Belgien gereist, wo sie sich ein Jahr und sieben Monate (Sommer 2011 bis Anfang 2013) aufgehalten habe. In der Folge habe sie bis 18.11.2022 in Deutschland gelebt. Seit 18.11.2022 halte sie sich in Österreich auf. In Belgien sei ihr Asylverfahren negativ verlaufen. Da es ihrem Sohn schlecht gegangen sei, seien sie
Deutschland gereist. In Deutschland habe sie seit 2014 einen Aufenthaltstitel, den sie alle sechs Monate verlängern muss. Sie habe Angst wieder zurück
Deutschland zu gehen und wolle sie nicht in ein Camp kommen, da sie die Verwandtschaft ihres Ex-Freundes finden könnte. Diese hätten sie in der Vergangenheit bereits mehrmals bedroht. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, sie habe sehr viele Probleme in ihrer Heimat und fürchte sich vor ihrem Ex-Freund. Die BF 1 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei gemeinsam mit ihren vier Kindern (BF 2-5) in Österreich eingereist und lebe hier auch ihre Schwester, römisch 40 . Diese verfüge über einen positiven Asylbescheid. Ihr Herkunftsland habe sie im Sommer 2011 verlassen und sei zunächst über Polen und Deutschland
Belgien gereist, wo sie sich ein Jahr und sieben Monate (Sommer 2011 bis Anfang 2013) aufgehalten habe. In der Folge habe sie bis 18.11.2022 in Deutschland gelebt. Seit 18.11.2022 halte sie sich in Österreich auf. In Belgien sei ihr Asylverfahren negativ verlaufen. Da es ihrem Sohn schlecht gegangen sei, seien sie
Deutschland gereist. In Deutschland habe sie seit 2014 einen Aufenthaltstitel, den sie alle sechs Monate verlängern muss. Sie habe Angst wieder zurück
Deutschland zu gehen und wolle sie nicht in ein Camp kommen, da sie die Verwandtschaft ihres Ex-Freundes finden könnte. Diese hätten sie in der Vergangenheit bereits mehrmals bedroht. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, sie habe sehr viele Probleme in ihrer Heimat und fürchte sich vor ihrem Ex-Freund. Der BF 2 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er habe eine transplantierte Niere und nehme deswegen Medikamente. Er sei gemeinsam mit seiner Familie von Deutschland
Österreich gereist. Im Jahr 2011 sei er von Tschetschenien
Deutschland gereist und habe dort bis 18.11.2022 gelebt. In Deutschland sei ihm eine AUK-Karte ausgestellt worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund, erklärte der BF 2, er habe ein Nierenleiden und sei
Deutschland gereist, da es in Tschetschenien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten geben würde.
Deutschland zurückzukehren. Sie habe bis 2017 ganz gut in Deutschland gelebt, auch in den Jahren 2018 und 2019, da sie von ihrem Ex unterstützt worden sei. Das habe sich plötzlich geändert und er habe damit angefangen ihr zu sagen, dass er sie umbringen wolle. Befragt, ob sie versucht hat Anzeige bei der Polizei zu erstatten, gab die BF 1 an, sie habe in Deutschland das Haus nicht verlassen können, weil er sie eingesperrt hatte. Sie habe das Land verlassen, als ihr Ex-Freund wegen einer Operation im Krankenhaus war. In Deutschland habe sie ein gutes Leben gehabt, ihr sei überall von jedem geholfen worden. Sie habe aber wegen ihres Ex Angst zurückzukehren. In Deutschland hätten sie und ihre Kinder Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen. Die BF 1 gab zunächst an, es gehe ihr gesundheitlich gut und sie stehe nicht in medizinischer Behandlung. Befragt wie es ihren Kindern gesundheitlich gehe, gab die BF 1 an, die BF 4 leide an Skoliose und habe eine Physiotherapie begonnen. Die Nasenscheidewand des BF 5 sei seit der Geburt schief und deshalb komme Nasensekret aus seinen Augen. Beide Kinder seien in Deutschland behandelt worden. Die BF 3 sei gesund. In Österreich lebe ihr Schwester, römisch 40 , mit einem humanitären Aufenthaltstitel. Zu ihrer Schwester habe sie eine gute Beziehung und während ihres Aufenthalts in Deutschland hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Zu Deutschland befragt, erklärte die BF 1, sie habe Angst und könne dort wegen ihres Ex-Mannes nicht auf die Straße gehen. Ihr Ex-Freund – der Vater ihrer Kinder – sei drogenabhängig und verfolge sie. Er habe sie psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt, ein Nackt-Foto von ihr gemacht und ihr gesagt, er würde sie finden und sie umbringen. Der Ex-Freund und sein Sohn hätten eine Dublin-Zuständigkeit von einem anderen Land und sobald sie aus Deutschland abgeschoben werden, hätte sie kein Problem
Deutschland zurückzukehren. Sie habe bis 2017 ganz gut in Deutschland gelebt, auch in den Jahren 2018 und 2019, da sie von ihrem Ex unterstützt worden sei. Das habe sich plötzlich geändert und er habe damit angefangen ihr zu sagen, dass er sie umbringen wolle. Befragt, ob sie versucht hat Anzeige bei der Polizei zu erstatten, gab die BF 1 an, sie habe in Deutschland das Haus nicht verlassen können, weil er sie eingesperrt hatte. Sie habe das Land verlassen, als ihr Ex-Freund wegen einer Operation im Krankenhaus war. In Deutschland habe sie ein gutes Leben gehabt, ihr sei überall von jedem geholfen worden. Sie habe aber wegen ihres Ex Angst zurückzukehren. In Deutschland hätten sie und ihre Kinder Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen. Der BF 2 gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, er fühle sich recht gut, er habe nur einen Schnupfen. 2016 habe er in Deutschland eine Nierentransplantation erhalten und müsse er deswegen täglich Medikamente nehmen. In Österreich sei er diesbezüglich auch schon bei einem Arzt gewesen. Am 04.09.2023 habe er einen Operationstermin für seine Nase. Zu seiner, in Österreich lebenden, Tante habe er eine gute Beziehung. Sie besuche die Familie manchmal, aber ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Mit seinem Vater und Halbbruder stehe er nicht in Kontakt. Er habe von 2013 bis 2022 in Deutschland gelebt, möchte aber nicht zurück. Sein Vater und Halbbrüder würden in Nordrhein-Westfahlen leben und überall anders müssten sie wieder neu anfangen. In Österreich habe er in der Schule begonnen und einen Arzt gefunden, wo er seit fast zwei Monaten regelmäßig hingehe. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Für die BF 1: ● Bescheinigung über die Beantragung eines Aufenthaltstitels vom 17.05.2022 ● Schreiben Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.12.2022 Schreiben Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.12.2022 ● Integrationsunterlagen aus Deutschland ● Meldezettel Für den BF 2: ● Russische Geburtsurkunde (Kopie) ● Russischer Reisepass (Kopie) ● Bescheinigungen über die Beantragung eines Aufenthaltstitels vom 17.05.2022 und 14.09.2022 ● Meldezettel ● Unterstützungsschreiben vom 13.03.2023 ● Patienten- und Entlassungsbriefe vom 02.12.2022, 24.12.2022, 16.02.2023, 16.03.2023 ● Aufklärungsbogen und Unterlagen bzgl. OP zur Entfernung der Rachenmandel ● Rezept Nasenspray vom 22.02.2023 ● Ambulanzkarte AKH XXXX , HNO-Abteilung Ambulanzkarte AKH römisch 40 , HNO-Abteilung ● Terminbestätigung im AKH XXXX am 17.04.2023 Terminbestätigung im AKH römisch 40 am 17.04.2023 Für die BF 3: ● Meldezettel ● Russische Geburtsurkunde (Kopie) ● Russischer Reisepass (Kopie) ● Deutscher Aufenthaltstitel ● Bescheinigung über die Beantragung eines Aufenthaltstitels vom 17.05.2022 Für die BF 4: ● Deutsche Geburtsurkunde (Kopie) ● Meldezettel ● Behandlungskarte Fachärztin für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation ● Terminkarte für acht Einheiten Physiotherapie Für den BF 5: ● Deutsche Geburtsurkunde (Kopie) ● Meldezettel ● Überweisung an AKH XXXX , Abteilung Augen/Okuloplastik vom 24.01.2023 Überweisung an AKH römisch 40 , Abteilung Augen/Okuloplastik vom 24.01.2023 ● Schreiben Ärztefunkdienst vom 21.02.2023 ● Patienteninformation AKH XXXX für Termin am 11.04.2023 Patienteninformation AKH römisch 40 für Termin am 11.04.2023 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2023, zugestellt am 17.03.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung
Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2023, zugestellt am 17.03.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung
Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum AsylverfahrenLetzte Änderung: 15.5.2020Allgemeines zum Asylverfahren, Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
dieser Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für deren weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden diese entweder bei einer geeigneten Person – Verwandte oder Pflegefamilien – oder in einer geeigneten Einrichtung – zum Beispiel Clearinghäuser – untergebracht. Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst (BAMF 14.11.2019). Für unbegleitete Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegekraft bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit am Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also
diesem Recht die Volljährigkeit erst
Vollendung des
Unterbringung auf: Bezieher Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € 354 € Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122 € 318 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt 108 € 284 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020 Medizinische VersorgungLetzte Änderung: 15.5.2020Medizinische Versorgung, Letzte Änderung: 15.5.2020 Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung
dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger.
der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung
dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger.
der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wurde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie
Deutschland bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Zu der, in Österreich lebenden, Schwester der BF 1 bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und kein gemeinsamer Haushalt. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder einer schweren psychischen Störung leiden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer
Deutschland. Insbesondere sei die gesamte bisherige Behandlung des BF 2 in Deutschland erfolgt und sei er bis zu seiner Ausreise durchgehend medizinisch betreut worden, sodass von einer Fortsetzung dieser Behandlungen und Betreuungen auszugehen ist. Zum Vorbringen der BF 1 in Bezug auf ihren Ex-Freund führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung den Angaben der BF 1 keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit Deutschlands zu entnehmen sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie
Deutschland bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Zu der, in Österreich lebenden, Schwester der BF 1 bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und kein gemeinsamer Haushalt. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder einer schweren psychischen Störung leiden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer
Deutschland. Insbesondere sei die gesamte bisherige Behandlung des BF 2 in Deutschland erfolgt und sei er bis zu seiner Ausreise durchgehend medizinisch betreut worden, sodass von einer Fortsetzung dieser Behandlungen und Betreuungen auszugehen ist. Zum Vorbringen der BF 1 in Bezug auf ihren Ex-Freund führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung den Angaben der BF 1 keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit Deutschlands zu entnehmen sei. 8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 30.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Deutschland über befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden. Der BF 2 sei krank und stehe in medizinischer Behandlung. Die BF 4 und der BF 5 hätten ebenfalls gesundheitliche Probleme. Die belangte Behörde habe es verabsäumt die BF 1 detailliert zu dem Gesundheitszustand des BF 2 zu befragen. Die BF 1 habe furchtbare Angst, von ihrem gewalttätigen Ex-Freund verfolgt oder sogar getötet zu werden. Zum Wohl der Kinder sowie der medizinischen Behandlung des BF 2 sollte von einer Abschiebung
Deutschland abgesehen werden. Die BF 1 sei aufgrund der Angst vor ihrem Ex-Freund psychisch immens belastet. Die Beschwerdeführer seien als besonders vulnerabel anzusehen. Die BF 1 sei auf die unmittelbare Nähe sowie auf den emotionalen Rückhalt durch ihre Schwester angewiesen. Das Kindeswohl der Kinder der BF 1 sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Deutschland eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 sowie Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. 8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 30.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Deutschland über befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden. Der BF 2 sei krank und stehe in medizinischer Behandlung. Die BF 4 und der BF 5 hätten ebenfalls gesundheitliche Probleme. Die belangte Behörde habe es verabsäumt die BF 1 detailliert zu dem Gesundheitszustand des BF 2 zu befragen. Die BF 1 habe furchtbare Angst, von ihrem gewalttätigen Ex-Freund verfolgt oder sogar getötet zu werden. Zum Wohl der Kinder sowie der medizinischen Behandlung des BF 2 sollte von einer Abschiebung
Deutschland abgesehen werden. Die BF 1 sei aufgrund der Angst vor ihrem Ex-Freund psychisch immens belastet. Die Beschwerdeführer seien als besonders vulnerabel anzusehen. Die BF 1 sei auf die unmittelbare Nähe sowie auf den emotionalen Rückhalt durch ihre Schwester angewiesen. Das Kindeswohl der Kinder der BF 1 sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den geschilderten Problemen der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Deutschland eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Vorgelegt wurden: Terminbestätigung AKH BF2 Patientenbrief BF 2 vom 16.03.2023Vorgelegt wurden: Terminbestätigung AKH BF2 , Patientenbrief BF 2 vom 16.03.2023
Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF 1 und die BF 3 sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Die BF 4 leidet an einer flachen rechtskonvexen Skoliose. Sie hatte deswegen in Österreich acht Therapieeinheiten bei einer Fachärztin für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation von 13.03.2023 bis 05.04.2023. Weitere gesundheitliche Probleme hat die BF 4 nicht, sie bedarf keiner regelmäßigen fachärztlichen Betreuung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF 5 leidet seit seiner Geburt an einer wiederkehrenden bakteriellen Konjunktivitis (Entzündung der Bindehaut) und einer Tränenwegsstenose (ständig tränendes Auge). Er wurde deshalb an die Spezialambulanz des AKH XXXX überwiesen, wo am 11.04.2023 ein Untersuchungstermin stattgefunden hat. Diesbezüglich wurde kein Befund vorgelegt. Rezepte wurden ebenfalls keine vorgelegt. Der BF 5 leidet seit seiner Geburt an einer wiederkehrenden bakteriellen Konjunktivitis (Entzündung der Bindehaut) und einer Tränenwegsstenose (ständig tränendes Auge). Er wurde deshalb an die Spezialambulanz des AKH römisch 40 überwiesen, wo am 11.04.2023 ein Untersuchungstermin stattgefunden hat. Diesbezüglich wurde kein Befund vorgelegt. Rezepte wurden ebenfalls keine vorgelegt. Der BF 2 wurde in Deutschland mehrfach urologisch operiert und am 14.07.2016 eine Nierentransplantation durchgeführt. Deshalb wurde bei ihm auch der Zustand
Nierentransplantation (Z94.0) diagnostiziert. Im Oktober 2017 wurde – ebenfalls in Deutschland – ein Ileum-Conduit (Harnableitung) gelegt. Die Grunderkrankung des BF 2 ist eine angeborene Urethralklappe im hinteren Teil der Harnröhre (Q64.2). Er leidet an chronischem Nierenversagen und immer wieder an Uroseptitiden (akute Infektionen mit Bakterien aus dem Urogenialtrakt). Zuletzt wurde er vom 25.11.2022 bis 02.12.2022 wegen einer Infektion stationär im Krankenhaus XXXX behandelt und anschließend an die Spezialambulanz im AKH XXXX überwiesen, wo er seitdem in Behandlung steht und monatliche Kontrolltermine wahrnimmt. Im Patientenbrief vom 12.12.2022 wurde festgehalten, dass der BF 2 aktuell beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand ist, sowie dass er sich mit seiner Medikation gut auskennt. Als Medikation wurden empfohlen: Sandimmun Neoral Trinklösung (Immunsuppressiva), Magnesium Verla Filmtabletten, Cellcept 500mg (Immunsupressiva), Prednisolon nycomed 5mg (unterdrückt Immunsystem und Entzündungen), Amlodipin besilat stada 5mg (Behandlung von Bluthochdruck) und Ramipril-1a Pharma 5mg (Behandlung Herzinsuffizienz). Vom 19.12.2022 bis 24.12.2022 war der BF 2 wegen einer COVID-19-Infektion stationär in der Klinik XXXX aufhältig und wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Im Patientenbrief vom 16.03.2023 wurde lediglich festgehalten, dass der Blutdruck, insbesondere
ts, unzureichend eingestellt ist, wobei keine Symptome berichtet wurden. Seit der letzten Kontrolle sind keine Probleme aufgetreten. Für den 04.09.2023 ist eine operative Entfernung der Rachenmandel (Polypen-Entfernung) geplant. Der BF 2 wurde in Deutschland mehrfach urologisch operiert und am 14.07.2016 eine Nierentransplantation durchgeführt. Deshalb wurde bei ihm auch der Zustand
Nierentransplantation (Z94.0) diagnostiziert. Im Oktober 2017 wurde – ebenfalls in Deutschland – ein Ileum-Conduit (Harnableitung) gelegt. Die Grunderkrankung des BF 2 ist eine angeborene Urethralklappe im hinteren Teil der Harnröhre (Q64.2). Er leidet an chronischem Nierenversagen und immer wieder an Uroseptitiden (akute Infektionen mit Bakterien aus dem Urogenialtrakt). Zuletzt wurde er vom 25.11.2022 bis 02.12.2022 wegen einer Infektion stationär im Krankenhaus römisch 40 behandelt und anschließend an die Spezialambulanz im AKH römisch 40 überwiesen, wo er seitdem in Behandlung steht und monatliche Kontrolltermine wahrnimmt. Im Patientenbrief vom 12.12.2022 wurde festgehalten, dass der BF 2 aktuell beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand ist, sowie dass er sich mit seiner Medikation gut auskennt. Als Medikation wurden empfohlen: Sandimmun Neoral Trinklösung (Immunsuppressiva), Magnesium Verla Filmtabletten, Cellcept 500mg (Immunsupressiva), Prednisolon nycomed 5mg (unterdrückt Immunsystem und Entzündungen), Amlodipin besilat stada 5mg (Behandlung von Bluthochdruck) und Ramipril-1a Pharma 5mg (Behandlung Herzinsuffizienz). Vom 19.12.2022 bis 24.12.2022 war der BF 2 wegen einer COVID-19-Infektion stationär in der Klinik römisch 40 aufhältig und wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Im Patientenbrief vom 16.03.2023 wurde lediglich festgehalten, dass der Blutdruck, insbesondere
ts, unzureichend eingestellt ist, wobei keine Symptome berichtet wurden. Seit der letzten Kontrolle sind keine Probleme aufgetreten. Für den 04.09.2023 ist eine operative Entfernung der Rachenmandel (Polypen-Entfernung) geplant. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF 2 wurde im Patientenbrief vom 16.02.2023 festgehalten, dass eine regelmäßige (bei gutem Verlauf mindestens monatlich) zu erfolgende Betreuung in einem auf Kinder-Transplantation spezialisierten Zentrum erfolgen muss, da ein Verlust des Nierentransplantates durch unzureichende Versorgung katastrophale Folgen hätte. Die gesamte vorangegangene Behandlung des BF 2 hat in Deutschland stattgefunden und wurde er dort offensichtlich gut behandelt und fortlaufend fachärztlich betreut, denn kam er in gutem Allgemeinzustand
Österreich. Die regelmäßigen Kontrollen und fachärztliche Betreuung in einer Spezialambulanz bzw. einer Spezialklinik können in Deutschland jedenfalls fortgeführt werden und hat der BF 2 dort auch Zugang zu seiner Medikation. Insgesamt leiden die Beschwerdeführer somit an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung
Deutschland entgegenstehen. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer haben im österreichischen Bundesgebiet eine Familienangehörige, nämlich die Schwester der BF 1. Zwischen den Beschwerdeführern und dieser Schwester besteht kein gemeinsamer Haushalt und auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführer im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF 2-5 in Deutschland in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Deutschland Zugang zu materieller Versorgung besteht. Der BF 2 und die BF 3 lebten die letzten neun Jahre in Deutschland und gingen dort in die Schule. Die BF 4 und der BF 5 sind in Deutschland geboren und lebten dort ihr ganzes bisheriges Leben. Zudem ergeht gegen die gemeinsam
Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung
Deutschland. Eine gemeinsame Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihrer Mutter (BF 1)
Deutschland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF 2-5 in Deutschland in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Deutschland Zugang zu materieller Versorgung besteht. Der BF 2 und die BF 3 lebten die letzten neun Jahre in Deutschland und gingen dort in die Schule. Die BF 4 und der BF 5 sind in Deutschland geboren und lebten dort ihr ganzes bisheriges Leben. Zudem ergeht gegen die gemeinsam
Österreich eingereisten Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung
Deutschland. Eine gemeinsame Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihrer Mutter (BF 1)
Deutschland stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar.
Deutschland jedoch nicht. Alle Operationen und medizinischen Behandlungen des BF 2 wurden in Deutschland vorgenommen und lässt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ableiten, dass er dort gut behandelt und betreut wurde. Er kam nämlich in gutem Allgemeinzustand
Österreich und wurde vonseiten des AKH XXXX festgehalten, dass sich der BF 2 mit seiner Medikation gut auskennt. Hieraus geht hervor, dass der BF 2 schon in Deutschland dieselbe oder zumindest eine sehr ähnliche Medikation eingenommen hat und ihm diese offensichtlich zugänglich war. Der BF 2 hielt sich
seiner Nierentransplantation am 14.07.2016 noch sechs Jahre in Deutschland auf und brachten weder er noch die BF 1 vor, in Deutschland in medizinischer Hinsicht schlecht oder mangelhaft behandelt worden zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF 2 dieselbe Betreuung, die er in Deutschland neun Jahre lang erhalten hat, verweigert werden würde. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer basieren im Wesentlichen auf den Angaben der BF 1 und des BF 2 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesbezüglich wurde in Bezug auf keinen der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, das geeignet ist, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Hinsichtlich der BF 1 und der BF 3 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Aus den medizinischen Unterlagen für die BF 4 und den BF 5 kann nicht erkannt werden, dass sie in ärztlicher Behandlung stehen bzw. eine regelmäßige fachärztliche Behandlung benötigen oder regelmäßig lebensnotwendige Medikamente einnehmen. Zudem gab die BF 1 explizit an, dass die gesundheitlichen Probleme der BF 4 und des BF 5 in Deutschland behandelt wurden. Für den BF 2 ergibt sich aus einem Patientenbrief des AKH römisch 40 , dass er eine regelmäßige Behandlung und Betreuung in einer Spezialambulanz benötigt, um den Verlust der Nierentransplantation abzuwehren. Der BF 2 muss zudem täglich verschiedene Medikamente einnehmen. Ein Risiko der erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht für den BF 2 durch eine Überstellung
Deutschland jedoch nicht. Alle Operationen und medizinischen Behandlungen des BF 2 wurden in Deutschland vorgenommen und lässt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ableiten, dass er dort gut behandelt und betreut wurde. Er kam nämlich in gutem Allgemeinzustand
Österreich und wurde vonseiten des AKH römisch 40 festgehalten, dass sich der BF 2 mit seiner Medikation gut auskennt. Hieraus geht hervor, dass der BF 2 schon in Deutschland dieselbe oder zumindest eine sehr ähnliche Medikation eingenommen hat und ihm diese offensichtlich zugänglich war. Der BF 2 hielt sich
seiner Nierentransplantation am 14.07.2016 noch sechs Jahre in Deutschland auf und brachten weder er noch die BF 1 vor, in Deutschland in medizinischer Hinsicht schlecht oder mangelhaft behandelt worden zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF 2 dieselbe Betreuung, die er in Deutschland neun Jahre lang erhalten hat, verweigert werden würde. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und dem Kindeswohl ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben der BF 1 und des BF
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte der betreffenden Asylwerber bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Art 27).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Artikel 27,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art 10. Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist (vgl dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist vergleiche dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am deutschen Asylwesen/die Situation in Deutschland Der angefochtene Bescheid enthält für die gegenständlichen Fälle hinreichende Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO
Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Aus den Länderinformationen zu Deutschland ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewährleistet ist. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu, woraus sich ergibt, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer dort negativ entschieden wurden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Unterlagen geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass ihnen befristete Aufenthaltstitel erteilt und immer wieder verlängert wurden. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu, woraus sich ergibt, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer dort negativ entschieden wurden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Unterlagen geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass ihnen befristete Aufenthaltstitel erteilt und immer wieder verlängert wurden. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Die erkennende Gerichtsabteilung geht demnach nicht davon aus, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr
Deutschland Unterstützungsleistungen rechtswidrig verweigert werden oder sie in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylwerberleistungsgesetz geregelt. Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Die BF 1 gab explizit an, in Deutschland ein gutes Leben gehabt zu haben. Sie brachte vor, Deutschland nur wegen ihres gewalttätigen, drogensüchtigen Ex-Freundes (dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer) verlassen zu haben. Festzuhalten ist, dass die BF 1 erst im Zuge ihrer Ausreise aus Deutschland wegen Körperverletzung Anzeige gegen ihren Ex-Freund erstattet hat. Ihr Vorbringen – sie habe davor keine Anzeige erstatten können, weil ihr Ex-Freund sie im Haus eingesperrt hat – ist nicht glaubhaft. Denn war es ihr am 18.11.2022 sehr wohl möglich das Haus und das Land zu verlassen. Zudem kontaktierte die BF 1 in diesem Zeitraum auch ihre Schwester, die daraufhin
Deutschland gekommen ist, um ihr zu helfen. Die BF 1 war somit wohl in Besitz eines Telefons und ist davon auszugehen, dass sie es ihr möglich gewesen wäre die Polizei zu verständigen. Festzuhalten ist, dass die BF 1 vor ihrer Ausreise keine Anzeige gegen ihren Ex-Freund erstattet hat, obwohl er – ihren eigenen Angaben
– bereits ab dem Jahr 2020 angefangen hat ihr zu drohen. Dass sie von ihrem Ex-Freund in dieser gesamten Zeit im Haus festgehalten wurde, ist absolut nicht glaubhaft, denn benötigt der BF 2 regelmäßige Untersuchungen im Krankenhaus, zu denen ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die BF 1 und nicht sein Vater begleitet hat. Im Zuge einer solchen Untersuchung hätte die BF 1 jedenfalls die Polizei kontaktieren oder anderweitig um Hilfe bitten können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die BF 1 „nur“ wegen Körperverletzung Anzeige gegen ihren Ex-Freund erstattet hat, nicht auch wegen Freiheitsentziehung. Das Vorbringen der BF 1 wird zudem durch die Angaben des BF 2 in Zweifel gezogen. Dieser gab lediglich an, zu seinem Vater keinen Kontakt zu haben und dass sie wegen ihm nicht zurück
Deutschland könnten. Konkrete Angaben zum Verhalten seines Vaters machte er nicht. Insbesondere erwähnte er nicht, dass die BF 1 von ihm im Haus eingesperrt, bedroht oder misshandelt wurde. Des Weiteren gab der BF 2 an, dass es ihm gegenüber in Deutschland zu keinen konkreten Vorfällen gekommen ist. Im Falle einer Rückkehr
Deutschland kann sich die BF 1 hinsichtlich ihres Ex-Freundes jedenfalls an die deutsche Polizei wenden. Deutschland ist ein Rechtstaat und Mitglied der Europäischen Union und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Deutschlands bestehen keine Zweifel. Auch wenn die BF 1 und der BF 2 erklärten, dass sie nicht
Deutschland zurückkönnen, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht den Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land ihrer Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.2.2.2. Medizinische Krankheitszustände/Behandlung in Deutschland
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Lediglich der BF 2 benötigt täglich Medikamente und die regelmäßige Betreuung bzw. Behandlung in einer Spezialklinik aufgrund seiner Nierentransplantation und den damit zusammenhängenden, teilweise chronischen, Beschwerden. Da sämtliche Behandlungen des BF 2 in Deutschland durchgeführt wurden, er dort bis zu seiner Ausreise medizinisch betreut wurde und Zugang zu den für ihn notwendigen Medikamenten hatte, ergeben sich für die erkennende Gerichtsabteilung keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Überstellung
Deutschland zu einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF 2 führen würde. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Asylwerber sind in Deutschland grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden. Ein Überstellungshindernis
Deutschland kann demnach nicht erkannt werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer
Deutschland die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder das Kindeswohl darstellt. Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer
Deutschland die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder das Kindeswohl darstellt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im
Deutschland gebracht werden. Zudem haben die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens (BF 2, BF 3) bzw. ihr gesamtes Leben (BF 4, BF 5) in Deutschland verbracht haben, dort in die Schule besucht und ihre Sozialisation erfahren. Die Schwester der BF 1, XXXX , lebt in Österreich. Es besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der bestehende Kontakt kann jedenfalls telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden und steht es der Schwester der BF 1 auch frei, ihre Verwandten in Deutschland zu besuchen. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt jedenfalls nicht vor. Die Schwester der BF 1, römisch 40 , lebt in Österreich. Es besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der bestehende Kontakt kann jedenfalls telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden und steht es der Schwester der BF 1 auch frei, ihre Verwandten in Deutschland zu besuchen. Ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt jedenfalls nicht vor. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden Länderberichten ergibt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EUGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2269748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.