Obsah (13)
§ 3§ 53Art. 133§ 127§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW215 2240853-2 Spruch, W215 2204466-2/18E W215 2204467-2/7E W215 2204464-2/5E W215 2240853-2/5E IM NAMEN DER REPU
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, abgewiesenrömisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. werden
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und , Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, abgewiesen II. a) Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der befristeten Einreiseverbote
§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 i
Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch zwei. a) Den Beschwerden von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der befristeten Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, auf ein Jahr herabgesetzt wird.
- b)Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
- b)Den Beschwerden von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch acht. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und beide sind die Eltern der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien (P3 und P4). 1. Erste rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren: P1 und P2 reisten bereits am XXXX mit bis XXXX gültigen Schengen Visa, XXXX , problemlos legal aus dem Mongolischen Staat aus, stellten aber erst nach Ablauf der Visa bzw. während ihres bereits XXXX illegalen Aufenthalts, in Österreich am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 und P2 reisten bereits am römisch 40 mit bis römisch 40 gültigen Schengen Visa, römisch 40 , problemlos legal aus dem Mongolischen Staat aus, stellten aber erst nach Ablauf der Visa bzw. während ihres bereits römisch 40 illegalen Aufenthalts, in Österreich am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Im ersten erstinstanzlichen Verfahren brachte P1 zusammengefasst vor, dass er seine minderjährige Tochter im Mongolischen Staat zurückgelassen hat. Seinen Ausreiseentschluss habe er am XXXX gefasst und sein Ziel sei Österreich gewesen. P1 und P2 hätten recherchiert, welches Land für sie als berufliche Zukunft am besten geeignet wäre und das wäre in jeder Hinsicht Österreich. Das XXXX Visum sei für einen XXXX Im ersten erstinstanzlichen Verfahren brachte P1 zusammengefasst vor, dass er seine minderjährige Tochter im Mongolischen Staat zurückgelassen hat. Seinen Ausreiseentschluss habe er am römisch 40 gefasst und sein Ziel sei Österreich gewesen. P1 und P2 hätten recherchiert, welches Land für sie als berufliche Zukunft am besten geeignet wäre und das wäre in jeder Hinsicht Österreich. Das römisch 40 Visum sei für einen römisch 40 Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber in dessen Verfahren keine Asylgründe vorgebracht. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber in dessen Verfahren keine Asylgründe vorgebracht. Am XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde P1 mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX ,
§ 127St
GB, § 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt.Am römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wurde P1 mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt. Am XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen P1 Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung § 83 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und § 149 Abs. 1 StGB erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde P1 daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX mitgeteilt.Am römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen P1 Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, StGB und , Paragraph 149, Absatz eins, StGB erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde P1 daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 mitgeteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkte II.).
§ 57Asyl
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G hätten die Beschwerdeführer ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkte VIII.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer
, Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hätten die Beschwerdeführer ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkte römisch acht.). Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen XXXX den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde P1
§§ 83Abs. 1, 83 Abs. 3 St
GB, § 15 StGB § 149 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde P1
Paragraphen 83, Absatz eins, 83, Absatz 3, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 149, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P4 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für P4 keine Asylgründe vorgebracht. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P4 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für P4 keine Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebung von P4
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Auch gegen diesen Bescheid erhoben P1 und P2 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebung von P4
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch gegen diesen Bescheid erhoben P1 und P2 fristgerecht eine Beschwerde. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung mit P1 und P2 statt. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung mit P1 und P2 statt. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX in den Spruchpunkten I.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Z 2, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen und in den Spruchpunkten II. ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In diesen Erkenntnissen ging das Bundesverwaltungsgericht kurz zusammengefasst davon aus, dass die von P1 vorgebrachten Fluchtgründe, XXXX Das Fluchtvorbringen von P2 - auch die angegebene Vergewaltigung - beziehen sich auf das ihres Ehegatten P1, welches sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat, weshalb es auch P2 nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in der Heimat von Verfolgung bedroht zu sein. Für P3 und P4 waren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen und in den Spruchpunkten römisch zwei. ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
In diesen Erkenntnissen ging das Bundesverwaltungsgericht kurz zusammengefasst davon aus, dass die von P1 vorgebrachten Fluchtgründe, römisch 40 Das Fluchtvorbringen von P2 - auch die angegebene Vergewaltigung - beziehen sich auf das ihres Ehegatten P1, welches sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat, weshalb es auch P2 nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in der Heimat von Verfolgung bedroht zu sein. Für P3 und P4 waren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom XXXX , wurden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom römisch 40 , wurden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Aber auch danach weigerten sie P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben weiterhin mit P3 und P4 illegal im Bundesgebiet.
- erstinstanzliche (Folge-)Asylverfahren: Während ihres illegalen Aufenthalts stellten P1 und P2 für sich sowie P3 und P4 am 08.02.2022 gegenständliche zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab P1 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am XXXX bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?In der Erstbefragung am selben Tag gab P1 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am römisch 40 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Meine Schwester die in der Mongolei lebt hat mich vorherige Woche angerufen und teilte mir mit, dass die Polizei nach mir sucht. Die Polizei war bei meinem Vater. Die Schwester teilte mir mit, dass nach mir gefahndet wird. Wegen Datenschutzgründen wurde der Grund für die Fahndung von der Polizei nicht bekannt gegeben. Mein Vater ist an Corona erkrankt. Das Schreiben für den Fahndungsgrund hat mein Vater bereits erhalten. Er wird das Schreiben zusenden lassen, wenn er wieder gesund ist. Ich habe Angst, dass sie mir zu Unrecht was tun werden. Das sind alle mein Fluchtgründe.
- […]
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Weil nach mir gesucht wird, werde ich am Flughafen sicher von der Polizei verhaftet. Es kann sein, dass ich verurteilt werde, für eine Tat die ich nicht begangen habe. Dadurch ist das Leben von meiner Familie und mir in Gefahr.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Ich weiß es nicht.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Seit XXXX …“ Seit römisch 40 …“ In der Erstbefragung, ebenfalls am 08.02.2022, gab P2 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am XXXX bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?In der Erstbefragung, ebenfalls am 08.02.2022, gab P2 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am römisch 40 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Ich bin wegen meines Mannes nach Österreich geflüchtet. Vorherige Woche wurde mein Mann von seiner Schwester angerufen. Der Schwiegervater soll zuhause bettlägerig und coronakrank sein. Die Polizei ist zu meinem Schwiegervater gekommen und haben diesem mitgeteilt, dass nach meinem Ehemann eine Fahndung ausgesetzt wurde. Den Grund für die Fahndung hat er jedoch von der Polizei nicht erfahren. Deswegen konnten wir nicht in die Mongolei zurückkehren. Das sind alle meine Fluchtgründe.
- […] 8.Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es besteht die Gefahr, dass mein Ehemann verleumdet wird, für eine Tat, die er nicht begangen hat.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Keine
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Mir ist es erst seit gestern den XXXX bekannt.Mir ist es erst seit gestern den römisch 40 bekannt.
- …“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2022 führte P1 zudem - auszugsweise - wörtlich aus: „…LA: Haben Sie im jetzigen Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ja. […] LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Ja. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Ja. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat außerdem noch Probleme mit den Behörden? VP: Außer dieser Angelegenheit nicht. LA: Waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch aktiv, etwa Mitglied einer politischen Partei oder Ähnliches? VP: Ja. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt, sei es wegen einer tatsächlichen oder auch wegen einer Ihnen unterstellten? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder Rasse verfolgt? VP: Nein. […] VP: Im XXXX hat mich meine Schwester kontaktiert und mir gesagt, dass die Polizei zu meinem Vater gekommen sei und nach mir suche. Die Polizei hat verlangt, mein Vater solle Information über mich erteilen, wo ich mich befinde. Seither kommt die Polizei öfter zu meinem Vater und zu meiner Schwester. Ich habe über Internet Informationen gelesen, dass in letzter Zeit viele unschuldige Leute gezwungen werden zu einem Geständnis von Straftaten. Deswegen habe ich Angst, ein Opfer einer Verleumdung durch die Polizei zu werden. Weil einmal wurde ich verhaftet von der Polizei am Flughafen, als ich von XXXX in die Mongolei geflogen war, XXXX VP: Im römisch 40 hat mich meine Schwester kontaktiert und mir gesagt, dass die Polizei zu meinem Vater gekommen sei und nach mir suche. Die Polizei hat verlangt, mein Vater solle Information über mich erteilen, wo ich mich befinde. Seither kommt die Polizei öfter zu meinem Vater und zu meiner Schwester. Ich habe über Internet Informationen gelesen, dass in letzter Zeit viele unschuldige Leute gezwungen werden zu einem Geständnis von Straftaten. Deswegen habe ich Angst, ein Opfer einer Verleumdung durch die Polizei zu werden. Weil einmal wurde ich verhaftet von der Polizei am Flughafen, als ich von römisch 40 in die Mongolei geflogen war, römisch 40 Das ist lange her, im Jahr XXXX ich war jung, ich habe auch Ladungen von der Polizei bekommen. Ich wurde zwar nicht einvernommen, aber ich musste öfters zur Polizei kommen und den ganzen Tag dort warten, aber am Abend durfte ich nach Hause gehen. Das war eine Zeitlang so, zwei, drei Mal in der Woche. Dann hat das aufgehört. Damals habe ich das nicht verstanden, aber heute denke ich, wahrscheinlich wollte man mich verleumden und mich in der Folge bestrafen. Wahrscheinlich war ich zu jung, deshalb haben sie dann wahrscheinlich aufgehört. Das ist alles.Das ist lange her, im Jahr römisch 40 ich war jung, ich habe auch Ladungen von der Polizei bekommen. Ich wurde zwar nicht einvernommen, aber ich musste öfters zur Polizei kommen und den ganzen Tag dort warten, aber am Abend durfte ich nach Hause gehen. Das war eine Zeitlang so, zwei, drei Mal in der Woche. Dann hat das aufgehört. Damals habe ich das nicht verstanden, aber heute denke ich, wahrscheinlich wollte man mich verleumden und mich in der Folge bestrafen. Wahrscheinlich war ich zu jung, deshalb haben sie dann wahrscheinlich aufgehört. Das ist alles. LA: Sie haben ein Schreiben der Polizei vorgelegt, betreffend die Fahndung nach Ihnen. Wer hat dieses Schreiben ausgestellt, welche Behörde? VP: Die Kriminalpolizei. LA: Und warum wird nach Ihnen gefahndet? Was wird Ihnen konkret vorgeworfen? VP: Das weiß ich nicht. Der Grund wurde auch meinem Vater nicht gesagt. LA: Woher haben Sie dieses Schreiben? VP: Meine Schwester hat es jemandem mitgegeben, einer Studentin, die aus der Mongolei kam. LA: Und wie ist Ihre Schwester zu diesem Schreiben gekommen? VP: Mein Vater gab es ihr weiter, mein Vater hat es zu Hause von der Polizei bekommen. Mein Vater ist alt, die Polizei hat es einfach bei ihm gelassen. LA: Und wann war das? VP: Anfang XXXX VP: Anfang römisch 40 […] LA: Sie sagten, Sie wüssten nicht, was Ihnen die Polizei zur Last legt. Was hätte die Polizei überhaupt davon, wenn sie Anschuldigungen gegen Sie völlig frei erfinden würde? VP: Keine Ahnung. LA: Die Polizei kam laut Ihren Angaben erstmals heuer im Februar zu Ihrem Vater und suchte nach Ihnen, ist das korrekt? VP: Ja. LA: Wurde davor auch schon von der Polizei nach Ihnen gesucht bzw. gefahndet? VP: Das habe ich in meinem ersten Asylverfahren angegeben. LA: Okay, das war ja eine ganz andere Geschichte. Aber wurde vor dem heurigen Februar schon einmal von der Polizei nach Ihnen gesucht, etwa bei Ihrer Schwester oder bei Ihrem Vater nach Ihnen gefragt, oder dergleichen? VP: Das weiß ich nicht. Mir wurde nichts davon gesagt. Ich glaube, das bedeutet, dass die Polizei nicht nach mir gefragt hat. LA: Sie sind schon XXXX hätte die Polizei nicht nach Ihnen gesucht. Warum jetzt auf einmal?LA: Sie sind schon römisch 40 hätte die Polizei nicht nach Ihnen gesucht. Warum jetzt auf einmal? VP: Das weiß ich nicht. Den Grund dafür weiß ich nicht. LA: Wurde nur nach Ihnen gesucht, oder auch nach Ihrer Ehefrau? VP: Nur nach mir. LA: Wurde von der Polizei auch Ihrem Vater oder Ihrer Schwester in irgendeiner Form gedroht? VP: Die mongolische Polizei droht immer, wenn man mit ihr konfrontiert ist. Das bedeutet, auch mein Vater wurde bedroht. LA: Womit hat sie da gedroht? VP: Ihm wurde gesagt, wenn ich nicht zur Polizei käme, würde meine Straftat erschwert, und das bedeutete, ich bekäme strengere Strafen. Obwohl ich keine Straftaten begangen habe. Außerdem könne die Polizei meinen Vater ins Gefängnis schicken, weil er einen Verdächtigen verheimlicht habe. LA: Und Sie sind sicher, dass Sie in der Mongolei keine Straftaten begangen haben? Ich frage u. a. deshalb, weil Sie ja auch in Österreich schon straffällig geworden sind? VP: Ja, ich bin mir sicher…“ Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die (Folge-)Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.02.2022, in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Mongolei
§ 46FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI.
Beschwerden gegen diese Entscheidungen
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Spruchpunkten VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer besteht und in Spruchpunkten VIII. wurden
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die (Folge-)Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.02.2022, in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. Beschwerden gegen diese Entscheidungen
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Spruchpunkten römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer besteht und in Spruchpunkten römisch acht. wurden
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.02.2023 wurden P1 bis P4
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.02.2023 wurden P1 bis P4
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen die erstinstanzlichen Bescheide in den (Folge-)Asylverfahren vom XXXX zugestellt am 09.02.2023, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 03.03.2023 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen von P1 und P2 wiederholt.Gegen die erstinstanzlichen Bescheide in den (Folge-)Asylverfahren vom römisch 40 zugestellt am 09.02.2023, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 03.03.2023 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen von P1 und P2 wiederholt. Die Beschwerdevorlagen vom 22.03.2023 langten am 28.03.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag mitgeteilt wurde. Für den 04.04.2023 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 30.03.2023 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. P1 und P2 übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023 eine schriftliche Stellungnahme, die Kopie eines Schreibens in mongolischer Sprache vom XXXX sowie Integrationsunterlagen.P1 und P2 übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023 eine schriftliche Stellungnahme, die Kopie eines Schreibens in mongolischer Sprache vom römisch 40 sowie Integrationsunterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten von P1 bis P4 stehen fest. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates. P1 und P2 haben vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat in XXXX gelebt. Alle Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Mongolen an und ihre Muttersprache ist Mongolisch. P1 ist schamanischen Glaubens, P2 ist buddhistischen Glaubens.Die Identitäten von P1 bis P4 stehen fest. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates. P1 und P2 haben vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat in römisch 40 gelebt. Alle Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Mongolen an und ihre Muttersprache ist Mongolisch. P1 ist schamanischen Glaubens, P2 ist buddhistischen Glaubens.
- b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 und P2 reisten bereits am XXXX mit bis XXXX gültigen Schengen Visa, XXXX , problemlos legal aus dem Mongolischen Staat aus, stellten aber erst nach Ablauf der Visa, während ihres bereits zwei Wochen andauernden illegalen Aufenthalts, in Österreich am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 und P2 reisten bereits am römisch 40 mit bis römisch 40 gültigen Schengen Visa, römisch 40 , problemlos legal aus dem Mongolischen Staat aus, stellten aber erst nach Ablauf der Visa, während ihres bereits zwei Wochen andauernden illegalen Aufenthalts, in Österreich am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX (rechtskräftig am XXXX wurde P1 mit Urteil des Bezirksgericht XXXX , wegen § 127 StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt.Am römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 wurde P1 mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 , wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt. Am XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen P1 Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung § 83 Abs. 1 und Abs. 3 und § 149 Abs. 1 StGB erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde P1 daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom XXXX mitgeteilt.Am römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen P1 Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 149, Absatz eins, StGB erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde P1 daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom römisch 40 mitgeteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkte II.).
§ 57Asyl
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G hätten die Beschwerdeführer ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkte VIII.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer
, Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hätten die Beschwerdeführer ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkte römisch acht.). Nach fristgerecht gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach fristgerecht gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde P1
§§ 83Abs. 1, 83 Abs. 3 St
GB, § 15 StGB § 149 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde P1
Paragraphen 83, Absatz eins, 83, Absatz 3, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 149, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P4 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber in dessen Verfahren für P4 keine Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebung von P4
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes P4 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber in dessen Verfahren für P4 keine Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebung von P4
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 1 XXXX wurden zuletzt mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , in den Spruchpunkten I.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Z 2, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen und in den Spruchpunkten II. ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 1 römisch 40 wurden zuletzt mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen und in den Spruchpunkten römisch zwei. ausgesprochen, dass
, Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom XXXX wurden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom römisch 40 wurden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Danach weigerten sie P1 und P2 weiterhin ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben mit P3 und P4 illegal im Bundesgebiet und stellten für sich sowie P3 und P4 am 08.02.2022 gegenständliche (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die (Folge-)Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.02.2022, in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Mongolei
§ 46FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI.
Beschwerden gegen diese Entscheidungen
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Spruchpunkten VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer besteht und in Spruchpunkten VIII. wurden
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die (Folge-)Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.02.2022, in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. Beschwerden gegen diese Entscheidungen
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In den Spruchpunkten römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer besteht und in Spruchpunkten römisch acht. wurden
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide in den (Folge-)Asylverfahren, zugestellt am 09.02.2023, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 03.03.2023 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 04.04.2023 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen: 1. P3 und P4 haben keine Fluchtgründe. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 jemals Probleme mit mongolischen Behörden hatten oder P1 bis P4 im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im Jahr XXXX aus dem Mongolischen fliehen mussten, weil XXXX Auch das damit in Zusammenhang stehende Fluchtvorbringen von P2, samt einer in diesem Zusammenhang erfolgter Vergewaltigung, kann nicht festgestellt werden.Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im Jahr römisch 40 aus dem Mongolischen fliehen mussten, weil römisch 40 Auch das damit in Zusammenhang stehende Fluchtvorbringen von P2, samt einer in diesem Zusammenhang erfolgter Vergewaltigung, kann nicht festgestellt werden. 3. Es kann weder festgestellt werden, dass P1 nach seiner problemlosen legalen Ausreise am XXXX im Fall seiner Rückkehr in den Mongolischen Staat wegen nicht spezifizierbarer, falscher Anschuldigungen verhaftet wird oder, dass er deswegen im Mongolischen Staat zur Fahndung ausgeschrieben ist.3. Es kann weder festgestellt werden, dass P1 nach seiner problemlosen legalen Ausreise am römisch 40 im Fall seiner Rückkehr in den Mongolischen Staat wegen nicht spezifizierbarer, falscher Anschuldigungen verhaftet wird oder, dass er deswegen im Mongolischen Staat zur Fahndung ausgeschrieben ist.
- d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Die mongolischen Gesetze sehen die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Rückkehr vor und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia). P1 bis P4 wurden am XXXX von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt, mit denen sie jederzeit problemlos in den Mongolischen Staat reisen können. Die mongolischen Gesetze sehen die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Rückkehr vor und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia). P1 bis P4 wurden am römisch 40 von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt, mit denen sie jederzeit problemlos in den Mongolischen Staat reisen können. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan in Ulan Bator möglich (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842). Es bestehen keine COVID-19 Einreisebeschränkungen, bei Auftreten von Symptomen wendet man sich an die lokalen Gesundheitsbehörden (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Mongolei Stand 16.04.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/). P1 und P2 reisten problemlos legal am XXXX mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 hatte keinerlei Bedenken seine minderjährige Tochter im Mongolischen Staat zurückzulassen und weder er noch P2 haben je behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein, oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können und die aktuelle Sicherheitslage im Mongolischen Staat steht der Rückkehr von P1 bis P4 nicht entgegen. Derzeit gilt im Mongolischen Staat ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Mongolei Stand 16.04.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842).P1 und P2 reisten problemlos legal am römisch 40 mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 hatte keinerlei Bedenken seine minderjährige Tochter im Mongolischen Staat zurückzulassen und weder er noch P2 haben je behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein, oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können und die aktuelle Sicherheitslage im Mongolischen Staat steht der Rückkehr von P1 bis P4 nicht entgegen. Derzeit gilt im Mongolischen Staat ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Mongolei Stand 16.04.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842). Die gesunden P1 und P2 haben nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen, mit den ebenfalls gesunden P3 und P4, nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. P1 und P2 lebten vor der Ausreise mit der minderjährigen Tochter von P1 XXXX Wie bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX festgestellt hat P1 in XXXX die Schule besucht und von XXXX studiert. Von Beruf ist P1 XXXX und arbeitete nach dem Studium als XXXX . Zudem nahm P1 an XXXX . Seine Eltern und seine XXXX geborene Tochter leben nach wie vor in XXXX , wobei die Tochter seit der Ausreise von P1 bei dessen Vater XXXX lebt. Der Vater von P1 ist XXXX .P1 und P2 lebten vor der Ausreise mit der minderjährigen Tochter von P1 römisch 40 Wie bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 festgestellt hat P1 in römisch 40 die Schule besucht und von römisch 40 studiert. Von Beruf ist P1 römisch 40 und arbeitete nach dem Studium als römisch 40 . Zudem nahm P1 an römisch 40 . Seine Eltern und seine römisch 40 geborene Tochter leben nach wie vor in römisch 40 , wobei die Tochter seit der Ausreise von P1 bei dessen Vater römisch 40 lebt. Der Vater von P1 ist römisch 40 . P2 besuchte in XXXX die Schule und studierte von XXXX an der Universität XXXX . P12 hat eine Ausbildung zur XXXX abgeschlossen und arbeitete von XXXX . P2 besuchte in römisch 40 die Schule und studierte von römisch 40 an der Universität römisch 40 . P12 hat eine Ausbildung zur römisch 40 abgeschlossen und arbeitete von römisch 40 . P1 und P2 sind im Alter von XXXX ohne die Tochter von P1 ausgereist und haben bis dahin problemlos für sich und die Tochter von P1 den Lebensunterhalt durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb stillen können; P1 als XXXX und P2 als XXXX . P1 und P2 sind nach wie vor gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und werden im Mongolischen Staat wieder den Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit bestreiten und damit die Existenzgrundlagen für sich und ihre Kinder sichern können. P1 und P2 sind im Alter von römisch 40 ohne die Tochter von P1 ausgereist und haben bis dahin problemlos für sich und die Tochter von P1 den Lebensunterhalt durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb stillen können; P1 als römisch 40 und P2 als römisch 40 . P1 und P2 sind nach wie vor gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und werden im Mongolischen Staat wieder den Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit bestreiten und damit die Existenzgrundlagen für sich und ihre Kinder sichern können.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 und P2 sind mit Visa legal ausgereist, habe aber erst XXXX nachdem ihre Visa abgelaufen waren - somit während ihres illegalen Aufenthalts– die ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und halten sich seither bzw. P3 und P4 seit deren Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf.P1 und P2 sind mit Visa legal ausgereist, habe aber erst römisch 40 nachdem ihre Visa abgelaufen waren - somit während ihres illegalen Aufenthalts– die ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und halten sich seither bzw. P3 und P4 seit deren Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf. Hiermit werden folgende Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P1 vom XXXX auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: „…Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer hat österreichische Freundinnen und Freunde und konnte eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben vorlegen.Hiermit werden folgende Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P1 vom römisch 40 auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: „…Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat österreichische Freundinnen und Freunde und konnte eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben vorlegen. Der Beschwerdeführer erwarb ein XXXX eingeschrieben.Der Beschwerdeführer erwarb ein römisch 40 eingeschrieben. Der Beschwerdeführer verrichtet regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, der Caritas sowie in einem Pflege- und Betreuungszentrum und hilft in der Gemeinde. Er konnte einen (Probe-) Arbeitsvorvertrag für ein halbes Jahr (Vollzeit) als XXXX Er konnte einen (Probe-) Arbeitsvorvertrag für ein halbes Jahr (Vollzeit) als römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt.wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tagen, verurteilt. Am XXXX Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung (§§ 83
(1),
(3)STGB und § 149
(1)StGB) gegen den Beschwerdeführer erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde Ihm daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom XXXX mitgeteilt.“ Am römisch 40 Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung (Paragraphen 83,
(1),
(3)STGB und Paragraph 149,
(1)StGB) gegen den Beschwerdeführer erhoben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde Ihm daraufhin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom römisch 40 mitgeteilt.“ In Folge wurde P1 am XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 83 Abs. 3 sowie §§ 15, 149 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.In Folge wurde P1 am römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 83, Absatz 3, sowie , Paragraphen 15, 149, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. P1 legte am XXXX die ÖSD Integrationsprüfung B1 ab und ließ sich am XXXX einen mongolischen Reisepass, XXXX , ausstellen.P1 legte am römisch 40 die ÖSD Integrationsprüfung B1 ab und ließ sich am römisch 40 einen mongolischen Reisepass, römisch 40 , ausstellen. P1 legte einen (undatierten) Ausbildungsvertrag eines XXXX mit dem XXXX vor und entsprechende Studienbestätigungen vom XXXX hinsichtlich seines ersten Ausbildungssemesters über XXXX .P1 legte einen (undatierten) Ausbildungsvertrag eines römisch 40 mit dem römisch 40 vor und entsprechende Studienbestätigungen vom römisch 40 hinsichtlich seines ersten Ausbildungssemesters über römisch 40 . P1 ist laut aktuellem Sozialversicherungshauptverbandsauszug vom 24.04.2023 seit XXXX laufend als Angestellter bei einem Dienstgeber gemeldet und konnte dadurch im Jahr 2022 insgesamt € 12.492,41 (das sind im Juli/August/September je € 2.349,00, im Oktober € 1.220,26, im November € 3.004,89, im Dezember € 1.220,26) und im Jahr 2023 bis 31.03.2023 € 3.917,04 (das sind für Jänner/Februar/März je € 1.305,68) lukrieren. Somit hat P1 seit seiner ersten Asylantragstellung am XXXX bis 31.03.2023 in Summe € 14.624,82 in Österreich verdienen.P1 ist laut aktuellem Sozialversicherungshauptverbandsauszug vom 24.04.2023 seit römisch 40 laufend als Angestellter bei einem Dienstgeber gemeldet und konnte dadurch im Jahr 2022 insgesamt € 12.492,41 (das sind im Juli/August/September je € 2.349,00, im Oktober € 1.220,26, im November € 3.004,89, im Dezember € 1.220,26) und im Jahr 2023 bis 31.03.2023 € 3.917,04 (das sind für Jänner/Februar/März je € 1.305,68) lukrieren. Somit hat P1 seit seiner ersten Asylantragstellung am römisch 40 bis 31.03.2023 in Summe € 14.624,82 in Österreich verdienen. Des Weiteren werden hiermit folgende Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P2 vom XXXX auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: Die Beschwerdeführerin erwarb ein ÖSD Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 und ist Mitglied in einem Verein. Sie konnte einen Arbeitsvorvertrag (Vollzeit) als Kellnerin vorlegen, erwarb jedoch noch kein legales Einkommen in Österreich und lebt von der Grundversorgung. Zudem erklärte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, erst arbeiten zu wollen, wenn die Kinder groß sind.“Des Weiteren werden hiermit folgende Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P2 vom römisch 40 auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: Die Beschwerdeführerin erwarb ein ÖSD Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 und ist Mitglied in einem Verein. Sie konnte einen Arbeitsvorvertrag (Vollzeit) als Kellnerin vorlegen, erwarb jedoch noch kein legales Einkommen in Österreich und lebt von der Grundversorgung. Zudem erklärte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, erst arbeiten zu wollen, wenn die Kinder groß sind.“ P2 legte am XXXX die ÖSD Integrationsprüfung B1 ab und legte einen Arbeitsvorvertrag vom 16.02.2023 über einen möglichen Bruttoverdienst über € 1.800 Vollzeit als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb vor.P2 legte am römisch 40 die ÖSD Integrationsprüfung B1 ab und legte einen Arbeitsvorvertrag vom 16.02.2023 über einen möglichen Bruttoverdienst über € 1.800 Vollzeit als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb vor. Ein Cousin von P1 lebt in Österreich, es bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 23). Die volljährige Schwester von P2 lebt aktuell mit einem Studentenvisum in Österreich, zuletzt hat P1 mit dieser vor sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 11). Alle anderen Verwandten, insbesondere die erst XXXX Tochter von P1, leben nach wie vor im Mongolischen Staat. P1 bis P4 haben keine Verwandten mit denen sie aktuell in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und sind von niemandem in Österreich abhängig. Ein Cousin von P1 lebt in Österreich, es bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 23). Die volljährige Schwester von P2 lebt aktuell mit einem Studentenvisum in Österreich, zuletzt hat P1 mit dieser vor sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 11). Alle anderen Verwandten, insbesondere die erst römisch 40 Tochter von P1, leben nach wie vor im Mongolischen Staat. P1 bis P4 haben keine Verwandten mit denen sie aktuell in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und sind von niemandem in Österreich abhängig. Da P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen bewusst nie nachgekommen sind und während ihres illegalen Aufenthalts auch noch (Folge-)Asylanträge gestellt haben, halten sie sich bereits seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf; davon jedoch zunächst nur während der ersten Asylverfahrens vier Jahre legal. P1 und P2 haben sich seit XXXX beharrlich geweigert ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und versuchten mit (Folge-)Asylanträgen ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, wobei P1 und P2 in allen Asylverfahren bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 bewusst unwahre Angaben zu erfundenen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gemacht haben. Da P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen bewusst nie nachgekommen sind und während ihres illegalen Aufenthalts auch noch (Folge-)Asylanträge gestellt haben, halten sie sich bereits seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf; davon jedoch zunächst nur während der ersten Asylverfahrens vier Jahre legal. P1 und P2 haben sich seit römisch 40 beharrlich geweigert ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und versuchten mit , (Folge-)Asylanträgen ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, wobei P1 und P2 in allen Asylverfahren bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 bewusst unwahre Angaben zu erfundenen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gemacht haben. P1 ist kein Vereinsmitglied in Österreich, verrichtet jedoch ehrenamtliche Hilfstätigkeiten beim XXXX , lebte während der ersten Asylverfahrens ab XXXX ausschließlich von der Grundversorgung, geht in Österreich erst seit XXXX als Angestellter arbeiten und wäre mit diesem Einkommen auch selbsterhaltungsfähig ist aber hier – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – damit nicht in der Lage für den Lebensunterhalt von P2 bis P4 zu sorgen.P1 ist kein Vereinsmitglied in Österreich, verrichtet jedoch ehrenamtliche Hilfstätigkeiten beim römisch 40 , lebte während der ersten Asylverfahrens ab römisch 40 ausschließlich von der Grundversorgung, geht in Österreich erst seit römisch 40 als Angestellter arbeiten und wäre mit diesem Einkommen auch selbsterhaltungsfähig ist aber hier – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – damit nicht in der Lage für den Lebensunterhalt von P2 bis P4 zu sorgen. P2 ist kein Vereinsmitglied in Österreich, verrichtet jedoch ehrenamtliche Hilfstätigkeiten für XXXX Einkommensnachweise konnte P2 trotz entsprechender Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 (Verhandlungsschrift Seite 12) nicht nachreichen. P2 lebte seit ihrer ersten Asylantragstellung am XXXX durchgehend von der Grundversorgung, geht seit keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und ist in Österreich - im Gegensatz zum Mongolischen Staat – nicht selbsterhaltungsfähig. P2 ist kein Vereinsmitglied in Österreich, verrichtet jedoch ehrenamtliche Hilfstätigkeiten für römisch 40 Einkommensnachweise konnte P2 trotz entsprechender Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 (Verhandlungsschrift Seite 12) nicht nachreichen. P2 lebte seit ihrer ersten Asylantragstellung am römisch 40 durchgehend von der Grundversorgung, geht seit keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und ist in Österreich - im Gegensatz zum Mongolischen Staat – nicht selbsterhaltungsfähig. Der XXXX P3 und der XXXX P4 halten sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und besuchen hier einen Kindergarten. Die Muttersprache von P3 und P4 ist Mongolisch und beide sprechen zudem altersentsprechend Deutsch. Der römisch 40 P3 und der römisch 40 P4 halten sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und besuchen hier einen Kindergarten. Die Muttersprache von P3 und P4 ist Mongolisch und beide sprechen zudem altersentsprechend Deutsch. f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: COVID-19 Als COVID-19 Anfang 2020 erstmals in der Mongolei auftrat, rief die Regierung sofort die höchste Alarmstufe aus und ergriff umgehend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung durch soziale Distanzierung und Schließung der Grenze zu China. In der ersten Welle gab es nur wenige und sporadische COVID-19-Fälle, die von aus dem Ausland zurückgekehrten Personen ausgingen. Anfang November 2020 wurde zum ersten Mal eine Übertragung des Virus im Inland gemeldet (IMF 2.7.2021). Die Mongolei galt über viele Monate als Paradebeispiel für den erfolgreichen Umgang einer Demokratie mit der Pandemie: Durch strikte Grenzschließungen war es bis Mitte November 2020 gelungen, eine lokale Ausbreitung des Virus zu verhindern. Doch wurde ausgerechnet eine staatliche Quarantäneeinrichtung zur Brutstätte für das Virus. Durch Missmanagement war es dort zu einer ersten unentdeckten Ansteckung gekommen (KAS 1.2021). Gelang es der Mongolei bis zum November 2020 durch die Schließung von Grenzen, Schulen und weiten Teilen des öffentlichen Lebens lokale Übertragungen zu verhindern, hielten nach umfangreichen Lockerungen im Frühling und Sommer 2021 zwei heftige Wellen das Land in Atem. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte die Pandemie am
- 6.2021, als in dem rund drei Millionen Einwohner zählenden Land 2.746 Neuinfektionen registriert wurden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch um ein Vielfaches darüber gelegen haben (IPG 15.7.2021). Die von der Regierung verhängten Beschränkungen für Unternehmen und Pendler verursachten einen noch nie dagewesenen Schaden für die Einkommen von Unternehmen und Haushalten (BS 23.2.2022). Die strikten Präventionsmaßnahmen haben vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen (FAZ 21.1.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen sollte. Der Umfang des Unterstützungspakets lag bei umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar. Angesichts der weiter anhaltenden Pandemie startete die Regierung weitere Initiativen zur Entlastung und Unterstützung der Privathaushalte und von breiten Kreisen des Unternehmertums. So wurde speziell zur wirtschaftlichen Gesundung ein umgerechnet etwa 700 Millionen US$ schweres Programm aufgelegt, mit dem Unternehmen zinsgünstige Darlehen zur Refinanzierung beanspruchen können (GTAI 27.7.2021). Insgesamt wurden in der Mongolei mit Stand 17.10.2022 983.958 Fälle von COVID-19-Infektionen und 2.131 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 17.10.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt. Es bestehen internationale Flugverbindungen, eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nur aus der Russischen Föderation möglich (BMEIA 17.10.2022). Dass sich die Lage mittlerweile wieder etwas entspannt hat, liegt vor allem an der energisch vorangetriebenen Impfkampagne. Es gibt reichlich Impfstoff und kaum Impfverweigerer. Inzwischen haben rund 55 % der Bevölkerung mindestens zwei Impfdosen erhalten (IPG 15.7.2021), und bis Ende Juli 2021 waren gut 60 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (GTAI 27.7.2021). (BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](17.10.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 17.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 17.10.2022 GTAI - German Trade & Invest (27.7.2021): Konjunktur- und Hilfsprogramme, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/specials/konjunktur-und-hilfsprogramme-238750, Zugriff 17.10.2022 IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Mongolia, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#M, Zugriff 17.10.2022 IPG - Friedrich-Ebert-Stiftung (15.7.2021): Her mit dem Stoff, https://www.ipg-journal.de/schwerpunkt-des-monats/corona-weltweit/artikel/impfkampagne-mongolei-tansania-uruguay-5308/, Zugriff 17.10.2022 JHU - Johns-Hopkins-University (17.10.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 17.10.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022)KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022) Politische Lage Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021). Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020). Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022). Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.). Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0&t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-protests/, Zugriff 21.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022) Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). (BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022) Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021). (ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 27.10.2022) Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders gravierenden Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2021). Dennoch berichten die National Human Rights Commission (NHRC) und NGOs, dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten und ohne das Wissen, dass die Handlung verboten ist, begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022). Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und die Verhinderung von Folter sind unzureichend (BS 23.2.2022). Die NHRC berichtet, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2021). Es gab 2021 keine Fortschritte, was die Schaffung eines nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraf, der im überarbeiteten Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2020 vorgesehen war, obwohl das Land entsprechende Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats bei der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung akzeptiert hatte (Al 29.3.2022). Überlebende von Folter und deren Familien erhielten weiterhin keine umfassende und wirksame Entschädigung. Untersuchungen von Foltervorwürfen waren in der Regel mit Fehlern behaftet, und die mutmaßlich Verantwortlichen wurden nur selten zur Rechenschaft gezogen. Im Oktober veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Statistik, wonach sie 53 mutmaßliche Folterfälle überprüft, aber nur in drei Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet hatte (AI 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 28.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021). Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte. So schreibt das Gesetzbuch beispielsweise vor, dass Personen, die wegen Korruption verurteilt werden, für einen bestimmten Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen (USDOS 12.4.2022). Antikorruptionsgesetze sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt (FH 24.2.2022). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern, die die Verfolgung von Korruptionsstraftaten erschwert. Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv hinsichtlich der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als eine Notstandsgesetzgebung es dem Nationalen Sicherheitsrat (NSC) ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf der Amtszeit zu empfehlen. Der Leiter und der Generalstaatsanwalt, die eine strafrechtliche Verfolgung der in Korruption verwickelten Parlamentarier gefordert hatten, wurden in diesem Jahr entlassen (FH 24.2.2022). Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, der Entwurf einer gesetzlichen Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 12.2021). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Eine Reihe von Journalisten, die über Korruption berichten, sind mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen konfrontiert (BS 23.2.2022). Die wirtschafts- und sozialpolitische Agenda der regierenden MVP-Regierung wurde durch Korruptionsvorwürfe und angebliche illegale Aktivitäten in der mongolischen Regierung untergraben. In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich. Proteste bezüglich des natürlichen Ressourcensektors kommen regelmäßig wegen angeblicher Korruption und Vermögensungleichheit vor, aber sie verlaufen weitgehend friedlich (Crisis24 o.D.). Im Juli 2021 setzte der Premierminister eine Regierungsarbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption ein. Im September verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht Ulaanbaatars ehemaligen Chefankläger wegen Korruption, weil er sich auf ungeklärte Weise bereichert hatte. Die Polizei fand bei einer Razzia 199 Millionen Tugriks (70.000 $) in seinem Haus. Er wurde zu einer Geldstrafe von 14 Millionen Tugriks (4.900 $) verurteilt und für zwei Jahre aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 28.10.2022 TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf, Zugriff 28.10.2022 TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 28.10.2022 USDOS - U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugriff 28.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte (ÖB Peking 12.2021). Die NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsthemen ein, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers oder Intersexuellen (LGBTQI+), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB Peking 12.2021). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen (FH 24.2.2022). Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2021). Im Juli 2021 trat das Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidiger in Kraft. Es stärkte den rechtlichen Schutz von Menschenrechtlerinnen, enthielt aber auch Bestimmungen, die bei entsprechender Interpretation ihren Handlungsspielraum willkürlich einschränken könnten und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bargen. Aktivistinnen und Rechtsanwältinnen waren wegen ihrer legitimen Aktivitäten weiterhin Drohungen, Einschüchterung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, unter ihnen auch Nomadinnen, die sich für Umweltschutz und Landrechte einsetzten (Al 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) Wehrdienst und Rekrutierungen Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vgl. CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022).Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vergleiche CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022). Der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann um zwei weitere Jahre bis zum Alter von 31 Jahren verlängert werden (CIA 20.10.2022). Das Gesetz sieht für religiöse oder ethischen Gründen die Möglichkeit vor, einen Alternativdienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten. Außerdem ist vorgesehen, dass die Kosten für die einjährige Ausbildung und den Unterhalt eines Soldaten anstelle des Wehrdienstes übernommen werden (USDOS 2.6.2022). Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen (ÖB 12.2021). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021). (CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 31.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, War Risks, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/mongolia?origin=gwc24, Zugriff 31.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 31.10.2022) Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022). Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vergleiche RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021). Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 31.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022a): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mongolei, Zugriff 31.10.2022 RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022b): Mongolia, https://rsf.org/en/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 31.10.2022) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessennetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut (FH 24.2.2022). Die Wahlsysteme stellen für kleinere und neue Parteien eine Herausforderung dar, da sie erhebliche Unterstützungsnetzwerke und eine breite Mobilisierung von Menschen und Ressourcen vor Ort voraussetzen (BS 23.2.2022). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel (BS 23.2.2022). Es gibt keine unangemessenen Hindernisse für Oppositionsparteien, um durch Wahlen Macht zu gewinnen, allerdings gibt es praktische Hürden (FH 24.2.2022). Beschränkungen, die eingeführt wurden, um die Ausbreitung von Covid-19 zu kontrollieren, welche Demonstrationen verboten, wurden als Vorwand benutzt, um friedliche Proteste willkürlich und manchmal gewaltsam aufzulösen. Einige Organisatoren von Protesten wurden festgenommen, inhaftiert und mit Geldstrafen belegt (Al 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB