RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW215 2251798-1 Spruch, W215 2251798-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, Zahl 1283127500-211191491, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. 2. Beschwerdeverfahren: Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, Zahl 1283127500-211191491, zugestellt am 18.01.2022, erhob die bevollmächtige Rechtsberatung des Beschwerdeführers fristgerecht am 07.02.2022 die gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, Zahl 1283127500-211191491, zugestellt am 18.01.2022, erhob die bevollmächtige Rechtsberatung des Beschwerdeführers fristgerecht am 07.02.2022 die gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdevorlage vom 15.02.2022 langte am 17.02.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer brachte am 14.06.2022 Kopien von zwei Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage. Mit Ladung vom 24.01.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 03.04.2023 öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach Zustellung der Ladung wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt und mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgefordert binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.Nach Zustellung der Ladung wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt und mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgefordert binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Zur Beschwerdeverhandlung am 03.04.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsanwaltes. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab entschuldigt. Es wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis Islam. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde - bzw. kann nicht festgestellt werden, dass er in XXXX geboren wurde und erst XXXX nach XXXX umgezogen ist – und dort bis zum Jahr XXXX , als er problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte, lebte. XXXX Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis Islam. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde - bzw. kann nicht festgestellt werden, dass er in römisch 40 geboren wurde und erst römisch 40 nach römisch 40 umgezogen ist – und dort bis zum Jahr römisch 40 , als er problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte, lebte. römisch 40
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer zog im Jahr XXXX von XXXX nach Saudi-Arabien um, lebte dort legal, ließ sich am XXXX von den jemenitischen Behörden einen Reisepass ausstellen, reiste, nachdem er ein Visum für XXXX bekam, am XXXX legal aus Saudi-Arabien aus und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer zog im Jahr römisch 40 von römisch 40 nach Saudi-Arabien um, lebte dort legal, ließ sich am römisch 40 von den jemenitischen Behörden einen Reisepass ausstellen, reiste, nachdem er ein Visum für römisch 40 bekam, am römisch 40 legal aus Saudi-Arabien aus und stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, Zahl 1283127500-211191491, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2022, Zahl 1283127500-211191491, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Für den 03.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer lebte in XXXX und wanderte bereits im Jahr XXXX problemlos legal nach Saudi-Arabien aus. Er reiste im XXXX von Saudi-Arabien nach Österreich um hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird und ihm wurde dieser Status vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt.Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 und wanderte bereits im Jahr römisch 40 problemlos legal nach Saudi-Arabien aus. Er reiste im römisch 40 von Saudi-Arabien nach Österreich um hier am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird und ihm wurde dieser Status vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik, war nie politisch engagiert oder interessiert, hatte in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, oder seiner Religion, war nie an Kampfhandlungen beteiligt und hatte niemals Kontakt mit Islamisten oder extremistischen Gruppierungen. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde noch, dass er von dort XXXX fliehen musste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im XXXX . Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde noch, dass er von dort römisch 40 fliehen musste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 .
- d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Bevölkerung der Jemenitischen Republik wird im Jahr 2023 auf mehr als 31,5 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Die Jemenitische Republik ist 527.968 Quadratkilometer groß (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Das Land liegt im Südwesten der Arabischen Halbinsel, grenzt im Westen an das Rote Meer, im Süden an den Indischen Ozean (Golf von Aden), im Osten an Oman, im Nordosten und Norden an Saudi-Arabien (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023). Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt in den Asir-Bergen (Teil des größeren Sarawat Bergsystems), die sich im äußersten Westen des Landes befinden (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Die Hauptstadt des Landes ist Sanaa (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023; WKO Stand April 2023). Es gibt 22 Gouvernements (Bezirke) bzw. 21 Gouvernements und einen Hauptstadtbezirk und eine zentralistische Verwaltung mit dezentralen Ansätzen (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023; AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023). Der Jemen ist eine Republik mit einer Verfassung, die einen Präsidenten, ein Parlament und eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 20.03.2023). Die Regierungsform ist ein konstitutionelles Präsidialsystem (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Die Brookings Institution teilte das Land im März 2021 in „sieben Jemen“ ein: 1. Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hisbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hisbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.03.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparats in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.03.2021). 2. Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.03.2021). 3. Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.03.2021). 4. Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.03.2021). 5. Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.03.2021). 6. Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.03.2021). 7. al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.03.2021). Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg: Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.02.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.02.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammesführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen z.B., wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.02.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Huthi (Masdar 17.02.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von Zivilisten aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Huthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.02.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 04.05.2021). Der Rücktritt von Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahr 2011 nach 33-jähriger Amtszeit hinterließ ein Machtvakuum, das mehrere Akteure zu füllen versuchten und nach wie vor versuchen: Die Separatistenbewegung in Südjemen („Hirak“), al-Qaida on the Arabian Peninsula (AQAP), der sog. „Islamische Staat“ (IS), die Islah-Partei (der lokale Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen) und natürlich nicht zuletzt die Huthis. Spätestens mit Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 wurde die Weltöffentlichkeit mit einer Gruppierung konfrontiert, die – scheinbar überraschend – die jemenitische Hauptstadt Sanaa eingenommen hatte. Seit mehr als sieben Jahren hält nun der Krieg zwischen den Huthi Rebellen und der jemenitischen Regierung (BAMF 07.03.2022). Der Name „Houthi“ bezeichnet einen Stamm aus dem nördlichen Jemen und ist das Adjektiv zu „Houth“, einem Ort im Gouvernement Amran. Die unter der Bezeichnung „Huthis“ bekannte Rebellenbewegung bezeichnet sich selbst seit 2011 jedoch als „Ansar Allah“ (ar. „Unterstützer Gottes“) und lehnt die Bezeichnung „Houthis“ zumindest seit 2011 ab (BAMF 07.03.2022). Seit 2019 eskalieren die Spannungen zwischen der Regierung von Präsident Hadi und dem 2017 gegründeten Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) regelmäßig. Dieser ist zwar formell Teil der Anti-Huthi Koalition, strebt aber langfristig ein unabhängiges Südarabien an und hat somit eine eigene, der jemenitischen Regierung diametral entgegenstehende politische Agenda. Während Saudi-Arabien Präsident Hadi unterstützt, fördern die Vereinigten Arabischen Emirate den Südübergangsrat. Im August 2019 hat der Südübergangsrat nach Gefechten mit Regierungstruppen die Kontrolle über die Stadt Aden erlangt. Diese zunehmenden internen Streitigkeiten der Anti-Huthi Koalition und deren damit einhergehende Schwächung nutzten die Huthis vor allem ab Ende 2019, um ihren Machtbereich weiter Richtung Osten auszudehnen: Bis Mai 2020 hatten sie große Teile im Südwesten von al-Jawf eingenommen und waren von Norden und Westen bis ins Gouvernement Marib vorgedrungen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 konnten die Huthis ihren Machtbereich weiter ausdehnen, vor allem an den östlichen Frontlinien in den Gouvernements al-Jawf und Marib. Seit Februar 2021 haben die Huthis eine Offensive auf die Stadt Marib im gleichnamigen Gouvernement gestartet, um die letzte von der Regierung kontrollierte größere Stadt im nördlichen Jemen einzunehmen. Zudem ist Marib reich an Öl- und Gasvorkommen. Die Gefechte in Marib halten bis dato an (Stand: Februar 2022) und haben zu hohen Opferzahlen geführt. Gleichzeitig haben die Huthis Mitte 2021 begonnen, ihre Drohnen- und Raketenangriffe gegen Ziele in Saudi-Arabien zu intensivieren. Die Luftschläge der Koalition gegen Ziele im Territorium der Huthis werden von der Koalition als Reaktion auf die Drohnenangriffe bezeichnet, die Huthis hingegen nennen die „eskalierende Aggression der Koalition“ wiederum als Grund für die Drohnenangriffe. In der zweiten Jahreshälfte 2021 brachten die Huthis außerdem das gesamte Gouvernement al-Bayda unter ihre Kontrolle und drangen bis nach Shabwa vor. Im November gab die Anti-Huthi Koalition bekannt, ihre Truppen aus Hodeida abzuziehen. Die Stadt sowie der unmittelbare südlich gelegene Küstenstreifen stehen somit erstmals seit 2018 wieder unter Kontrolle der Huthis (BAMF 07.03.2022). Die Kontrolle der international anerkannten Regierung war in weiten Teilen des Landes aufgrund des Einflusses der vom Iran unterstützten Ansar Allah-Bewegung (umgangssprachlich als Huthis bekannt) und anderer nichtstaatlicher Akteure begrenzt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden 2012 statt, als Abdrabbuh Mansour Hadi ein zweijähriges Mandat als Präsident gewann. Am 07. April gab Präsident Hadi eine präsidiale Erklärung ab, in der er seine Befugnisse auf einen achtköpfigen Präsidialrat übertrug, der als Exekutivorgan der Regierung fungiert, dessen Mitglieder am 17. April in Aden vereidigt wurden (USDOS 20.03.2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= BI, Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.), The end of Yemen, 25.03.2021 https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff des BFA am 15.12.2021 Masdar, Al-Masdar Online, Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, 17.02.2020, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff des BFA am 15.12.2021 SCSS, Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars), Tribes and the State in Marib, 04.05.2021, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff des BFA am 16.12.2021 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 25.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?view= WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Sicherheitslage Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen. Überfälle von Piraten können in den Gewässern vor dem Jemen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA Stand 25.04.2023). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023).Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern , Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023). Am 21.03.2023 haben Kämpfer der Huthis einen Angriff auf den Bezirk Harib im Gouvernement Marib gestartet, dabei kamen mindestens zehn Regierungssoldaten ums Leben, Dutzende Familien wurden vertrieben. Der Vorfall ereignete sich wenige Tage, nachdem der UN-Sondergesandte Hans Grundberg den UN-Sicherheitsrat über die Lage in Jemen informiert und von intensiveren diplomatischen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts berichtet hatte. Im April 2022 wurde durch die UN ein Waffenstillstand vermittelt; dieser führte zu einem deutlichen Rückgang der Kampfhandlungen und lief Anfang Oktober 2022 aus. Zu großflächigen Kämpfen ist es seitdem nicht gekommen, vor allem in den Frontlinien in Marib und Taizz wurden die Kampfhandlungen jedoch nie ganz eingestellt und hatten sich zuletzt noch intensiviert (BAMF 27.03.2023). Erstmals seit 2016 konnte am 25.02.2023 ein Frachter mit kommerziellen Gütern den Hafen von Hodeida anlaufen, welcher sich unter Kontrolle der Huthis befindet. Alle Schiffe, die von den Huthis kontrollierte Gebiete ansteuern, brauchen eine Genehmigung des United Nations Verification & Inspection Mechanism for Yemen (UNVIWM); bislang wurden Genehmigungen nur für bestimmte Güter erteilt, bspw. Nahrungsmittel, Speiseöl und Treibstoff. Unter Vermittlung der UN laufen momentan Gespräche zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthis, um den im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstand zu erneuern (BAMF 27.02.2023). (ACLED 08.02.2023) Im Jahr 2022 nahm der Konflikt eine neue Wendung. Die seit 2020 andauernden Vorstöße der Huthis in das ölreiche Gouvernement Marib wurden plötzlich durch die Intervention der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützten Kräfte gestoppt. Die daraufhin folgenden Konfrontationen verursachten die höchste politische Gewalt im Land seit März 2021. Die Huthis reagierten auf diesen Rückschlag mit Raketen- und Drohnenangriffen, welche die ersten Todesopfer auf dem Boden der Vereinigten Arabischen Emirate forderten, was die Verwundbarkeit Abu Dhabis bei hochpräzisen Angriffen aufzeigt. Insgesamt gab es bei diesen Konfrontationen ein beispielloses militärisches Gleichgewicht zwischen den Kriegsparteien. Auf regionaler Ebene führte eine Annäherung zwischen dem Iran und Saudi-Arabien dazu, dass Teheran eine entscheidende Rolle dabei spielte, die Kriegsparteien zu einer Lösung zu bewegen. Unterdessen erhöhte der Ausbruch des Krieges in der Ukraine den internationalen Druck den Jemen-Krieg zu beenden. Die Krise zwang die internationalen Geber, die für den Jemen bestimmten Hilfsgelder zu kürzen und provozierte gleichzeitig einen Anstieg der Weizen-, Treibstoff- und Düngemittelpreise, was die bereits katastrophale humanitäre Lage im Land weiter zu verschlechtern drohte. Der UN-Sondergesandte für den Jemen, Hans Grundberg, nutzte diese Entwicklungen und sicherte sich einen Waffenstillstand zwischen den Huthis und der international anerkannten Regierung (IRG), der vom 02.04. bis zum 02.10.2022 dauerte. Der Waffenstillstand ermöglichte eine politische Neukonfiguration der IRG, wobei Präsident Hadi durch ein Presidential Leadership Council (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Al-Alimi mit Mitgliedern der großen Anti-Huthi Fraktionen, ersetzt wurde. Der landesweite Stopp der offensiven Militäroperationen führte zu einem Rückgang der gemeldeten Todesfälle in Zusammenhang mit Konfrontationen zwischen den Kriegsparteien um 90% im Vergleich zu den sechs Monaten vor dem Waffenstillstand. Gleichzeitig wurden die Luftangriffe von Kampfflugzeugen der von Saudi-Arabien geführten Koalition (SLC) vollständig eingestellt. Doch während des Waffenstillstands setzte sich die politische Gewalt fort. Konfrontationen zwischen Huthi-Kräften und Kräften der Unterstützung der international anerkannten Regierung (IRG) von Präsident Abdrabbuh Mansur Hadi führten zu mindestens 450 gemeldeten Todesfällen, während interne Kämpfe den „IRG-Feld fragmentierten“. Lokale Stammeskonflikte gewannen wieder an Dynamik und die Zahl der zivilen Opfer blieb aufgrund der verschärften Repression und der erhöhten Mobilität in Konfliktgebieten auf hohem Niveau. Mit dem Ende des Waffenstillstands am 02.10.2022 trat der Konflikt in eine neue Phase ein. Die politische Gewalt blieb Ende 2022 auf niedrigem Niveau. Dennoch führten die Huthis im Oktober und November 2022 beispiellose Drohnenangriffe auf die südlichen Häfen des Jemen durch und verhinderten damit effektiv den Export von landeseigenem Erdöl und Erdgas. Diese neue Strategie der Huthis zielte darauf ab, die international anerkannte Regierung (IRG) unter Druck zu setzen, die Forderungen der Huthis zu akzeptieren, um den Waffenstillstand zu erneuern (ACLED 08.02.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Die jemenitische Regierung besetzte nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle, obwohl große Gebiete unter nomineller Regierung des Jemen effektiv von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert wurden. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taizz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen hat der Konflikt seit März 2015 über 10.000 zivile Opfer gefordert. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die südjemenitische Bewegung („al-hirak al-ganubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Am 01.04.2022 kündigte der UN-Sondergesandte für den Jemen einen zweimonatigen humanitären Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Huthis an, der zur Einstellung der meisten Militäroperationen führte, obwohl die Scharmützel in einigen von den Huthi kontrollierten Gebieten andauerten. Nach Berichten der Vereinten Nationen und anderer Beobachterorganisationen führte der Waffenstillstand zu einem deutlichen Rückgang der zivilen Opfer, erhöhte die Lieferungen von lebenswichtigen Gütern, verbesserte die Bewegungsfreiheit und erleichterte einen besseren humanitären Zugang in mehreren Gebieten des Landes. Der Waffenstillstand ermöglichte auch die Wiederaufnahme kommerzieller Flüge zum und vom Flughafen Sanaa, erleichterte die Einfahrt von Öltankern in den Hafen von Hudaydah und beinhaltete Konsultationen zur Öffnung von Straßen im Gouvernement Ta'iz und anderen Gouvernements. Die Verhandlungen über die Öffnung gesperrter Straßen wurden zum Jahresende 2022 fortgesetzt (USDOS 20.03.2023). Den Vereinten Nationen gelang es zweimal, den Waffenstillstand zu erneuern. Am 02.10.2022 lehnten die Huthis einen Vorschlag der Vereinten Nationen ab, sie weiter auszudehnen. Obwohl der Waffenstillstand bis zum Jahresende nicht verlängert wurde, hielten die wichtigsten Waffenstillstandsbedingungen weiter und die Gespräche zwischen den Parteien wurden fortgesetzt, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass es weiterhin keine größere militärische Eskalation durch die Konfliktparteien gab, da die Verhandlungen über einen dauerhafteren Waffenstillstand fortgesetzt wurden (USDOS 20.03.2023). Bei einem Drohnenangriff am 30.01.2023 im Gouvernement Marib sind drei mutmaßliche Mitglieder der jemenitischen al-Qaida (AQAP) getötet wurden. Jemenitischen Offiziellen zufolge handelte es sich um US-Drohnen. Die USA führen seit 2002 Drohnenangriffe gegen al-Qaida in Jemen durch, in den letzten Jahren hat die Häufigkeit jedoch stark abgenommen (BAMF 06.02.2023). In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch regionale Ableger der Terrornetzwerke Al-Qaida und des sogenannten Islamischen Staates. Wiederholt wurde im Internet auch mit Entführungen nicht-muslimischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten Arabischen Halbinsel gedroht. Westliche Ausländer – darunter nicht zuletzt deutsche Staatsangehörige – sind besonders gefährdet. Weite Teile des Landes stehen nicht unter der Kontrolle der Regierung. Regelmäßig kommt es zu terroristischen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie zu Sabotageakten an Infrastruktureinrichtungen. Entführungen sind in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen und können sich im ganzen Lande ereignen. Auch Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel hat wiederholt zu Entführungen aufgerufen; es liegen Hinweise auf konkrete Planungen für Entführungen westlicher Ausländer durch das Terrornetzwerk vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Zwischen 14.04. und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). Bei Reisen innerhalb des Landes und Fahrten abseits befestigter Straßen bestehen erhebliche Gefahren durch nicht eindeutig lokalisierte Minenfelder. Es verblieben Minen insbesondere entlang der Hauptstraße von Aden nach Sanaa bis Al-Anad, entlang der Küstenstraßen östlich von Aden sowie westlich von Mukalla und um die Hafenstadt Bir Ali. Neue Minenfelder soll es insbesondere in den neuralgischen Konfliktgebieten mit Kampfhandlungen am Boden geben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Bei Minenunglücken sind in Jemen mehrere Menschen getötet und verletzt worden. Am 16.12.2022 explodierte eine Mine in der Provinz Hodeidah und tötete drei Menschen im Alter von zwölf, 15 und 35 Jahren und verletzte eine weitere Person. Am selben Tag kam bei einer Minenexplosion in Abyan eine Person ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; es handelte sich um Kämpfer des Southern Transitional Council. In Jemen werden mehr als zwei Mio. ausgelegte Landminen vermutet (BAMF 01.03.2023). Am 03.02.2023 wurde bei der Explosion einer Landmine in der Hafenstadt Hodeida ein Jugendlicher getötet, ein weiterer wurde schwer verletzt. Einen Tag zuvor wurden in Taizz vier Personen, darunter drei Kinder, durch die Explosion einer Landmine ebenfalls schwer verletzt. Seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen 2014 haben sowohl Huthis als auch jemenitische Regierungstruppen Landminen eingesetzt, weite Teile Jemens gelten als mit Kampfmitteln kontaminiert. Allein im Januar 2023 wurden 32 Personen in Jemen durch Landminen oder Blindgänger getötet (BAMF 13.02.2023). Vor den Küsten besteht weiterhin ein Risiko von Piratenangriffen und Kaperungen. Nach wie vor sind auch Schiffe tief im Arabischen Meer gefährdet, angegriffen und gekapert zu werden. Trotz der internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie bleibt die Zahl der Piratenangriffe hoch; ein wirksamer Schutz kann nicht garantiert werden. Aufgrund der militärischen Bedeutung der Inseln im Roten Meer sind diese zum Großteil militärisches Sperrgebiet. Wegen Fischereirechten im Roten Meer treten regelmäßig Konflikte mit Eritrea auf. Im Gebiet Bab al-Mandab und den Gewässern vor Somalia werden zunehmend Piraterievorfälle sowie Probleme wegen des Flüchtlingsschmuggels von Somalia nach Jemen gemeldet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). Sicherheitsvorfälle im Seeverkehr im Jahr 2022: (Quelle: Expertengremium, Bericht UN-Sicherheitsrat S/2023/130, 21.02.2023) Die Kriminalität ist hoch. Waffen sind im Land durch den Konflikt weit verbreitet und so auch schwere Waffen im Besitz von Kriminellen. Es besteht landesweit eine sehr hohe Gefahr, zum Opfer von bewaffneten Raubüberfällen, Entführungen und „car-jacking“ zu werden, insbesondere mit hochwertigen Fahrzeugen und Geländewagen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 25.04.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 25.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?view= UN-Sicherheitsrat, Endbericht der Sachverständigengruppe zum Jemen, entsprechend Resolution 2140
(2014), S 2023/130, 21.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Jemen, Kurzzusammenfassung Juli bis Dezember 2022, 01.03.2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%3F_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090239/briefingnotes-kw09-2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Jemen, Beobachtungsliste Konflikte 2023, 08.02.2023, https://acleddata.com/conflict-watchlist-2023/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber es gab keine Anzeichen dafür, dass es irgendeine Form unabhängiger Justiz gab (USDOS 20.03.2023). Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) berichtete, dass das Justizsystem schwach sei sowie, dass die Konfliktparteien und Sicherheitskräfte selbst die wenigen Anordnungen oder Entscheidungen, welche die Justiz in Fällen willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung erlassen habe, weitgehend missachteten (USDOS 20.03.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nichtstrafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entschieden oft nicht kriminelle Fälle nach Stammesrecht, die in der Regel eine öffentliche, nicht formelle Anklage beinhalteten. Stammesmediation betonte oft den sozialen Zusammenhalt mehr als die Bestrafung, manchmal auf Kosten der Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die Öffentlichkeit respektierte die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, welches von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wurde (USDOS 20.03.2023). Vier Männer wurden am 21.03.2023 von einem Gericht in Sanaa wegen Anstiftung zum Chaos, Beleidigung der Huthis und Störung des öffentlichen Friedens zu Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren verurteilt. Sie hatten auf YouTube Videos veröffentlicht, in denen sie den Huthis Korruption und Misswirtschaft vorwarfen und waren im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 dafür verhaftet worden (BAMF 27.03.2023). Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen als deliktische Ansprüche gegen Privatpersonen einzulegen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über solche Bemühungen. Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, aber sie können die Staatsanwaltschaft ersuchen, eine Untersuchung einzuleiten (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Sicherheitsbehörden Die wichtigsten Einheiten der international anerkannten Regierung des Jemen, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Laut Gesetz unterstehen beide Organisationen dem Innenminister und danach dem Präsidenten. Die Kriminalpolizei, welche die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte und die Anti-Terror-Einheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die vom Verteidigungsministerium beaufsichtigten Einheiten übten auch einige Funktionen der inneren Sicherheit aus (USDOS 20.03.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Der jemenitischen Regierung unterstehen nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Obwohl große Gebiete offiziell der Regierung des Jemen unterstehen, wurden diese de facto von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der interimistischen Regierungshauptstadt Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch hielten alle Konfliktparteien weiterhin willkürlich Personen fest. Das Fehlen funktionierender legitimer staatlicher Institutionen war das übergeordnete Hindernis für funktionierende Rechtsstaatlichkeit (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen die Haftstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vorsehen, die wegen Folter verurteilt wurden. In einem Bericht vom September 2021 stellte die Gruppe namhafter internationaler und regionaler Experten des UN-Menschenrechtsrats für den Jemen (GEE) fest, dass alle Konfliktparteien an Folter und anderen Formen der Misshandlung beteiligt waren. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Migranten gehörten zu den Opfern dieser Misshandlungen. Dies war der letzte Bericht, den die GEE vor der Entscheidung des UN-Menschenrechtsrats das Mandat im Jahr 2021 nicht zu verlängern, erstellte (USDOS 20.03.2023). Körperliche Strafen sind im jemenitischen Strafgesetzbuch für eine Reihe an Vergehen vorgesehen: Ehebruch, homosexuelle Handlungen und Alkoholkonsum können unter anderem auch mit Auspeitschung bestraft werden. Auf Diebstahl steht die Amputation der (rechten) Hand. Laut Berichten der Huthis werden diese Strafen angewandt (BAMF 07.03.2022). Straflosigkeit bei Sicherheitskräften ist nach wie vor ein erhebliches Problem, einschließlich des Mangels an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden blieb schwach. Es gab keine Informationen wonach die Regierung Mitarbeiter wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt hat oder, dass Huthis, oder der Übergangsrat des Südens (STC), Maßnahmen ergriffen hätten um Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.03.2023). Im Januar stellte die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) fest, dass Folter und Misshandlung endemisch waren und von allen Parteien begangen wurden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Korruption Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption im öffentlichen Dienst vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Berichte über Korruption von Behördenvertretern. Die Verfassung verlangt die Zustimmung eines Fünftels der Parlamentsmitglieder, um strafrechtliche Ermittlungen gegen einen stellvertretenden Minister oder einen hochrangigen Beamten durchzuführen. Das Gesetz erfordert zudem eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und die Erlaubnis des Präsidenten, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen dem Generalstaatsanwalt zur Anklage vorzulegen. Die Regierung hat dieses Verfahren nie angewandt (USDOS 20.03.2023). Im Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag der Jemen auf Platz 176 von 180 und wurde mit 16 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt [TI 2022]). Korruption war im ganzen Land allgegenwärtig und Beobachter berichteten von Korruption in fast allen Regierungsbüros. Von Bewerbern für Regierungsjobs wurde oft erwartet, dass sie ihre Positionen durch Bestechung kaufen. Viele Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, darunter Lehrer und Beschäftigte im Gesundheitswesen, wurden aufgrund fehlender staatlicher Ressourcen nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet wurden, die Gehälter für Arbeiten erhielten, die sie nicht ausführten. Korruption wirkte sich auch regelmäßig auf das öffentliche Beschaffungswesen aus (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/yemen) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von NGOs. Die Regierungsbehörden verlangten eine jährliche NGO-Registrierung. Das Gesetz verlangt von der Regierung, einen Grund für die Verweigerung einer Registrierung anzugeben z. B., wenn die Aktivitäten einer NGO „schädlich“ für den Staat sind. Die Beteiligung von NGOs an politischen oder religiösen Aktivitäten ist verboten. Das Gesetz erlaubt ausländische Finanzierung von NGOs. Das Gesetz schreibt vor, dass die Regierung interne Wahlen bei NGOs beobachten muss (USDOS 20.03.2023). Nichtregierungsorganisationen wurden in der Vergangenheit von Huthi-Behörden geschlossen und deren Mitarbeiter teilweise verhaftet. Als Begründung wurden Verrat oder die Verschwörung mit ausländischen Mächten vorgebracht. Die Huthis haben darüber hinaus eine Behörde geschaffen, die internationale Nichtregierungsorganisationen überwacht (BAMF 07.03.2022). USDOS 30.03.2021). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Wehrdienst und Rekrutierung Im Jahr 2001 wurde die Wehrpflicht in der Jemenitische Republik abgeschafft. Das gesetzliche Mindestalte für die freiwillige Meldung zum zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre, wobei seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahr 2014 Informationen nur eingeschränkt vorhanden sind (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Alle Kriegsparteien haben Minderjährige rekrutiert. Nichtsdestotrotz scheint diese Praxis bei den Huthis stärker verbreitet zu sein – 82 % aller untersuchten Fälle von Kindersoldaten im Jahr 2020 wurden von den Huthis rekrutiert. Berichte legen nahe, dass überwiegend Jungen zwischen 12 und 17 Jahren von den Huthis rekrutiert werden, vereinzelt jedoch auch Kinder im Alter von gerade einmal sieben Jahren. Vorwiegend werden sie als „Laufburschen“ eingesetzt, um die Soldaten an der Front mit Nahrungsmitteln oder Munition zu versorgen, aber auch als Kombattanten oder um Landminen auszulegen. Mädchen werden von den Huthis ebenfalls rekrutiert und beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen, als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt. Rekrutiert werden die Kinder und Jugendlichen mithilfe von finanziellen Anreizen, ideologischer Beeinflussung oder schlicht Zwang. Berichten zufolge lag die Zahl der von den Huthis (zwangs-)rekrutierten Minderjährigen bei über 10.000, geographischer Schwerpunkt sind die Gouvernements Amran, Sanaa und Dhamar. Seit 2018 haben die Huthis ihre Bemühungen zur Rekrutierung minderjähriger intensiviert und dutzende Trainingscamps eröffnet. Diese Camps weisen Parallelen zu den Sommercamps der „Gläubigen Jugend“ zu Beginn der 1990er Jahre auf, denn auch die gegenwärtigen Camps stützen sich stark auf ideologisches Indoktrinierung. Nach erfolgter Indoktrinierung und Radikalisierung werden die Kinder und Jugendlichen militärisch trainiert. Die steigende Zahl von Kindersoldaten in den Reihen der Huthis ist nicht zuletzt eine direkte Folge der schlechten humanitären Lage: Der Großteil der minderjährigen Rekruten entstammt armen bzw. extrem verarmten Familien, die auf den Sold angewiesen sind (BAMF 07.03.2022). Alle Konfliktparteien waren in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt. Laut eines am 18.04.2022 veröffentlichten UN-Berichts über den UN-Aktionsplan zur Stärkung des Schutzes von Kindern, die vom bewaffneten Konflikt im Jemen betroffen sind, gab es seit Beginn des Konflikts fast 3.500 verifizierte Fälle, in denen Kinder als Kindersoldaten rekrutiert wurden. Zu Beginn des Waffenstillstands im April 2022 unterzeichneten Huthis mit den Vereinten Nationen einen Plan, um die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden und die Tötung und Verstümmelung von Kindern zu stoppen. Laut Human Rights Watch (HRW) hatten die Konfliktparteien eine schlechte Bilanz bei der Einhaltung der in den UN-Aktionsplänen eingegangenen Verpflichtungen. Huthi Führer hatten bereits 2012 versprochen, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung im Jahr
- Die Huthis hielten weiterhin „Sommerlager“ ab, um Kindersoldaten zu rekrutieren, obwohl sie versprochen hatten, diese Rekrutierung einzustellen. Laut Bericht von Arab News vom 22.05.2022 behaupteten Regierungsbeamte und Aktivisten, dass Huthis die Lager weiterhin nutzten, um Minderjährige zu radikalisieren und zu indoktrinieren, damit diese Soldaten werden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/) Allgemeine Menschenrechtslage Am 11.03.2023 fand ein Treffen zwischen Vertretern der international anerkannten Regierung Jemens und der Huthis unter Beteiligung der UN und des International Committee of the Red Cross (ICRC) in Genf statt. Thema des Treffens war der Austausch von Kriegsgefangenen, dieser ist Teil der sog. „Stockholm-Vereinbarung“ von 2018 (BAMF 13.03.2023). Das Gesetz verbietet Verhaftungen oder die Zustellung von Vorladungen zwischen Sonnenuntergang und Morgengrauen, aber lokale NGOs berichteten, dass Sicherheitsmitarbeiter der Regierung, des Übergangsrats des Südens (STC) und der Huthis einige Personen, die verdächtigt wurden Verbrechen begangen zu haben, nachts ohne Haftbefehl in ihren Häusern festgenommen haben (USDOS 20.03.2023). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, begangen von Behördenvertretern, regierungsnahen, rebellischen, terroristischen und ausländischen Kräften (USDOS 20.03.2023). Die 2012 durch das Präsidialdekret Nr. 140 gegründete Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (Nationale Kommission) ist das führende Gremium innerhalb der Regierung, welches mit der Einleitung formeller Untersuchungen zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt ist. Von 01.01.2021 bis 30.07.2022 untersuchte die Nationale Kommission 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Hinrichtungen im ganzen Land. Dazu gehörten 42 Fälle von gemeldeten außergerichtlichen Tötungen die von Huthi begangen wurden, 23 Fälle die von staatlich unterstützten Militär- und Sicherheitskräften begangen wurden und 32 Fälle die von anderen nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 20.03.2023). Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 dokumentierte die Nationale Kommission 859 Fälle von mutmaßlicher Inhaftierung und gewaltsamem verschwinden lassen, die von allen Parteien im ganzen Land begangen wurden. Berichten zufolge waren Huthi für 665 dieser Fälle verantwortlich, während die international anerkannte Regierung und die ihr angeschlossenen Sicherheitsdienste für 166 Fälle verantwortlich waren (USDOS 20.03.2023). Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen, Medien sowie humanitäre und internationale Organisationen berichteten von einer unverhältnismäßigen und wahllosen Gewaltanwendung bei allen Konfliktparteien, zivile Opfer und Schäden an Infrastruktur, die durch Beschuss, Luftangriffe und Landminen verursacht wurden und eine der Hauptursachen für zivile Todesfälle waren. Beobachter berichteten nach Inkrafttreten des Waffenstillstands im April 2022 von einem deutlichen Rückgang an Militäroperationen und einem daraus resultierenden deutlichen Rückgang ziviler Opfer. Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) beschrieb Straflosigkeit als Normalzustand, wobei Opfern von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen fast keine Unterstützung zur Verfügung steht (USDOS 20.03.2023). Stammesmilizen und terroristische Gruppen, darunter bewaffnete Elemente von al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger des IS, begingen ebenfalls erhebliche Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl die Verfassung freie Meinungsäußerung vorsieht, auch für Pressevertreter „innerhalb der Grenzen des Gesetzes“, fordert das Gesetz Journalisten auf, die nationale Einheit zu wahren und verbietet Kritik am Staatsoberhaupt. Regierungsnahe Akteure respektierten diese Rechte nicht und die Huthis schränkten die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 20.03.2023). Alle Konfliktparteien schränkten die Meinungsfreiheit stark ein (USDOS 20.03.2023). Die Pressefreiheit unter den Huthi-Rebellen ist eingeschränkt. Neben den von den Huthis kontrollierten Medien gibt es freie Medienhäuser und Journalisten. Diese sind in ihrer Arbeit jedoch eingeschränkt, da sie von den Huthi-Behörden unter Generalverdacht der Kooperation mit der Anti-Huthi Koalition gestellt werden (BAMF 07.03.2022). Am 24.03.2023 haben hunderte Personen im Gouvernement Ibb gegen die Huthis protestiert, nachdem Hamdi Abdul Razaq, ein Kritiker der Huthis, von diesen verhaftet und anschließend in Gewahrsam gestorben war. Razaq hatte auf YouTube Videos gepostet, in denen er die Huthis als korrupt und repressiv bezeichnete (BAMF 27.03.2023). Die Zensur beeinträchtigte die Freiheit des Internets und Huthis drangen in den „Cyberspace“ ein. Die von den Huthis kontrollierte „Public Telecommunications Corporation“ und Internetdienstanbieter blockierten systematisch den Zugang der Nutzer zu Websites und „Internetdomänen“, welche die Huthis als gefährlich für ihre politischen Interessen beurteilten (USDOS 20.03.2023). Am 10.01.2023 wurde bekannt, dass drei YouTubern, welche Ende Dezember festgenommen wurden, der Prozess vor dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa gemacht wird. Die YouTuber hatten den Huthi-Behörden in ihren Videos Korruption sowie Ausbeutung der jemenitischen Bevölkerung vorgeworfen und wurden daraufhin verhaftet. Berichten zufolge wurden die drei Männer wegen Verbreitung von Falschinformationen, Aufwiegelung der Bevölkerung sowie Verletzung des öffentlichen Interesses angeklagt. Die UN sowie NGOs werfen dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa regelmäßig die Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien und das Fällen politisch motivierter Urteile vor (BAMF 16.01.2023). Zwischen 14.
- und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.01.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor, aber diese Rechte wurden in der Praxis nicht respektiert (USDOS 20.03.2023). Laut Mwatana for Human Rights haben die Huthi-Behörden Proteste gegen die sich verschlechternde Lebensbedingungen mittels exzessiver Gewalt aufgelöst und Demonstrierende verhaftet (BAMF 07.03.2022). Amnesty International berichtete, dass alle Konfliktparteien die friedliche Versammlung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Gegnern und vermeintlichen Kritikern weiterhin einschränkten (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, regelt aber auch Vereine und Stiftungen, sowie die Gründung und Tätigkeit von NGOs (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und entsprachen nicht den internationalen Standards. Beobachterorganisationen berichteten von Überfüllung, eingeschränkter Belüftung, extrem hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit, sowie mangelndem Zugang zu natürlichem Licht, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung, Wasser und ausreichenden Mahlzeiten. Die Regierung übte eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Huthis, der STC und Stämme in ländlichen Gebieten betrieben in den Gebieten, die unter ihrer jeweiligen Kontrolle standen, Haftanstalten (USDOS 20.03.2023). In den von den Huthis kontrollierten Gebiete befinden sich rund 203 offizielle Haftanstalten, davon 78 staatliche Gefängnisse und 125 privat betriebene. Die Eröffnung neuer Gefängnisse in den eroberten Gebieten soll eine Priorität in der Innenpolitik der Huthis sein. Die Huthis haben neben offiziellen Gefängnissen auch eine Reihe informeller und geheim gehaltener Gefängnisse und Haftanstalten eingerichtet, unter anderem in den Kellern öffentlicher Gebäude, Wohnhäusern und Schulen. Die durch die Huthis betriebenen Gefängnisse entsprechen nicht den internationalen Standards und werden als „lebensgefährlich“ bezeichnet (BAMF 07.03.2022). Stämme in ländlichen Gebieten betrieben nicht autorisierte „private“ Haftanstalten, die auf traditioneller Stammesjustiz basierten. Stammesführer brachten gelegentlich „problematische“ Stammesangehörige in private Gefängnisse, die manchmal einfach Räume im Haus eines Scheichs waren, um sie für nicht kriminelle Handlungen zu bestrafen. „Stammesbehörden“ inhaftierten Personen oft aus persönlichen Gründen, ohne dass es zu einem formellen Gerichtsverfahren oder einer gerichtlichen Verurteilung kam (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Todesstrafe Im jemenitischen Strafgesetzbuch wird eine Reihe von Verbrechen mit dem Tod bestraft, unter anderem Mord, Homosexualität oder Hochverrat. Artikel 485 der jemenitischen StPO legt als Hinrichtungsmethode Enthauptung durch ein Schwert oder Erschießen fest. Gegenwärtig scheinen Hinrichtungen ausschließlich durch Erschießen vollzogen zu werden. Auf Ehebruch steht nach klassischem islamischen Recht der Tod durch Steinigung; zumindest bis zum Jahr 2012 wurde laut Human Rights Watch in Jemen keine Steinigung durchgeführt. Die Huthis scheinen dieser Tradition treu geblieben zu sein: Es liegen für die von den Huthis kontrollierten Teile Jemens weder Berichte über Steinigungen noch über verhängte Todesurteile aufgrund von Ehebruch vor. Im August 2017 vollzogen die Huthi-Behörden erstmals öffentliche Hinrichtungen. Die beiden Hingerichteten waren wegen sexuellem Missbrauch und der Tötung von Kindern zum Tode verurteilt worden. Seit 2021 scheinen öffentliche Hinrichtungen zunehmend in Fällen durchgeführt zu werden, in denen Verurteilungen wegen Hochverrat oder Spionage für die Anti-Huthi Koalition vorliegen. Analog verhält es sich mit dem öffentlichen Zurschaustellen der exekutierten Personen: Neben Verbrechen an Kindern scheint diese über den Tod hinausgehende Bestrafung vornehmlich bei Verbrechen zum Nachteil (prominenter) Anhänger der Huthi-Bewegung gewählt zu werden. Im September 2021 wurden neun Personen hingerichtet, denen vorgeworfen wurde, die Anti-Huthi-Koalition mittels Informationsbeschaffung und Spionage bei der Tötung eines hochrangigen Huthi-Politikers unterstützt zu haben. Die Erschießungen fanden in Sanaa auf einem öffentlichen Platz statt und wurden auf Großbildschirmen übertragen. Unter den Hingerichteten befand sich ein junger Mann, der zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Zwar verbietet das jemenitische Strafgesetzbuch die Todesstrafe für Personen, welche zum Tatzeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben; doch bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs wurden Fälle bekannt, in denen Jugendliche zwischen 15 und 17 nicht vor einem Jugendgericht, sondern vor einem regulären Gericht angeklagt und auch zum Tode verurteilt wurden. Die Huthis scheinen sich auch in diesem Fall an der Rechtspraxis ante bellum zu orientieren (BAMF 07.03.2022). Die Zahl der Exekutionen erhöhte sich von fünf im Jahr 2020 auf zumindest 14 im Jahr 2021, wobei die Vollstreckungen im Jahr 2021 durch Erschießen erfolgten. Im Jahr 2021 gab es zumindest neun öffentliche Hinrichtungen und es wurden zumindest 298 Todesstrafen verhängt (AI 24.05.2022). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf) Religionsfreiheit 99,1 % der Bevölkerung der Jemenitischem Republik sind Muslime, davon ca. 65 % Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Zu den restlichen 0,9 % zählen Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind, oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Islam als offizielle Staatsreligion (sunnitische Schafe'iten im Süden, schiitische Zaiditen im Norden sowie ismailitische Minderheit); daneben kleine Gemeinden von jemenitischen Juden, Zwölferschiiten und Bahá'i sowie von ausländischen Christen und Hindus (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023). Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (Schätzung 2010) und assoziieren ihren Glauben entweder mit dem Schafe'iten Orden des sunnitischen Islam oder dem Zaiditen Islam, einer eigenen Form des schiitischen Islam. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von sunnitischen Anhängern der Maliki- und Hanbali-Schulen und die ismailitische Schiiten, sowie Zwölferschiiten. Obwohl es keine offiziellen Statistiken gibt schätzt die US-Regierung, dass 65 Prozent der Bevölkerung Sunniten und 35 Prozent Zaiditen sind. Die humanitäre Lageanalyse der NGO ACAPS schätzt, dass 55 Prozent der Muslime sunnitische Schafe'iten und 45 Prozent schiitische Zaiditen sind. Hindus, Bahá'i, Christen (von denen viele Wirtschaftsmigranten sind) und Juden machen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (USDOS 02.06.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen der Gesetze“ vor, erwähnt jedoch nicht die Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit. Die Verfassung besagt, dass die Scharia die Quelle aller Gesetze ist, obwohl sie in einem hybriden Rechtssystem mit säkularen Rechtsmodellen des Common Law und des Zivilgesetzes koexistiert. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islam, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und die Missionierung von Muslimen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen und Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Der Konflikt, der 2014 zwischen der Regierung unter der Führung von Präsident Abd Rabbuh Mansour Hadi und Ansar Allah, einer schiitischen Zaiditen-Bewegung, besser bekannt als die Huthis, begann, dauerte das ganze Jahr2021 über an. Die Kontrolle der Regierung war in weiten Teilen des Territoriums des Landes begrenzt, was die Möglichkeiten einschränkte, gegen Religionsfreiheitsverstöße vorzugehen. Laut eines Berichts der UN-Gruppe namhafter internationaler und regionaler Experten für den Jemen (UN-Expertengruppe) vom September 2021, bezüglich des Zeitraums Juli 2020 bis Juni 2021, haben alle Konfliktparteien religiöse Minderheiten verschleppt, unrechtmäßig inhaftiert und/oder gefoltert, „um sie für ihre religiösen Überzeugungen zu bestrafen“. Einige Analysten sagten, dass politische und wirtschaftliche Fragen wichtigere Treiber des Konflikts seien, als Religion. Im Oktober 2021 berichtete ein prominenter islamischer Gelehrter aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in den sozialen Medien, dass der Religionsgelehrte Taher bin Hussein al-Attas vor seinem Haus in Tarim City entführt wurde und der Autor des Beitrags beschuldigte die Regierung. Die Regierung verurteilte öffentlich die religiöse Verfolgung durch die Huthi Bewegung, insbesondere von Bahá'i und Juden (USDOS 02.06.2022). Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.). Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Huthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Huthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Huthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Huthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 05.2021). Im Laufe des Jahres 2021 kontrollierten die Huthis weiterhin etwa ein Drittel des Territoriums des Landes, in welchem 70 bis 80 Prozent der Bevölkerung lebten. Laut Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und UN-Quellen verhängte die Gruppe ein strenges doktrinäres Regime, welches Personen diskriminierte die diese Praktiken nicht befolgten. Die Regierung und Human Rights Watch schrieben den Huthis einen Raketenangriff vom 31.10.2021 auf die sunnitische Sheikh al-Hajouri Moschee und das Zentrum im Distrikt Juba im Gouvernement Marib zu. Der Angriff tötete und verwundete Dutzende, aber keine Partei übernahm die Verantwortung. Quellen schrieben den Huthis im Laufe des Jahres 2021 verschiedene Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu, darunter einen Raketenangriff auf eine andere Moschee in Marib am 10.06.2021, die „systematische und stillschweigende Vernichtung" der Bahá'i-Glaubensgemeinschaft, die Inhaftierung und körperliche Misshandlung christlicher Pastoren, Druck auf Christen ihrem Glauben abzuschwören und die anhaltende Inhaftierung von Levi Salem Musa Marhabi, einem Juden, der seit 2016 inhaftiert ist, weil er angeblich geholfen hat, eine alte Thorarolle aus dem Land zu entfernen. Huthis zwangen im Laufe des Jahres 2021 drei jüdische Familien aus dem Land, sodass nur noch schätzungsweise vier bis sechs Juden im Land blieben, darunter Marhabi. Medien berichteten im November 2021, dass Huthis den christlichen Konvertiten Mushir al-Khalidi ins Exil geschickt hätten, nachdem sie ihn vier Jahre lang festgehalten hatten. Quellen beschuldigten Huthis religiöse Praktiken einzuschränken, indem sie religiöse Veranstaltungen „besteuern“ und „Dekrete“ erlassen, um anderen Gruppen religiöse Huthi Normen aufzuzwingen (USDOS 02.06.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident ein Moslem sein muss, der „seine islamischen Pflichten ausübt“. Sie erlaubt jedoch Nicht-Muslimen für das Parlament zu kandidieren, solange sie „ihre religiösen Pflichten erfüllen“. Das Gesetz verbietet keine politischen Parteien, die auf Religion basieren, aber es besagt, dass Parteien nicht behaupten dürfen, der alleinige Vertreter einer Religion zu sein, nicht gegen den Islam sein dürfen oder die Mitgliedschaft auf eine bestimmte religiöse Gruppe beschränken dürfen (USDOS 02.06.2022). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 25.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= Bpb, Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen, Zugriff des BFA am 14.12.2021 USDOS, US Department of State 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, 05.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff des BFA am 30.11.2021 USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Jemen, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/yemen/) Ethnische Minderheiten und Sprache Die Bevölkerung der Jemenitische Republik besteht überwiegend aus Arabern, aber es gibt auch Afrikanische-Araber, Asiaten und Europäer (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023). Die Amtssprache ist Arabisch (CIA letzte Aktualisierung 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023; WKO Stand April 2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 19.04.2023, abgefragt am 25.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Es gab jedoch viele Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 20.03.2023). Regierungsnahe Kräfte, Huthis und Stammeskräfte unterhielten Kontrollpunkte an den Hauptstraßen. In vielen Regionen schränkten häufig bewaffnete Stammesangehörige die Bewegungsfreiheit ein, betrieben eigene Kontrollpunkte, manchmal mit Militär- oder Sicherheitsmitarbeitern und setzten Reisende oft körperlichen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen, um Lösegeld zu erpressen, aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderer Infrastruktur behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, darunter auch humanitärer Hilfe und kommerzielle Lieferungen (USDOS 20.03.2023). Die Luftfahrtbehörde der Huthis hat verkündet, zwischen dem 25.
- und 30.03.2023 keine Landeerlaubnis für Flüge mit humanitären Hilfsgütern für den Flughafen Sanaa zu erteilen. Das Landeverbot schließt auch UN-Flüge mit ein. Nach Angaben der Huthis liegt der Grund im angeblichen Verbot kommerzieller Flüge von und nach Sanaa durch die von Saudi-Arabien angeführte Anti Huthi Koalition. Die Anschuldigungen der Huthis konnten nicht bestätigt werden, kommerzielle Flüge zwischen Sanaa und Amman finden auch nach Ablauf des Waffenstillstands statt, zuletzt am 24.03.2023 (BAMF 27.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Rückkehr Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen (BMEIA Stand 25.04.2023). UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen soweit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 25.04.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update I, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update römisch eins; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update römisch eins, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021 AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 25.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?view=)
- Beweiswürdigung: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines jemenitischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX , bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde, weshalb dies festgestellt wird; siehe dazu die etwas ausführlichere Beweiswürdigung weiter unten
- Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines jemenitischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 , bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde, weshalb dies festgestellt wird; siehe dazu die etwas ausführlichere Beweiswürdigung weiter unten
- Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen. Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religion, Wohnort in der Jementischen Republik und Auswanderung im Jahr XXXX nach Saudi-Arabien beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religion, Wohnort in der Jementischen Republik und Auswanderung im Jahr römisch 40 nach Saudi-Arabien beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. b) Zum Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. c) Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in XXXX lebte, bereits im Jahr XXXX problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte und von Saudi-Arabien im XXXX nach Österreich reiste, um hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird, ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung:Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 lebte, bereits im Jahr römisch 40 problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte und von Saudi-Arabien im römisch 40 nach Österreich reiste, um hier am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird, ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung: „…Geburtsort: XXXX „…Geburtsort: römisch 40 [...] „…
- Angaben zur Wohnsitzadresse in Herkunftsland: XXXX […] römisch 40 […] 9.
- Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? XXXX römisch 40 9.
- Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Ja 9.2.1 Fall ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen? Österreich, das war mein Traum, wegen der Menschlichkeit und Sicherheit 9.
- Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen? Abreise aus Wohnort: aus XXXX legal nach XXXX (Flug)Abreise aus Wohnort: aus römisch 40 legal nach römisch 40 (Flug) Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts: Saudi Arabien. 9.
- Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist legal […]
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Mein Vater hat mir die Anweisung gegeben bevor er starb nie wieder in den Jemen zurückzukehren. Vermutlich hatte mein Vater im Jemen Probleme welche sich auch auf mich auswirken würden. Es herrscht im Jemen Krieg. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt. 11.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Wenn ich den Jemen zurückkehren müsste, würde ich sterben da dort Bürgerkrieg 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine…“ (Erstbefragung am XXXX )Keine…“ (Erstbefragung am römisch 40 ) Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte, nie politisch engagiert oder interessiert war, in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder seiner Religion hatte, nie an Kampfhandlungen beteiligt war und niemals Kontakt mit Islamisten oder extremistischen Gruppierungen hatte, beruhen einerseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an die Behörden der Jemenitischen Republik wandte, die ihm problemlos am XXXX einen Reisepass ausstellten und andererseits in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 die entsprechenden Fragen ausdrücklich verneinte. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte, nie politisch engagiert oder interessiert war, in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder seiner Religion hatte, nie an Kampfhandlungen beteiligt war und niemals Kontakt mit Islamisten oder extremistischen Gruppierungen hatte, beruhen einerseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an die Behörden der Jemenitischen Republik wandte, die ihm problemlos am römisch 40 einen Reisepass ausstellten und andererseits in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 die entsprechenden Fragen ausdrücklich verneinte. Dass weder festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde noch, dass er von dort XXXX fliehen musste oder, dass er im XXXX , ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Dass weder festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde noch, dass er von dort römisch 40 fliehen musste oder, dass er im römisch 40 , ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar an, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert wurden, behauptet jedoch unmittelbar danach in „ XXXX “ geboren worden zu sein und blieb in der Beschwerdeverhandlung bei diesen Angaben:Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar an, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert wurden, behauptet jedoch unmittelbar danach in „ römisch 40 “ geboren worden zu sein und blieb in der Beschwerdeverhandlung bei diesen Angaben: „…F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde mir rückübersetzt und es wurde alles richtig protokolliert, ich möchte nichts richtigstellen. F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volksgruppe, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: Ich heiße XXXX . In der Erstbefragung wurden auch mein Vatersname und Großvatersname aufgeschrieben. Ich heiße aber nur XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Meine Staatsbürgerschaft ist Jemen, andere Staatsbürgerschaften habe ich nicht. Ich bin Araber und Moslem. Ich bin einfach Moslem, nicht Schiit, nicht Sunnit…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021)A: Ich heiße römisch 40 . In der Erstbefragung wurden auch mein Vatersname und Großvatersname aufgeschrieben. Ich heiße aber nur römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. Meine Staatsbürgerschaft ist Jemen, andere Staatsbürgerschaften habe ich nicht. Ich bin Araber und Moslem. Ich bin einfach Moslem, nicht Schiit, nicht Sunnit…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021) „…R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in „ XXXX “ geboren wurden (Anmerkung: Erstbefragung am XXXX Seite 01). Ich habe auf der Landkarte XXXX In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie hingegen angegeben in „ XXXX “ geboren zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 47) und erst im Jahr XXXX , wegen der Problem Ihres Vaters, von „ XXXX “ nach XXXX umgezogen zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 51). Zunächst gaben Sie an, es sei nur XXXX entfernt, nach der Rückübersetzung gaben Sie jedoch an, „ XXXX entfernt (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 11 bzw. Akt BFA Seite 53). Wo konkret liegt „ XXXX “?„…R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in „ römisch 40 “ geboren wurden (Anmerkung: Erstbefragung am römisch 40 Seite 01). Ich habe auf der Landkarte römisch 40 In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie hingegen angegeben in „ römisch 40 “ geboren zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 47) und erst im Jahr römisch 40 , wegen der Problem Ihres Vaters, von „ römisch 40 “ nach römisch 40 umgezogen zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 51). Zunächst gaben Sie an, es sei nur römisch 40 entfernt, nach der Rückübersetzung gaben Sie jedoch an, „ römisch 40 entfernt (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 11 bzw. Akt BFA Seite 53). Wo konkret liegt „ römisch 40 “? P: XXXX gezogen. P: römisch 40 gezogen. R: Können Sie mir erklären, warum in Ihrem jemenitischen Reisepass steht, dass Sie in XXXX geboren wurden (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Kopie der Seite des Reisepasses im Akt des BFA Seite 37)?R: Können Sie mir erklären, warum in Ihrem jemenitischen Reisepass steht, dass Sie in römisch 40 geboren wurden (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Kopie der Seite des Reisepasses im Akt des BFA Seite 37)? P: Vielleicht ist das der Ausstellungsort…“ (Verhandlungsschrift Seite 09f) Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur seinen Geburtsort austauschte, sondern zunächst angab, dieser liege XXXX entfernt, etwas später jedoch, es XXXX . Da es sich beim jemenitischen Reisepass um keine Fälschung, sondern ein Originaldokument der Jementischen Republik handelt, ist davon auszugehen, dass es nicht nur die Identität des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Geburtsorts nachweist, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich in XXXX - geboren wurde und XXXX dort lebte: Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur seinen Geburtsort austauschte, sondern zunächst angab, dieser liege römisch 40 entfernt, etwas später jedoch, es römisch 40 . Da es sich beim jemenitischen Reisepass um keine Fälschung, sondern ein Originaldokument der Jementischen Republik handelt, ist davon auszugehen, dass es nicht nur die Identität des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Geburtsorts nachweist, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich in römisch 40 - geboren wurde und römisch 40 dort lebte: „…PLACE OF BIRTH: XXXX …“ (Reisepass der Jementischen Republik ausgestellt am XXXX )„…PLACE OF BIRTH: römisch 40 …“ (Reisepass der Jementischen Republik ausgestellt am römisch 40 ) Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers XXXX den Tatsachen entsprechen, hätte er in der Erstbefragung nicht behauptete, dass er nur vermute, dass sein Vater Probleme hatte, oder hätte zumindest in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Umstände XXXX bzw. nicht behauptet, er habe zwar schon seit dem Jahr XXXX davon gewusst, wisse aber nicht einmal „wer, wie, wann“: Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers römisch 40 den Tatsachen entsprechen, hätte er in der Erstbefragung nicht behauptete, dass er nur vermute, dass sein Vater Probleme hatte, oder hätte zumindest in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Umstände römisch 40 bzw. nicht behauptet, er habe zwar schon seit dem Jahr römisch 40 davon gewusst, wisse aber nicht einmal „wer, wie, wann“: „…R: Wenn ich persönlich wegen der Probleme, von denen mir mein Vater im Jahr XXXX erzählt, im Jahr XXXX meine Heimat verlassen müsste, würde ich ihn ausfragen, weil ich ganz genau wissen wollen würde, warum ich von zu Hause fortmuss. Sie hingegen haben in der Erstbefragung angegeben, „…R: Wenn ich persönlich wegen der Probleme, von denen mir mein Vater im Jahr römisch 40 erzählt, im Jahr römisch 40 meine Heimat verlassen müsste, würde ich ihn ausfragen, weil ich ganz genau wissen wollen würde, warum ich von zu Hause fortmuss. Sie hingegen haben in der Erstbefragung angegeben, „…
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Mein Vater hat mir die Anweisung gegeben bevor er starb nie wieder in den Jemen zurückzukehren. Vermutlich hatte mein Vater im Jemen Probleme welche sich auch auf mich auswirken würden. Es herrscht im Jemen Krieg. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt. 11.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Wenn ich den Jemand zurückkehren müsste, würde ich sterben da dort Bürgerkrieg 11.
- …“ (Anmerkung: Erstbefragung am XXXX Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 10)11.
- …“ (Anmerkung: Erstbefragung am römisch 40 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 10) „… XXXX „… römisch 40 (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 50) P: Also im Jahr XXXX hat mir mein Vater alles erzählt.P: Also im Jahr römisch 40 hat mir mein Vater alles erzählt. R: Wenn Sie alles wussten, warum haben Sie beim BFA angegeben nichts Genaues zu wissen? P: Das habe ich beim BFA auch gesagt…“ (Verhandlungsschrift Seite 07f) Auch die beiden im Beschwerdeverfahren am 14.06.2022 nur in Kopie vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Flucht im Jahr XXXX zu unterstützen. XXXX Auch die beiden im Beschwerdeverfahren am 14.06.2022 nur in Kopie vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Flucht im Jahr römisch 40 zu unterstützen. römisch 40 Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darlegen, weshalb sein Vater XXXX problemlos mit seiner Familie bis zu dessen natürlichem Tod XXXX in der Jemenitischen Republik leben konnte, der Beschwerdeführer hingegen im Jahr XXXX fliehen hätte müssen: Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darlegen, weshalb sein Vater römisch 40 problemlos mit seiner Familie bis zu dessen natürlichem Tod römisch 40 in der Jemenitischen Republik leben konnte, der Beschwerdeführer hingegen im Jahr römisch 40 fliehen hätte müssen: „…R: Wie kommt es, dass Ihnen Ihr Vater Ihnen bereits im Jahr XXXX von den Problemen erzählt hat, Sie jedoch erst XXXX ausgereist sind?„…R: Wie kommt es, dass Ihnen Ihr Vater Ihnen bereits im Jahr römisch 40 von den Problemen erzählt hat, Sie jedoch erst römisch 40 ausgereist sind? P: Wir haben unseren Standort immer gewechselt. Das XXXX . Wir waren immer zuhause versteckt. Nur wenn es dringend war, sind wir rausgegangen. Wir haben auch unseren Nachnamen gewechselt, von XXXX .P: Wir haben unseren Standort immer gewechselt. Das römisch 40 . Wir waren immer zuhause versteckt. Nur wenn es dringend war, sind wir rausgegangen. Wir haben auch unseren Nachnamen gewechselt, von römisch 40 . R: Sie heißen doch immer noch XXXX ?R: Sie heißen doch immer noch römisch 40 ? P: Ich habe es nicht offiziell gemacht. Wir haben unsere Namen nicht bei den Behörden gewechselt. Wenn mich jemand fragte, wie ich heiße, sagte ich XXXX . Es waren Clanprobleme, wir hatten keine Probleme mit den BehördenP: Ich habe es nicht offiziell gemacht. Wir haben unsere Namen nicht bei den Behörden gewechselt. Wenn mich jemand fragte, wie ich heiße, sagte ich römisch 40 . Es waren Clanprobleme, wir hatten keine Probleme mit den Behörden […] R: Wie kommt es, dass Ihr Vater XXXX unbehelligt bis zu seinem natürlichen Tod im Jahr XXXX in der Jemenitischen Republik leben konnte?R: Wie kommt es, dass Ihr Vater römisch 40 unbehelligt bis zu seinem natürlichen Tod im Jahr römisch 40 in der Jemenitischen Republik leben konnte? P: Wir haben uns in den Dörfern versteckt. Wir haben uns XXXX versteckt. Wir waren immer versteckt.P: Wir haben uns in den Dörfern versteckt. Wir haben uns römisch 40 versteckt. Wir waren immer versteckt. R: Sie habe in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass Ihr Vater nach Ihrer Ausreise im Jahr XXXX weiterhin in der Jementische Republik gelebt hat und im Jahr XXXX ist, Ihre Mutter ist XXXX gestorben und XXXX lebt nach wie vor dort (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 48). Ihre Familie lebte somit jahrelang weiterhin dort bzw. XXXX immer noch, Sie jedoch wollen Asyl in Österreich?R: Sie habe in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass Ihr Vater nach Ihrer Ausreise im Jahr römisch 40 weiterhin in der Jementische Republik gelebt hat und im Jahr römisch 40 ist, Ihre Mutter ist römisch 40 gestorben und römisch 40 lebt nach wie vor dort (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 48). Ihre Familie lebte somit jahrelang weiterhin dort bzw. römisch 40 immer noch, Sie jedoch wollen Asyl in Österreich? P: Mein Onkel wurde auch getötet XXXX Er hat jemanden am XXXX , erschossen und er wurde auch selbst getötet…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 08)P: Mein Onkel wurde auch getötet römisch 40 Er hat jemanden am römisch 40 , erschossen und er wurde auch selbst getötet…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 08) Dass der Beschwerdeführer, widersprüchlich zu den eben zitierten Angaben in der Beschwerdeverhandlung, in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet hatte XXXX versteckt zu haben, sondern dort sogar XXXX gemacht zu haben und für seinen Onkel keine Gefahr bestünde, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ab:Dass der Beschwerdeführer, widersprüchlich zu den eben zitierten Angaben in der Beschwerdeverhandlung, in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet hatte römisch 40 versteckt zu haben, sondern dort sogar römisch 40 gemacht zu haben und für seinen Onkel keine Gefahr bestünde, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ab: „…Ich habe danach mit XXXX Jahren begonnen, Führungen XXXX zu machen. Ich habe Touristen XXXX geführt„…Ich habe danach mit römisch 40 Jahren begonnen, Führungen römisch 40 zu machen. Ich habe Touristen römisch 40 geführt […] F: Hatten Sie persönlich irgendwelche Probleme aufgrund XXXX ? Wurden Sie jemals XXXX , gab es irgendwelche Vorfälle diesbezüglich?F: Hatten Sie persönlich irgendwelche Probleme aufgrund römisch 40 ? Wurden Sie jemals römisch 40 , gab es irgendwelche Vorfälle diesbezüglich? A: Nein, in Saudi Arabien haben wir nie über die Geschichte gesprochen. F: Wie war das im Jemen? Sie haben noch bis XXXX in Jemen gelebt.F: Wie war das im Jemen? Sie haben noch bis römisch 40 in Jemen gelebt. A: Nein. Ich hatte nie Probleme deshalb. F: Haben Ihre Schwester, Onkeln oder Ihre Tante in Jemen deshalb Probleme? A: Nein. Ihr Leben ist deshalb nicht in Gefahr…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021) Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer behauptete Verfolgung XXXX nicht den Tatsachen entspricht und es sich bei den Kopien aus dem XXXX um keine tauglichen Beweismittel handelt, die geeignet wären die nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen zu unterstützen.Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer behauptete Verfolgung römisch 40 nicht den Tatsachen entspricht und es sich bei den Kopien aus dem römisch 40 um keine tauglichen Beweismittel handelt, die geeignet wären die nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen zu unterstützen. d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 03.04.2023 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Jementischen Republik. Da der Beschwerdeführer bereits als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt, sind diesbezügliche Themen (z.B. Wirtschaft, medizinische Versorgung, …) nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides: In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Wie bereits weiter oben
- Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm behaupteten Verfolgung XXXX unwahre Angaben macht und keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen ist. Wie bereits weiter oben
- Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm behaupteten Verfolgung römisch 40 unwahre Angaben macht und keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründen nicht glaubhaft machen kann. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründen nicht glaubhaft machen kann. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2251798.1.00