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{'item': 'W227 2269971-1'}

Obsah (10)§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 9Art. 17§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW227 2269971-1 Spruch, W227 2269971-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 11Abs. 4 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) verpflichtend sei. Weiters forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Sprengelschule in Kontakt zu treten.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch ab dem Schuljahr 2022 aus 2023,

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) verpflichtend sei. Weiters forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Sprengelschule in Kontakt zu treten.

  1. In ihrem Schreiben vom
  2. Februar 2023 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie nicht am Reflexionsgespräch teilnehmen und keine Externistenprüfung ablegen würden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Die Drittbeschwerdeführerin nehme im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Die Drittbeschwerdeführerin nehme im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen.
  4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringen: Die Drittbeschwerdeführerin habe nicht am Reflexionsgespräch teilgenommen, da dieses an der Sprengelschule stattgefunden hätte. Diese Schule sei jedoch aus „finanziellen Gründen befangen“, weshalb die „Bewertung“ zum Nachteil der Drittbeschwerdeführerin ausfallen hätte können. Zudem sei eine Externistenprüfung für die Drittbeschwerdeführerin aufgrund des Prüfungsdrucks „nicht zumutbar“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Die angezeigte Teilnahme der schulpflichtigen Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
  6. August 2023 zur Kenntnis genommen.Die angezeigte Teilnahme der schulpflichtigen Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
  7. August 2023 zur Kenntnis genommen. Die Drittbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/2023 an keinem Reflexionsgespräch teil, ohne dass für ihr Fernbleiben ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Die Drittbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022 aus 2023, an keinem Reflexionsgespräch teil, ohne dass für ihr Fernbleiben ein Rechtfertigungsgrund vorlag.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Z 1). Diese Anzeige hat die in Z 2 angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Ziffer eins,). Diese Anzeige hat die in Ziffer 2, angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

§ 11Abs.

4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen.Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Als Rechtfertigungsgründe

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Z 2), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).Als Rechtfertigungsgründe

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers (Ziffer 2,), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).

§ 11Abs.

6 Z 3 leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Drittbeschwerdeführerin an keinem Reflexionsgespräch im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG teilgenommen hat. Auch brachten die Beschwerdeführer keinen der in § 9 Abs. 3 SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Reflexionsgespräch vor.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Drittbeschwerdeführerin an keinem Reflexionsgespräch im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG teilgenommen hat. Auch brachten die Beschwerdeführer keinen der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Reflexionsgespräch vor. Da im Falle der Drittbeschwerdeführerin aufgrund der ungerechtfertigten Absage durch die Erziehungsberechtigten kein Reflexionsgespräch im Schuljahr 2022/2023 stattgefunden hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht ab sofort durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.Da im Falle der Drittbeschwerdeführerin aufgrund der ungerechtfertigten Absage durch die Erziehungsberechtigten kein Reflexionsgespräch im Schuljahr 2022 aus 2023, stattgefunden hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht ab sofort durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die Schulpflichterfüllung der Drittbeschwerdeführerin an einer Schule i.S.d. § 5 SchPflG anzuordnen hat, wenn das Reflexionsgespräch ungerechtfertigter Weise nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die Schulpflichterfüllung der Drittbeschwerdeführerin an einer Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG anzuordnen hat, wenn das Reflexionsgespräch ungerechtfertigter Weise nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2269971.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.