Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Es liegt daher aktuell keine Entscheidungsreife vor.Die pauschale Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte zu Bulgarien (Stand: 13.06.2022) die Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei und die Überstellung des afghanischen Beschwerdeführers nach Bulgarien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist in Anbetracht der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ausreichend, um tatsächlich abschließend beurteilen zu können, ob der afghanische Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Es liegt daher aktuell keine Entscheidungsreife vor.
GRC sind folgende Überlegungen maßgeblich: Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sind folgende Überlegungen maßgeblich: , In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). , Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO verpflichtet sind, zu überprüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht, einschließlich einer Non-Refoulement-Prüfung, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundlegend im Urteil vom 21.01.2011, Fall M.S.S. festgehalten (Rz 342 mit Verweis auf weitere Judikatur), worauf der EuGH in seiner Entscheidung verweist (Jawo Rz 91). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO verpflichtet sind, zu überprüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht, einschließlich einer Non-Refoulement-Prüfung, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundlegend im Urteil vom 21.01.2011, Fall M.S.S. festgehalten (Rz 342 mit Verweis auf weitere Judikatur), worauf der EuGH in seiner Entscheidung verweist (Jawo Rz 91). , Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. , Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof kürzlich in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, zu dem Ergebnis, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 - welches auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde liegt - Anlass zu konkreten Zweifel darüber gibt, ob [afghanische] Asylwerber in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihnen eine Verletzung ihrer gemäß Art.
GRC gewährleiteten Rechte drohen könnte, zumal es in dem Länderinformationsblatt dezidiert heißt: „Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).“ Der VfGH erachtete weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema daher für notwendig. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam der Verfassungsgerichtshof kürzlich in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, zu dem Ergebnis, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 - welches auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde liegt - Anlass zu konkreten Zweifel darüber gibt, ob [afghanische] Asylwerber in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihnen eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleiteten Rechte drohen könnte, zumal es in dem Länderinformationsblatt dezidiert heißt: „Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).“ Der VfGH erachtete weitere Ermittlungsschritte zu diesem Thema daher für notwendig. , Gegenständlich handelt es sich um einen gleichgelagerten Fall: Auch der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er reiste ebenfalls über die Türkei nach Bulgarien ein, es wurde seitens des BFA auch hier die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt und es wurden dem Verfahren dieselben Länderberichte der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 zugrunde gelegt. Gegenständlich handelt es sich um einen gleichgelagerten Fall: Auch der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er reiste ebenfalls über die Türkei nach Bulgarien ein, es wurde seitens des BFA auch hier die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt und es wurden dem Verfahren dieselben Länderberichte der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13.06.2022 zugrunde gelegt. , Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 15.03.2023, E 29244/2022-16, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer in Bulgarien näher prüfen müssen. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse werden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge vorzuhalten sein, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben.Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben., Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in seine durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte drohen.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in seine durch , Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte drohen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat. , Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFAVG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFAVG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Frage des Zuganges des Beschwerdeführers zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Bulgarien und hinsichtlich der Frage, ob ein unzulässiger Eingriff in seine durch Art 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Frage des Zuganges des Beschwerdeführers zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Bulgarien und hinsichtlich der Frage, ob ein unzulässiger Eingriff in seine durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. , Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. , Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2266512.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.