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{'item': 'W247 2226898-1'}

Obsah (5)§ 229§ 142§ 15§ 148a§§ 127

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW247 2226898-1 Spruch, W247 2226898-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

), § 229 Abs. 1

, § 142 Abs. 1 § 15

, § 148a Abs. 1

und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge: LG) für Strafsachen römisch 40 vom 04.12.2018 , rechtskräftig am 04.12.2018, wurde der BF wegen Paragraph 241 e, Absatz eins,
  2. Fall Strafgesetzbuch (in der Folge:

), Paragraph 229, Absatz eins,

, Paragraph 142, Absatz eins, Paragraph 15,

, Paragraph 148 a, Absatz eins,

und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.05.2019 , rechtskräftig am 13.05.2019, wurde der BF wegen § 15, § 142 Abs. 1

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.2.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.05.2019 , rechtskräftig am 13.05.2019, wurde der BF wegen Paragraph 15,, Paragraph 142, Absatz eins,

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 12.07.2019 , rechtskräftig am 12.07.2019, wurde der BF wegen § 142 Abs. 1

unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.05.2019 gemäß §§ 31, 40

verurteilt, wobei der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. 2.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 12.07.2019 , rechtskräftig am 12.07.2019, wurde der BF wegen Paragraph 142, Absatz eins,

unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.05.2019 gemäß Paragraphen 31, 40,

verurteilt, wobei der BF zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. 2.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) leitete - laut Aktenvermerk vom 05.02.2019 - ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein, da sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, wobei aus damaliger Sicht von einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht auszugehen gewesen sei. 2.
  2. Am 03.09.2019 wurden der BF im Rahmen des Aberkennungsverfahrens, sowie seine Mutter als Zeugin vom BFA einvernommen. Der BF führte dabei auf Deutsch im Wesentlichen aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde und keine Medikamente nehme. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, zudem spreche er Deutsch und Englisch, aber kein Russisch. Er wohne in einer Wohnung in Wien, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern. Mit seinem Vater stehe er in wöchentlichem Kontakt. In Wien würden zudem fünf Cousinen, zwei Cousins und eine Tante ms des BF leben. Freundin habe er keine. Er habe bis zur dritten Klasse Oberstufe ein Gymnasium besucht und die dritte Klasse Mittelschule in der Justizanstalt XXXX abgeschlossen. In der Justizanstalt XXXX habe er eine Lehre zum Schlosser begonnen. Vor seiner Inhaftierung habe er seine Freizeit mit dem Treffen von Freunden, in Jugendzentren und mit Fußballspielen verbracht. Er habe auch zwei österreichische Freunde. Er sei in Österreich integriert, da er die Sprache spreche und hier zur Schule gegangen sei. Ein Leben woanders könne er sich nicht vorstellen.2.
  3. Am 03.09.2019 wurden der BF im Rahmen des Aberkennungsverfahrens, sowie seine Mutter als Zeugin vom BFA einvernommen. Der BF führte dabei auf Deutsch im Wesentlichen aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde und keine Medikamente nehme. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, zudem spreche er Deutsch und Englisch, aber kein Russisch. Er wohne in einer Wohnung in Wien, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern. Mit seinem Vater stehe er in wöchentlichem Kontakt. In Wien würden zudem fünf Cousinen, zwei Cousins und eine Tante ms des BF leben. Freundin habe er keine. Er habe bis zur dritten Klasse Oberstufe ein Gymnasium besucht und die dritte Klasse Mittelschule in der Justizanstalt römisch 40 abgeschlossen. In der Justizanstalt römisch 40 habe er eine Lehre zum Schlosser begonnen. Vor seiner Inhaftierung habe er seine Freizeit mit dem Treffen von Freunden, in Jugendzentren und mit Fußballspielen verbracht. Er habe auch zwei österreichische Freunde. Er sei in Österreich integriert, da er die Sprache spreche und hier zur Schule gegangen sei. Ein Leben woanders könne er sich nicht vorstellen. In Russland würden noch seine Großmutter und ein Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante und ein Onkel väterlicherseits leben. Der BF kenne seine Verwandten in Russland aber nicht. Sie seien aus Russland geflüchtet, als er fünf Monate alt gewesen sei. Er könne nicht in der Russischen Föderation leben, er wisse nicht wo und habe auch so gut wie keine Verwandten und kein Grundstück dort. Seine Großmutter sei krank, sein Großvater vor seiner Geburt entführt worden und er wisse nicht, ob er bei anderen Verwandten leben könne. Er habe auf XXXX einmal gegen den tschetschenischen XXXX XXXX gepostet. Die Posts habe er vor ein paar Jahren gemacht und schon wieder gelöscht. Er hab ihn nicht beschimpft und wisse nicht mehr genau, was er da gepostet habe. Er habe auf römisch 40 einmal gegen den tschetschenischen römisch 40 römisch 40 gepostet. Die Posts habe er vor ein paar Jahren gemacht und schon wieder gelöscht. Er hab ihn nicht beschimpft und wisse nicht mehr genau, was er da gepostet habe. Sein Verhalten in Österreich sei nicht korrekt gewesen, aber das werde nicht mehr vorkommen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und wisse nun, dass es Konsequenzen habe, sich nicht an die Regeln zu halten. Seine erste Untersuchungshaft sei nur kurz gewesen, da habe er noch nicht viel daraus gelernt, weshalb er so dumm gewesen sei, das nochmal zu machen. Jetzt wisse er aber, dass das kein Spaß sei und sehe die Konsequenzen. Für die Zukunft wolle er die Lehre mit Matura abschließen und danach arbeiten und eine eigene Wohnung finden. Der BF möchte eine Familie gründen. Die Mutter des BF brachte zusammengefasst vor, vom Vater des BF geschieden zu sein, aber mit ihm noch in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Eine Schwester und ein Bruder des Vaters des BF würden - nach wie vor - in Russland leben. Von ihrer Verwandtschaft würde ihre Mutter, ein Halbbruder, vier Tanten, ein Onkel und Cousinen und Cousins in Russland leben. 2.
  4. Mit Schreiben vom 03.09.2019 übermittelte die Mutter des BF das Jahreszeugnis des BF der siebten Schulstufe in einer Öffentlichen Neuen Mittelschule. 2.
  5. Mit Schreiben vom 27.09.2019 forderte das BFA den Vater des BF zu einer schriftlichen Stellungnahme auf und übersandte ihm hierfür eine Liste an Fragen bezüglich dessen Verwandtschaft. 2.8.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 17.01.2006, GZ: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen [richtig: 14 Tag] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt VII.)2.8.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 17.01.2006, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen [richtig: 14 Tag] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung [richtig: ab der Entlassung aus der Strafhaft] festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) 2.8.
  8. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte das BFA aus, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) folgend, aus der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen geschossen werden könne, dass es sich im Fall des BF um ein besonders schweres Verbrechen handle, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Für den BF bestehe keine Gefährdungslage in der Russischen Föderation und es würden auch sonst keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Es hätten im Hinblick auf die Russische Föderation keine Umstände festgestellt werden können, die einer in Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK) genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz schützenswertem Familien- und Privatleben des BF im Bundegebiet – aufgrund der begangenen Straftaten und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – zumutbar und gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und einen Gesinnungswandel der Einstellungen des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. 2.8.
  9. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte das BFA aus, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) folgend, aus der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen geschossen werden könne, dass es sich im Fall des BF um ein besonders schweres Verbrechen handle, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Für den BF bestehe keine Gefährdungslage in der Russischen Föderation und es würden auch sonst keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Es hätten im Hinblick auf die Russische Föderation keine Umstände festgestellt werden können, die einer in Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK) genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz schützenswertem Familien- und Privatleben des BF im Bundegebiet – aufgrund der begangenen Straftaten und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – zumutbar und gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und einen Gesinnungswandel der Einstellungen des BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. 2.8.
  10. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass die Identität des BF feststehe und dieser minderjährig sei. Im Folgenden wurden die Straftaten des BF im Detail ausgeführt und angeführt, dass vom BF eine Gefährdung der im Bundesgebiet lebenden Menschen ausgehe. Asyl sei dem BF aufgrund eines Asylerstreckungsantrags zu seinem Vater gewährt worden. Eigene Fluchtgründe seien im Jahr 2004 nicht angeführt worden und auch bei der Einvernahme des BF am 03.09.2019 habe er keine konkreten eigenen Fluchtgründe genannt. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, habe die Pflichtschule besucht, in der Haft eine Lehre begonnen und Familienangehörige in der Russischen Föderation. Er sei in einer tschetschenischen Familie sozialisiert worden, spreche Tschetschenisch und es sei ihm zumutbar Russisch zu erlernen. Für ihn würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage vorliegen. Aus den Länderberichten ergäbe sich, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation kein Ausmaß erreichen würden, dass von einer Gefährdung im Nahebereich des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könne. Der BF sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Aufgrund seiner Freiheitsstrafen sei er aus eigenem Verschulden insgesamt mindestens 23 Monate von seiner Familie getrennt. Er habe in Österreich einen Freundeskreis auch mit österreichischen Personen und er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF innerhalb eines Jahres bereits drei Mal verurteilt worden sei, immer wieder beginne Straftaten zu begehen und auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne.2.8.
  11. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass die Identität des BF feststehe und dieser minderjährig sei. Im Folgenden wurden die Straftaten des BF im Detail ausgeführt und angeführt, dass vom BF eine Gefährdung der im Bundesgebiet lebenden Menschen ausgehe. Asyl sei dem BF aufgrund eines Asylerstreckungsantrags zu seinem Vater gewährt worden. Eigene Fluchtgründe seien im Jahr 2004 nicht angeführt worden und auch bei der Einvernahme des BF am 03.09.2019 habe er keine konkreten eigenen Fluchtgründe genannt. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, habe die Pflichtschule besucht, in der Haft eine Lehre begonnen und Familienangehörige in der Russischen Föderation. Er sei in einer tschetschenischen Familie sozialisiert worden, spreche Tschetschenisch und es sei ihm zumutbar Russisch zu erlernen. Für ihn würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage vorliegen. Aus den Länderberichten ergäbe sich, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation kein Ausmaß erreichen würden, dass von einer Gefährdung im Nahebereich des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden könne. Der BF sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Aufgrund seiner Freiheitsstrafen sei er aus eigenem Verschulden insgesamt mindestens 23 Monate von seiner Familie getrennt. Er habe in Österreich einen Freundeskreis auch mit österreichischen Personen und er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF innerhalb eines Jahres bereits drei Mal verurteilt worden sei, immer wieder beginne Straftaten zu begehen und auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. 2.
  12. Mit Schreiben vom 29.10.2019 antwortete der Vater des BF auf die Aufforderung des BFA zur schriftlichen Stellungnahme vom 27.09.
  13. Er führte – in Beantwortung der gestellten Fragen – zusammengefasst aus, dass seine Mutter bereits verstorben sei, sein Bruder krank sei, seine Schwester als Krankenschwester arbeite und beide in der Russischen Föderation leben würden. Zudem machte er Angaben zu weiteren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten. 2.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
  16. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.11.2019, wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 05.11.2019, in vollem Umfang erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der bisherige Verfahrensgang neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei, da der BF – trotz des Bestehens einer Gefahr und einer Furcht vor Verfolgung – nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei. In der Folge wurde allgemein auf die Rechtslage und Rechtsprechung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwiesen und zwei Passagen aus den Länderinformationen betreffend Tschetschenien zitiert. Weiters wurde die Rechtslage zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dargelegt und ausgeführt, dass der minderjährige BF in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stehe. Eine Trennung von den leiblichen Eltern würde dem Kindeswohl entgegenstehen. Er habe keine Fortkommenschancen und Orts- oder Rechtskenntnisse in Russland und sei in Österreich sozialisiert worden. Er würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine vollkommen aussichtslose Lebenslage geraten. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Unter der Überschrift „Zum Einreiseverbot“ wurden keine Ausführungen gemacht. Der Bescheid sei mangelhaft, da die Behörde den richtigen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und das Ermittlungsverfahren nicht entsprechend der in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Pflichten geführt habe. Der Vater des BF hätte als Zeuge geladen und zu seinen Fluchtgründen befragt werden müssen. In einer Conclusio sei dem BF bei richtiger Beurteilung zumindest eine Aufenthaltsberechtigung nach Art. 8 EMRK zu gewähren. Der BF hoffe noch eine Chance zu bekommen, sich in Österreich als nützliches, den Rechtsstaat respektierendes Mitglied der Gesellschaft zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der bisherige Verfahrensgang neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei, da der BF – trotz des Bestehens einer Gefahr und einer Furcht vor Verfolgung – nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei. In der Folge wurde allgemein auf die Rechtslage und Rechtsprechung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verwiesen und zwei Passagen aus den Länderinformationen betreffend Tschetschenien zitiert. Weiters wurde die Rechtslage zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dargelegt und ausgeführt, dass der minderjährige BF in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stehe. Eine Trennung von den leiblichen Eltern würde dem Kindeswohl entgegenstehen. Er habe keine Fortkommenschancen und Orts- oder Rechtskenntnisse in Russland und sei in Österreich sozialisiert worden. Er würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine vollkommen aussichtslose Lebenslage geraten. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Unter der Überschrift „Zum Einreiseverbot“ wurden keine Ausführungen gemacht. Der Bescheid sei mangelhaft, da die Behörde den richtigen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und das Ermittlungsverfahren nicht entsprechend der in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Pflichten geführt habe. Der Vater des BF hätte als Zeuge geladen und zu seinen Fluchtgründen befragt werden müssen. In einer Conclusio sei dem BF bei richtiger Beurteilung zumindest eine Aufenthaltsberechtigung nach Artikel 8, EMRK zu gewähren. Der BF hoffe noch eine Chance zu bekommen, sich in Österreich als nützliches, den Rechtsstaat respektierendes Mitglied der Gesellschaft zu beweisen. 2.
  17. Die Beschwerdevorlage vom 19.12.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 23.12.2019 ein. 2.
  18. Mit Dokumentenvorlage vom 15.03.2022 wurde ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung des BF, sowie eine Kursbesuchsbestätigung des XXXX (in der Folge: XXXX ) Wien vorgelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass diese Unterlagen zum Beweis der fortschreitenden Integration des BF vorgelegt worden seien und das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose unterstreichen würden.2.
  19. Mit Dokumentenvorlage vom 15.03.2022 wurde ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung des BF, sowie eine Kursbesuchsbestätigung des römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) Wien vorgelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass diese Unterlagen zum Beweis der fortschreitenden Integration des BF vorgelegt worden seien und das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose unterstreichen würden. 2.
  20. Mit Ladung vom 13.01.2023 zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 09.11.2022, Version 10), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.
  21. Am 27.01.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und auch unter Anwesenheit seiner Vertreterin teilnahm. Die Einvernahme des BF wurde, auf seinen eigenen Wunsch hin, in deutscher Sprache durchgeführt. Zudem wurde auch die Mutter des BF als Zeugin befragt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Beginn der Befragung des BF: RI: Wollen Sie, dass die Befragung übersetzt wird oder auf Deutsch erfolgt? BF (auf Deutsch): Mir wäre es lieber auf Deutsch. RI: Die Befragung wird auf Deutsch erfolgen. Die D wird im Saal bleiben, wenn es Unklarheiten gibt oder Sie Fragen haben, können Sie auf die Frau D zurückgreifen. BF (auf Deutsch): Ja. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein vollständiger Name XXXX , geb. am XXXX , Geburtsort: Grozny. Staatsbürgerschaft ist Russland. letzter Wohnort in Grozny, nähere Adresse ist mir unbekannt. BF: Mein vollständiger Name römisch 40 , geb. am römisch 40 , Geburtsort: Grozny. Staatsbürgerschaft ist Russland. letzter Wohnort in Grozny, nähere Adresse ist mir unbekannt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Der ethnischen Gruppe der Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ja, dem Islam. Nachgefragt, sunnitischer Islam. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe einen abgelaufenen Konventionspass. RI: Haben Sie ein Dokument aus der russischen Föderation? BF: Ich glaube schon, dass ich eine Geburtsurkunde habe. RI: Haben Sie diese mit? BF: Nein. RI: Bei Ihnen zu Hause ist diese? BF: Ja, sollte sein, ich bin mir aber nicht 100-%-ig sicher. RI an RV: Sie werden ersucht binnen einer Woche eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen, hg. einlangend. RI an Regierungsvorlage, Sie werden ersucht binnen einer Woche eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen, hg. einlangend. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Reisepass? BF: Ja. Sollte ich schon. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass? BF: Ich denke nicht. Nachgefragt, müssen Sie das die Eltern fragen, aber ich denke nicht. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Deutsch, Englisch und Tschetschenisch. RI: Sprechen Sie auch Russisch? BF: Nein. Nachgefragt, ich kann ein paar Wörter aber ich spreche kein Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Wo und wie lange waren Sie in Österreich in der Schule. Welche Schulausbildung haben Sie in Österreich begonnen und welche Schulausbildung haben Sie bisher abgeschlossen? Nennen Sie mir bitte die entsprechenden Schulen. BF: Mit 5 Monaten war ich hier in Österreich. Ich habe vier Jahre die Volksschule in der XXXX im XXXX Bezirk besucht. Danach 3 Jahr Gymnasium in Ottakring, XXXX . Danach wurde ich inhaftiert und in der Haftanstalt habe dann ein halbes Jahr eine Lehrausbildung zum Metallbearbeitungstechniker gemacht. Nachgefragt, die Lehrausbildung habe ich in der Haftanstalt XXXX gemacht. Danach wurde ich entlassen und dann habe ich meinen Pflichtschulabschluss an der VHS am XXXX nachgeholt. BF: Mit 5 Monaten war ich hier in Österreich. Ich habe vier Jahre die Volksschule in der römisch 40 im römisch 40 Bezirk besucht. Danach 3 Jahr Gymnasium in Ottakring, römisch 40 . Danach wurde ich inhaftiert und in der Haftanstalt habe dann ein halbes Jahr eine Lehrausbildung zum Metallbearbeitungstechniker gemacht. Nachgefragt, die Lehrausbildung habe ich in der Haftanstalt römisch 40 gemacht. Danach wurde ich entlassen und dann habe ich meinen Pflichtschulabschluss an der VHS am römisch 40 nachgeholt. RI: Abgelegt haben Sie ihn in der Offenen Mittelschule in der XXXX im XXXX Bezirk?RI: Abgelegt haben Sie ihn in der Offenen Mittelschule in der römisch 40 im römisch 40 Bezirk? BF: Ja. RI: Wie ging es dann weiter? BF: Danach habe ich eine Blickpunktausbildung beim XXXX gemacht. Dann habe ich einen ECDL (Computerführerschein) gemacht im IP-Center XXXX . Jetzt werde ich eine Lehre als Bürokaufmann machen. Nachgefragt, ich habe am
  22. einen Termin beim AMS und da wird wahrscheinlich eine Lehrstelle zugeschrieben. BF: Danach habe ich eine Blickpunktausbildung beim römisch 40 gemacht. Dann habe ich einen ECDL (Computerführerschein) gemacht im IP-Center römisch 40 . Jetzt werde ich eine Lehre als Bürokaufmann machen. Nachgefragt, ich habe am
  23. einen Termin beim AMS und da wird wahrscheinlich eine Lehrstelle zugeschrieben. RI: Wie lange wird diese Bürokaufmannausbildung dauern? BF: Dauert drei Jahre. RI: VORHALTUNG: Sie vor dem BFA bei Ihrer Einvernahme am 03.09.2019 auf Seite 2 des Protokolls angegeben in der JA XXXX eine Schlosserlehre begonnen zu haben, gleiches haben Sie auch heute angegeben. Auf Seite 4 meinten Sie die Lehre mit Matura abschließen zu wollen. Was ist aus diesen Plänen geworden und warum haben Sie diese Pläne nicht weiter verfolgt?RI: VORHALTUNG: Sie vor dem BFA bei Ihrer Einvernahme am 03.09.2019 auf Seite 2 des Protokolls angegeben in der JA römisch 40 eine Schlosserlehre begonnen zu haben, gleiches haben Sie auch heute angegeben. Auf Seite 4 meinten Sie die Lehre mit Matura abschließen zu wollen. Was ist aus diesen Plänen geworden und warum haben Sie diese Pläne nicht weiter verfolgt? BF: Ich würde auch jetzt eine Lehre mit Matura machen, soweit das angeboten wird. Wenn ich die Möglichkeit habe, mit der Lehre auch Matura zu machen, dann werde ich das machen. RI: Warum haben die Schlosserlehre begonnen und nicht weitergeführt? BF: Ich wurde entlassen. Und wegen der Matura wollte ich den Pflichtschulabschluss noch haben. RI: Bürokaufmann und Schlosser sind doch zwei unterschiedliche Berufszweige. Warum machen Sie Schlosser nicht weiter? BF: Es hat mir schon gefallen, aber etwas Ruhigeres wäre für mich ansprechender. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bereits einer Berufstätigkeit nachgegangen? BF: Ja, als Schlosser im Rahmen meiner Lehre. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Das erste Mal sind wir 2004 eingereist und seit dem Zeitpunkt befinde ich mich durchgehend in Österreich. RI: Mit welchen Verwandten sind Sie zeitgleich nach Österreich gekommen im Jahr 2004? BF: Zeitgleich kann ich nicht genau sagen. Aber ich habe Tanten und Cousins hier. RI: Wer von Ihrer Kernfamilie war beim Einreisezeitpunkt dabei? BF: Mein Vater, meine Mutter und meine ältere Schwester XXXX .BF: Mein Vater, meine Mutter und meine ältere Schwester römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Drei Cousins in XXXX . Sie heißen XXXX über 19 Jahre, XXXX , so um die 20 Jahre, und vom Dritten kann ich mich nicht mehr erinnern, er ist älter, so
  24. Sie heißen mit Nachnamen XXXX , wie mein Vater. Meine Tante vs. (väterlicherseits), sie ist ca. 47 Jahre, den Vornamen weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob sie noch in Tschetschenien wohnt, ich denke aber schon. Weiter weiß ich nicht. BF: Drei Cousins in römisch 40 . Sie heißen römisch 40 über 19 Jahre, römisch 40 , so um die 20 Jahre, und vom Dritten kann ich mich nicht mehr erinnern, er ist älter, so
  25. Sie heißen mit Nachnamen römisch 40 , wie mein Vater. Meine Tante vs. (väterlicherseits), sie ist ca. 47 Jahre, den Vornamen weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob sie noch in Tschetschenien wohnt, ich denke aber schon. Weiter weiß ich nicht. RI: Gibt es Großmutter ms. (mütterlicherseits) noch? BF: Ja. Sie heißt XXXX , sie ist ca. 58 Jahre alt und ich weiß nicht, wo sie wohnt. Nachgefragt, Onkel vs. ist nicht mehr in Russland. Ich denke er ist in den Vereinigten Staaten. Nachgefragt, ich denke meine Mutter hat noch einen Halbbruder, ich weiß nicht, ob er noch in der Russischen Föderation (RF) lebt. BF: Ja. Sie heißt römisch 40 , sie ist ca. 58 Jahre alt und ich weiß nicht, wo sie wohnt. Nachgefragt, Onkel vs. ist nicht mehr in Russland. Ich denke er ist in den Vereinigten Staaten. Nachgefragt, ich denke meine Mutter hat noch einen Halbbruder, ich weiß nicht, ob er noch in der Russischen Föderation (RF) lebt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Mit keinen von denen. Nachgefragt, auch nicht über meine Mutter. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Ich weiß nicht genau. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (Auto, Haus, Eigentumswohnung, Grundstück,…)? BF: Ich weiß nicht, vielleicht Autos. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch immer am gleichen Wohnort, wie zu der Zeit, als Sie ausgereist sind? BF: Kann ich nicht sagen. RI: Verfügen Sie über Bekannte oder Freunde im Herkunftsstaat mit denen Sie in Kontakt stehen? BF: Habe mit keinem Kontakt. RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten? BF: Ich habe eine Tante und Cousins, die in Österreich leben. Ich denke noch andere Cousins in Belgien und den Onkel in Amerika. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten außerhalb der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft? BF: Außer mit denen im Bundesgebiet, habe ich mit keinen Verwandten Kontakt. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: Meine Tante ms. heißt XXXX , sie ist ca. 40 Jahre alt, sie wohnt in der XXXX in Wien. Dann ihre sieben Kinder: XXXX , XXXX , die Tochter XXXX , dann eine weitere Tochter XXXX , dann noch eine Tochter XXXX , dann hat sie noch weitere Töchter, ich kenne aber deren Namen nicht. Meine Mutter XXXX , geb. XXXX ; Vater XXXX , geb. am XXXX . Brüder XXXX , er ist am XXXX geboren. XXXX , geboren im XXXX
  26. XXXX , geboren im XXXX
  27. XXXX , wurde am XXXX geboren. Meine ältere Schwester XXXX , wurde am XXXX geboren. Meine kleine Schwester XXXX , XXXX 2016 geboren. BF: Meine Tante ms. heißt römisch 40 , sie ist ca. 40 Jahre alt, sie wohnt in der römisch 40 in Wien. Dann ihre sieben Kinder: römisch 40 , römisch 40 , die Tochter römisch 40 , dann eine weitere Tochter römisch 40 , dann noch eine Tochter römisch 40 , dann hat sie noch weitere Töchter, ich kenne aber deren Namen nicht. Meine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ; Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 . Brüder römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren. römisch 40 , geboren im römisch 40
  28. römisch 40 , geboren im römisch 40
  29. römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren. Meine ältere Schwester römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren. Meine kleine Schwester römisch 40 , römisch 40 2016 geboren. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Die haben alle Asyl. RI: Hat jemand von diesen die österreichische Staatsbürgerschaft? BF: Meine ältere Schwester studiert Medizin und sollte eigentlich die Staatsbürgerschaft beantragt haben, ob sie sie erhalten hat, weiß ich nicht. Alle anderen haben den Asylstatus. RI: Mit welchen Ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten leben Sie zur Zeit in einem gemeinsamen Haushalt und seit wann bzw. seit wann nicht mehr? BF: Zusammen mit mir im Haushalt leben alle Geschwister und meine Mutter. RI: Wo lebt Ihr Vater? BF: Er hat zuvor im XXXX Bezirk gewohnt. Nachgefragt, wo er jetzt wohnt, ich weiß es nicht, vielleicht immer noch dort. BF: Er hat zuvor im römisch 40 Bezirk gewohnt. Nachgefragt, wo er jetzt wohnt, ich weiß es nicht, vielleicht immer noch dort. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF: Mein Bruder XXXX geht arbeiten und ist KFZ-Mechaniker. Meine ältere Schwester studiert Medizin und die anderen gehen noch zur Schule oder in den Kindergarten. BF: Mein Bruder römisch 40 geht arbeiten und ist KFZ-Mechaniker. Meine ältere Schwester studiert Medizin und die anderen gehen noch zur Schule oder in den Kindergarten. RI: Was arbeitet Ihre Mutter? BF: Sie ist jetzt Krankenschwester. RI: Was arbeitet Ihr Vater? BF: Ich weiß es nicht. RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Vater? BF: Eher selten. RI: Was bedeutet „eher selten“, einmal im Monat oder einmal im Jahr? BF: Einmal im Monat kommt er vorbei, aber wir reden nicht so viel. RI: Hatten Sie Streit mit Ihrem Vater? BF: Nein. RI: Warum ist der Kontakt so eingeschränkt? BF: Es hat keinen wirklichen Grund. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Nein. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF: Ich wohne zusammen mit meiner Mutter und ich bekomme zurzeit Geld vom AMS. RI: Wieviel Geld steht Ihnen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes monatlich zur Verfügung? BF: Über 700 €. RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Ich bin ledig. RI: Haben Sie eigene Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise in Österreich im Jahr 2004 auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. dort einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie 2004 auf Tschetschenien geflohen sind? BF: Wegen dem Krieg. RI: War die allgemeine Kriegslage das fluchtauslösende Moment oder hat es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben? BF: Der fluchtauslösende Moment war der Krieg, aber auch der Regimewechsel mit dem pro-russischen Regime in Tschetschenien. RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe, Mitglieder Ihrer Familie bedroht haben oder was konkret vorgefallen ist? BF: Der Vater von meiner Mutter wurde entführt und seither wurde er nicht mehr gesichtet. RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der Zusammenhang? BF: Ja. RI: Hat Ihr Vater in den Tschetschenienkriegen gekämpft? BF: Er hat damals als Polizist gearbeitet, aber nicht mitgekämpft. RI: Weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg? BF: Nein. Ich bin mir nicht sicher. RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nicht, dass ich wüsste. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 03.09.2019 auf Seite 4 - danach befragt, ob Sie jemals öffentlich gegen XXXX XXXX aufgetreten sind, von einem Posting auf XXXX gesprochen, welches Sie 3-4 Jahre zuvor gepostet hätten, nicht Besonderes gewesen sei, inzwischen gelöscht sei und keine Beschimpfungen von XXXX beinhaltet hätte. Können Sie den Inhalt dieses Postings beschreiben und wer dieses Posting außer von Ihnen einsehen konnte?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 03.09.2019 auf Seite 4 - danach befragt, ob Sie jemals öffentlich gegen römisch 40 römisch 40 aufgetreten sind, von einem Posting auf römisch 40 gesprochen, welches Sie 3-4 Jahre zuvor gepostet hätten, nicht Besonderes gewesen sei, inzwischen gelöscht sei und keine Beschimpfungen von römisch 40 beinhaltet hätte. Können Sie den Inhalt dieses Postings beschreiben und wer dieses Posting außer von Ihnen einsehen konnte? BF: Die Leute, die ich in der Freundesliste auf XXXX hatte, konnten das sehen. Es war etwas gegen das XXXX und es war ein Repost von jemand anderen. BF: Die Leute, die ich in der Freundesliste auf römisch 40 hatte, konnten das sehen. Es war etwas gegen das römisch 40 und es war ein Repost von jemand anderen. RI: D. h., es war nicht Ihre eigene Meinung, die Sie wiedergegeben haben, sondern Sie haben repostet, was ein andere geschrieben hat? BF: Ja. RI: Haben Sie auf dieses Posting eine negative Reaktion erhalten oder deswegen irgendwelche Probleme bekommen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Jetzt Momentan besteht auch die große Gefahr, dass Leute eingezogen und in den Krieg geschickt werden. Momentan gibt es eine zweite Mobilisierungswelle. Es werden Leute, die oppositionelle Ansichten haben ermordet oder auch gegen ihren Willen in den Krieg geschickt. RI: Haben Sie oppositionelle Ansichten? BF: Ja, ich bin gegen das dort herrschende Regime. RI: Wie haben Sie Ihren oppositionellen Ansichten Ausdruck verliehen? BF: Ich habe es nicht gezeigt. RI: Warum sollten Sie heute – 19 Jahre - nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Ich denke nicht, dass ich gesucht werde. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären (Haftbefehl, Ladungen oder sonstiges)? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben als in Tschetschenien? BF: Das spielt eigentlich keine Rolle, wo man in Russland lebt, man ist überall von den Gefahren ausgesetzt, die auch in Tschetschenien herrschen. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch welche Straftaten Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt wurden? BF: Es war hauptsächlich Raub, Diebstahl und Einbruch. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Das erste Mal war es ein Diebstahl. Dazu ist es gekommen wegen dem Einfluss der Freunde und weil die Möglichkeit dar war. Es stand ein Fahrrad da und es war nicht verschlossen. RI: Wie ist es zu den anderen Straftaten gekommen? BF: Wir haben von anderen mitbekommen, dass sie Geld von anderen nehmen. Nachgefragt, es war damals in Wien so, dass andere Täter von Opfern Geld weggenommen haben. RI: Kannten Sie die Täter? BF: Nein, nicht ich, aber meine Freunde. RI: Wie ging es weiter? BF: Wir sind auf die Idee gekommen, das auch zu machen und somit hat das dann begonnen. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 3 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vor allem gegen das Eigentum Dritter gerichtet sind, aber wegen des Deliktes der Urkundenunterdrückung und Sie haben bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefasst. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Ich bin über ein Jahr gesessen. Die Taten bereue ich. Wieso ich das nicht mehr machen werde, weil nach so einer langen Haftstrafe und die Gefahr abgeschoben zu werden, mich davon abhalten. Ich bin älter geworden, ich sehe meine Fehler ein und will meine Zukunft weiterhin in Österreich verbringen und aufbauen. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Mutter, vierer Brüder, zweier Schwester, sowie fünf Cousinen, zwei Cousins und einer Tante ms.? Sind Sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Ich bin der Einzige. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Herkunftsstaat und Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Im Herkunftsland wissen die das nicht. In Österreich sehen sie das sehr negativ an und sagen, dass es sehr dumm ist so etwas zu machen, weil man überhaupt nicht die Not hat so etwas zu begehen. RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen Dezember 2018 und Juli 2019, also binnen weniger als einem Jahr, in Österreich insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt worden und haben von XXXX bis XXXX , sowie XXXX bis XXXX , sowie XXXX bis XXXX im Bundesgebiet das Haftübel verspürt. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden?RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen Dezember 2018 und Juli 2019, also binnen weniger als einem Jahr, in Österreich insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt worden und haben von römisch 40 bis römisch 40 , sowie römisch 40 bis römisch 40 , sowie römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet das Haftübel verspürt. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden? BF: Die letzte Strafe ist schon über vier Jahre her. Wieso ich das nicht mehr begehen werde: Es ist schon so lange her, dass ich etwas gemacht habe. Nach einer Abbüßung einer so langen Hafstrafe ist es mir klargeworden und ich habe meine Fehler realisiert. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass vor allem der Umgang mit den falschen Freunden zu Ihrer ersten Straftat geführt hat. Haben Sie mit diesen Freunden noch Kontakt? BF: Ich habe keinen mehr von diesen Kontakt. RI: Wie nehmen am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Ich habe meine ganze Familie hier und Freunde. Ich bin nicht Mitglied in einem Club oder Verein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF: Ja, österreichische auch. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bislang einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen? BF: Bei der Lehrausbildung. RI: VORHALTUNG: Sie sind seit XXXX 2020 aus der Strafhaft entlassen. Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld und danach durchgehend Notstandshilfe bezogen haben. Sie haben einen Pflichtschulabschluss, aber keine Berufsausbildung. Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?RI: VORHALTUNG: Sie sind seit römisch 40 2020 aus der Strafhaft entlassen. Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld und danach durchgehend Notstandshilfe bezogen haben. Sie haben einen Pflichtschulabschluss, aber keine Berufsausbildung. Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: In Zukunft möchte ich meine Lehrausbildung machen als Bürokaufmann und die Matura. Falls ich die Matura geschafft habe, möchte ich gerne studieren im IT-Bereich. RI: Was konkret? BF: Ich möchte in die Richtung Programmierer gehen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen um diesen Beruf in Österreich ausüben zu können? BF: Als Bürokaufmann? RI: Als Bürokaufmann und Programmierer, Sie haben beides gesagt. BF: Für den Beruf als Bürokaufmann sollte man einen Pflichtschulabschluss haben und MS-Office-Kenntnisse und gewisse EDV-Kenntnisse. Als Programmierer, wenn man das studieren will, dann nur mit Matura. Man kann sich eigentlich schon so anmelden für das Studium. RI: Was meinen Sie damit? BF: Für das Studium kann man sich bewerben. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Die ECDL-Computerführerschein und Computing. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF zögerlich: Ja. RI: Das klingt nicht überzeugend? BF: Ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente zurzeit? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Von meinem Endokrinologen bekomme ich Vitamin D. Nachgefragt, habe ich zurzeit bei meinem Blutbefind erhöhte und erniedrigte Werte und bekomme jetzt einmal Vitamin D verschrieben. Ich muss einen Monat lang eine bestimmte Menge davon nehmen und danach weniger. RI: Was ist das Problem mit Ihren Blutwerten? BF: Ich habe einen sehr starken Vitamin-D-Mangel. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Mutter, Ihren Geschwistern, sowie Ihren Cousins und Cousinen in Österreich? BF: Mit Geschwistern meisten Deutsch. Mit meiner Mutter eigentlich auch, aber auch Tschetschenisch und Deutsch. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein, keine Fragen. Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen. BF verlässt um 10:16 Uhr den Saal und Z betritt um 10:21 Uhr den Saal. Die Verhandlung wurde von 10:16 bis 10:21 Uhr unterbrochen. Beginn der Befragung der Zeugin: RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen? D verneint dies. RI befragt die Z, ob diese Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen? Die Z verneint dies. RI befragt die Z, ob sie die D gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die D werden nicht erhoben. RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeuge auszusagen? Z: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des § 288

. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 288,

. Z: Ich habe das verstanden. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß § 51 iVm § 49 AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG – wegen Gefahr eines Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – wegen Gefahr eines Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. Z: Ich habe das verstanden. RI an Z: Wünschen Sie die Befragung mit Übersetzung oder auf Deutsch? Z: Mit Übersetzung. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: Mein Name XXXX , ist bin am XXXX in Grozny geboren. Russische Staatsangehörige. Letzter Aufenthaltsort in Grozny: Straße XXXX , Bezirk XXXX . Ich habe den Asylstatus. Z: Mein Name römisch 40 , ist bin am römisch 40 in Grozny geboren. Russische Staatsangehörige. Letzter Aufenthaltsort in Grozny: Straße römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Ich habe den Asylstatus. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Russischen Föderation und in welcher Stadt? Z: Meine Mutter XXXX , sie lebt in Grozny. Adresse: XXXX . Von meiner Seite lebt nur meine Mutter von meiner Seite dort. Meine Schwester ist hier in Österreich. Z: Meine Mutter römisch 40 , sie lebt in Grozny. Adresse: römisch 40 . Von meiner Seite lebt nur meine Mutter von meiner Seite dort. Meine Schwester ist hier in Österreich. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt? Z: Über „Whats App“ fast täglich. RI: Wie alt ist Ihre Mutter? Z: Sie ist

  1. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten, sprich Ihre Mutter? Z: Sie ist Pensionistin. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten über Vermögenswerte (Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücke oder Fahrzeuge)? Z: Ja. Sie hat eine Eigentumswohnung und sie hat ein kleines Haus in der Stadt XXXX . Z: Ja. Sie hat eine Eigentumswohnung und sie hat ein kleines Haus in der Stadt römisch 40 . RI: Verfügen Sie selbst oder XXXX im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück oder Fahrzeuge)?RI: Verfügen Sie selbst oder römisch 40 im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück oder Fahrzeuge)? Z: Ja, mein Exmann hat ein Haus und ein Grundstück. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Russischen Föderation leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Z: In Norwegen ist meine Schwester XXXX , sie ist 42 Jahre alt. Und eine Schwester ist hier in Österreich. Z: In Norwegen ist meine Schwester römisch 40 , sie ist 42 Jahre alt. Und eine Schwester ist hier in Österreich. RI: Haben Sie Verwandte, welche sich im Bundesgebiet aufhalten und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? Z: Meine Schwester lebt hier mit ihren sieben Kinder. Sie haben Asyl. Sie heißt XXXX . Sie ist 38 Jahre alt. Sie lebt im XXXX Bezirk in Wien. Z: Meine Schwester lebt hier mit ihren sieben Kinder. Sie haben Asyl. Sie heißt römisch 40 . Sie ist 38 Jahre alt. Sie lebt im römisch 40 Bezirk in Wien. Ihre Kinder: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Ihre Kinder: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Nur meine Schwester ist hier und meine eigenen Kinder: XXXX , er ist am XXXX geboren. XXXX , geboren im XXXX . XXXX , geboren im XXXX . XXXX , wurde am XXXX geboren. XXXX , wurde am XXXX geboren. Meine kleine Tochter XXXX , XXXX geboren. Nur meine Schwester ist hier und meine eigenen Kinder: römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren. römisch 40 , geboren im römisch 40 . römisch 40 , geboren im römisch 40 . römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren. römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren. Meine kleine Tochter römisch 40 , römisch 40 geboren. RI: Mit welchen Verwandten von Ihnen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ich und meine sieben Kinder. RI: Sind Sie mit Herrn XXXX noch verheiratet. Wenn nein, seit wann nicht mehr?RI: Sind Sie mit Herrn römisch 40 noch verheiratet. Wenn nein, seit wann nicht mehr? Z: Seit
  2. RI: Ist Herr XXXX der Vater aller Ihrer im Bundesgebiet lebenden 7 Kinder?RI: Ist Herr römisch 40 der Vater aller Ihrer im Bundesgebiet lebenden 7 Kinder? Z: Ja. RI: Seit wann leben Sie mit Ihm nicht mehr im gleichen Haushalt? Z: Seit langem. Ab und zu waren wir zusammen. RI: Es war keine endgültige Trennung? Z: Nein, nach dem dritten Kind waren wir getrennt. Dann haben wir nicht in dieser Zeit zusammengelebt. Fast sechs Jahre, bis XXXX 2010 geboren wurde. Ich meine von der ersten Scheidung waren wir getrennt. 2009 war ich schwanger und 2010 habe ich das Kind bekommen. Wir waren standesamtlich in Russland verheiratet. Wir sind aber seit 2008 in Österreich geschieden. Danach waren wir ab und zu zusammen, haben auch ab und zu zusammengelebt, aber nach XXXX nicht mehr. Z: Nein, nach dem dritten Kind waren wir getrennt. Dann haben wir nicht in dieser Zeit zusammengelebt. Fast sechs Jahre, bis römisch 40 2010 geboren wurde. Ich meine von der ersten Scheidung waren wir getrennt. 2009 war ich schwanger und 2010 habe ich das Kind bekommen. Wir waren standesamtlich in Russland verheiratet. Wir sind aber seit 2008 in Österreich geschieden. Danach waren wir ab und zu zusammen, haben auch ab und zu zusammengelebt, aber nach römisch 40 nicht mehr. Nachgefragt, ja, wir waren in Russland verheiratet und kamen verheiratet hierher und haben uns 2008 scheiden lassen. Danach sind wir ab und zu zusammengekommen bis zur Geburt von XXXX und danach nicht mehr. Nachgefragt, ja, wir waren in Russland verheiratet und kamen verheiratet hierher und haben uns 2008 scheiden lassen. Danach sind wir ab und zu zusammengekommen bis zur Geburt von römisch 40 und danach nicht mehr. RI: D. h., Sie sind seit der Geburt Ihres Sohnes XXXX weder in einer Ehe noch in einer Partnerschaft mit XXXX ?RI: D. h., Sie sind seit der Geburt Ihres Sohnes römisch 40 weder in einer Ehe noch in einer Partnerschaft mit römisch 40 ? Z: Ja, wir sind nicht mehr zusammen als Mann und Frau, aber kommt zu seinen Kindern. RI: Was war der Grund der Trennung bzw. Scheidung? Z: Wir haben Streit gehabt. Immer wieder gestritten. Er war eifersüchtig und wir hatten immer wieder Streit. RI: Wie oft haben Sie zurzeit Kontakt mit Ihrem Ex-Gatte und wie oft steht dieser in Kontakt mit dem BF? Z: Zurzeit habe ich öfters mit ihm Kontakt, denn ich bin in Ausbildung und er kommt und bringt die Kinder in den Kindergarten und holt sie ab. RI: Welche Art von Ausbildung haben Sie zurzeit? Z: Ich mache die Ausbildung zur Pflegefachassistenz. RI: Wie weit sind Sie mit der Ausbildung und wann werden Sie abschließen? Z: Ich bin seit drei Monaten in der Ausbildung und werde 2024 abschließen. Es handelt sich um eine zweijährige Ausbildung. RI: D. h., Sie sehen XXXX täglich momentan?RI: D. h., Sie sehen römisch 40 täglich momentan? Z: Ja, momentan. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder einer Partnerschaft? Wenn ja, mit wem und seit wann? Z: Nein, habe ich nicht. RI: Wovon leben Sie und Ihre Kinder im Bundesgebiet? Woher beziehen Sie Ihren Lebensunterhalt? Z: Wir beziehen Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, Studienbeihilfe. Der Sohn XXXX macht eine eigene Lehre zum Elektroniker. Z: Wir beziehen Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, Studienbeihilfe. Der Sohn römisch 40 macht eine eigene Lehre zum Elektroniker. RI: Bekommen Sie einen monatlichen Unterhalt von Ihrem Ex-Gatten? Wenn ja, wieviel? Z: 20 € pro Kind. RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher? Z: Nein, weil ich die Ausbildung mache. RI: Sind Sie im Bundesgebiet jemals einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? Z: Nein. RI: Wieviel Geld steht Ihnen monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes insgesamt zur Verfügung? Z: Da muss ich zählen: 1.400 € beziehe ich wegen meiner Ausbildung. Beihilfe 1.500 € und Mindestsicherung 1.000 €. Und 20 € pro minderjährigen Kind vom Exmann. RI: Wieviel Miete müssen Sie monatlich bezahlen? Z: 814 €. RI: Wieviel Geld verwenden Sie monatlich für Kleidung und Lebensmittel? Z: Ich zähle das nicht, aber es geht viel weg. RI: Welche sonstigen fixen monatlichen Ausgaben müssen Sie bestreiten (Wasser/ Heizung, Strom, Handy, Verkehrsmittel, Internet, GIS-Gebühren, etc.)? Z: Strom, Heizung, Internet, Handys von Kinder und mir. Miete und es gibt Ratenzahlungen von Küchengeräten. RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein eigenes Auto oder Motorrad? Z: Ich habe keinen Führerschein. RI: D. h., Sie fahren mit öffentlichen Verkehrsmittel benutzen? Z: Mit der Mindestsicherung muss ich nur die Hälfte bezahlen. RI: Haben Sie eine Kreditkarte? Wenn ja, wie hoch ist diese belastet? Bitte um etwaige Nachweise. Z: Habe ich keine. RI: Haben Sie in Österreich Kredite laufen? Wenn ja, wie hoch sind diese und haben Sie den Kreditvertrag mit? Z: Ich habe keine Kredite. RI: Haben Sie Schulden in Österreich oder unbezahlte Rechnungen? Wenn ja, wie hoch und wann müssen Sie diese tilgen? Z: Schulden oder unbezahlte Rechnungen habe ich keine. RI: Wie hoch sind die Raten, die Sie monatlich für die Küchengeräte zurückzahlen müssen? Z: 109 € im Monat. RI: Wann sind Sie mit Ihrem Ex-Gatten und den Kindern in das Bundesgebiet eingereist und seit wann halten Sie sich mit Ihren Kindern durchgehend im Bundesgebiet auf? Z: April 2004 eingereist, seitdem sind wir hier. RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie 2004 aus Tschetschenien geflohen sind? Z: Es gab Probleme wegen meines Exmannes und ich hatte auch eigene Probleme. RI: Was waren die Probleme Ihres Exmannes und was waren Ihre eigenen Probleme? Z: Mein Exmann hat bei der Polizei gearbeitet. Das war die Zeit, als die Soldaten von Haus zu Haus gegangen sind und nach Männern gesucht und diese entführt haben. Meine eigenen Probleme: In meiner Familie wurde mein Vater so entführt und sie wollten auch meine Mutter entführen, aber haben es nicht gemacht. Wegen dem, dass mein Vater entführt wurde, haben wir Beschwerde am internationalen Gericht in Straßburg eingebracht und deswegen wollten sie meine Mutter entführen. RI: Wann haben Sie diese Beschwerde eingebracht? Z: Das hat meine Mutter gemacht. Ich kann mich daran nicht erinnern, ich war zu dieser Zeit hier in Österreich. Meine Mutter hat mich weggehen lassen, dass ich nicht zu Hause bleibe. RI: Ist Ihr Vater wiederaufgetaucht? Z: Nein. RI: Ist Ihre Mutter seit Ihrem Weggegangen von den Behörden des Herkunftsstaates weiter behelligt worden? Z: Ja, von Behördenseite wurde sie immer bedroht, dass sie diese Sache ruhen lassen soll. RI: Wann wurde Ihre Mutter das letzte Mal von den Behörden diesbezüglich behelligt? Z:
  3. RI: Wann hat die Gefährdungslage für Ihre Familie begonnen und was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis? Z: 2003 hat die Gefährdungslage begonnen, mit meinem Mann. RI wiederholt die Frage. Z: Der Grund war, wir mussten weg, dass mein Mann nicht vom Militär entführt wird. RI: Warum sollte er vom Militär entführt werden? Z: Genau weiß ich darüber nicht, aber sie waren zwei-, dreimal im Haus, um ihn zu suchen: Jemand hat ihn glaube ich angezeigt gehabt, den genauen Grund kenne ich nicht. RI: Wissen Sie noch, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? Z: Bedroht wurden. Mein Exmann, ich, meine Mutter und meine Schwester. RI: Von Soldaten? Waren es russische oder tschetschenische Soldaten? Z: Es waren russische Soldaten. RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der Zusammenhang? Z: Zu dieser Zeit war ich ein Kind, während des Krieges. Ich weiß es war Krieg und etwas Anderes kann ich mich nicht erinnern. RI wiederholt die Frage. Z: Ja. RI: Wie ist der Zusammenhang? Haben die Soldaten Ihren Mann gesucht wegen Kriegshandlungen oder was war genau der Hintergrund? Z: Mein Vater wurde auch ohne irgendeinen Grund entführt und war verschollen und die anderen Männer wurden genauso entführt und das war der Grund auch bei uns. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? Z: Nein. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? Z: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation? Z: Derzeit kann mein Sohn überhaupt nicht nach Hause zurückgehen, weil jetzt gibt es dort eine aktive Mobilisierung für den Krieg. RI: Abgesehen vom derzeitigen Krieg mit der Ukraine und Ihren Befürchtungen in Zusammenhang mit der Mobilisierung. Abgesehen davon. Warum sollte Ihr Sohn nach fast 19 Jahren im Herkunftsstaat noch einer Gefährdung ausgesetzt sein? Z: Dort ist die Lage nicht in Ordnung jetzt, die jungen Männer verschwinden dort einfach, sind verschollen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre? Gibt es Ladungen, Haftbefehle oder Sonstiges. Z: Ob er eine Ladung bekommen hat, weiß ich nicht, weil ich habe keinen Kontakt mit den Geschwistern meines Exmannes. RI: Könnte Ihr Sohn der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? Z: Weiß ich nicht. RI: Ihr Sohn, der BF, ist in Österreich 3 mal strafgerichtlich verurteilt worden wegen Delikten, welche vor allem gegen das Eigentum Dritter gerichtet sind, aber auch wegen des Deliktes der Urkundenunterdrückung und er hat bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefasst. Bereut der BF – Ihrer Ansicht nach - seine Taten und welche Schritte hat er gesetzt um künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? Z: Ja, er hat sich danach verändert, in einer besseren Richtung. Die früheren Freunde hat er nicht mehr. In der Nacht – so wie damals – geht er nicht raus, schon lange nicht mehr. Er hat sich gebessert. RI: Sind noch andere Verwandte von Ihnen im Bundesgebiet mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Wenn ja, wer und was ist geschehen? Z: Mein Exmann hat etwas gehabt, Drohungen, ich weiß nicht, was bei ihm war. Fünf Monate war er in Haft. RI: Was für Drohungen, das verstehe ich nicht? Z: Er wurde beschuldigt, dass er jemanden bedroht hat und war dafür fünf Monate in Haft. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration Ihres Sohnes in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Sohn in Österreich bereits gesetzt hat und welche konkreten Anstrengungen er - insbesondere seit seiner Enthaftung im XXXX 2020 unternommen hat - um sich eine geregeltes und gesetztestreue Existenz im Bundesgebiet zu schaffen.RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration Ihres Sohnes in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Sohn in Österreich bereits gesetzt hat und welche konkreten Anstrengungen er - insbesondere seit seiner Enthaftung im römisch 40 2020 unternommen hat - um sich eine geregeltes und gesetztestreue Existenz im Bundesgebiet zu schaffen. Z: Er gegangen zur Bewährungshilfe und in die Männerberatung. Er hat einen Schulabschluss gemacht nach der Entlassung. Er hat Kurse gemacht. Ich glaube, dass alles zu viel für ihn war, er ist psychisch belastet. 15 Monate war er im Gefängnis und er war damals 15 Jahre alt und das war für ihn zu viel. Ich würde sagen er sucht sich jetzt. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV: Nein, keine Fragen, aber ich würde gerne eine Stellungnahme abgeben:Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen, aber ich würde gerne eine Stellungnahme abgeben: Ich verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/
  4. Darin führt der VwGH aus, dass die Wertungen des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich ist. Nach diesem § 9 Abs. 4 BFA-VG konnte gegen einen Fremden, der von klein auf im Inland aufewachsen ist und hier langjährig niedergelassen war, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten fallbezogen Spielraum schaffen. Der BF kam mit etwa vier Monaten nach Österreich und war seitdem auch durchgehend und rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er erfüllt den Aufenthaltsverfestigungstatbestand. Seine Straftaten sind zwar nicht zu verharmlosen, sie erreichen aber nicht die Schwere, die nach der zitierten Judikatur für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich wäre. Ich verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/
  5. Darin führt der VwGH aus, dass die Wertungen des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich ist. Nach diesem Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG konnte gegen einen Fremden, der von klein auf im Inland aufewachsen ist und hier langjährig niedergelassen war, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten fallbezogen Spielraum schaffen. Der BF kam mit etwa vier Monaten nach Österreich und war seitdem auch durchgehend und rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er erfüllt den Aufenthaltsverfestigungstatbestand. Seine Straftaten sind zwar nicht zu verharmlosen, sie erreichen aber nicht die Schwere, die nach der zitierten Judikatur für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich wäre. Ich verweise dazu auch auf die Judikatur des VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/
  6. Zu berücksichtigen ist auch, dass die letzte Straftat vom BF im Juli 2019 war und der BF seitdem nicht mehr straffällig wurde. Z bleibt im Saal. BF betritt um ca. 11:31 Uhr den Saal. RI: Das Protokoll wird dem BF nun zur Durchsicht vorgelegt. Der Z wird im Anschluss daran ihr Befragungsteil des Protokolls zur Durchsicht vorgelegt.“ 2.
  7. Mit Dokumentenvorlage vom 03.02.2023 wurde die Geburtsurkunde des BF in Kopie vorgelegt. Außerdem wurde am 03.02.2023 ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, der jedoch am selben Tag wieder zurückgezogen wurde. 2.
  8. Mit Schreiben vom 06.02.2023 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 03.02.2023, Version 11), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf Asylerstreckung durch seine gesetzliche Vertreterin vom 26.04.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.01.2006, GZ: XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF, sowie seiner Mutter am 03.09.2019, vor dem BFA, der schriftlichen Stellungnahme des Vaters des BF vom 29.10.2019, der Beschwerde vom 15.11.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf Asylerstreckung durch seine gesetzliche Vertreterin vom 26.04.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.01.2006, GZ: römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF, sowie seiner Mutter am 03.09.2019, vor dem BFA, der schriftlichen Stellungnahme des Vaters des BF vom 29.10.2019, der Beschwerde vom 15.11.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. Der BF wurde in der Stadt Grozny, in Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Kernfamilie ebendort. Spätestens am 26.04.2004 reiste er als wenige Monate altes Kleinkind in Begleitung seiner Eltern und seiner ältesten Schwester XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für ihn einen Antrag auf Asylerstreckung hinsichtlich den Vater des BF. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und ihm wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 17.01.2006, GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seinem Vater zuerkannt.Der BF wurde in der Stadt Grozny, in Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Kernfamilie ebendort. Spätestens am 26.04.2004 reiste er als wenige Monate altes Kleinkind in Begleitung seiner Eltern und seiner ältesten Schwester römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für ihn einen Antrag auf Asylerstreckung hinsichtlich den Vater des BF. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und ihm wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 17.01.2006, GZ: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seinem Vater zuerkannt. In der Russischen Föderation leben von der Seite der Mutter die Großmutter des BF und von der Seite des Vaters eine Tante des BF. Daneben verfügt der BF noch über Cousinen und Cousins, sowie über entferntere Verwandte in der Russischen Föderation. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , seine Schwestern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , sowie seine Brüder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Außerdem lebt im Bundesgebiet eine Schwester der Mutter des BF mit ihren sieben Kindern. Der BF lebt mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern des BF sind geschieden. Der Vater des BF lebt nicht mit der Familie zusammen und steht nur in monatlichem Kontakt zum BF. Die Mutter des BF absolviert momentan eine zweijährige Ausbildung zur Pflegefachassistentin. Der Bruder XXXX des BF macht momentan eine Lehre, die Schwester des BF XXXX studiert Medizin, die übrigen Geschwister des BF gehen jeweils noch zur Schule oder in den Kindergarten.Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , seine Schwestern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie seine Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Außerdem lebt im Bundesgebiet eine Schwester der Mutter des BF mit ihren sieben Kindern. Der BF lebt mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern des BF sind geschieden. Der Vater des BF lebt nicht mit der Familie zusammen und steht nur in monatlichem Kontakt zum BF. Die Mutter des BF absolviert momentan eine zweijährige Ausbildung zur Pflegefachassistentin. Der Bruder römisch 40 des BF macht momentan eine Lehre, die Schwester des BF römisch 40 studiert Medizin, die übrigen Geschwister des BF gehen jeweils noch zur Schule oder in den Kindergarten. Der BF hat im Bundesgebiet vier Jahre lang die Volksschule und mehr als zwei Jahre das Gymnasium besucht. In der dritten Klasse Oberstufe wurde der BF inhaftiert. Während der Haft beendete der BF die dritte Klasse Oberstufe in einer Öffentlichen Neuen Mittelschule und begann eine Lehre als Metallverarbeitungstechniker bzw. Schlosser. Außerdem holte der BF erfolgreich einen Pflichtschulabschluss nach, absolvierte eine Blickpunktausbildung beim XXXX und den ECDL-Computerführerschein. Der BF hat eine Lehrstelle zum Bürokaufmann in Aussicht und beabsichtigt die Matura nachzuholen und ein Studium in der Informationstechnik zu beginnen.Der BF hat im Bundesgebiet vier Jahre lang die Volksschule und mehr als zwei Jahre das Gymnasium besucht. In der dritten Klasse Oberstufe wurde der BF inhaftiert. Während der Haft beendete der BF die dritte Klasse Oberstufe in einer Öffentlichen Neuen Mittelschule und begann eine Lehre als Metallverarbeitungstechniker bzw. Schlosser. Außerdem holte der BF erfolgreich einen Pflichtschulabschluss nach, absolvierte eine Blickpunktausbildung beim römisch 40 und den ECDL-Computerführerschein. Der BF hat eine Lehrstelle zum Bürokaufmann in Aussicht und beabsichtigt die Matura nachzuholen und ein Studium in der Informationstechnik zu beginnen. Derzeit bezieht der BF Notstandshilfe und ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat Freunde mit österreichischen und tschetschenischen Wurzeln im Bundesgebiet. Er spricht sehr gut Deutsch, sowie Tschetschenisch und Englisch. Mit seinen Eltern und Geschwistern spricht der BF vor allem Deutsch, aber auch Tschetschenisch. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt, wovon es sich bei einer Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 04.12.2018 RK 04.12.201801) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 04.12.2018 RK 04.12.2018 § 241e

(1)1. Fall

Paragraph 241 e,

(1)1. Fall

§ 229

(1)

Paragraph 229,

(1)

§ 142

(1)

§ 15

Paragraph 142,

(1)

Paragraph 15,

§ 148a

(1)

Paragraph 148 a,

(1)

§§ 127, 129

(1)Z 1

Paragraphen 127, 129,

(1)Ziffer eins,

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 24 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 04.12.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 04.12.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 09.05.2019LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 09.05.2019 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 04.12.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 04.12.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 10.07.2019LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 10.07.2019 02) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 09.05.2019 RK 13.05.201902) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 09.05.2019 RK 13.05.2019 § 15

§ 142

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 142,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 15 Monate Jugendstraftat 03) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 12.07.2019 RK 12.07.201903) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 12.07.2019 RK 12.07.2019 § 142

(1)

Paragraph 142,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 7 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX XXXX RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2019 Jugendstraftat Vollzugsdatum 15.01.2020 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 12.07.2019zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 12.07.2019 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 13.05.2019zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2019 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 09.03.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 09.03.2020 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 12.07.2019zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 12.07.2019 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 13.05.2019zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2019 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 02.06.2020LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 02.06.2020 Der ersten Verurteilung lag Zugrunde, dass der BF jeweils gemeinsam mit anderen Mittätern bei mehreren Tathandlungen am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , und am XXXX anderen Personen Geld und andere Wertgegenstände mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, indem er:Der ersten Verurteilung lag Zugrunde, dass der BF jeweils gemeinsam mit anderen Mittätern bei mehreren Tathandlungen am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , und am römisch 40 anderen Personen Geld und andere Wertgegenstände mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, indem er: Am XXXX gemeinsam mit Mittätern von einer Person EUR 10,- wegnahm, indem sie die Fäuste ballten, sie aggressiv zur Übergabe von Bargeld aufforderten, ihr ihre Geldbörse entrissen und daraus EUR 10,- entnahmen.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern von einer Person EUR 10,- wegnahm, indem sie die Fäuste ballten, sie aggressiv zur Übergabe von Bargeld aufforderten, ihr ihre Geldbörse entrissen und daraus EUR 10,- entnahmen. Am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter eine Person zur Übergabe von Bargeld aufforderte, indem sie die Fäuste ballten, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil diese Person ihre leeren Hosentaschen herzeigte.Am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter eine Person zur Übergabe von Bargeld aufforderte, indem sie die Fäuste ballten, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil diese Person ihre leeren Hosentaschen herzeigte. Am XXXX gemeinsam mit Mittätern ein Handyladegerät und eine Packung Kondome wegnahm, indem sie eine Person anhielten, umstellen, ihr den Rucksack entrissen, diesen durchsuchten und daraus die genannten Wertgegenstände entnahmen.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern ein Handyladegerät und eine Packung Kondome wegnahm, indem sie eine Person anhielten, umstellen, ihr den Rucksack entrissen, diesen durchsuchten und daraus die genannten Wertgegenstände entnahmen. Am XXXX in zwei Angriffen mit Mittätern einer Person jeweils EUR 3,- wegnahm, indem sie diese umstellten und aggressiv zur Übergabe des Bargeldes aufforderten.Am römisch 40 in zwei Angriffen mit Mittätern einer Person jeweils EUR 3,- wegnahm, indem sie diese umstellten und aggressiv zur Übergabe des Bargeldes aufforderten. Am XXXX gemeinsam mit Mittätern einer Person XXXX -Kopfhörer und EUR 20,- Bargeld wegnahm, indem sie diese umstellten und aggressiv aufforderten seine Taschen zu entleeren, woraufhin die eingeschüchterte Person die genannten Wertgegenstände übergab.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern einer Person römisch 40 -Kopfhörer und EUR 20,- Bargeld wegnahm, indem sie diese umstellten und aggressiv aufforderten seine Taschen zu entleeren, woraufhin die eingeschüchterte Person die genannten Wertgegenstände übergab. Am XXXX versuchte gemeinsam mit einem Mittäter zwei Opfern Bargeld wegzunehmen, indem sie diese umstellten, gegen die dortige Hauswand drängten und aggressiv die Übergabe von Bargeld forderten, wobei es beim Versuch blieb, weil ein Passant auf die Tat aufmerksam wurde und sie von den Opfern wegstieß und sie sich daher außer Stande sahen, die Tat zu vollenden.Am römisch 40 versuchte gemeinsam mit einem Mittäter zwei Opfern Bargeld wegzunehmen, indem sie diese umstellten, gegen die dortige Hauswand drängten und aggressiv die Übergabe von Bargeld forderten, wobei es beim Versuch blieb, weil ein Passant auf die Tat aufmerksam wurde und sie von den Opfern wegstieß und sie sich daher außer Stande sahen, die Tat zu vollenden. Am XXXX gemeinsam mit Mittätern zwei Opfer umstellten, einer Person einen Schlag gegen das Genick versetzte und aggressiv die Übergabe von EUR 10,- Bargeld forderten. Eine weitere Person am Hals packte und dem eingeschüchterten Opfer XXXX [gemeint wohl XXXX ] der Marke XXXX entriss.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern zwei Opfer umstellten, einer Person einen Schlag gegen das Genick versetzte und aggressiv die Übergabe von EUR 10,- Bargeld forderten. Eine weitere Person am Hals packte und dem eingeschüchterten Opfer römisch 40 [gemeint wohl römisch 40 ] der Marke römisch 40 entriss. Am XXXX gemeinsam mit Mittätern eine Person aggressiv zur Übergabe von Bargeld aufforderte und dieser einen Schlag ins Genick versetzten, wobei es beim Versuch blieb, weil diese Person keine Wertgegenstände herausgab.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern eine Person aggressiv zur Übergabe von Bargeld aufforderte und dieser einen Schlag ins Genick versetzten, wobei es beim Versuch blieb, weil diese Person keine Wertgegenstände herausgab. Am XXXX gemeinsam mit Mittätern drei Opfern eine Geldbörse, eine Parfümflasche, EUR 10,- Bargeld, eine Halskette und ein Ladekabel wegnahmen, indem sie dieses aggressiv aufforderten, mit ihnen mitzukommen, sie an einem uneinsichtigen Ort umstellten und aggressiv aufforderten Bargeld und Wertgegenstände zu übergeben, die Opfer durchsuchten, wobei sie ihnen widrigenfalls Schläge androhten und zur Einschüchterung einen Stoß gegen den Oberkörper versetzten.Am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern drei Opfern eine Geldbörse, eine Parfümflasche, EUR 10,- Bargeld, eine Halskette und ein Ladekabel wegnahmen, indem sie dieses aggressiv aufforderten, mit ihnen mitzukommen, sie an einem uneinsichtigen Ort umstellten und aggressiv aufforderten Bargeld und Wertgegenstände zu übergeben, die Opfer durchsuchten, wobei sie ihnen widrigenfalls Schläge androhten und zur Einschüchterung einen Stoß gegen den Oberkörper versetzten. Außerdem nahm der BF am XXXX gemeinsam mit Mittätern EUR 350,- Bargeld, ein Mobiltelefon, eine XXXX Watch und zehn Stück iPhone 6 LCD-Displays mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern weg, indem sie die Glaseingangstür mit einem Hammer einschlugen und die Wertgegenstände an sich nahmen.Außerdem nahm der BF am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern EUR 350,- Bargeld, ein Mobiltelefon, eine römisch 40 Watch und zehn Stück iPhone 6 LCD-Displays mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern weg, indem sie die Glaseingangstür mit einem Hammer einschlugen und die Wertgegenstände an sich nahmen. Zudem zwängte sich der BF XXXX gemeinsam mit Mittätern durch eine Öffnung im Softop in einen PKW und nahm mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern eine Geldbörse im Wert von EUR 400,- samt EUR 110,- Bargeld weg.Zudem zwängte sich der BF römisch 40 gemeinsam mit Mittätern durch eine Öffnung im Softop in einen PKW und nahm mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern eine Geldbörse im Wert von EUR 400,- samt EUR 110,- Bargeld weg. Weiters entfremdete der BF unbare Zahlungsmittel indem er Bankomat- und Kreditkarten über die er nicht verfügen durfte, verwendete und unterdrückte die Verwendung einer Sozialversicherungskarte, eines Führerscheins und einer ÖBB-Karte über die er jeweils nicht verfügen durfte. Der BF hat sich somit der Verbrechen des (teils versuchten) Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15

sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 1

, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1

, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 1. Fall

und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1

schuldig gemacht.Der BF hat sich somit der Verbrechen des (teils versuchten) Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15,

sowie der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,

, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins,

, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, 1. Fall

und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,

schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentliche Lebenswandel, das Alter knapp über der Strafmündigkeit sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der Zweiten Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter versuchte sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Person aufforderten Ihnen Bargeld zu geben und der Mittäter dabei das Opfer mit einem Klappmesser bedrohte, während der BF bedrohlich danebenstand. Da sich die Person nicht einschüchtern ließ, blieb es beim Versuch.Der Zweiten Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter versuchte sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Person aufforderten Ihnen Bargeld zu geben und der Mittäter dabei das Opfer mit einem Klappmesser bedrohte, während der BF bedrohlich danebenstand. Da sich die Person nicht einschüchtern ließ, blieb es beim Versuch. Der BF hat sich somit des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1

strafbar gemacht.Der BF hat sich somit des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins,

strafbar gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung als mildernd, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung bei offener Probezeit gewertet. Der Dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX gemeinsam mit Mittätern zwei Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen, und zwar insgesamt EUR 25,- an Bargeld und Kopfhörer der Marke „ XXXX “ [gemeint: XXXX ], indem sie ihre Opfer verfolgten, ein Mittäter einem Opfer einen Fußtritt in den Rücken versetzte, ein weiterer Mittäter das zweite Opfer packte und versuchte dieses wegzuzerren, wobei sich das Opfer losreißen konnte, sie alle die beiden weiter verfolgten und erneut einholten und zwei seiner Mittäter die beiden Opfer aufforderten, ihnen ihr Geld zu geben oder sie „schlagen sie hier zusammen“, sodass die beiden Opfer das Bargeld und die Kopfhörer übergaben.Der Dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern zwei Personen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen, und zwar insgesamt EUR 25,- an Bargeld und Kopfhörer der Marke „ römisch 40 “ [gemeint: römisch 40 ], indem sie ihre Opfer verfolgten, ein Mittäter einem Opfer einen Fußtritt in den Rücken versetzte, ein weiterer Mittäter das zweite Opfer packte und versuchte dieses wegzuzerren, wobei sich das Opfer losreißen konnte, sie alle die beiden weiter verfolgten und erneut einholten und zwei seiner Mittäter die beiden Opfer aufforderten, ihnen ihr Geld zu geben oder sie „schlagen sie hier zusammen“, sodass die beiden Opfer das Bargeld und die Kopfhörer übergaben. Der BF hat sich somit der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1

strafbar gemacht.Der BF hat sich somit der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,

strafbar gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Geständnis, den untergeordneten Tatbeitrag und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung bei offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Der BF befand sich in den Zeiträumen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der BF befand sich in den Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (noch) asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Der BF war vor der Ausreise aus der Russischen Föderation keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt, bei seiner Ausreise war der BF erst ca. fünf Monate Jahre alt. Der Vater des BF hat 2003 als Polizist im Herkunftsstaat gearbeitet und ist von russischen Soldaten gesucht worden. Dies hat im Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenienkrieg gestanden. Der Vater hat als Polizist gearbeitet, aber nicht mitgekämpft. Zudem ist der Großvater des BF mütterlicherseits von russischen Soldaten ohne Grund entführt worden und seither verschollen. Auch die Großmutter des BF mütterlicherseits hätte entführt werden sollen, dies ist jedoch nicht geschehen. Diese hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) in Straßburg wegen des Verschwindens ihres Mannes eine Beschwerde erhoben und ist danach wiederholt im Herkunftsstaat bedroht worden. Seit dem Jahr 2014 ist sie jedoch nicht mehr behelligt worden. Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, dass ihm noch im gesamten Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. Er ist insbesondere nicht in den Fokus des XXXX geraten. Der BF geht auch selbst davon aus, dass nach ihm aufgrund der seinerzeitigen Asylzuerkennungsgründe nicht mehr im Herkunftsstaat gesucht wird. Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, dass ihm noch im gesamten Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. Er ist insbesondere nicht in den Fokus des römisch 40 geraten. Der BF geht auch selbst davon aus, dass nach ihm aufgrund der seinerzeitigen Asylzuerkennungsgründe nicht mehr im Herkunftsstaat gesucht wird. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, dort aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch droht dem BF keine Teilnahme am Ukraine-Krieg im Rahmen des russischen Wehrdienstes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 03.02.2023, Version 11: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.

  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Che

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