Vm §§ 34 Abs. 3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel vorliegen, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 14.02.2023 um 17:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 14.02.2023 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel vorliegen, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 14.02.2023 um 17:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.
3 Z. 1 BFA-VG als auch die Festnahme
Vm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG unzulässig gewesen seien, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.5. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt. Der BF führte dazu mit einer am 25.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme aus, dass sowohl der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als auch die Festnahme
Paragraphen 40, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG unzulässig gewesen seien, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Z. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde er am 14.02.2023 um 17:55 Uhr festgenommen.2.3. Das Bundesamt erließ am 14.02.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde er am 14.02.2023 um 17:55 Uhr festgenommen. 2.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht. Der vom Bundesamt am 14.02.2023 gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag ist auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt.
3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Der vom Bundesamt am 14.02.2023 gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag ist auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Das Bundesamt hat nach der Festnahme des BF ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt. In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird ausgeführt, dass auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. In der Stellungnahme vom 25.04.2023 bringt der BF vor, die Festnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Darauf kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht an. Das Bundesamt hat zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet, da sich der BF seinem Verfahren in Kroatien entzogen hat und zudem versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Es war daher auch zulässig, einen auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird ausgeführt, dass auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. In der Stellungnahme vom 25.04.2023 bringt der BF vor, die Festnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Darauf kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht an. Das Bundesamt hat zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet, da sich der BF seinem Verfahren in Kroatien entzogen hat und zudem versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Es war daher auch zulässig, einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ergibt sich aus der Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2023 mit Erkenntnis vom 13.03.2023 nicht die Rechtswidrigkeit der Festnahme, zumal die Beurteilung des Sicherungsbedarfes dabei wesentlich auf die Erklärung des BF, dass er bereit sei, freiwillig nach Kroatien auszureisen, gestützt wurde. Der BF gab diese Erklärung jedoch erst nach seiner Festnahme – und vor Zustellung des Schubhaftbescheides vom 15.02.2023 – ab, sodass im Zeitpunkt der Festnahme die Voraussetzungen zur Überprüfung des Erfordernisses von Sicherungsmaßnahmen gegeben waren. Die Beschwerde gegen die Festnahme ist daher
Vm §§ 34 Abs. 3 Z 1, 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme ist daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Ziffer 3,) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
GVG gestellt.Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Das Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft betreffend wurde bereits mit Erkenntnis vom 13.03.2023 abgeschlossen. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen seine Festnahme unterlegene Partei, weshalb ihm kein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat einen Kostenersatz nicht beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2268319.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.