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{'item': 'W250 2268319-2'}

Obsah (12)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§§ 40§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW250 2268319-2 Spruch, W250 2268319-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §§ 34 Abs. 3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.02.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte im Zuge seiner Zurückschiebung nach Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.02.2023 durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er im Februar 2023 seinen Herkunftsstaat legal verlassen habe um nach Deutschland zu gelangen. In Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt und von der Polizei befragt worden. Dass es sich dabei um ein Asylverfahren gehandelt habe sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe sich vier Tage in Kroatien aufgehalten und sei dann über Slowenien nach Österreich eingereist. In Österreich lebe ein Onkel, an Barmittel verfüge er ca. über EUR 900,--.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 14.02.2023 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel vorliegen, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 14.02.2023 um 17:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 14.02.2023 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel vorliegen, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 14.02.2023 um 17:55 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.

  1. Am 09.03.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 14.02.2023 sowie gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Haft sei nicht verhältnismäßig und lasse sich durch die Anordnung eines gelinderen Mittels vermeiden. Der BF verfüge über zahlreiche Verwandte in Österreich, die bereit seien, ihn bei sich aufzunehmen. Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Festnahme wurde nicht erstattet. Der BF beantragte – soweit es das gegenständliche Verfahren betrifft – eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Festnahme für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz im Ausmaß des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.
  2. Das Bundesamt legte am 31.03.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sowohl die Festnahme als auch der Festnahmeauftrag gerechtfertigt gewesen seien, da der Festnahmeauftrag zum Zwecke der Prüfung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ergangen sei, was bedeute, dass während der Zeit der Festnahme sowohl die Schubhaft als auch die Verhängung eines gelinderen Mittels geprüft werden. Das Bundesamt sei auf Grund der Umstände und der Tatsache, dass der BF nach Deutschland geschleppt werden hätte sollen, zum Ergebnis gekommen, dass die Schubhaft zu verhängen sei und kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen könne. Diese Ansicht sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2023 revidiert worden. Auch wenn die Schubhaft als rechtswidrig erklärt worden sei, so seien doch mehrere Umstände vorgelegen, die die Festnahme und die Prüfung von Sicherungsmaßnahmen – sowohl gelinderes Mittel als auch Schubhaft – zulässig gemacht hätten. Daher sei aus Sicht des Bundesamtes die Festnahme jedenfalls gerechtfertigt gewesen.
  3. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt. Der BF führte dazu mit einer am 25.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme aus, dass sowohl der Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG als auch die Festnahme

§§ 40i

Vm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG unzulässig gewesen seien, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.5. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt. Der BF führte dazu mit einer am 25.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme aus, dass sowohl der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als auch die Festnahme

Paragraphen 40, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG unzulässig gewesen seien, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  3. bis I.
  4. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  5. bis römisch eins.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  7. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Festnahme 2.
  8. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er war im Zeitpunkt der Festnahme weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  9. Der BF stellte am 07.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien. Am 13.02.2023 reiste er aus Slowenien kommend nach Österreich ein um nach Deutschland durchzureisen und stellte am 14.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er nach Slowenien zurückgeschoben wird. 2.
  10. Das Bundesamt erließ am 14.02.2023

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde er am 14.02.2023 um 17:55 Uhr festgenommen.2.3. Das Bundesamt erließ am 14.02.2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde er am 14.02.2023 um 17:55 Uhr festgenommen. 2.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde über den BF Schubhaft angeordnet.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2023 betreffend sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  3. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.02.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Festnahme 2.
  5. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des gültigen Reisepasses des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht entschieden war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelte. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  6. Dass der BF am 07.02.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus dem im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Eurodac-Treffer. Dass er am 13.02.2023 aus Slowenien kommend nach Österreich einreiste um nach Deutschland weiter zu reisen gab der BF in der Erstbefragung am 14.02.2023 an. Dass er den Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der beabsichtigten Zurückschiebung nach Slowenien stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  7. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag und der diesbezüglich erfolgten Festnahme des BF beruhen ebenso auf dem Verwaltungsakt wie jene zum erlassenen Schubhaftbescheid. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. - Festnahme3.
  10. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. - Festnahme 3.1.
  11. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:3.1.
  12. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautet: „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. §§ 40 und 41 BFA-VG lauten:Paragraphen 40 und 41 BFA-VG lauten: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.1.
  1. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).3.1.
  2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht. Der vom Bundesamt am 14.02.2023 gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag ist auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützt.

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Der vom Bundesamt am 14.02.2023 gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag ist auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom Bundesamt nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Das Bundesamt hat nach der Festnahme des BF ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt. In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird ausgeführt, dass auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. In der Stellungnahme vom 25.04.2023 bringt der BF vor, die Festnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Darauf kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht an. Das Bundesamt hat zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet, da sich der BF seinem Verfahren in Kroatien entzogen hat und zudem versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Es war daher auch zulässig, einen auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird ausgeführt, dass auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. In der Stellungnahme vom 25.04.2023 bringt der BF vor, die Festnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Darauf kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht an. Das Bundesamt hat zu Recht ein Verfahren zur Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen eingeleitet, da sich der BF seinem Verfahren in Kroatien entzogen hat und zudem versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Es war daher auch zulässig, einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ergibt sich aus der Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.02.2023 mit Erkenntnis vom 13.03.2023 nicht die Rechtswidrigkeit der Festnahme, zumal die Beurteilung des Sicherungsbedarfes dabei wesentlich auf die Erklärung des BF, dass er bereit sei, freiwillig nach Kroatien auszureisen, gestützt wurde. Der BF gab diese Erklärung jedoch erst nach seiner Festnahme – und vor Zustellung des Schubhaftbescheides vom 15.02.2023 – ab, sodass im Zeitpunkt der Festnahme die Voraussetzungen zur Überprüfung des Erfordernisses von Sicherungsmaßnahmen gegeben waren. Die Beschwerde gegen die Festnahme ist daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §§ 34 Abs. 3 Z 1, 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme ist daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Ziffer 3,) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt.Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist

§ 35Abs. 6 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029). Das Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft betreffend wurde bereits mit Erkenntnis vom 13.03.2023 abgeschlossen. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen seine Festnahme unterlegene Partei, weshalb ihm kein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat einen Kostenersatz nicht beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2268319.2.00

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