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{'item': 'W256 2245531-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 1Art. 130§ 24§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW256 2245531-1 Spruch, W256 2245531-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Car

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.A) 1. Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf Spruchpunkt 1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. 2. Der Antrag auf Kostenersatz der Mitbeteiligten wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom

  1. Juni 2020 brachten XXXX (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) und XXXX (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte) vor, dass ihr Nachbar, der Beschwerdeführer, von seinem Grundstück mit zwei Videokameras die Fenster im Obergeschoß ihres Wohnhauses überwache. Die Mitbeteiligten würden immer wieder vom Beschwerdeführer überwacht, beobachtet und gefilmt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits – wie 2 beiliegende gekürzte Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom
  2. Juni 2013, GZ XXXX und vom
  3. August 2013 GZ XXXX und der dazu ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  4. Dezember 2015, GZ XXXX belegen würden – mehrmals wegen Fotografieren und Filmen verurteilt worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am
  5. Juni 2020 auf einer Leiter stehend über eine etwa 2,2 Meter hohe Mauer hinweg in den von außen nicht einsehbaren Bereich ihres Grundstückes gespäht und die Zweitmitbeteiligte dabei beobachtet, als diese nackt in der Sonne gelegen sei. Erst nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die zweite Kamera zur Überwachung auf ihr Fenster gerichtet. Der Beschwerde waren neben den bereits genannten Unterlagen Lichtbilder, welche eine Kamera in der Scheune fix montiert (Kamera 1) und eine Kamera in der Scheune auf Holzbrettern unbefestigt liegend (Kamera 2) zeigen sollen sowie zwei Schreiben der Datenschutzbehörde vom
  6. September 2016 und vom
  7. September 2016, wonach ein wegen einer Videoüberwachung eingeleitetes Verfahren der Mitbeteiligten mangels Reaktion des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom
  8. Juni 2020 brachten römisch 40 (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) und römisch 40 (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte) vor, dass ihr Nachbar, der Beschwerdeführer, von seinem Grundstück mit zwei Videokameras die Fenster im Obergeschoß ihres Wohnhauses überwache. Die Mitbeteiligten würden immer wieder vom Beschwerdeführer überwacht, beobachtet und gefilmt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits – wie 2 beiliegende gekürzte Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom
  9. Juni 2013, GZ römisch 40 und vom
  10. August 2013 GZ römisch 40 und der dazu ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  11. Dezember 2015, GZ römisch 40 belegen würden – mehrmals wegen Fotografieren und Filmen verurteilt worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am
  12. Juni 2020 auf einer Leiter stehend über eine etwa 2,2 Meter hohe Mauer hinweg in den von außen nicht einsehbaren Bereich ihres Grundstückes gespäht und die Zweitmitbeteiligte dabei beobachtet, als diese nackt in der Sonne gelegen sei. Erst nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die zweite Kamera zur Überwachung auf ihr Fenster gerichtet. Der Beschwerde waren neben den bereits genannten Unterlagen Lichtbilder, welche eine Kamera in der Scheune fix montiert (Kamera 1) und eine Kamera in der Scheune auf Holzbrettern unbefestigt liegend (Kamera 2) zeigen sollen sowie zwei Schreiben der Datenschutzbehörde vom
  13. September 2016 und vom
  14. September 2016, wonach ein wegen einer Videoüberwachung eingeleitetes Verfahren der Mitbeteiligten mangels Reaktion des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Mit weiterem Schreiben vom
  15. Juni 2022 zeigten die Mitbeteiligten ergänzend zur „Anzeige“ vom
  16. Juni 2020 gegenüber der belangten Behörde an, dass sie am
  17. Juni 2020 eine weitere durch den Beschwerdeführer versteckt angebrachte Videokamera auf dessen Grundstück entdeckt hätten (Kamera 3). Diese Videokamera sei auf das Grundstück der Mitbeteiligten gerichtet, sodass damit auch ihre Bewegungsdaten überwacht werden könnten. Durch diese Videoüberwachung sei die Freiheit und Lebensführung der Mitbeteiligten stark eingeschränkt. Die Kamera sei so montiert, dass sie einen Bereich ihres Innenhofs überwache, der von außen nicht einsehbar sei. Um in den Garten zu gelangen, müsse man durch diesen überwachten Bereich gehen. Daher sei es dem Beschwerdeführer möglich, aktuell und dauernd über den Aufenthalt und die Handlungen der Mitbeteiligten auf ihrem Grundstück informiert zu sein. Der Beschwerdeführer könne mittels Kamera feststellen, ob die Mitbeteiligten sich im Garten oder in ihrem Wohnhaus aufhalten würden. Diesem Schreiben waren Lageskizzen und weitere Bildaufnahmen, welche die
  18. Kamera zeigen sollten, angeschlossen. Mit E-Mail vom
  19. Juni 2020 beantragten die Mitbeteiligten bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Mandatsbescheides im gegenständlichen Verfahren, da sie durch die Videoüberwachung ihres Grundstückes akut beeinträchtigt seien. Mit Schreiben vom
  20. Juni 2020 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an die Mitbeteiligten. Aus den Schreiben vom
  21. Juni 2020,
  22. Juni 2020 und
  23. Juni 2020 gehe nicht hervor, in welchem Recht die Mitbeteiligten verletzt seien. Auch fehle das Begehren, die Rechtsverletzung festzustellen. Daraufhin brachten die Mitbeteiligten am
  24. Juli 2020 eine verbesserte Datenschutzbeschwerde ein. Konkret führten sie darin aus, dass sie Beschwerde wegen der bereits vorgebrachten Verletzungen im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG erheben und begehrten sie die Feststellung, dass sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihres Privat- und Familienlebens durch die Kameraüberwachung ihres Grundstücks durch den Beschwerdeführer verletzt seien.Daraufhin brachten die Mitbeteiligten am 01. Juli 2020 eine verbesserte Datenschutzbeschwerde ein. Konkret führten sie darin aus, dass sie Beschwerde wegen der bereits vorgebrachten Verletzungen im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG erheben und begehrten sie die Feststellung, dass sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihres Privat- und Familienlebens durch die Kameraüberwachung ihres Grundstücks durch den Beschwerdeführer verletzt seien. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2020, D124.2584 (2020-0.433.817) wurde im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer die Weiterführung der Datenverarbeitung „Videoüberwachung des Grundstücks mit der Adresse XXXX mit sofortiger Wirkung untersagt. Darin wurde festgehalten, dass die Mitbeteiligten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksadresse XXXX . Die Mitbeteiligten würden die unmittelbar angrenzende Liegenschaft bewohnen. Bereits im Zeitraum Mai 2012 bis August 2013 habe der Beschwerdeführer die Zweitmitbeteiligte verfolgt, unter anderem, indem er ihre Nähe aufsuchte, ihr auf der Straße hinterherging und sie fotografierte und filmte. Der Beschwerdeführer beobachte nunmehr mit zwei Kameras die Fenster im Obergeschoß des Wohnhauses XXXX Eine dritte Kamera sei auf das Grundstück (Bereich des Innenhofes) der Beschwerdeführer gerichtet. Dieser Bereich sei von außen nicht einsehbar und werde an heißen Tagen auch benutzt, um sich dort unbekleidet aufzuhalten. Nach § 22 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG sei die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr im Verzug) vorliege. Dies sei gegenständlich der Fall. Durch das Filmen des Grundstückes der Mitbeteiligten liege zweifelslos ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz

§ 1DSG vor.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9.

Juli 2020, D124.2584 (2020-0.433.817) wurde im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer die Weiterführung der Datenverarbeitung „Videoüberwachung des Grundstücks mit der Adresse römisch 40 mit sofortiger Wirkung untersagt. Darin wurde festgehalten, dass die Mitbeteiligten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksadresse römisch 40 . Die Mitbeteiligten würden die unmittelbar angrenzende Liegenschaft bewohnen. Bereits im Zeitraum Mai 2012 bis August 2013 habe der Beschwerdeführer die Zweitmitbeteiligte verfolgt, unter anderem, indem er ihre Nähe aufsuchte, ihr auf der Straße hinterherging und sie fotografierte und filmte. Der Beschwerdeführer beobachte nunmehr mit zwei Kameras die Fenster im Obergeschoß des Wohnhauses römisch 40 Eine dritte Kamera sei auf das Grundstück (Bereich des Innenhofes) der Beschwerdeführer gerichtet. Dieser Bereich sei von außen nicht einsehbar und werde an heißen Tagen auch benutzt, um sich dort unbekleidet aufzuhalten. Nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sei die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr im Verzug) vorliege. Dies sei gegenständlich der Fall. Durch das Filmen des Grundstückes der Mitbeteiligten liege zweifelslos ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Juli 2020 Vorstellung. Darin ersuchte er um Aufhebung des Bescheids, da er in das Grundrecht der Mitbeteiligten nicht eingegriffen habe. Vielmehr hätten die Mitbeteiligten sein Grundrecht verletzt, da sie immer wieder sein Grundstück fotografieren würden und manchmal auch ihn. Die Blickwinkel der Kameras seien nicht richtig angegeben worden. Kamera 1 sei – wie den angeschlossenen Lichtbildern zu entnehmen sei – eine Kameraattrappe und überwache nicht das Grundstück. Kamera 2 überwache – wie den angeschlossenen Screenshots zu entnehmen sei – seinen Innenhof und nicht die Fenster der Mitbeteiligten. Die Kamera auf seiner Terrasse (Kamera 3) überwache – wie ebenfalls den angeschlossenen Screenshots zu entnehmen sei – auch nicht das Grundstück der Mitbeteiligten, sondern jenes des Beschwerdeführers. Auf den vorgelegten Fotos sehe man nicht, dass der Beschwerdeführer das Grundstück der Mitbeteiligten überwache, sondern sei dies nur eine Vermutung. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf die – angeschlossene – gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom
  2. September 2014 zur GZ XXXX , worin er vom Vorwurf wegen beharrlicher Verfolgung der Zweitmitbeteiligten freigesprochen worden sei. Darin werde festgehalten, dass Grund für den Freispruch der fehlende Schuldbeweis sei. Die Tathandlungen seien laut dem Urteil nicht erwiesen, sondern sei der Beschwerdeführer vielmehr Opfer von Verfolgungshandlungen durch die Mitbeteiligten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  3. Juli 2020 Vorstellung. Darin ersuchte er um Aufhebung des Bescheids, da er in das Grundrecht der Mitbeteiligten nicht eingegriffen habe. Vielmehr hätten die Mitbeteiligten sein Grundrecht verletzt, da sie immer wieder sein Grundstück fotografieren würden und manchmal auch ihn. Die Blickwinkel der Kameras seien nicht richtig angegeben worden. Kamera 1 sei – wie den angeschlossenen Lichtbildern zu entnehmen sei – eine Kameraattrappe und überwache nicht das Grundstück. Kamera 2 überwache – wie den angeschlossenen Screenshots zu entnehmen sei – seinen Innenhof und nicht die Fenster der Mitbeteiligten. Die Kamera auf seiner Terrasse (Kamera 3) überwache – wie ebenfalls den angeschlossenen Screenshots zu entnehmen sei – auch nicht das Grundstück der Mitbeteiligten, sondern jenes des Beschwerdeführers. Auf den vorgelegten Fotos sehe man nicht, dass der Beschwerdeführer das Grundstück der Mitbeteiligten überwache, sondern sei dies nur eine Vermutung. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf die – angeschlossene – gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom
  4. September 2014 zur GZ römisch 40 , worin er vom Vorwurf wegen beharrlicher Verfolgung der Zweitmitbeteiligten freigesprochen worden sei. Darin werde festgehalten, dass Grund für den Freispruch der fehlende Schuldbeweis sei. Die Tathandlungen seien laut dem Urteil nicht erwiesen, sondern sei der Beschwerdeführer vielmehr Opfer von Verfolgungshandlungen durch die Mitbeteiligten. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. August 2020 mit, dass aufgrund seiner Vorstellung nunmehr das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Verfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darin aufgefordert, den Grund der in Rede stehenden Videoüberwachung sowie die Aufnahmebereiche der Kameras zu beschreiben und mittels Screenshots zu belegen. Letztlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fotos der Kameras vorzulegen, auf denen die Position der Kameras von außen erkennbar sei. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. August 2020 aus, dass die Kamera auf seiner Terrasse Fotos von Tieren mache. Er betreibe die Kamera rechtmäßig und sei das Verfahren einzustellen. Blickwinkel und Aufnahmebereiche seien auf den Fotos ersichtlich, welche er bereits geschickt habe. Mit Aufforderung der belangten Behörde vom
  7. August 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, Fotos von jeder Kamera, auf denen die Position der jeweiligen Kamera von außen zu erkennen sei, sowie weitere Screenshots vorzulegen. In seinem E-Mail vom
  8. September 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Kameras von der Straße aus nicht zu sehen seien und er weitere Screenshots nicht habe. Mit weiterem E-Mail vom
  9. Dezember 2020 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzend zwei Fotos seines Innenhofes. Im Rahmen des Parteiengehörs brachten die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom
  10. Dezember 2020 vor, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer alle Taten gegen sie und ihr Eigentum prinzipiell abstreite. Der gegenständlichen Verfügung vom
  11. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer auch nach Androhung einer Zwangsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX bisher nicht nachgekommen und er habe lediglich zwei der drei Überwachungskameras entfernt. Es sei dokumentiert, dass der Standpunkt und die Ausrichtung der Kameras vom Beschwerdeführer selbst kontinuierlich verändert und diese jeweils auf das Grundstück und Dachfenster der Mitbeteiligten hin ausgerichtet worden seien. Der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgelegten Fotoaufnahmen so ausgerichtet, dass der Blickwinkel nicht dem Blickwinkel entspreche, in dem die Mitbeteiligten überwacht werden würden. Die Mitbeteiligten legten zum andauernden Standortwechsel der Kameras beispielhaft Bildaufnahmen vor.Im Rahmen des Parteiengehörs brachten die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom
  12. Dezember 2020 vor, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer alle Taten gegen sie und ihr Eigentum prinzipiell abstreite. Der gegenständlichen Verfügung vom
  13. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer auch nach Androhung einer Zwangsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bisher nicht nachgekommen und er habe lediglich zwei der drei Überwachungskameras entfernt. Es sei dokumentiert, dass der Standpunkt und die Ausrichtung der Kameras vom Beschwerdeführer selbst kontinuierlich verändert und diese jeweils auf das Grundstück und Dachfenster der Mitbeteiligten hin ausgerichtet worden seien. Der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgelegten Fotoaufnahmen so ausgerichtet, dass der Blickwinkel nicht dem Blickwinkel entspreche, in dem die Mitbeteiligten überwacht werden würden. Die Mitbeteiligten legten zum andauernden Standortwechsel der Kameras beispielhaft Bildaufnahmen vor. Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom
  14. Mai 2021 den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, um welches Modell es sich bei der Kameraattrappe handle sowie ein Foto der Kameraattrappe und – soweit vorhanden – die Produktbeschreibung vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekanntzugeben, ob die Kameras weiterhin installiert seien. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  15. Juni 2021 nach. Dabei gab er bekannt, dass die Kameraattrappe immer noch montiert sei und sonst momentan keine weitere Kamera. Dazu wurden Lichtbilder der Kamera 1 sowie eine Produktbeschreibung vorgelegt. Dazu äußerten sich die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom
  16. Juni 2021 und bestritten, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde wahrheitsgemäß über die aktuelle Installation von Kameras und einer Kameraattrappe informiert habe. Die Vorlage von zwei Fotoaufnahmen einer Kameraattrappe sei im speziellen Fall keineswegs als ein Beweis dafür anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Kameraüberwachung nicht weiter fortführe. Ob es sich bei der angeblich montierten Kamera tatsächlich um eine Kameraattrappe handle, sei nicht eindeutig feststellbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiterhin Kameras installiert habe, um die Mitbeteiligten auf ihrem Grundstück und ihren PKW auf öffentlichem Grund zu überwachen. Der Beschwerdeführer bestreite prinzipiell alle Vorwürfe, die gegen ihn gerichtet seien und ändere seine Aussagen regelmäßig. Dazu verwiesen die Mitbeteiligten auszugsweise auf ein Verfahren vor dem Landesgericht XXXX , in welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verlegung eines Rohrsystems auf seinem Grundstück permanent seine Angaben geändert habe sowie auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX , in welchem dem Beschwerdeführer das „Koten“ unmittelbar an der Grundgrenze zu den Mitbeteiligten untersagt worden sei. Zur Beweisführung in diesem Verfahren sei daher anzuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiterhin Kameras installiert habe, um die Mitbeteiligten zu überwachen. Dazu äußerten sich die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom
  17. Juni 2021 und bestritten, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde wahrheitsgemäß über die aktuelle Installation von Kameras und einer Kameraattrappe informiert habe. Die Vorlage von zwei Fotoaufnahmen einer Kameraattrappe sei im speziellen Fall keineswegs als ein Beweis dafür anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Kameraüberwachung nicht weiter fortführe. Ob es sich bei der angeblich montierten Kamera tatsächlich um eine Kameraattrappe handle, sei nicht eindeutig feststellbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiterhin Kameras installiert habe, um die Mitbeteiligten auf ihrem Grundstück und ihren PKW auf öffentlichem Grund zu überwachen. Der Beschwerdeführer bestreite prinzipiell alle Vorwürfe, die gegen ihn gerichtet seien und ändere seine Aussagen regelmäßig. Dazu verwiesen die Mitbeteiligten auszugsweise auf ein Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verlegung eines Rohrsystems auf seinem Grundstück permanent seine Angaben geändert habe sowie auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 , in welchem dem Beschwerdeführer das „Koten“ unmittelbar an der Grundgrenze zu den Mitbeteiligten untersagt worden sei. Zur Beweisführung in diesem Verfahren sei daher anzuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiterhin Kameras installiert habe, um die Mitbeteiligten zu überwachen. Mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom
  18. Juni 2021, D124.2584 (2021-0.439.640) wurde der Mandatsbescheid vom
  19. Juli 2020 aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben. Da zum Entscheidungszeitpunkt keine Videoüberwachung der Beschwerdeführer (mehr) stattfinde, sei dem Mandatsbescheid im Ergebnis entsprochen und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem am selben Tag ergangenen hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten vom
  20. Juni 2020 gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung teilweise stattgegeben und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligten dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem der Aufnahmebereich zweier Kameras zeitweise auch jeweils Teile der Liegenschaft der Mitbeteiligten erfasst habe (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Dazu stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass – wie dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu entnehmen sei – zwischen den Parteien ein äußerst angespanntes und schwieriges nachbarschaftliches Verhältnis bestehe. Die Verfahrensparteien würden sich seit Jahren auf Grund verschiedener Angelegenheiten im Streit befinden und seien diverse zivil- und strafgerichtliche Verfahren anhängig (gewesen). Wie aus den von den Mitbeteiligten vorgelegten Urteilen zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer auch bereits gerichtlich unter anderem wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB verurteilt worden. Weiters wurde festgestellt, dass am Grundstück des Beschwerdeführers drei Kameras montiert gewesen seien, wobei zum Entscheidungszeitpunkt nur noch die Kameraattrappe (Kamera 1) installiert und auf das Grundstück der Mitbeteiligten gerichtet sei. Kamera 2 habe sich in der Scheune des Beschwerdeführers befunden und sei auf das Dachgeschoßfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde die Ausrichtung der Kamera derart verändert, dass das Grundstück der Mitbeteiligten nicht mehr erfasst werde. Kamera 3 habe sich ebenfalls in der Scheune des Beschwerdeführers befunden und sei auf den Garten der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Die Ausrichtung der Kamera sei zwischenzeitlich ebenfalls derart geändert worden, sodass das Grundstück der Mitbeteiligten nicht mehr erfasst werde. Dazu stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass – wie dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu entnehmen sei – zwischen den Parteien ein äußerst angespanntes und schwieriges nachbarschaftliches Verhältnis bestehe. Die Verfahrensparteien würden sich seit Jahren auf Grund verschiedener Angelegenheiten im Streit befinden und seien diverse zivil- und strafgerichtliche Verfahren anhängig (gewesen). Wie aus den von den Mitbeteiligten vorgelegten Urteilen zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer auch bereits gerichtlich unter anderem wegen beharrlicher Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB verurteilt worden. Weiters wurde festgestellt, dass am Grundstück des Beschwerdeführers drei Kameras montiert gewesen seien, wobei zum Entscheidungszeitpunkt nur noch die Kameraattrappe (Kamera 1) installiert und auf das Grundstück der Mitbeteiligten gerichtet sei. Kamera 2 habe sich in der Scheune des Beschwerdeführers befunden und sei auf das Dachgeschoßfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde die Ausrichtung der Kamera derart verändert, dass das Grundstück der Mitbeteiligten nicht mehr erfasst werde. Kamera 3 habe sich ebenfalls in der Scheune des Beschwerdeführers befunden und sei auf den Garten der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Die Ausrichtung der Kamera sei zwischenzeitlich ebenfalls derart geändert worden, sodass das Grundstück der Mitbeteiligten nicht mehr erfasst werde. Die belangte Behörde stützte sich in Bezug auf die Feststellungen zu Kamera 2 und 3 auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Mitbeteiligten. Auch habe das Verfahren Hinweise auf Motive des Beschwerdeführers für eine Überwachung des Grundstücks bzw. Beobachtung der Mitbeteiligten ergeben, wie diverse Differenzen und Auseinandersetzungen. Insbesondere auf Grund der Vorgeschichte der Parteien scheine es somit glaubhaft, dass eine Videoüberwachung stattgefunden habe. Im Ergebnis scheinen die Ausführungen der Mitbeteiligten schlüssiger. In Gesamtbetrachtung aller Umstände gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Kamera das Grundstück der Mitbeteiligten zumindest zweitweise erfasst hätten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt
  21. ausgeführt, dass – wie festgestellt wurde – der Beschwerdeführer mit Kamera 2 und 3 nicht nur sein Grundstück, sondern auch die Liegenschaft der Mitbeteiligten überwacht habe. Soweit diese Kameras vor der Änderung ihrer Ausrichtung auch das Grundstück der Mitbeteiligten erfasst hätten, habe der Beschwerdeführer nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen. Zum Zweck des Schutzes und zur Sicherheit seiner Person und seines Eigentums - geschweige denn zur Beobachtung von Tieren - sei es nämlich nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer andere Häuser samt dazugehöriger Grundstücke überwache. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und die Rechtsverletzung festzustellen gewesen. Die belangte Behörde weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung handle, da diese Kameras nicht mehr in Betrieb seien. Zu Spruchpunkt
  22. führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei Kamera 1 – wie festgestellt – um eine Attrappe handle, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mangels Verarbeitung von Daten nicht gegeben sei. Auch führte die belangte Behörde „der Vollständigkeit halber“ aus, dass sie eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur ex post feststellen könne, und zwar auch nur sofern sich die Verletzung erwiesenermaßen manifestiert habe. Eine bloß möglicherweise vorliegende Verletzung – unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit – sei dagegen nicht ausreichend. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde gehe von einer zeitweisen Erfassung des Grundstückes der Mitbeteiligten aus, obwohl dazu keine Beweise vorliegen würden. Seine im Verfahren vorgebrachten Beweise in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten, nämlich das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2014, GZ XXXX , seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wie im Verfahren bereits vorgebracht, sei die Kamera 2 auf seinen Innenhof und nicht auf das Dachfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Dass die Kamera auf das Dachgeschoßfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen sei, sei nur eine Vermutung der belangten Behörde und es gebe keinerlei Beweise. Auch habe sich Kamera 3 nicht in der Scheune befunden und sei nicht auf den Garten der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Es gebe auch hier keine Beweise dafür, dass mit dieser Kamera das Grundstück der Mitbeteiligten überwacht werde, sondern sei dies vielmehr erneut eine reine Vermutung. Auf den vorgelegten Fotos sei die genaue Ausrichtung der Kameras auch gar nicht zu erkennen. Außerdem bezweifle der Beschwerdeführer, dass Datum und Uhrzeit auf den Fotos der Mitbeteiligten richtig seien, da diese nachträglich hinzugefügt und keine Originalfotos vorgelegt worden seien.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde gehe von einer zeitweisen Erfassung des Grundstückes der Mitbeteiligten aus, obwohl dazu keine Beweise vorliegen würden. Seine im Verfahren vorgebrachten Beweise in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten, nämlich das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.06.2014, GZ römisch 40 , seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wie im Verfahren bereits vorgebracht, sei die Kamera 2 auf seinen Innenhof und nicht auf das Dachfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Dass die Kamera auf das Dachgeschoßfenster der Mitbeteiligten gerichtet gewesen sei, sei nur eine Vermutung der belangten Behörde und es gebe keinerlei Beweise. Auch habe sich Kamera 3 nicht in der Scheune befunden und sei nicht auf den Garten der Mitbeteiligten gerichtet gewesen. Es gebe auch hier keine Beweise dafür, dass mit dieser Kamera das Grundstück der Mitbeteiligten überwacht werde, sondern sei dies vielmehr erneut eine reine Vermutung. Auf den vorgelegten Fotos sei die genaue Ausrichtung der Kameras auch gar nicht zu erkennen. Außerdem bezweifle der Beschwerdeführer, dass Datum und Uhrzeit auf den Fotos der Mitbeteiligten richtig seien, da diese nachträglich hinzugefügt und keine Originalfotos vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  23. September 2021 wiederholten die nunmehr anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten im Wesentlichen ihr Vorbringen, wonach sie von den Kameras 2 und 3 erfasst worden seien. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten dieser Stellungnahme aufzutragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu A.1.)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018), § 28 VwGVG Anmerkung 13 mwN).Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13 mwN). Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar ausschließlich gegen die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids erfolgte Feststellung der belangten Behörde, er habe in der Vergangenheit „zeitweise“ anhand von zwei Kameras (Kamera 2 und Kamera 3) das Grundstück der Mitbeteiligten erfasst und insofern diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

§ 1Abs.

1 1. Satz Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 (DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Paragraph eins, Absatz eins,

  1. Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Wie aus § 1 DSG hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Datenschutz eine Verarbeitung von einer bestimmten Person betreffenden („personenbezogenen“) Daten voraus. Wie aus Paragraph eins, DSG hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Datenschutz eine Verarbeitung von einer bestimmten Person betreffenden („personenbezogenen“) Daten voraus. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass ein entscheidender Bestandteil des Beschwerdegegenstandes der Umstand ist, ob der Beschwerdeführer an der genannten Stelle in der Vergangenheit eine Videokamera betrieben und damit auch das Grundstück der Mitbeteiligten erfasst hat. Sie traf dazu die Feststellungen, dass auf dem Grundstück zwei (mittlerweile entfernte bzw. mittlerweile anders ausgerichtete) Kameras (Kamera 2 und Kamera 3) installiert waren, welche das Grundstück der Mitbeteiligten in der Vergangenheit „zeitweise“ erfasst haben. Diese Feststellungen gründete die Behörde auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Mitbeteiligten. Auch habe das Verfahren Hinweise auf subjektive Motive des Beschwerdeführers für eine Überwachung des Grundstücks bzw. Beobachtung der Beschwerdeführer ergeben, wie diverse Differenzen und Auseinandersetzungen. Insbesondere auf Grund der Vorgeschichte der Parteien scheine es somit glaubhaft, dass eine Videoüberwachung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die belangte Behörde gehe von einer „zeitweisen“ Erfassung des Grundstückes der Mitbeteiligten in der Vergangenheit aus, ohne dazu überhaupt irgendeinen Beweis (eingeholt) zu haben. Vielmehr stützte die belangte Behörde diese Feststellungen allein auf die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten und die zwischen den Parteien bestehende „angespannte“ Situation. Die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten sei aber – wie auch ein vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vorgelegtes Urteil belege – infrage zu stellen gewesen. Diesem Vorbringen kann nicht entgegengetreten werden: Die Mitbeteiligten behaupteten unter Vorlage von Fotos, die u.a. eine Scheune und optisch als Kameras erkennbare Einrichtungen zeigen, die Erfassung ihres Grundstückes durch die Anbringung und Nutzung u.a. zweier Videokameras auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestritt im gesamten Verfahren eine solche Überwachung der Mitbeteiligten und legte dazu über Aufforderung der belangten Behörde ebenso Lichtbilder sowie aktuelle Screenshots der beiden Kameras vor. Objektive Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer anhand der Kameras 2 und 3 in der Vergangenheit „zeitweise“ das Grundstück der Mitbeteiligten erfasst habe, sind im elektronischen Akt nicht enthalten. Die belangte Behörde beschränkte ihre Ermittlungen vielmehr auf mehrmaliges Einholen von Stellungnahmen und begründete letztlich ihre eigenen Feststellungen allein damit, dass das Vorbringen der Mitbeteiligten in diesem Fall glaubwürdig(er) sei. Damit hat die belangte Behörde übersehen, dass sie sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen darf. In Fällen - wie vorliegend -, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hingegen erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen (vgl. VwGh, 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 m.w.H.).Damit hat die belangte Behörde übersehen, dass sie sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen darf. In Fällen - wie vorliegend -, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hingegen erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen vergleiche VwGh, 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 m.w.H.). In seinem erst kürzlich ergangenen Beschluss vom
  2. März 2023, Ra 2020/04/0085 sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem hier vergleichbaren Fall und auf diese Rechtsprechung bezugnehmend bereits aus, dass die Einholung bloßer schriftlicher Stellungnahmen bei einander widersprechender Behauptungen der Verfahrensparteien zur zentralen und zu klärenden Tatfrage des Betriebs einer Videokamera einem ordentlichen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nicht genügt und die belangte Partei in einem solchen Fall bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat. Die widersprechenden Angaben der Verfahrensparteien hätten die belangte Behörde daher dazu veranlassen müssen, das Ermittlungsverfahren nicht lediglich auf die Einholung von Stellungnahmen zu beschränken, sondern Beweise aufzunehmen. Zumindest wären dabei der Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligten zu befragen gewesen. Ob sich daraus Anhaltspunkte für weitere Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Durchführung dieses Beweises nicht beurteilbar. Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung bejahte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist.Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung bejahte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG begründet.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG begründet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit einer in der Vergangenheit erfolgten Bildverarbeitung der Mitbeteiligten durch den Beschwerdeführer (geeignet) auseinanderzusetzen und wird darüber abzusprechen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Ziffer 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). zu A.2.:

§ 74Abs 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens der Mitbeteiligten war daher

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens der Mitbeteiligten war daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2245531.1.00

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