4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (AMS oder belangte Behörde) vom 12.08.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 14.07.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Anwartschaft nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass das AMS nicht alle Zeiten berücksichtigt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langten am 03.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei das AMS mitteilte, die Versicherungszeiten der BF aus ihrem Heimatland neuerlich angefordert zu haben und dass diese vorgelegt würden, wenn sie beim AMS einlangten. Mit Bescheid des AMS vom 04.04.2023, welcher dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2023 seitens des AMS vorgelegt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023 (wie aus dem Bescheid hervorgeht und vom AMS auch mitgeteilt, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler und kommt klar hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 behoben wurde)
2 AVG von Amts wegen behoben. Mit Bescheid des AMS vom 04.04.2023, welcher dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2023 seitens des AMS vorgelegt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2023 (wie aus dem Bescheid hervorgeht und vom AMS auch mitgeteilt, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler und kommt klar hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 behoben wurde)
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 04.04.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022
2 AVG behoben.Mit Bescheid des AMS vom 04.04.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022
Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gegenständlich wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 durch den Bescheid vom 04.04.2023 behoben. Es ist daher das Verfahren wegen des Wegfalls der Beschwer einzustellen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at).Es ist daher das Verfahren wegen des Wegfalls der Beschwer einzustellen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W266.2266534.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.