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{'item': 'W272 2263146-1'}

Obsah (18)§ 9Art. 133§ 57§ 62Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 46a§ 2§§ 55§ 1§ 10§ 52§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW272 2263146-1 Spruch, W272 2263146-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs. 1 bis 3 BFA-VG i

Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig.“„Die Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine moldawische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 09.05.2022 mit ihrem moldawischen Reisepass bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg für den Ausweis für Vertriebene nach § 62 AsylG iVm Vertriebenen VO.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine moldawische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 09.05.2022 mit ihrem moldawischen Reisepass bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg für den Ausweis für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen VO.
  3. Mit Aktenvermerk (IFA 1270351102/221509205) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt oder belangte Behörde) das Verfahren nach § 4 VertriebenenVO der BF ein, weil ihr kein Vertriebenen-Aufenthaltsrecht zukomme.
  4. Mit Aktenvermerk (IFA 1270351102/221509205) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt oder belangte Behörde) das Verfahren nach Paragraph 4, VertriebenenVO der BF ein, weil ihr kein Vertriebenen-Aufenthaltsrecht zukomme. Per Mail vom 11.07.2022 teilte eine Fr. XXXX formlos mit, dass die BF bisher keinen Antrag auf Asyl gestellt habe und noch Antworten von Konsulat Ukraine abwarte.Per Mail vom 11.07.2022 teilte eine Fr. römisch 40 formlos mit, dass die BF bisher keinen Antrag auf Asyl gestellt habe und noch Antworten von Konsulat Ukraine abwarte.
  5. Am 10.08.2022 nahm das Bundesamt die BF zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen-Rückkehrentscheidung niederschriftlich ein. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie ledig sei, keine Kinder habe und im Gebiet Odessa gewohnt habe. Sie habe 11 Jahre die Grundschule in Transnistrien besucht und mit Matura abgeschlossen. Sie habe die Doppelstaatsbürgerschaft und neben ihrem moldawischen Reisepass auch einen abgelaufenen russischen Reisepass und in ihrem transnistrischen Inlandsreisepass sei vermerkt, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe mit ihrem Lebensgefährten XXXX ca. ein Jahr im gemeinsamen Haushalt in der Ukraine gewohnt. In der Ukraine habe sie keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Sie haben sich in Transnistrien kennengelernt und seien seit drei Jahren ein Paar. Ihre Mutter lebe in Moldawien, in Transnistrien und es bestehe regelmäßig Kontakt. In Österreich sei der Onkel und ihr Lebensgefährte aufhältig. Ihr Onkel finanziere auch derzeit ihren Lebensunterhalt.
  6. Am 10.08.2022 nahm das Bundesamt die BF zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen-Rückkehrentscheidung niederschriftlich ein. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie ledig sei, keine Kinder habe und im Gebiet Odessa gewohnt habe. Sie habe 11 Jahre die Grundschule in Transnistrien besucht und mit Matura abgeschlossen. Sie habe die Doppelstaatsbürgerschaft und neben ihrem moldawischen Reisepass auch einen abgelaufenen russischen Reisepass und in ihrem transnistrischen Inlandsreisepass sei vermerkt, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 ca. ein Jahr im gemeinsamen Haushalt in der Ukraine gewohnt. In der Ukraine habe sie keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Sie haben sich in Transnistrien kennengelernt und seien seit drei Jahren ein Paar. Ihre Mutter lebe in Moldawien, in Transnistrien und es bestehe regelmäßig Kontakt. In Österreich sei der Onkel und ihr Lebensgefährte aufhältig. Ihr Onkel finanziere auch derzeit ihren Lebensunterhalt. Das Bundesamt wies im Rahmen der Einvernahme die BF darauf hin, dass sie derzeit nicht die Voraussetzungen erfülle, um unter die VertriebenenVO zu fallen und beabsichtigt werde, gegen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die BF gab hinsichtlich einer Rückkehr nach Moldawien an, dass sie nicht freiwillig in ihr Heimatland Moldawien zurückkehren werde, weil sie mit ihrem Mann nach Österreich gekommen sei, welcher die Aufforderung zum ukrainischen Militär zu erscheinen, erhalten habe. Er sei für den Frieden in der Welt und werde nicht an einem Krieg teilnehmen. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt legte die BF ihren moldawischen Auslandsreisepass sowie transnistrischen Inlandsreisepass vor.
  7. Am 18.08.2022 legte die BF eine Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderberichten vor.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.) und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs. 1 -3 BFA-VG i

Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass der BF kein Aufenthaltsrecht als Vertriebene iSd § 62 AsylG iVm VertriebenenVO zukomme. Die BF führe seit drei Jahren eine Lebensgemeinschaft und bevor sie gemeinsam nach Österreich eingereist seien, habe sie in der Ukraine mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch in Österreich führe die BF mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Im Zusammenspiel der glaubhaften Angaben der BF bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft und dem Faktum, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten ihren Heimatort verlassen habe und nach Österreich gereist sei, um hier gemeinsam Fuß zu fassen, führe zu der Annahme, dass es sich bei der von der BF geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher das Recht der BF auf Familienleben verletzen und sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF vorübergehend unzulässig sei.Das Bundesamt führte begründend aus, dass der BF kein Aufenthaltsrecht als Vertriebene iSd Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO zukomme. Die BF führe seit drei Jahren eine Lebensgemeinschaft und bevor sie gemeinsam nach Österreich eingereist seien, habe sie in der Ukraine mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch in Österreich führe die BF mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Im Zusammenspiel der glaubhaften Angaben der BF bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft und dem Faktum, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten ihren Heimatort verlassen habe und nach Österreich gereist sei, um hier gemeinsam Fuß zu fassen, führe zu der Annahme, dass es sich bei der von der BF geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher das Recht der BF auf Familienleben verletzen und sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF vorübergehend unzulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 16.11.2022 (eingebracht am 16.11.2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte den Bescheid im vollen Umfang zu beheben. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die BF das Aufenthaltsrecht von ihrem Lebensgefährten nicht ableiten könne falsch sei. Die BF wäre berechtigt den Aufenthaltstitel für Vertriebene zu bekommen, denn unter Berücksichtigung des Begriffes der Familie im Sinne des Art. 2 Abs. 4 lit. A) Durchführungsbeschlusses und insbesondere in Anbetracht „nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften“ oder „Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates“ gehöre eine Lebenspartnerin zu der Familie und somit gelte die BF als Angehörige im Sinne des § 2 VertriebenenVO.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 16.11.2022 (eingebracht am 16.11.2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte den Bescheid im vollen Umfang zu beheben. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die BF das Aufenthaltsrecht von ihrem Lebensgefährten nicht ableiten könne falsch sei. Die BF wäre berechtigt den Aufenthaltstitel für Vertriebene zu bekommen, denn unter Berücksichtigung des Begriffes der Familie im Sinne des Artikel 2, Absatz 4, lit. A) Durchführungsbeschlusses und insbesondere in Anbetracht „nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften“ oder „Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates“ gehöre eine Lebenspartnerin zu der Familie und somit gelte die BF als Angehörige im Sinne des Paragraph 2, VertriebenenVO.
  3. Am 25.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Identität der BF steht fest. Sie ist volljährig, Staatsbürgerin der Republik Moldau, bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben, ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Erstsprache ist Russisch, außerdem spricht sie fließend Ukrainisch. 1.
  6. Die BF ist am XXXX in Transnistrien (Republik Moldau), in der Stadt XXXX geboren und besuchte dort 11 Jahre die allgemeine Schule, welche sie mit Matura abschloss. Danach machte sie eine Berufsausbildung als Modedesignerin und arbeitete als Verkäuferin und Administratorin.1.
  7. Die BF ist am römisch 40 in Transnistrien (Republik Moldau), in der Stadt römisch 40 geboren und besuchte dort 11 Jahre die allgemeine Schule, welche sie mit Matura abschloss. Danach machte sie eine Berufsausbildung als Modedesignerin und arbeitete als Verkäuferin und Administratorin. Die BF lernte in Transnistrien ihren aktuellen Lebensgefährten XXXX , geboren am XXXX , kennen, mit dem sie seit über drei Jahren in einer Beziehung ist und in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt. Die BF reiste mit ihrem transnistrischen Inlandspass gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in die Ukraine und lebt dort ca. 1 Jahr mit ihm zusammen. Die BF hat keinen permanenten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgrund eines gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus. Zuletzt lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , in der Oblast Odessa im Südwesten der Ukraine und bestritten auch ihren gemeinsamen Lebensunterhalt.Die BF lernte in Transnistrien ihren aktuellen Lebensgefährten römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennen, mit dem sie seit über drei Jahren in einer Beziehung ist und in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt. Die BF reiste mit ihrem transnistrischen Inlandspass gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in die Ukraine und lebt dort ca. 1 Jahr mit ihm zusammen. Die BF hat keinen permanenten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgrund eines gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus. Zuletzt lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , in der Oblast Odessa im Südwesten der Ukraine und bestritten auch ihren gemeinsamen Lebensunterhalt. Die Mutter der BF lebt weiterhin in Transnistrien und es besteht wöchentlich Kontakt. 1.
  8. Die BF reiste am 06.05.2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich und hält sich seitdem hier auf. Die BF registrierte sich am 09.05.2022 für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige von XXXX . Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk das Verfahren nach der VertriebenenVO ein und stellte fest, dass der BF kein Vertriebenen-Aufenthaltsrecht zukommt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2022 merkte das Bundesamt an, dass die BF nicht die Voraussetzungen erfüllt, um unter die VertriebenenVO zu fallen.Die BF registrierte sich am 09.05.2022 für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige von römisch 40 . Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk das Verfahren nach der VertriebenenVO ein und stellte fest, dass der BF kein Vertriebenen-Aufenthaltsrecht zukommt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2022 merkte das Bundesamt an, dass die BF nicht die Voraussetzungen erfüllt, um unter die VertriebenenVO zu fallen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2022 erteilte das Bundesamt der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) und erklärte die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs. 1 -3 BFA-VG i

Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2022 erteilte das Bundesamt der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.

  1. In Österreich ist der Lebensgefährte und ein Onkel der BF aufhältig. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten bei ihrem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Sie führt mit XXXX eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Den Lebensunterhalt bestreiten sie durch die finanzielle Unterstützung ihres Onkels und dessen Freundin sowie aus Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung). Die BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, nicht erwerbstätig und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF geht mit ihrem Lebensgefährten spazieren oder machen einen Ausflug ins XXXX . Außerdem hilfst sie ihrem Onkel im Haushalt. Einen Deutschkurs besuchte sie noch nicht.1.
  2. In Österreich ist der Lebensgefährte und ein Onkel der BF aufhältig. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten bei ihrem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Sie führt mit römisch 40 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Den Lebensunterhalt bestreiten sie durch die finanzielle Unterstützung ihres Onkels und dessen Freundin sowie aus Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung). Die BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, nicht erwerbstätig und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF geht mit ihrem Lebensgefährten spazieren oder machen einen Ausflug ins römisch 40 . Außerdem hilfst sie ihrem Onkel im Haushalt. Einen Deutschkurs besuchte sie noch nicht. Der Lebensgefährte der BF XXXX (IFA-Zahl XXXX ) ist ukrainischer Staatsbürger und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 62Asyl

G 2005 iVm VertriebenenVO, welche am 20.02.2023 bis zum 04.03.2024 verlängert wurde, auf.Der Lebensgefährte der BF römisch 40 (IFA-Zahl römisch 40 ) ist ukrainischer Staatsbürger und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO, welche am 20.02.2023 bis zum 04.03.2024 verlängert wurde, auf. Die BF ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheit. Die BF ist arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF will nicht in die Republik Moldau zurückkehren, hat mit keinen Sanktionen, unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe zu rechnen. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

  1. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der niederschriftlichen Einvernahme der BF durch das Bundesamt am 10.08.2022, dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2022 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  2. Die Identität der BF steht auf Grund ihres moldawischen Auslandsreisepasses, ausgestellt am 14.11.2018 und gültig bis 14.11.2028, Nr. AB0419096 und ihres transnistrischen Inlandsreisepasses, welche die BF bei der Registrierung und Einvernahme vor dem Bundesamt vorlegte und eine Kopie im Akt ist, fest. Der moldawische Auslandsreisepass der BF wurde zudem laut Fremdenregisterauszug auch als echt klassifiziert. Die weiteren Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnisse) basieren auf den Angaben der BF vor dem Bundesamt und ergaben sich keine Anhaltspunkte an den mit dem vorgelegten Identitätsdokumenten in Einklang stehenden Angaben der BF zu zweifeln. Dass ihre Erstsprache Russisch ist, gab die BF gleichbleibend an und die ukrainischen Sprachkenntnisse der BF ergaben sich aufgrund der Tatsache, dass die Verständigung mit der für die Sprache Ukrainisch bestellten Dolmetscherin bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gut war (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls). 2.
  3. Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF (Geburt, Aufwachsen in der Republik Moldau, Schulbildung und Erwerbstätigkeit) gründen auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF im Verwaltungsverfahren, welche auch dem angefochtenen Bescheid als Feststellungen zugrunde gelegt wurden und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt wurden (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls; Seite 11 des angefochtenen Bescheids). Die Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten und dem Aufenthalt in der Ukraine basieren ebenfalls auf den gleichbleibenden Angaben der BF vor dem Bundesamt, welche mit den Angaben bei der Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene übereinstimmen und wurde dies ebenso im angefochtenen Bescheid festgestellt (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12 des angefochtenen Bescheids). Dass die Mutter der BF weiterhin in Transnistrien aufhältig ist und die BF in regelmäßigen Kontakt steht, gab sie so vor der belangten Behörde an (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). 2.
  4. Die Einreise der BF in Österreich ergibt sich aufgrund der Angaben der BF bei der Stellung des Ausweises für Vertriebene, welcher im Akt aufliegend ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF um Ausstellung eines Ausweises für Vertrieben

§ 62Asyl

G 2005 iVm Vertriebenen-Verordnung ansuchte (Ansuchen vom 09.05.2022). Auch der weitere Verfahrenslauf (Einstellung des Verfahrens nach der VertriebenenVO mit Aktenvermerk, Einvernahme der BF, angefochtene Bescheid und Beschwerde) ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.2.3. Die Einreise der BF in Österreich ergibt sich aufgrund der Angaben der BF bei der Stellung des Ausweises für Vertriebene, welcher im Akt aufliegend ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF um Ausstellung eines Ausweises für Vertrieben

Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Vertriebenen-Verordnung ansuchte (Ansuchen vom 09.05.2022). Auch der weitere Verfahrenslauf (Einstellung des Verfahrens nach der VertriebenenVO mit Aktenvermerk, Einvernahme der BF, angefochtene Bescheid und Beschwerde) ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.

  1. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich, ihren Wohnsitz, Familienangehörige im Bundesgebiet, Bestreitung des Lebensunterhalts basieren auf den Angaben der BF vor dem Bundesamt und auch von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der BF mit Herrn XXXX sowohl in der Ukraine als auch in Österreich bestritten, wobei sie angab ein Jahr mit ihm in der Ukraine gewohnt zu haben (Seite 4-6 des Einvernahmeprotokolls; Seit 12 des angefochtenen Bescheides). Zudem ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters der aktuelle Wohnsitz der BF und ist auch ihr Lebensgefährte an der selben Adresse gemeldet. Aus der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sozialversichert ist. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet brachte die BF zu keinem Zeitpunkt vor. Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass sie angab, dass die auf den Kosten von ihrem Onkel lebe und sie und ihr Lebensgefährte die finanziellen Mittel bereits verbraucht haben (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls).2.
  2. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich, ihren Wohnsitz, Familienangehörige im Bundesgebiet, Bestreitung des Lebensunterhalts basieren auf den Angaben der BF vor dem Bundesamt und auch von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der BF mit Herrn römisch 40 sowohl in der Ukraine als auch in Österreich bestritten, wobei sie angab ein Jahr mit ihm in der Ukraine gewohnt zu haben (Seite 4-6 des Einvernahmeprotokolls; Seit 12 des angefochtenen Bescheides). Zudem ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters der aktuelle Wohnsitz der BF und ist auch ihr Lebensgefährte an der selben Adresse gemeldet. Aus der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sozialversichert ist. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet brachte die BF zu keinem Zeitpunkt vor. Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass sie angab, dass die auf den Kosten von ihrem Onkel lebe und sie und ihr Lebensgefährte die finanziellen Mittel bereits verbraucht haben (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Die Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten, insbesondere zu seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus einem eingeholten Fremdenregisterauszug ihres Lebensgefährten, welche mit den Angaben im Verfahren übereinstimmen. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben der BF vor dem Bundesamt. Sie gab an keine medizinische Behandlung oder Medikamente zu benötigen noch an einer Krankheit zu leiden (Seite 2-3 des Einvernahmeprotokolls). Dass die BF arbeitsfähig ist ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, wonach die BF als Beruf im Herkunftsstaat Verkäuferin und Administratorin angab sowie aus ihrem Gesundheitszustand und Alter (41 Jahre). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF steht aufgrund eines Strafregisterauszug fest. Dass die BF nicht in die Republik Moldau zurückkehren möchte ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Bundesamt „…Ich möchte nicht nach Moldawien zurück. Ich bin hier mit meinem Mann gekommen und dieser hat die Aufforderung zum ukrainischen Militär zu erscheinen. Er ist für Frieden in der Welt und wird nicht an einem Krieg teilnehmen.“ (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Dass die BF in Moldau mit keinen Sanktionen, unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe zu rechnen hat ergibt sich aus ihren mündlichen Angabe vor dem BFA (Seite 6 der niederschriftlichen Befragung), die vorgelegte Stellungnahme zum Länderbericht gab keinen Bezug zur Person der BF an und war unsubtantiiert. Dass die BF keinen Antrag auf Asyl stellte und auch nicht beabsichtigte, ergibt sich aus der Mail von Fr. XXXX vom 11.07.2022, die die BF bei der Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene anführte und ergibt sich auch aus einem Auszug dem Zentralen Fremdenregister.Dass die BF keinen Antrag auf Asyl stellte und auch nicht beabsichtigte, ergibt sich aus der Mail von Fr. römisch 40 vom 11.07.2022, die die BF bei der Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene anführte und ergibt sich auch aus einem Auszug dem Zentralen Fremdenregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.-II.):3.
  2. Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.-II.): 3.2.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht vom Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht vom Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die BF befindet sich seit Mai 2022 – knapp einem Jahr – im Bundesgebiet und hat sich am 09.05.2022 zur Ausstellung eines Ausweises

§ 62Asyl

G 2005 iVm Vertriebenen-Verordnung (BGBl. II Nr. 92/2022) registrieren lassen.Die BF befindet sich seit Mai 2022 – knapp einem Jahr – im Bundesgebiet und hat sich am 09.05.2022 zur Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Vertriebenen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,) registrieren lassen. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährung einer Strafverfolgung erforderlich. Die BF ist aktuell weder Zeugin noch Opfer von strafbaren Handlung noch Opfer von Gewalt. 3.2.2. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. § 62 AsylG 2005 normiert ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene und lautet auszugsweise: Paragraph 62, AsylG 2005 normiert ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene und lautet auszugsweise: „§ 62.

(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung

Abs. 1, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(2)In der Verordnung

Absatz eins,, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins,, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Abs. 1, fest.

(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Absatz eins,, fest.

(5)-
(6)[…]“ Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, lautet:Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, lautet: "Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Artikel 2 Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  3. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3)Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
  1. a)der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
  2. b)die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
  3. c)andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Artikel 3 […]“ Nachdem der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vorsieht, lässt er den Mitgliedstaaten dennoch Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen. Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung -VertriebenenVO) umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: „§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden 2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden und
  2. Familienangehörige

§ 2

3. Familienangehörige

Paragraph 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins,, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

§ 2

gelten als Familienangehörige:

Paragraph 2, gelten als Familienangehörige:

  1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
  2. Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
  3. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  4. minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  5. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 Ziffer und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
  6. sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins, Ziffer und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
  7. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. sofern diese vor dem
  8. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins,, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 3

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021 Nr. 234 aus 2021, oder

§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Paragraph 3,

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, Nr. 234 aus 2021, oder

Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins,, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28, Abs. 1, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am
  1. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28,, Absatz eins,, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“ 3.2.
  2. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraum (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und Art 7 MassenzustromsRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. So legte der Durchführungsbeschluss fest, dass insbesondere ukrainische Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem
  3. Februar 2022 „ihren Aufenthalt“ in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  4. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

§ 1Z 1 Vertriebenen

VO haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden (vgl. VfGH vom
  2. März 2023, E3434/2022-12).3.2.
  3. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraum vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromsRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. So legte der Durchführungsbeschluss fest, dass insbesondere ukrainische Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem
  4. Februar 2022 „ihren Aufenthalt“ in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  5. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden vergleiche VfGH vom
  2. März 2023, E3434/2022-12). Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht ukrainische Staatsbürgerin, sondern Staatsangehörige der Republik Moldau, und kommt sie daher nicht in den Genuss der weiteren Festlegung des Personenkreises in Bezug auf ukrainische Staatsbürger in der VertriebenenVO als im Durchführungsbeschluss vor. Auch brachte die BF nicht vor, dass sie in der Ukraine mit einem vor dem 24.Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig gewesen sein, wodurch sie auch nicht in den Personenkreis nach § 1 Z. 2 VertriebenenVO fällt. Sie selbst gab an keinen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt zuhaben.Auch brachte die BF nicht vor, dass sie in der Ukraine mit einem vor dem 24.Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig gewesen sein, wodurch sie auch nicht in den Personenkreis nach Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO fällt. Sie selbst gab an keinen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt zuhaben. Nachdem in der VertriebenenVO der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche – Personengruppen (Lebensgefährten als Familienangehörige) nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Die BF gehört wie aus dem Akteninhalt unzweifelhaft hervorgeht, keiner der in § 1 VertriebenenVO gennannten Personengruppen an, denn sie ist moldawische Staatsangehörige und auch keine Familienangehörige

§ 2Vertriebenen

VO. Die BF führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem ein befristetes Aufenthaltsrecht

der VertriebenenVO zukommt, aber fällt damit nicht unter den § 2 der VertriebenenVO, der die Personengruppen auflistet, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Die BF ist weder Ehegattin noch eingetragene Partnerin der in § 1 VertriebenenVO angeführten Personen und fällt zweifelsfrei auch nicht unter den Begriff der sonstigen engen Verwandten, weil die BF mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO eine Lebensgemeinschaft führt und in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, aber nicht verwandt ist. Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff

VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt somit § 2 der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E). Bei einer eingetragenen Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz zuständig bezeichneten Behörde. Es ist zwar richtig, wie die BF im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es in Österreich vereinzelt gesetzliche Vorschriften, wie im Mietrechts, ASVG, Obsorgerecht, gibt, die den Lebensgefährten einbeziehen, aber ist dadurch keine allgemeine rechtliche Gleichstellung abzuleiten und bleibt es ohnehin dabei, dass

§ 2der Vertriebenen

VO die BF nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten gerade nicht wie in anderen Gesetzen auch miteinbezogen wurden. Dies zeigt sich jedoch auch konkludent damit, dass die VertriebenenVO aufgrund des § 62 AsylG 2005 erlassen wurde und auch der Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Z 22 AsylG 2005 Lebensgefährte, welche mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt, nicht einbezieht und daher auch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Form der häuslichen Gemeinschaft nicht beurteilt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ua. Ehepartner, nicht jedoch Lebensgefährten im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 erfasst sind (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583), daher hier klar auch die Unterschiede in den Rechtsmaterien ersichtlich sind und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht auf andere Materien wie MRG verwiesen werden kann. Die BF führt eine Lebensgemeinschaft, die nicht in der Ukraine oder Republik Moldau in irgendeiner Form formell in einem Personenstandsregister bei einer Behörde „eingetragen“ oder „registriert“ wurde, sodass von einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen wäre.Nachdem in der VertriebenenVO der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche – Personengruppen (Lebensgefährten als Familienangehörige) nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Die BF gehört wie aus dem Akteninhalt unzweifelhaft hervorgeht, keiner der in Paragraph eins, VertriebenenVO gennannten Personengruppen an, denn sie ist moldawische Staatsangehörige und auch keine Familienangehörige

Paragraph 2, VertriebenenVO. Die BF führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem ein befristetes Aufenthaltsrecht

der VertriebenenVO zukommt, aber fällt damit nicht unter den Paragraph 2, der VertriebenenVO, der die Personengruppen auflistet, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Die BF ist weder Ehegattin noch eingetragene Partnerin der in Paragraph eins, VertriebenenVO angeführten Personen und fällt zweifelsfrei auch nicht unter den Begriff der sonstigen engen Verwandten, weil die BF mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO eine Lebensgemeinschaft führt und in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, aber nicht verwandt ist. Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff

VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt somit Paragraph 2, der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E). Bei einer eingetragenen Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz zuständig bezeichneten Behörde. Es ist zwar richtig, wie die BF im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es in Österreich vereinzelt gesetzliche Vorschriften, wie im Mietrechts, ASVG, Obsorgerecht, gibt, die den Lebensgefährten einbeziehen, aber ist dadurch keine allgemeine rechtliche Gleichstellung abzuleiten und bleibt es ohnehin dabei, dass

Paragraph 2, der VertriebenenVO die BF nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten gerade nicht wie in anderen Gesetzen auch miteinbezogen wurden. Dies zeigt sich jedoch auch konkludent damit, dass die VertriebenenVO aufgrund des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassen wurde und auch der Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 Lebensgefährte, welche mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt, nicht einbezieht und daher auch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Form der häuslichen Gemeinschaft nicht beurteilt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ua. Ehepartner, nicht jedoch Lebensgefährten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 erfasst sind (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583), daher hier klar auch die Unterschiede in den Rechtsmaterien ersichtlich sind und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht auf andere Materien wie MRG verwiesen werden kann. Die BF führt eine Lebensgemeinschaft, die nicht in der Ukraine oder Republik Moldau in irgendeiner Form formell in einem Personenstandsregister bei einer Behörde „eingetragen“ oder „registriert“ wurde, sodass von einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen wäre. Der BF kann somit ihren Aufenthalt nicht auf der VertriebenenVO begründen und ist auch kein sonstiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt. In gegenständlicher Angelegenheit liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist die Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist die Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). 3.2.4. Die BF reiste im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. In Österreich ist auch der Onkel der BF aufhältig. Ihr Lebensgefährt ist ukrainischer Staatsbürger und hält sich im Bundesgebiet aufgrund einer rechtmäßigen befristeten Aufenthaltsberechtigung auf. Die BF lebt auch im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und sind sie bei ihrem Onkel untergebracht, der sie auch finanziell unterstützt, nachdem sie ihre Ersparnisse aufgebracht haben. Es besteht eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Basierend auf diesen Feststellungen ist – wie auch die belangte Behörde im angefochtenen ausführte – davon auszugehen, dass die BF über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der BF darstellt. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Die BF ist den bereits genannten – äußerst kurzen – Zeitraum (knapp ein Jahr) in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration und in weiterer Folge von einem unverhältnismäßigen Eingriff und Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sprechen zu können. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Sie ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und besuchte noch keinen Deutschkurs.Die BF ist den bereits genannten – äußerst kurzen – Zeitraum (knapp ein Jahr) in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration und in weiterer Folge von einem unverhältnismäßigen Eingriff und Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sprechen zu können. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Sie ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und besuchte noch keinen Deutschkurs. Wiederholt ist jedoch dem gegenüberzustellen, dass sich die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten iSd VertriebenenVO im österreichischen Bundesgebiet registrieren ließ, die BF allerdings – mangels Familienangehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten, dem das Vertriebenenaufenthaltsrecht zukommt –, nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fällt. Die BF flüchtete mit ihrem Lebensgefährten wegen des Angriffskrieges aus der Ukraine und lebt alleine aufgrund des Umstandes, dass ihr in Österreich aufhältiger Lebensgefährte ein bis zum 04.03.2024 befristetes Aufenthaltsrecht hat, gemeinsam mit ihm in einem Haushalt bei ihrem Onkel. Der Aufenthalt ihres Lebensgefährten in Österreich ist nach Ablauf seines Aufenthaltsrechts ungewiss und vor allem nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Aufenthaltes iSd VertriebenenVO beschränkt. Ziel der Europäischen Union und des österreichischen Gesetzgebers ist, Personen aus der Ukraine aufgrund der Vertreibung einen Schutz zu gewähren und den Aufenthalt, wenngleich zunächst befristet zu gewährleisten, so ist die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem dieser Schutz zukommt, aus der Ukraine geflüchtet. Bis auf ihre Mutter hat die BF keine weiteren Anknüpfungspunkte in der Republik Moldau/Transnistrien, so lebte die BF zuletzt mit ihrem Lebensgefährten in der Ukraine und bestritten sie auch dort bereits gemeinsam ihren Lebensunterhalt und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Im Lichte der Rechtsprechung bestehen zwar erhebliche öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, im Sinne eines gewichtigen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrechts, allerdings wird im Fall der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass im Lichte des Umstandes, dass sich ihr Lebensgefährt und ihr Onkel, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit die Beziehung unter den Schutz des Familien- und Privatleben iSv Art. 8 EMRK fallen, im Bundesgebiet aufhalten, die BF bis auf ihre Mutter über keine weiteren maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Moldawien verfügt, die Lage in Transnistrien durch den Angriffskrieg Russlands auch angespannt hat und auch eine Rückkehr zu ihrem letzten Aufenthalt in die Ukraine aufgrund der kriegerischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, -in dubio – gegenwärtig von keinem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK an sofortigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht. Es ist im Zweifel von einem vorübergehenden Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen und hat eine Rückkehrentscheidung – wie auch vom Bundesamt ausgesprochen – zu unterbleiben.Im Lichte der Rechtsprechung bestehen zwar erhebliche öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, im Sinne eines gewichtigen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrechts, allerdings wird im Fall der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass im Lichte des Umstandes, dass sich ihr Lebensgefährt und ihr Onkel, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit die Beziehung unter den Schutz des Familien- und Privatleben iSv Artikel 8, EMRK fallen, im Bundesgebiet aufhalten, die BF bis auf ihre Mutter über keine weiteren maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Moldawien verfügt, die Lage in Transnistrien durch den Angriffskrieg Russlands auch angespannt hat und auch eine Rückkehr zu ihrem letzten Aufenthalt in die Ukraine aufgrund der kriegerischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, -in dubio – gegenwärtig von keinem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK an sofortigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht. Es ist im Zweifel von einem vorübergehenden Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen und hat eine Rückkehrentscheidung – wie auch vom Bundesamt ausgesprochen – zu unterbleiben.

der Rechtsprechung des VwGH lässt sich ableiten, dass von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer regelmäßig auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist dies nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0260; 25.10.2012, Ra 2012/21/0030). Wie bereits erwähnt, ist das genannte Ausreisehindernis – die familiären und privaten Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung

der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 zukommt – aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer. Da der Ankerperson nur ein provisorisches Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung deshalb nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren. Die Rückkehrentscheidung ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG für die Dauer eines Aufenthaltsrechts des bereits genannten Lebensgefährten der BF

der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 für vorübergehend unzulässig.Wie bereits erwähnt, ist das genannte Ausreisehindernis – die familiären und privaten Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung

der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 zukommt – aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer. Da der Ankerperson nur ein provisorisches Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung deshalb nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren. Die Rückkehrentscheidung ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für die Dauer eines Aufenthaltsrechts des bereits genannten Lebensgefährten der BF

der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 für vorübergehend unzulässig. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG als geduldet anzusehen.Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 6,) FPG als geduldet anzusehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung

dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung

dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;

  1. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so wurde insbesondere die rechtliche Beurteilung in Frage gestellt, aber findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte und wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W272.2263146.1.00

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