Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig.“„Die Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt (Spruchpunkt I.) und die Rückkehrentscheidung
Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass der BF kein Aufenthaltsrecht als Vertriebene iSd § 62 AsylG iVm VertriebenenVO zukomme. Die BF führe seit drei Jahren eine Lebensgemeinschaft und bevor sie gemeinsam nach Österreich eingereist seien, habe sie in der Ukraine mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch in Österreich führe die BF mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Im Zusammenspiel der glaubhaften Angaben der BF bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft und dem Faktum, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten ihren Heimatort verlassen habe und nach Österreich gereist sei, um hier gemeinsam Fuß zu fassen, führe zu der Annahme, dass es sich bei der von der BF geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher das Recht der BF auf Familienleben verletzen und sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF vorübergehend unzulässig sei.Das Bundesamt führte begründend aus, dass der BF kein Aufenthaltsrecht als Vertriebene iSd Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO zukomme. Die BF führe seit drei Jahren eine Lebensgemeinschaft und bevor sie gemeinsam nach Österreich eingereist seien, habe sie in der Ukraine mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Auch in Österreich führe die BF mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Im Zusammenspiel der glaubhaften Angaben der BF bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft und dem Faktum, dass die BF mit ihrem Lebensgefährten ihren Heimatort verlassen habe und nach Österreich gereist sei, um hier gemeinsam Fuß zu fassen, führe zu der Annahme, dass es sich bei der von der BF geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher das Recht der BF auf Familienleben verletzen und sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF vorübergehend unzulässig sei.
G (Spruchpunkt I.) und erklärte die Rückkehrentscheidung
Vm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2022 erteilte das Bundesamt der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
G 2005 iVm VertriebenenVO, welche am 20.02.2023 bis zum 04.03.2024 verlängert wurde, auf.Der Lebensgefährte der BF römisch 40 (IFA-Zahl römisch 40 ) ist ukrainischer Staatsbürger und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO, welche am 20.02.2023 bis zum 04.03.2024 verlängert wurde, auf. Die BF ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheit. Die BF ist arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF will nicht in die Republik Moldau zurückkehren, hat mit keinen Sanktionen, unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe zu rechnen. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
G 2005 iVm Vertriebenen-Verordnung ansuchte (Ansuchen vom 09.05.2022). Auch der weitere Verfahrenslauf (Einstellung des Verfahrens nach der VertriebenenVO mit Aktenvermerk, Einvernahme der BF, angefochtene Bescheid und Beschwerde) ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.2.3. Die Einreise der BF in Österreich ergibt sich aufgrund der Angaben der BF bei der Stellung des Ausweises für Vertriebene, welcher im Akt aufliegend ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF um Ausstellung eines Ausweises für Vertrieben
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Vertriebenen-Verordnung ansuchte (Ansuchen vom 09.05.2022). Auch der weitere Verfahrenslauf (Einstellung des Verfahrens nach der VertriebenenVO mit Aktenvermerk, Einvernahme der BF, angefochtene Bescheid und Beschwerde) ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
G hat das Bundesamt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht vom Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G hat das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.2.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht vom Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die BF befindet sich seit Mai 2022 – knapp einem Jahr – im Bundesgebiet und hat sich am 09.05.2022 zur Ausstellung eines Ausweises
G 2005 iVm Vertriebenen-Verordnung (BGBl. II Nr. 92/2022) registrieren lassen.Die BF befindet sich seit Mai 2022 – knapp einem Jahr – im Bundesgebiet und hat sich am 09.05.2022 zur Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Vertriebenen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,) registrieren lassen. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährung einer Strafverfolgung erforderlich. Die BF ist aktuell weder Zeugin noch Opfer von strafbaren Handlung noch Opfer von Gewalt. 3.2.2. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. § 62 AsylG 2005 normiert ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene und lautet auszugsweise: Paragraph 62, AsylG 2005 normiert ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene und lautet auszugsweise: „§ 62.
Abs. 1, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
Absatz eins,, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
Abs. 1, fest.
Absatz eins,, fest.
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
3. Familienangehörige
Paragraph 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins,, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
gelten als Familienangehörige:
Paragraph 2, gelten als Familienangehörige:
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Paragraph 3,
Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins,, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
VO haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
VO. Die BF führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem ein befristetes Aufenthaltsrecht
der VertriebenenVO zukommt, aber fällt damit nicht unter den § 2 der VertriebenenVO, der die Personengruppen auflistet, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Die BF ist weder Ehegattin noch eingetragene Partnerin der in § 1 VertriebenenVO angeführten Personen und fällt zweifelsfrei auch nicht unter den Begriff der sonstigen engen Verwandten, weil die BF mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO eine Lebensgemeinschaft führt und in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, aber nicht verwandt ist. Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff
VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff
1 Z 9 NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt somit § 2 der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E). Bei einer eingetragenen Partnerschaft
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz zuständig bezeichneten Behörde. Es ist zwar richtig, wie die BF im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es in Österreich vereinzelt gesetzliche Vorschriften, wie im Mietrechts, ASVG, Obsorgerecht, gibt, die den Lebensgefährten einbeziehen, aber ist dadurch keine allgemeine rechtliche Gleichstellung abzuleiten und bleibt es ohnehin dabei, dass
VO die BF nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten gerade nicht wie in anderen Gesetzen auch miteinbezogen wurden. Dies zeigt sich jedoch auch konkludent damit, dass die VertriebenenVO aufgrund des § 62 AsylG 2005 erlassen wurde und auch der Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Z 22 AsylG 2005 Lebensgefährte, welche mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt, nicht einbezieht und daher auch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Form der häuslichen Gemeinschaft nicht beurteilt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ua. Ehepartner, nicht jedoch Lebensgefährten im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 erfasst sind (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583), daher hier klar auch die Unterschiede in den Rechtsmaterien ersichtlich sind und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht auf andere Materien wie MRG verwiesen werden kann. Die BF führt eine Lebensgemeinschaft, die nicht in der Ukraine oder Republik Moldau in irgendeiner Form formell in einem Personenstandsregister bei einer Behörde „eingetragen“ oder „registriert“ wurde, sodass von einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen wäre.Nachdem in der VertriebenenVO der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche – Personengruppen (Lebensgefährten als Familienangehörige) nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Die BF gehört wie aus dem Akteninhalt unzweifelhaft hervorgeht, keiner der in Paragraph eins, VertriebenenVO gennannten Personengruppen an, denn sie ist moldawische Staatsangehörige und auch keine Familienangehörige
Paragraph 2, VertriebenenVO. Die BF führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem ein befristetes Aufenthaltsrecht
der VertriebenenVO zukommt, aber fällt damit nicht unter den Paragraph 2, der VertriebenenVO, der die Personengruppen auflistet, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Die BF ist weder Ehegattin noch eingetragene Partnerin der in Paragraph eins, VertriebenenVO angeführten Personen und fällt zweifelsfrei auch nicht unter den Begriff der sonstigen engen Verwandten, weil die BF mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO eine Lebensgemeinschaft führt und in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, aber nicht verwandt ist. Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff
VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt somit Paragraph 2, der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E). Bei einer eingetragenen Partnerschaft
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz zuständig bezeichneten Behörde. Es ist zwar richtig, wie die BF im Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass es in Österreich vereinzelt gesetzliche Vorschriften, wie im Mietrechts, ASVG, Obsorgerecht, gibt, die den Lebensgefährten einbeziehen, aber ist dadurch keine allgemeine rechtliche Gleichstellung abzuleiten und bleibt es ohnehin dabei, dass
Paragraph 2, der VertriebenenVO die BF nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten gerade nicht wie in anderen Gesetzen auch miteinbezogen wurden. Dies zeigt sich jedoch auch konkludent damit, dass die VertriebenenVO aufgrund des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassen wurde und auch der Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 Lebensgefährte, welche mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt, nicht einbezieht und daher auch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Form der häuslichen Gemeinschaft nicht beurteilt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ua. Ehepartner, nicht jedoch Lebensgefährten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 erfasst sind (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583), daher hier klar auch die Unterschiede in den Rechtsmaterien ersichtlich sind und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht auf andere Materien wie MRG verwiesen werden kann. Die BF führt eine Lebensgemeinschaft, die nicht in der Ukraine oder Republik Moldau in irgendeiner Form formell in einem Personenstandsregister bei einer Behörde „eingetragen“ oder „registriert“ wurde, sodass von einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen wäre. Der BF kann somit ihren Aufenthalt nicht auf der VertriebenenVO begründen und ist auch kein sonstiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt. In gegenständlicher Angelegenheit liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist die Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist die Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). 3.2.4. Die BF reiste im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. In Österreich ist auch der Onkel der BF aufhältig. Ihr Lebensgefährt ist ukrainischer Staatsbürger und hält sich im Bundesgebiet aufgrund einer rechtmäßigen befristeten Aufenthaltsberechtigung auf. Die BF lebt auch im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und sind sie bei ihrem Onkel untergebracht, der sie auch finanziell unterstützt, nachdem sie ihre Ersparnisse aufgebracht haben. Es besteht eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Basierend auf diesen Feststellungen ist – wie auch die belangte Behörde im angefochtenen ausführte – davon auszugehen, dass die BF über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der BF darstellt. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Die BF ist den bereits genannten – äußerst kurzen – Zeitraum (knapp ein Jahr) in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration und in weiterer Folge von einem unverhältnismäßigen Eingriff und Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sprechen zu können. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Sie ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und besuchte noch keinen Deutschkurs.Die BF ist den bereits genannten – äußerst kurzen – Zeitraum (knapp ein Jahr) in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration und in weiterer Folge von einem unverhältnismäßigen Eingriff und Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sprechen zu können. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Sie ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und besuchte noch keinen Deutschkurs. Wiederholt ist jedoch dem gegenüberzustellen, dass sich die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten iSd VertriebenenVO im österreichischen Bundesgebiet registrieren ließ, die BF allerdings – mangels Familienangehörigeneigenschaft zu ihrem Lebensgefährten, dem das Vertriebenenaufenthaltsrecht zukommt –, nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fällt. Die BF flüchtete mit ihrem Lebensgefährten wegen des Angriffskrieges aus der Ukraine und lebt alleine aufgrund des Umstandes, dass ihr in Österreich aufhältiger Lebensgefährte ein bis zum 04.03.2024 befristetes Aufenthaltsrecht hat, gemeinsam mit ihm in einem Haushalt bei ihrem Onkel. Der Aufenthalt ihres Lebensgefährten in Österreich ist nach Ablauf seines Aufenthaltsrechts ungewiss und vor allem nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Aufenthaltes iSd VertriebenenVO beschränkt. Ziel der Europäischen Union und des österreichischen Gesetzgebers ist, Personen aus der Ukraine aufgrund der Vertreibung einen Schutz zu gewähren und den Aufenthalt, wenngleich zunächst befristet zu gewährleisten, so ist die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem dieser Schutz zukommt, aus der Ukraine geflüchtet. Bis auf ihre Mutter hat die BF keine weiteren Anknüpfungspunkte in der Republik Moldau/Transnistrien, so lebte die BF zuletzt mit ihrem Lebensgefährten in der Ukraine und bestritten sie auch dort bereits gemeinsam ihren Lebensunterhalt und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Im Lichte der Rechtsprechung bestehen zwar erhebliche öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, im Sinne eines gewichtigen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrechts, allerdings wird im Fall der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass im Lichte des Umstandes, dass sich ihr Lebensgefährt und ihr Onkel, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit die Beziehung unter den Schutz des Familien- und Privatleben iSv Art. 8 EMRK fallen, im Bundesgebiet aufhalten, die BF bis auf ihre Mutter über keine weiteren maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Moldawien verfügt, die Lage in Transnistrien durch den Angriffskrieg Russlands auch angespannt hat und auch eine Rückkehr zu ihrem letzten Aufenthalt in die Ukraine aufgrund der kriegerischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, -in dubio – gegenwärtig von keinem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK an sofortigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht. Es ist im Zweifel von einem vorübergehenden Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen und hat eine Rückkehrentscheidung – wie auch vom Bundesamt ausgesprochen – zu unterbleiben.Im Lichte der Rechtsprechung bestehen zwar erhebliche öffentliche Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, im Sinne eines gewichtigen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrechts, allerdings wird im Fall der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass im Lichte des Umstandes, dass sich ihr Lebensgefährt und ihr Onkel, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und somit die Beziehung unter den Schutz des Familien- und Privatleben iSv Artikel 8, EMRK fallen, im Bundesgebiet aufhalten, die BF bis auf ihre Mutter über keine weiteren maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Moldawien verfügt, die Lage in Transnistrien durch den Angriffskrieg Russlands auch angespannt hat und auch eine Rückkehr zu ihrem letzten Aufenthalt in die Ukraine aufgrund der kriegerischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, -in dubio – gegenwärtig von keinem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK an sofortigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besteht. Es ist im Zweifel von einem vorübergehenden Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib der BF im Bundesgebiet auszugehen und hat eine Rückkehrentscheidung – wie auch vom Bundesamt ausgesprochen – zu unterbleiben.
der Rechtsprechung des VwGH lässt sich ableiten, dass von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer regelmäßig auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist dies nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0260; 25.10.2012, Ra 2012/21/0030). Wie bereits erwähnt, ist das genannte Ausreisehindernis – die familiären und privaten Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 zukommt – aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer. Da der Ankerperson nur ein provisorisches Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung deshalb nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren. Die Rückkehrentscheidung ist daher
3 BFA-VG für die Dauer eines Aufenthaltsrechts des bereits genannten Lebensgefährten der BF
der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 für vorübergehend unzulässig.Wie bereits erwähnt, ist das genannte Ausreisehindernis – die familiären und privaten Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung
der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 zukommt – aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer. Da der Ankerperson nur ein provisorisches Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung deshalb nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren. Die Rückkehrentscheidung ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für die Dauer eines Aufenthaltsrechts des bereits genannten Lebensgefährten der BF
der VertriebenenVO bis zum 04.03.2024 für vorübergehend unzulässig. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet
1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG als geduldet anzusehen.Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 6,) FPG als geduldet anzusehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309;
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W272.2263146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.