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{'item': 'W272 2265575-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 7§ 12§ 3§ 8§ 57§ 45Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlW272 2265575-1 Spruch, W272 2265577-1/10E W272 2265578-1/7E W272 2265575-1/7EW272 2265575-1/7E, BESCHLUSS! Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , reiste mit ihren Kindern im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen XXXX und XXXX wurden am XXXX bzw. XXXX im Bundesgebiet geboren. Das Erstverfahren der Erstbeschwerdeführerin wurde mit einer Erklärung zurückgezogen und die Gewährung desselben Schutzes wie für ihren Mann XXXX , geboren am XXXX , der Ehegatte der BF 1 und Vater der BF 2 und der BF 3 beantragt. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1, BF2, BF3 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , reiste mit ihren Kindern im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen römisch 40 und römisch 40 wurden am römisch 40 bzw. römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Das Erstverfahren der Erstbeschwerdeführerin wurde mit einer Erklärung zurückgezogen und die Gewährung desselben Schutzes wie für ihren Mann römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Ehegatte der BF 1 und Vater der BF 2 und der BF 3 beantragt. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1, BF2, BF3 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Bescheid vom 01.03.2004 wurde dem Vater bzw. Ehegatten vom Bundesasylamt dessen Antrag vom 04.10.2003

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt, dass Ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vater gab im Wesentlichen an, dass er während des Tschetschenienkrieges den Widerstandskämpfern bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten geholfen habe und dadurch in das Visier der tschetschenischen und russischen Truppen gelangt sei. Die Behörde hat diesen Sachverhalt unter § 7 AsylG 1997 subsumiert und dem Vater, da keine Ergebnisse den amtwegigen Ermittlungsverfahren entgegenstanden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.03.2004 wurde dem Vater bzw. Ehegatten vom Bundesasylamt dessen Antrag vom 04.10.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass Ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vater gab im Wesentlichen an, dass er während des Tschetschenienkrieges den Widerstandskämpfern bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten geholfen habe und dadurch in das Visier der tschetschenischen und russischen Truppen gelangt sei. Die Behörde hat diesen Sachverhalt unter Paragraph 7, AsylG 1997 subsumiert und dem Vater, da keine Ergebnisse den amtwegigen Ermittlungsverfahren entgegenstanden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, der BF 2 mit Bescheid vom 03.05.2006 und der BF 3 mit Bescheid vom 19.04.2007 abgeleitet vom Vater bzw. Ehegatten im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG

§ 3Abs. 1 Asyl

G dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.Der BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, der BF 2 mit Bescheid vom 03.05.2006 und der BF 3 mit Bescheid vom 19.04.2007 abgeleitet vom Vater bzw. Ehegatten im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid vom 27.06.2022 wurde dem Vater bzw. Ehemann der BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Sachlage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wesentlich geändert hat, zumal Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden. Weiters hat er von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten. Gründe einer Verletzung nach Art. 3 EMRK konnten nicht festgestellt werden. Der Bescheid erwuchs am 06.08.2022 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom 27.06.2022 wurde dem Vater bzw. Ehemann der BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Sachlage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wesentlich geändert hat, zumal Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden. Weiters hat er von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten. Gründe einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK konnten nicht festgestellt werden. Der Bescheid erwuchs am 06.08.2022 in Rechtskraft. 3. Mit Schreiben des BFA vom 28.02.2020 und 31.08.2020 erging die Mitteilung an die BH Bregenz, dass beabsichtigt ist den Status der Asylberechtigten bezüglich der BF 1, 2 und 3 abzuerkennen. 4. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 17.03.2021, Zahl XXXX wurde der BF 1 und der BF 3

§ 45Abs.

8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 19.04.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.4. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 17.03.2021, Zahl römisch 40 wurde der BF 1 und der BF 3

Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 19.04.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde. 5. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.08.2021, Zahl BHBR-III-3502-2008/1660-45 wurde der der BF 2

§ 45Abs.

8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 18.09.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.5. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.08.2021, Zahl BHBR-III-3502-2008/1660-45 wurde der der BF 2

Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 18.09.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.

  1. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2021 wurde das Verfahren zur Aberkennung des den Beschwerdeführern zukommenden Status des Asylberechtigten weitergeführt.
  2. Am 22.02.2022 wurde die BF 1 vom BFA niederschriftlich einvernommen und ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ihr und der BF 2 und 3 wegen der wesentlichen Änderung der Lage im Herkunftsstaat, bei Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, den Status der Asylberechtigten abzuerkennen.
  3. Mit den oa. Bescheiden vom 12.12.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerinnen BF 1, 2 und 3 den ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 01.03.2007, 03.05.2006 bzw. 19.04.2007 zuerkannten Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); weiters erkannte es den Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Verweis auf eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, wonach die Beschwerdeführerinnen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Rückkehrentscheidung samt weiterer Aussprüche.8. Mit den oa. Bescheiden vom 12.12.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerinnen BF 1, 2 und 3 den ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 01.03.2007, 03.05.2006 bzw. 19.04.2007 zuerkannten Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); weiters erkannte es den Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Verweis auf eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, wonach die Beschwerdeführerinnen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Rückkehrentscheidung samt weiterer Aussprüche.

  1. Gegen die Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2023 über ihre – seitens ihrer Erwachsenenvertretung – zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin vollinhaltlich Beschwerde.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2023 vor.
  3. Mit Schreiben vom 21.04.2023 brachte die Rechtsvertretung vor, dass der BF 1, 3 und 4 kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt worden sei.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2023 unter Anwesenheit der Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung zogen die BF, vertreten durch ihre Mutter und in Anwesenheit ihres Vaters, vertreten durch die BBU die Beschwerde vollumfänglich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Person der BF: 1.1.
  7. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF 1 führt den Namen XXXX und wurde in der Russischen Föderation am XXXX in der Teilrepublik Tschetenien geboren, wuchs dort auf und verließ das Land im Jahr 2003.Die BF 1 führt den Namen römisch 40 und wurde in der Russischen Föderation am römisch 40 in der Teilrepublik Tschetenien geboren, wuchs dort auf und verließ das Land im Jahr
  8. Die BF 2 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren. Die BF 2 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die BF 3 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren.Die BF 3 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die BF 1 geht keiner Erwerbstätigkeit nach, die BF 2 und 3 besuchen die Schule. Die BF sprechen Tschetschenisch, die BF 1 auch Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Die BF sprechen auch Deutsch. Die BF 1 ist die Mutter der BF 2 und 3, sie vertritt die Kinder im Verfahren. Die BF 1 stellte für sich, die BF 2 und 3 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem im Rahmen des Familienverfahrens mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.03.2007 bezüglich der BF 1, vom 03.05.2006 bezüglich der BF 2 und vom 19.04.2007 bezüglich der BF 3 nach § 34 Abs. 2 AsylG

§ 3Abs. 1 Asyl

G stattgegeben und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.Die BF 1 stellte für sich, die BF 2 und 3 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem im Rahmen des Familienverfahrens mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.03.2007 bezüglich der BF 1, vom 03.05.2006 bezüglich der BF 2 und vom 19.04.2007 bezüglich der BF 3 nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 17.03.2021, Zahl XXXX wurde der BF 1 und der BF 3

§ 45Abs.

8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 19.04.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.Mit Bescheid der BH Bregenz vom 17.03.2021, Zahl römisch 40 wurde der BF 1 und der BF 3

Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 19.04.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde. Mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.08.2021, Zahl BHBR-III-3502-2008/1660-45 wurde der der BF 2

§ 45Abs.

8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 18.09.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde.Mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.08.2021, Zahl BHBR-III-3502-2008/1660-45 wurde der der BF 2

Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Der Bescheid wurde am 18.09.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel erhoben wurde. Mit den oa. Bescheiden vom 12.12.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführerinnen BF 1, 2 und 3 den ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 01.03.2007, 03.05.2006 bzw. 19.04.2007 zuerkannten Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); weiters erkannte es den Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Verweis auf eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, wonach die Beschwerdeführerinnen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Rückkehrentscheidung samt weiterer Aussprüche. Die BF erhoben durch die gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde im vollen Umfang.Mit den oa. Bescheiden vom 12.12.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführerinnen BF 1, 2 und 3 den ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 01.03.2007, 03.05.2006 bzw. 19.04.2007 zuerkannten Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); weiters erkannte es den Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Verweis auf eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, wonach die Beschwerdeführerinnen den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Rückkehrentscheidung samt weiterer Aussprüche. Die BF erhoben durch die gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde im vollen Umfang. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF 1 ist mit XXXX geboren am XXXX in der Russischen Föderation standesamtlich in Österreich verheiratet. Die islamische Eheschließung erfolgte in der Russischen Föderation.Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF 1 ist mit römisch 40 geboren am römisch 40 in der Russischen Föderation standesamtlich in Österreich verheiratet. Die islamische Eheschließung erfolgte in der Russischen Föderation. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zogen die BF 1, BF 2 und 3 vertreten durch ihre Mutter, vertreten durch die anwesende Rechtsvertreterin die Beschwerde vollumfänglich zurück.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der übermittelten Bescheide der BH Bregenz, durch Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben der Mutter der BF im Verfahren und der vorgelegten Geburtsurkunde und den Verwaltungsakten. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023, indem die BF konkret angaben, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen und die Rechtsvertetretung dies bestätigte (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2023).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A):

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023, in welchem die BF, die BF 2 und 3 vertreten durch ihre Mutter, aber auch selbst und die gewillkürte Rechtsvertretung die Beschwerde vollumfänglich zurückzogen und auch die Vertretung neben dem Gericht die BF über die Rechtsfolgen aufklärte, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der gegenständliche Bescheid vom 12.12.2022 mit Beschluss einzustellen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W272.2265575.1.00

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