GVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als auch
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden.1.2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als auch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden. 1.
G 2005 als gegenstandslos abgelegt.1.6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 27.10.2014 wurden die Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.12.2013
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
G 2005 als auch
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.3. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 2.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurde den Beschwerdeführern
G 2005 aufgetragen, ab 27.09.2019 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.3.2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2019 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 15, Absatz eins b, AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.09.2019 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. 3.
G 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer
G 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe; das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.4.2. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer vierten Asylantragstellung vom 06.02.2020 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 12, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe; das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. 4.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wurde diese Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.4.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wurde diese Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. 4.4. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2020 wurden die vierten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurden gegen alle Beschwerdeführer jeweils
1 Z 6 FPG Einreiseverbote jeweils für die Dauer eines Jahres erlassen.4.4. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2020 wurden die vierten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurden gegen alle Beschwerdeführer jeweils
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG Einreiseverbote jeweils für die Dauer eines Jahres erlassen. Da die Beschwerdeführer seit 04.03.2020 unbekannten Aufenthaltes waren, wurden die Bescheide vom 16.06.2020 am 22.06.2020 im Akt hinterlegt und durch Aushang beurkundet. Diese erwuchsen mit 07.07.2020 in Rechtskraft.
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 08.07.2020 der Übernahme der Beschwerdeführer zu; die Überstellung der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich war für den 15.12.2020 geplant. Die Beschwerdeführer reisten vor dem Termin der geplanten Überstellung selbständig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 07.12.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren gegenständlichen fünften Anträgen auf internationalen Schutz erstbefragt wurden. 5.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.5.3. Mit Bescheiden vom 18.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.05.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 5.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einer Rücküberstellung aus Deutschland zu. Die Beschwerdeführer wurden am 11.06.2021 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.6.1. Am 11.05.2021 wurden die Beschwerdeführer durch die deutsche Polizei aufgegriffen. Am 08.06.2021 stimmte Österreich
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, einer Rücküberstellung aus Deutschland zu. Die Beschwerdeführer wurden am 11.06.2021 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt. 6.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 6.5. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 6.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß 24 Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
G 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachzukommen. Wie die umseitigen Ausführungen belegen, ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der Beschwerdeführer auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und lässt sich dieser nicht leicht feststellen. Die Beschwerdeführer haben sich somit dem Verfahren entzogen. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der Beschwerdeführer auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrenseinstellungen nach § 24 AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrenseinstellungen nach Paragraph 24, AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2001302.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.