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G303 2253536-1

Obsah (11)§§ 9Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlG303 2253536-1 Spruch, G303 2253536-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simo

§§ 9Abs. 1 und 17 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.12.2021 bei der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2022, wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 26.01.2022, ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und zudem gutachterlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geprüft. 2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2022, wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 26.01.2022, ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und zudem gutachterlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geprüft.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2022 wurde dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2022 wurde dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.

  1. Eine Stellungnahme des BF langte nach der vorliegenden Aktenlage bei der belangten Behörde nicht ein.
  2. Mit Schreiben vom 01.03.2022 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ liegt vor“ vorliegen würden.
  3. Mit Schreiben vom 01.03.2022 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ liegt vor“ vorliegen würden.
  4. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. OB: XXXX , vom 01.03.2022 von Amts wegen festgestellt (Anmerkung: fälschlicherweise bezieht sich die belangte Behörde auf den Antrag vom 03.12.2021 und weist diesen ab), dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, in den Behindertenpass nicht vorliegen.
  5. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. OB: römisch 40 , vom 01.03.2022 von Amts wegen festgestellt (Anmerkung: fälschlicherweise bezieht sich die belangte Behörde auf den Antrag vom 03.12.2021 und weist diesen ab), dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, in den Behindertenpass nicht vorliegen.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2022 wurde dem BF der unbefristete, neu ausgestellte Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt.
  7. Mit E-Mail vom 09.03.2022 brachte der BF bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, dass er „Widerspruch gegen die beiden Bescheide erheben wolle“. Zusammengefasst brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. In keinem Bericht scheine auf, dass der BF einen Monat im Koma und einen Monat auf der Intensivstation gelegen sei, und unter Höllenschmerzen wieder gehen lernen musste. Der Beschwerde war das unter Pkt. I.
  8. angeführte Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2022 beigefügt.
  9. Mit E-Mail vom 09.03.2022 brachte der BF bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, dass er „Widerspruch gegen die beiden Bescheide erheben wolle“. Zusammengefasst brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. In keinem Bericht scheine auf, dass der BF einen Monat im Koma und einen Monat auf der Intensivstation gelegen sei, und unter Höllenschmerzen wieder gehen lernen musste. Der Beschwerde war das unter Pkt. römisch eins.
  10. angeführte Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2022 beigefügt.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 22.03.2023 einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, darzulegen gegen welche Bescheide er nun Beschwerde erheben wolle und verwies auf § 9 Abs. 1 VwGVG.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 22.03.2023 einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, darzulegen gegen welche Bescheide er nun Beschwerde erheben wolle und verwies auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 9.
  14. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  16. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die vorliegende Beschwerde enthält keine genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, insbesondere fehlt die Angabe des Datums und der Geschäftszahl des Bescheides. Auch die weiteren im § 9 Abs. 1 VwGVG angeführten, notwenigen Angaben einer Beschwerde fehlen. Dem BF wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2023, G303 2253536-1/2Z (vom BF übernommen am 27.03.2023) ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die vorliegende Beschwerde enthält keine genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, insbesondere fehlt die Angabe des Datums und der Geschäftszahl des Bescheides. Auch die weiteren im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG angeführten, notwenigen Angaben einer Beschwerde fehlen. Dem BF wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2023, G303 2253536-1/2Z (vom BF übernommen am 27.03.2023) ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Verbesserungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet. Die Beschwerde war daher

§§ 9Abs. 1 und 17 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2253536.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.