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{'item': 'G305 2266070-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlG305 2266070-2 Spruch, G305 2266070-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , ASt römisch 40 (in der Folge: BFA) wurde der auf die Zuerkennung von internationalem Schutz vom römisch 40 gerichtete Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch acht.). Da der BF zwischenzeitig wärhend des laufenden Asylverfahrens und über längere Zeit untergetaucht war, im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war und der Behörde überdies der Aufenthalt des BF nicht bekannt war, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

  1. Nachdem sich der BF aus dem ihm zugewiesenen Quartier der Grundversorgung in XXXX , untergetaucht war und seit dem XXXX unbekannten Aufenthalts weilte, erließ das BFA, RD XXXX , ASt XXXX am XXXX einen Festnahmeauftrag wider ihn.
  2. Nachdem sich der BF aus dem ihm zugewiesenen Quartier der Grundversorgung in römisch 40 , untergetaucht war und seit dem römisch 40 unbekannten Aufenthalts weilte, erließ das BFA, RD römisch 40 , ASt römisch 40 am römisch 40 einen Festnahmeauftrag wider ihn.
  3. Am XXXX wurde der BF von Beamten der LPD XXXX dabei betreten, als er den XXXX von der XXXX überqueren und stadtauswärts weitergehen wollte, und in der Folge wegen des wider ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert.
  4. Am römisch 40 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 dabei betreten, als er den römisch 40 von der römisch 40 überqueren und stadtauswärts weitergehen wollte, und in der Folge wegen des wider ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert.
  5. Nach erfolgter niederschriftlich dokumentierter Einvernahme ordnete das BFA, RD XXXX , mit Mandatsbescheid vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF an und befindet er sich seit dem XXXX in Schubhaft.
  6. Nach erfolgter niederschriftlich dokumentierter Einvernahme ordnete das BFA, RD römisch 40 , mit Mandatsbescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF an und befindet er sich seit dem römisch 40 in Schubhaft.
  7. Die gegen den Mandatsbescheid vom XXXX am XXXX erhobene Schubhaftbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2023, GZ: W140 2266070-1/12E, gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und stellte gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.).
  8. Die gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 am römisch 40 erhobene Schubhaftbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2023, GZ: W140 2266070-1/12E, gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  9. Mit Schreiben vom XXXX brachte das BFA den Akt zur Prüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte das BFA den Akt zur Prüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Am 27.04.2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft sowie zur Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Nachdem der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ohne Reisedokument, sohin unrechtmäßig, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er, nachdem er am XXXX durch Organe der öffentlichen Sicherheitspolizei aufgegriffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  14. Nachdem der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ohne Reisedokument, sohin unrechtmäßig, ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er, nachdem er am römisch 40 durch Organe der öffentlichen Sicherheitspolizei aufgegriffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  15. In der Folge wurde er in der XXXX , untergebracht, wo er vom XXXX bis XXXX behördlich gemeldet war. Als er - während laufenden Asylverfahrens - für längere Zeit nachrichtenlos untertauchte und sich fortan unstet irgendwo aufhielt, wurde er polizeilich abgemeldet und verfügte er ab dem XXXX über keine behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet [Stellungnahme des BFA vom XXXX , S. 2 oben; siehe dazu auch die im Wesentlichen bestätigenden Angaben des BF in der VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 8 Mitte].1.
  16. In der Folge wurde er in der römisch 40 , untergebracht, wo er vom römisch 40 bis römisch 40 behördlich gemeldet war. Als er - während laufenden Asylverfahrens - für längere Zeit nachrichtenlos untertauchte und sich fortan unstet irgendwo aufhielt, wurde er polizeilich abgemeldet und verfügte er ab dem römisch 40 über keine behördliche Meldung mehr im Bundesgebiet [Stellungnahme des BFA vom römisch 40 , S. 2 oben; siehe dazu auch die im Wesentlichen bestätigenden Angaben des BF in der VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 8 Mitte]. 1.
  17. Mit Bescheid vom 16.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1320747108/222627805 wies das BFA den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz vom 21.08.2022 gerichteten Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkte I. und II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.).1.3. Mit Bescheid vom 16.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1320747108/222627805 wies das BFA den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz vom 21.08.2022 gerichteten Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch acht.). Da dem BFA der Aufenthalt des BF nicht bekannt war und dieser auch nicht ermittelt werden konnte, wurde der Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt am XXXX zugestellt und erwuchs dieser am XXXX in Rechtskraft.Da dem BFA der Aufenthalt des BF nicht bekannt war und dieser auch nicht ermittelt werden konnte, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt am römisch 40 zugestellt und erwuchs dieser am römisch 40 in Rechtskraft. Damit erwuchs auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. 1.

  1. Am XXXX erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wider den BF, da dieser untergetaucht war und eine rechtskräftige, effektuierbare Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand.1.
  2. Am römisch 40 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wider den BF, da dieser untergetaucht war und eine rechtskräftige, effektuierbare Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. 1.
  3. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 5 unten].1.
  4. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 5 unten]. 1.
  5. Er ist gesund und haftfähig [Beilage ./A]. 1.
  6. Er verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienvermögen, noch über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 5 unten und S. 6 oben], noch verfügt er über ein nennenswertes Barvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 5 unten]. 1.
  7. Er hat auch keine persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich und/oder zu den Mitgliedsstaaten des Schengenraums. Er ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 6 oben]. Der BF ist verheiratet, lebt aber von seiner Frau nach eigenen Angaben schon länger getrennt. Er hat keine Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 3f und S. 5 oben]. Er hat keine Familienangehörigen, Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 5 oben]. 1.
  8. Er ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht bereit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 7 unten]. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er, sollte er ausreisen müssen, - ungeachtet des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots - Österreich nicht nach Indien verlassen, sondern nach Portugal weiterreisen wolle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 27.04.2023, S. 9 oben]. Auch im Rahmen einer von der BBU GmbH am XXXX mit ihm geführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte er sich rückkehrunwillig [Vorlagebericht des BFA vom XXXX , S. 3 Mitte].Auch im Rahmen einer von der BBU GmbH am römisch 40 mit ihm geführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte er sich rückkehrunwillig [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 , S. 3 Mitte]. 1.
  9. Beim BF besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. 1.
  10. Zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde der BF vom BFA der indischen Delegation vorgeführt und seine Angaben im Herkunftsstaat einer Überprüfung unterzogen. Am XXXX erfolgte eine Urgenz der HRZ-Abteilung des BFA bei der indischen Botschaft. Am römisch 40 erfolgte eine Urgenz der HRZ-Abteilung des BFA bei der indischen Botschaft. Am XXXX erfolgte eine weitere Urgenz der HRZ-Abteilung des BFA bei der indischen Botschaft. Weitere Urgenzen bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF erfolgten am XXXX . und XXXX [Vorlagebericht des BFA vom XXXX , S. 3f].Am römisch 40 erfolgte eine weitere Urgenz der HRZ-Abteilung des BFA bei der indischen Botschaft. Weitere Urgenzen bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF erfolgten am römisch 40 . und römisch 40 [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 , S. 3f]. 1.
  11. Eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist möglich und höchstwahrscheinlich und wird vonseiten der belangten Behörde die Ausstellung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer für wahrscheinlich erachtet [Vorlagebericht des BFA vom 26.04.2023, S. 5 oben].
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativem Asylbescheid wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Asylbescheid hat das BFA auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt (EUR 150,00) und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der BF hat seinen Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat noch dadurch unterstrichen, dass er einerseits angab, Österreich nach Indien nicht verlassen, sondern stattdessen nach Portugal weiterreisen zu wollen. Hinzu kommt, dass der BF auch gegenüber der belangten Behörde betont hat, nicht mehr nach Indien zurückkehren zu wollen und begründete dies mit der Behauptung, in Indien von der Familie seiner Frau, von der er getrennt lebt, bedroht worden zu sein. Dem BF gelang es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, darzulegen, dass er in Österreich eine Wohnmöglichkeit hätte, die allfällig eine gelindere Maßnahme im Sinne einer Wohnsitzauflage rechtfertigen könnte. Seine in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, dass er vor seiner Inschubhaftnahme bei einem Freund gelebt hätte, vermochte er nicht darzutun, zumal er den vollen Namen seines Freundes nicht zu nennen mochte und auch nicht in der Lage war, so konkrete Angaben zu dieser Unterkunft zu machen, dass anzunehmen wäre, dass er dort auch leben kann. Faktum ist, dass sich der BF in jenem Zeitraum, als er das Betreuungszentrum in Traiskirchen nachrichtenlos verließ, und seiner Inschubhaftnahme unbekannten Aufenthalts ohne behördliche Meldung unsteten Aufenthalts war. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  10. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  13. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  5. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
  6. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, hatte er bei seiner Betretung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitspolizei gerade einmal EUR 150,00 bei sich. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, der selbst bei sparsamster Lebensweise einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu ermöglichen vermag. Betrachtet man seinen Unwillen in Bezug auf eine Rückkehr nach Indien, zu der er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet ist und sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten, noch während des laufenden Asylverfahrens unterzutauchen und sich unbekannten Aufenthalts ohne behördliche Meldung wo aufzuhalten, sind bei ihm konkrete Anhaltspunkte, die eine sehr hohe Fluchtgefahr durch Untertauchen nahelegen, als bestehend anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstrich er seinen Rückkehrunwillen noch, indem er angab, nach erfolgter Freilassung Österreich nicht nach Indien verlassen, sondern nach Portugal weiterreisen zu wollen. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus Sicht der belangten Behörde finden sowohl Charter- als auch Einzelabschiebungen nach Indien statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen nach Indien keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom 26.04.2023, S. 4f]. Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht verankert ist. Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar angegeben, dass er vor seiner Inschubhaftnahme in einer Wohnung eines Freundes gewohnt habe. Eine solche Wohnmöglichkeit vermochte er jedoch nicht glaubhaft zu machen, da er über Befragung durch den VR nach dem Namen des Freundes und der Unterkunft, weder zu diesem noch zur Unterkunft konkrete Angaben machen konnte. Ob er an der behaupteten Unterkunft im Fall seiner Freilassung auch tatsächlich wohnen kann, vermochte der BF ebenfalls nicht darzutun; eine solche Wohnmöglichkeit hat er auch gar nicht behauptet. Vielmehr hat er angegeben, dass er, sollte er aus Österreich ausreisen müssen, nach Portugal weiterreisen wolle. Damit ist eine mögliche Unterkunftnahme bei einem Freund mehr als fraglich. Hinzu kommt die Frage, ob eine Unterkunftnahme bei einem Freund des BF ebendort aus rechtlichen Gründen überhaupt möglich ist. Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2266070.2.00

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