RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlG310 2267711-1 Spruch, G310 2267711-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die einstweilige Erwachsenenvertreterin Mag. Nicole DUPONT, Rechtsanwältin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die einstweilige Erwachsenenvertreterin Mag. Nicole DUPONT, Rechtsanwältin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) brachte beim Magistrat der Stadt Wien am XXXX .2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Der Beschwerdeführer (BF) brachte beim Magistrat der Stadt Wien am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Mit Schreiben vom 25.11.2020, GZ: MA35-9/3217694-01, teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs 3 NAG für ein weiteres Aufenthaltsrecht des BF nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 25.11.2020, GZ: MA35-9/3217694-01, teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG für ein weiteres Aufenthaltsrecht des BF nicht vorliegen. Am 18.02.2021 wurden der BF und seine Mutter durch das BFA zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Am 18.03.2021 langten eine schriftliche Stellungnahme des BF und seiner Mutter sowie weitere Unterlagen ein. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 11.01.2022 übernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 11.01.2022 übernommen. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen. In weiterer Folge fand am 24.06.2022 die Einvernahme des BF zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft vor dem BFA statt und wurde am selben Tag über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2022 wurde der BF festgenommen. In weiterer Folge fand am 24.06.2022 die Einvernahme des BF zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft vor dem BFA statt und wurde am selben Tag über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. Am römisch 40 .2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2023 wurde für den BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger bestellt. Begründend wurde dies damit, dass nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung des BF dieser nicht in der Lage sei, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde für den BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger bestellt. Begründend wurde dies damit, dass nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung des BF dieser nicht in der Lage sei, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde und begründete diese damit, dass er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung handlungsunfähig gewesen sei. Seine einstweilige Erwachsenenvertreterin habe erst am 27.01.2023 den gegenständlichen Bescheid übernommen. Das BFA legte daraufhin die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF verfügt seit XXXX 2007 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die durch längere Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Der BF hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und ist Analphabet. Er bezieht aus Bulgarien eine Invaliditätspension. Der BF war in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF verfügt seit römisch 40 2007 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die durch längere Unterbrechungen gekennzeichnet sind. Der BF hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und ist Analphabet. Er bezieht aus Bulgarien eine Invaliditätspension. Der BF war in Österreich nicht erwerbstätig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , vom XXXX .2023 wurde die Rechtsanwältin, Mag. Nicole DUPONT, zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , vom römisch 40 .2023 wurde die Rechtsanwältin, Mag. Nicole DUPONT, zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, bestellt. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge wurde am XXXX .2022 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Schubhaft. Am römisch 40 .2022 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge wurde am römisch 40 .2022 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Schubhaft. Am XXXX .2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. Am römisch 40 .2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. Der BF ist Träger einer Beinprothese. Zudem befindet sich der BF seit mehreren Jahren in Wien in einem Substitutionsprogramm und nimmt regelmäßig Substitol. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2022 wurde dem BF am 11.01.2022 unmittelbar ausgefolgt und von diesem persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 08.02.
- Die Beschwerde des BF langte am 22.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldungen konnten anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Die fehlende Schul- bzw. Berufsausbildung, sein Analphabetismus, der Bezug einer Invaliditätspension sowie die fehlende Erwerbstätigkeit beruhen auf den plausiblen Angaben des BF gegenüber dem BFA. Der Gerichtsbeschluss über die Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertreterin liegt im Verwaltungsakt auf. Die Festnahme des BF lässt sich aus dem Anhalteprotokoll sowie dem Bericht der SPK XXXX vom 23.06.2022 entnehmen. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt vor. Die Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Zentralem Fremdenregister. Ebenso konnte die Abschiebung anhand des Zentralen Fremdenregisters festgestellt werden, zudem befindet sich im Akt ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 28.06.2022.Die Festnahme des BF lässt sich aus dem Anhalteprotokoll sowie dem Bericht der SPK römisch 40 vom 23.06.2022 entnehmen. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt vor. Die Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Zentralem Fremdenregister. Ebenso konnte die Abschiebung anhand des Zentralen Fremdenregisters festgestellt werden, zudem befindet sich im Akt ein Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 28.06.
- Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA. Die Substitutionstherapie konnte anhand der vorgelegten Karteiauszüge seiner behandelnden Ärztin festgestellt werden. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine psychische Erkrankung des BF hinweisen würden. Auch wurde im Rahmen des Clearinggespräches des Erwachsenenschutzvereins seitens der Dolmetscherin festgestellt, dass sich im bulgarischen Behindertenbescheid keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung finden lassen. Zudem befindet sich der BF in keiner ärztlichen Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Im Akt liegt die vom BF am 11.01.2022 unterfertigte postalische Übernahmebestätigung vor. Rechtliche Beurteilung: Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, Zl. 95/11/0365, und 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr wohl gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/09/0019; VwGH 27.02.2006, Zl. 2004/05/0326).Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, Zl. 95/11/0365, und 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr wohl gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/09/0019; VwGH 27.02.2006, Zl. 2004/05/0326). Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass es dem BF infolge einer vorliegenden Handlungsunfähigkeit an der Prozessfähigkeit gemangelt hat. Dabei ist entscheidend, ob er zum damaligen Zeitpunkt noch oder nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides verbundenen prozessualen Handlungen vorzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Der BF hat weder aussagekräftige Befunde vorgelegt, die auf das Fehlen seiner Prozessfähigkeit schließen lassen könnten, noch erstattete er im Administrativverfahren ein entsprechendes Vorbringen. Der BF befand sich auch nicht in ärztlicher Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Aus dem Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins vom 09.11.2022 ergibt sich, dass die Dolmetscherin nach Durchsicht des bulgarischen Behindertenbescheides keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung finden konnte. Es mag sein, dass fehlende Schulbildung sowie Analphabetismus ein Hindernis bei der Durchsetzung seiner Rechte darstellen könnte, jedoch wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde er auch im Projekt XXXX der Volkshilfe Wien von Frau XXXX als Sozialbetreuerin betreut. Somit hätte der BF die Möglichkeit gehabt sich entsprechend beraten zu lassen und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es mag sein, dass fehlende Schulbildung sowie Analphabetismus ein Hindernis bei der Durchsetzung seiner Rechte darstellen könnte, jedoch wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde er auch im Projekt römisch 40 der Volkshilfe Wien von Frau römisch 40 als Sozialbetreuerin betreut. Somit hätte der BF die Möglichkeit gehabt sich entsprechend beraten zu lassen und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der BF und seine Mutter nahmen den Termin zur Einvernahme beim BFA wahr, konnten sämtliche gestellten Fragen verstehen und sinnentsprechende Antworten auf die Fragen geben. Der BF war in der Lage Angaben zu seinem Gesundheitszustand, Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen zu machen. Dabei erklärte er, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, und abgesehen von seiner körperlichen Behinderung eine Kopfverletzung erlitten habe. Der BF und seine Mutter kamen auch der Aufforderung des BFA nach und legten weitere Unterlagen samt einer schriftlichen Stellungnahme vor. Darüber hinaus war der BF in der Vergangenheit in der Lage eine Anmeldebescheinigung zu beantragen und Behördenwege (z.B. Wohnsitzmeldungen) sowie Arztbesuche zwecks seiner Substitutionstherapie zu erledigen. Der BF befindet sich seit mehreren Jahren in einer Substitutionstherapie und konnte dazu medizinische Nachweise seiner behandelnden Ärztin vorlegen. Es ergaben sich auch im Schubhaftverfahren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des BF. Der BF wurde ohne Anwesenheit seiner Mutter zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen und gab an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können, Träger einer Prothese zu sein und Substitol zu nehmen. Der BF hat die Belehrung über seine Ausweisung auch richtig verstanden (AS 91), indem er angab, dass er seinen Lebensmittelpunkt für die nächsten sechs Monate außerhalb von Österreich verlegen werde, um dann wiederzukommen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Auch wollte der BF freiwillig ausreisen, jedoch war dies aufgrund der Fluchtgefahr nicht möglich. Schließlich war der BF nach seiner Abschiebung in der Lage für mehrere Monate in seinem Heimatland zu leben, bevor er im XXXX 2022 wieder nach Österreich eingereist ist. Auch war es dem BF in der Vergangenheit möglich alleine nach Bulgarien zu reisen (AS 92, AS 75). Es ergaben sich auch im Schubhaftverfahren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des BF. Der BF wurde ohne Anwesenheit seiner Mutter zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen und gab an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können, Träger einer Prothese zu sein und Substitol zu nehmen. Der BF hat die Belehrung über seine Ausweisung auch richtig verstanden (AS 91), indem er angab, dass er seinen Lebensmittelpunkt für die nächsten sechs Monate außerhalb von Österreich verlegen werde, um dann wiederzukommen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Auch wollte der BF freiwillig ausreisen, jedoch war dies aufgrund der Fluchtgefahr nicht möglich. Schließlich war der BF nach seiner Abschiebung in der Lage für mehrere Monate in seinem Heimatland zu leben, bevor er im römisch 40 2022 wieder nach Österreich eingereist ist. Auch war es dem BF in der Vergangenheit möglich alleine nach Bulgarien zu reisen (AS 92, AS 75). Ausgehend davon vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde weitere amtswegige Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF hätte vornehmen müssen. Erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des BF lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).Ausgehend davon vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde weitere amtswegige Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF hätte vornehmen müssen. Erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des BF lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149). Die mittlerweile erfolgte Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin mag ein Indiz für eine Beschränkung der Prozessfähigkeit des BF darstellen, der zeitliche Konnex ist entgegen dem Beschwerdevorbringen allerdings im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da die Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertreterin erst im XXXX 2023 erfolgte, somit ein Jahr nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den BF. Richtigerweise wurde zwar bereits im Frühjahr 2022 die Abklärung einer Erwachsenenvertretung angeregt, jedoch geht aus dem vorliegenden Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins hervor, dass weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehaltes noch eine Notwendigkeit einer einstweiligen Erwachsenenvertretung für dringende Angelegenheiten für die Dauer des Bestellungsverfahrens bestehen würden. Die mittlerweile erfolgte Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin mag ein Indiz für eine Beschränkung der Prozessfähigkeit des BF darstellen, der zeitliche Konnex ist entgegen dem Beschwerdevorbringen allerdings im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da die Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertreterin erst im römisch 40 2023 erfolgte, somit ein Jahr nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den BF. Richtigerweise wurde zwar bereits im Frühjahr 2022 die Abklärung einer Erwachsenenvertretung angeregt, jedoch geht aus dem vorliegenden Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins hervor, dass weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehaltes noch eine Notwendigkeit einer einstweiligen Erwachsenenvertretung für dringende Angelegenheiten für die Dauer des Bestellungsverfahrens bestehen würden. Aus den oben genannten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF während des Zeitraums, in welchem die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, an der erforderlichen Prozessfähigkeit mangelte. Offensichtliche Zweifel an der Handlungsfähigkeit des BF bestanden für die belangte Behörde nicht. Damit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides prozessfähig und damit in der Lage zu erkennen, dass mit der Erlassung des Bescheides vom 05.01.2022 Rechtswirkungen, nämlich der Beginn des Laufes der vierwöchigen Beschwerdefrist, verbunden sind. Zusammengefasst wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Bescheid im Jänner 2022 rechtswirksam zugestellt. Die dagegen durch seine im Jänner 2023 einstweilig bestellte Erwachsenenvertreterin eingebrachte Beschwerde vom 22.02.2023 erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gemäß § 69 Abs 1 FPG eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Da der BF in sein Heimatland abgeschoben wurde, wurde die Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben werden würde oder nicht. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Da der BF in sein Heimatland abgeschoben wurde, wurde die Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben werden würde oder nicht. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2267711.1.00