RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlL504 2270469-1 SpruchL504 2270469-1/6Z, L504 2270469-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den gestellten Folgeantrag entschieden: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.“römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.“ Die Behörde erachtete- wie schon im Erstverfahren - die vorgebrachte Homosexualität als nicht glaubhaft. In Bezug auf die vorgebrachte psychische Erkrankung stellte die Behörde fest, dass die Abschiebung in den Irak keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. Diese wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtglaubhaftmachung der Homosexualität. Weiters wird die bereits beim Bundesamt vorgebrachte psychische Erkrankung moniert, weshalb auch bezüglich subsidiärem Schutz keine entschiedene Sache vorliege. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
- Feststellungen (Sachverhalt) Das
- Asylverfahren der bP durch den unangefochtenen Bescheid des Bundesamtes mit 17.08.2021 rechtskräftig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Beschwerdeschriftsatz angeregt. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage kann nicht prognostiziert werden, dass eine Rückkehr in den Irak, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bilden könnte.Auf Grund der derzeitigen Aktenlage kann nicht prognostiziert werden, dass eine Rückkehr in den Irak, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bilden könnte. Das Bundesamt trat den Einwendungen in der Beschwerde und der Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anlässlich der Aktvorlage nicht konkret entgegen.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Das Bundesamt äußerte sich angesichts der Aktenvorlage zu den Einwendungen in der Beschwerde nicht.
- Rechtliche Beurteilung Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17 BFA-VGParagraph 17, BFA-VG
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aus dem Erstverfahren resultiert eine (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung iSd § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aus dem Erstverfahren resultiert eine (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Gem. § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Auf Grund der Aktenlage und Einwendungen - samt Bescheinigungsmittelvorlage - gegen den Bescheid des Bundesamtes, dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage und der darin enthaltenen Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen getreten ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass es zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK kommen könnte. Auf Grund der Aktenlage und Einwendungen - samt Bescheinigungsmittelvorlage - gegen den Bescheid des Bundesamtes, dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage und der darin enthaltenen Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen getreten ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass es zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen könnte. Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2270469.1.00