← Österreich

{'item': 'L508 2241721-1'}

Obsah (26)§ 28Artikel 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 52a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 2§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 13Art. 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlL508 2241721-1 Spruch, L508 2241721-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Absatz 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Aufgrund einer wider ihn bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeige wegen des dringenden Tatverdachts eine schwere Nötigung nach § 106 StGB begangen zu haben, wurde der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 11.12.2019, darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 43 ff). 1. Aufgrund einer wider ihn bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeige wegen des dringenden Tatverdachts eine schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB begangen zu haben, wurde der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 11.12.2019, darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 43 ff). 2. Mit - nach Gewährung einer Fristerstreckung - am 20.01.2020 beim BFA eingelangten E-Mail (AS 67

  1. f)gab der BF hierzu eine Stellungnahme ab. Demnach sei er erstmalig im April 2016 in Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung in Österreich eingereist und halte sich seither hier auf. Im Bundesgebiet würden seine Ehegattin, sein Sohn, eine Tante, ein Cousin und eine Cousine, allesamt österreichische Staatsangehörige, leben. Er sei aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sein Gesundheitszustand sei gut und befinde er sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung. Er verfüge hier über Verwandte, Arbeitskollegen und Freunde in der Nachbarschaft. Er besitze kaum persönliche Bindungen zu seinem Heimatland. Seine Eltern und drei Geschwister befänden sich in der Türkei. Er habe dort keine Freunde. Seit Beginn des Aufenthalts in Österreich sei er lediglich zweimal zum Urlaub in der Türkei gewesen. Sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Sein Sohn sei gerade zwei Jahre alt und sei für das Wohl des Kindes sowie für dessen Entwicklung die Anwesenheit des Vaters von großer Bedeutung. Er komme allein für den Unterhalt seiner Familie auf und habe keine Schulden. Der Stellungnahme sind zur Bescheinigung der Angaben zahlreiche Unterlagen (AS 69
  2. ff)angeschlossen. 3. Aufgrund einer Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten (AS 131 ff). 3. Aufgrund einer Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten (AS 131 ff). 4. Mit am 06.07.2020 beim BFA eingelangten Schreiben (AS 191
  3. f)gab der BF hierzu eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab. Demnach sei er am 24. April 2016 in Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung in Österreich eingereist und halte sich seit vier Jahren im Bundesgebiet auf. Hier würden seine Ehegattin und sein Sohn in XXXX leben. Sein aktueller Arbeitgeber sei seit 06.03.2019 XXXX . Er erhalte ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.800,--. Er sei gesund. Er verfüge aufgrund seiner Familie über persönliche Bindungen zu seinem Heimatland. Einmal in der Woche kontaktiere er seine Familie per Mobiltelefon.4. Mit am 06.07.2020 beim BFA eingelangten Schreiben (AS 191
  4. f)gab der BF hierzu eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab. Demnach sei er am 24. April 2016 in Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung in Österreich eingereist und halte sich seit vier Jahren im Bundesgebiet auf. Hier würden seine Ehegattin und sein Sohn in römisch 40 leben. Sein aktueller Arbeitgeber sei seit 06.03.2019 römisch 40 . Er erhalte ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.800,--. Er sei gesund. Er verfüge aufgrund seiner Familie über persönliche Bindungen zu seinem Heimatland. Einmal in der Woche kontaktiere er seine Familie per Mobiltelefon. Der Stellungnahme sind zur Bescheinigung seiner Angaben zahlreiche - großteils bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen (AS 143
  5. ff)angeschlossen. 5. Aufgrund einer wider ihn am 07.10.2020 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeige wegen des dringenden Tatverdachts, seit April 2019 bis 09.04.2020 Suchtmittel erworben, folglich besessen und anschließend konsumiert zu haben, wurde der BF mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Gericht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den näher angeführten Themenkomplexen (insbesondere zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage, zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben, zu seiner sozialen und kulturellen Integration im Bundesgebiet und zum Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens Ausführungen zu tätigen (AS 219 ff). 6. Mit am 16.02.2021 beim BFA eingelangten Schreiben (AS 249
  6. f)gab der BF hierzu eine handschriftlich verfasste Stellungnahme ab. Demnach sei sein aktueller Gesundheitszustand und seine wirtschaftliche Lage gut. Er sei derzeit arbeitslos, aber würde ca. Mitte März zu arbeiten beginnen. In Österreich befänden sich seine Ehegattin und sein Sohn. Er würde mit seiner Familie Zeit verbringen und einkaufen sowie spazieren. Abgesehen von einem telefonischen Kontakt mit seinen Eltern hätte er keine Bindung zum Herkunftsstaat. Der Stellungnahme sind zur Bescheinigung seiner Angaben erneut zahlreiche - großteils bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen (AS 251
  7. ff)angeschlossen. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.03.2021 (AS 267 - 308), wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wider den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.03.2021 (AS 267 - 308), wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wider den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2021 (AS 313 f, 321 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2021 (AS 313 f, 321 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Der BF erhob im Wege seiner rechsfreundlichen Vertretung gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.04.2021 (AS 369 ff) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen. 9.
  2. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF wiederholt. In der Folge wurde moniert, dass das BFA nicht anzuführen vermöge, weshalb der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite. Aufgrund der vorgelegten Nachweise (Urkunden) sei bescheinigt, dass der BF einerseits über ein ausreichendes Einkommen (regelmäßig und gesichert) verfüge, sodass der gegenständliche Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe und andererseits der BF über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und die Versicherungsanstalt in Österreich auch leistungspflichtig sei. Der BF verfüge über eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde. Das BFA hätte jedenfalls eine Zukunftsprognose erstellen müssen und dezitiert darlegen müssen, warum der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegenstehe oder aus welchen Gründen die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung seitens des BF schuldhaft herbeigeführt worden wäre. Das BFA habe eine solche Zukunftsprognose nicht erstellt bzw. eine solche unterlassen. Die belangte Behörde habe dabei keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen bzw. durchgeführt. Konkret seien die öffentlichen Interessen einerseits - an der Erlassung eines negativen Bescheides - gegenüber den Familien- und den privaten Interessen andererseits bei der Nichtbewilligung der Aufenthaltsbewilligung abzuwägen. Darüber hinaus müsse der mit der Abweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verhältnismäßig sein.9.1. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF wiederholt. In der Folge wurde moniert, dass das BFA nicht anzuführen vermöge, weshalb der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite. Aufgrund der vorgelegten Nachweise (Urkunden) sei bescheinigt, dass der BF einerseits über ein ausreichendes Einkommen (regelmäßig und gesichert) verfüge, sodass der gegenständliche Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führe und andererseits der BF über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und die Versicherungsanstalt in Österreich auch leistungspflichtig sei. Der BF verfüge über eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde. Das BFA hätte jedenfalls eine Zukunftsprognose erstellen müssen und dezitiert darlegen müssen, warum der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegenstehe oder aus welchen Gründen die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung seitens des BF schuldhaft herbeigeführt worden wäre. Das BFA habe eine solche Zukunftsprognose nicht erstellt bzw. eine solche unterlassen. Die belangte Behörde habe dabei keine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen bzw. durchgeführt. Konkret seien die öffentlichen Interessen einerseits - an der Erlassung eines negativen Bescheides - gegenüber den Familien- und den privaten Interessen andererseits bei der Nichtbewilligung der Aufenthaltsbewilligung abzuwägen. Darüber hinaus müsse der mit der Abweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verhältnismäßig sein. Die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung übersehen, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG, welche von der belangten Behörde als Grund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF in die Türkei sowie Erlassung eines Einreiseverbots herangezogen werden, eine weitere Konkretisierung in § 11 Abs. 4 NAG erfahren.Die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung übersehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, welche von der belangten Behörde als Grund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF in die Türkei sowie Erlassung eines Einreiseverbots herangezogen werden, eine weitere Konkretisierung in Paragraph 11, Absatz 4, NAG erfahren. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sei - entgegen der Würdigung seitens des BFA - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit keineswegs gefährdet, da er sich in einem Resozialisierungsprozess mit sehr günstiger Zukunftsprognose befinde. Dies werde auch dadurch bestätigt und unterstrichen, dass hinsichtlich des über ihn verhängten Freiheitsstrafenteils bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei. Voraussetzung hierfür seien insbesondere spezialpräventive Erwägungen, deren Vorliegen das zuständige Landesgericht eindeutig angenommen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die bloße Auflistung entsprechender Veruteilungen nicht ausreichend, die Widerstreitung öffentlicher Interessen zu beurteilen (vgl. VwGH 25.02.2020, 2007/21/0153). Das BFA hätte schon allein deshalb keine Rückkehrentscheidung treffen dürfen, nicht feststellen dürfen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig wäre und kein befristetes Einreiseverbot erlassen dürfen. Sie hätte sich auch nicht damit begnügen dürfen, entgegen der ständigen Rechtsprechung lediglich auf eine laut der belangten Behörde „erhebliche Straffälligkeit“ des BF beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die bloße Auflistung entsprechender Veruteilungen nicht ausreichend, die Widerstreitung öffentlicher Interessen zu beurteilen vergleiche VwGH 25.02.2020, 2007/21/0153). Das BFA hätte schon allein deshalb keine Rückkehrentscheidung treffen dürfen, nicht feststellen dürfen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig wäre und kein befristetes Einreiseverbot erlassen dürfen. Sie hätte sich auch nicht damit begnügen dürfen, entgegen der ständigen Rechtsprechung lediglich auf eine laut der belangten Behörde „erhebliche Straffälligkeit“ des BF beim Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hinzuweisen. 9.

  1. Die belangte Behörde habe insbesondere dem für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK wesentlichen Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) zu geringe Bedeutung beigemessen und dabei die wesentliche Rechtsprechung missachtet.9.
  2. Die belangte Behörde habe insbesondere dem für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK wesentlichen Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG) zu geringe Bedeutung beigemessen und dabei die wesentliche Rechtsprechung missachtet. Aus der beruflichen Laufbahn des BF während seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich lasse sich eine doch sehr ausgeprägte soziale Integration des BF in Österreich ableiten und ergebe sich daraus auch, dass die sozialen Beziehungen zwischen dem BF als Migrant und der Gemeinschaft, in welcher er lebe, mehr als nur intakt seien. Es sei jedenfalls aktenkundig, dass der BF seine „Kernfamilie“, Frau und Kind, überdies österreichische Staatsbürger, hier in Österreich habe, sodass der BF kein Familienleben in der Türkei führen könne, zumal die Bindung zu Österreich mittlerweile größer sei als zum Herkunftsstaat. Selbstverständlich sei auch für das Wohl des Kindes eine entsprechende finanzielle Unterstützung, insbesondere eine angemessene Versorgung und eine sorgfältige Erziehung, die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, seine Wertschätzung und Akzeptanz, die Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten und der Schutz vor Gefahren durch die Anwesenheit des BF möglich. Das Kind benötige seinen Vater und die Ehegattin benötige ihren Ehegatten (den BF), insbesondere da diese ein kleines Kind zu erziehen habe und der Beistand des BF unumgänglich für sie sei. Dem Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hätte daher durch die belangte Behörde mehr Gewicht beigemessen werden müssen und wäre die belangte Behörde bei der fehlerfreien Ausübung ihres Ermessens unweigerlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sehr ausgeprägten Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF die privaten Interessen des BF überwiegen würden, sehr stark ausgeprägt seien und demgegenüber die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zurückzutreten hätten. Was Spruchpunkt IV. betrifft, so würden im konkreten Fall besondere Umstände in der Person des BF vorliegen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist jedenfalls rechtfertigen würden. Konkret sei es dem BF als Familienvater, der bislang für den Lebensunterhalt und für die Unterkunftskosten seiner Familienangehörigen gesorgt habe und Arbeitnehmer sei, binnen der von der belangten Behörde festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen nicht möglich, seine zweiseitigen Rechtsverhältnisse entsprechend fristgerecht aufzulösen, da deren Dauer diese Kündigungsfrist nicht beinhalte und ermögliche. Das BFA hätte somit eine längere Frist zur Ausreise festsetzen müssen, da eine 14-Tages-Frist absolut unzumutbar sei. Bei einer derart verlängerten Frist wäre auch der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen worden, wonach es sich bei den Gründen der Verlängerung der Ausreisefrist um vorübergehende Umstände handle.Was Spruchpunkt römisch vier. betrifft, so würden im konkreten Fall besondere Umstände in der Person des BF vorliegen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist jedenfalls rechtfertigen würden. Konkret sei es dem BF als Familienvater, der bislang für den Lebensunterhalt und für die Unterkunftskosten seiner Familienangehörigen gesorgt habe und Arbeitnehmer sei, binnen der von der belangten Behörde festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen nicht möglich, seine zweiseitigen Rechtsverhältnisse entsprechend fristgerecht aufzulösen, da deren Dauer diese Kündigungsfrist nicht beinhalte und ermögliche. Das BFA hätte somit eine längere Frist zur Ausreise festsetzen müssen, da eine 14-Tages-Frist absolut unzumutbar sei. Bei einer derart verlängerten Frist wäre auch der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen worden, wonach es sich bei den Gründen der Verlängerung der Ausreisefrist um vorübergehende Umstände handle. Sowohl die unzumutbar kurzfristige Verpflichtung zur Ausreise des BF, als auch der Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung per se und das verhängte Einreiseverbot würden nicht nur die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz, sondern insbesondere die seiner Kernfamilie bedeuten. 9.
  3. Durch den angefochtenen Bescheid werde der BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK und 2
  4. ZP EMRK sowie Art. 47 Charta der Grundrechte und in seinem Recht auf Gleichheit gem. Art. 7 Abs. 1 B-VG und auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Der Bescheid gründe sich offensichtlich auf juristisch und sachlich unvollständige sowie für die Beweisführung entbehrliche Ausführungen. Die gegenständliche Entscheidung verletze auch den Grundsatz des Treu und Glaubens. Die angefochtene Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und auch wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes unrichtig.9.
  5. Durch den angefochtenen Bescheid werde der BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK und 2
  6. ZP EMRK sowie Artikel 47, Charta der Grundrechte und in seinem Recht auf Gleichheit gem. Artikel 7, Absatz eins, B-VG und auf die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt. Der Bescheid gründe sich offensichtlich auf juristisch und sachlich unvollständige sowie für die Beweisführung entbehrliche Ausführungen. Die gegenständliche Entscheidung verletze auch den Grundsatz des Treu und Glaubens. Die angefochtene Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und auch wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes unrichtig. 9.
  7. In der Begründung des Bescheides habe die Behörde gem. § 60 AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reiche nach der Rechtsprechung des VwGH nicht aus. Demnach beruhe die Entscheidung des BFA lediglich auf unreflektierten Bestimmungen des NAG. Eine solche Vorgehensweise stelle einen Verfahrensmangel dar.9.
  8. In der Begründung des Bescheides habe die Behörde gem. Paragraph 60, AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reiche nach der Rechtsprechung des VwGH nicht aus. Demnach beruhe die Entscheidung des BFA lediglich auf unreflektierten Bestimmungen des NAG. Eine solche Vorgehensweise stelle einen Verfahrensmangel dar. 9.
  9. Das BFA stelle den BF zu Unrecht als Person dar, die sich nicht von einem delinquenten Verhalten abhalten lasse. Unrichtig sei weiters, dass die Erlassung eines Einreiseverbots die einzige Maßnahme zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet wäre. In diesen Ausführungen des BFA sei eine unzulässige Diskriminierung des BF zu erblicken. Sie stelle ihn derart dar, dass er der „Gefährder“ von Ordnung und Sicherheit wäre, was sich im Hinblick auf die Kriminalstatistik (überwiegend seien österreichische Staatsbürger delinquent, der Anteil nicht-österreichischer Staatsbürger stelle sich als gering dar) als absolut unrichtig erweise. Schließlich stelle die Androhung des Vollzugs des bedingt nachgesehenen Teils der über den BF verhängten Freiheitsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetze der Republik eine ungleich schwerwiegende Maßnahme dar, sei doch der Freiheitsentzug als Eingriff in das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf persönliche Freiheit der stärkste und schwerwiegenste Eingriff in dieses Recht. Allein die Gewährung der bedingten Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe stelle daher ein Instrument dar, diesfalls den BF von weiterer Delinquenz abzuhalten und zu einem normgerechten Verhalten zu veranlassen. Zuvor führe das BFA aus, dass gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG ein Versagungsgrund vorliege, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreite. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Argumente der Generalprävention dürften also nicht als Grundlage eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung dienen. Die dargelegten Gründe würden zeigen, dass die sofortige Vollziehung des Aufenthaltsverbots vollkommen in die Lebenssituation des BF und seiner Famile eingreife, die wesentlich schwerer wiege, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme vom sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbots. Dazu komme, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots von Gesetzes wegen mit einer rechtskräftigen Entscheidung eintreten solle. Weiters teile der BF mit, dass er der Auffassung sei und erinnere daran, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Zusammensein von Eltern und Kind ein grundlegendes Elemet des Familienlebens darstelle (EGMR Urteil NT Michel./. Vereinigtes Königreich 24.02.1995, Seria A Nr. 307, S 55, § 86). Die belangte Behörde hätte aus diesem Akt hervorgehenden Tatsachen und Urkunden feststellen können, dass der BF ein tatsächliches Familienleben und schutzwürdiges Privatleben in Österreich führe. Jedenfalls sei aktenkundig, dass der Fortbestand des Aufenthalts des BF auch zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gerechtfertigt und dieser gem. Art. 8 EMRK schutzwürdig gewesen sei und sei. Wenn der BF bereits im Vorverfahren auf seine familiären Verhältnisse hingewiesen und betont habe, dass die Ehegattin dringend auf den Beistand des BF angeweisen sei und der BF sozial integriert sei, wäre die Behörde dazu gehalten gewesen, auf die privaten und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen gehabt hätte, ob der Aufenthalt des BF die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. VwGH 19.05.1994, Zl. 93/18/0380).Zuvor führe das BFA aus, dass gem. Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG ein Versagungsgrund vorliege, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreite. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Argumente der Generalprävention dürften also nicht als Grundlage eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung dienen. Die dargelegten Gründe würden zeigen, dass die sofortige Vollziehung des Aufenthaltsverbots vollkommen in die Lebenssituation des BF und seiner Famile eingreife, die wesentlich schwerer wiege, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme vom sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbots. Dazu komme, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots von Gesetzes wegen mit einer rechtskräftigen Entscheidung eintreten solle. Weiters teile der BF mit, dass er der Auffassung sei und erinnere daran, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Zusammensein von Eltern und Kind ein grundlegendes Elemet des Familienlebens darstelle (EGMR Urteil NT Michel./. Vereinigtes Königreich 24.02.1995, Seria A Nr. 307, S 55, Paragraph 86,). Die belangte Behörde hätte aus diesem Akt hervorgehenden Tatsachen und Urkunden feststellen können, dass der BF ein tatsächliches Familienleben und schutzwürdiges Privatleben in Österreich führe. Jedenfalls sei aktenkundig, dass der Fortbestand des Aufenthalts des BF auch zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gerechtfertigt und dieser gem. Artikel 8, EMRK schutzwürdig gewesen sei und sei. Wenn der BF bereits im Vorverfahren auf seine familiären Verhältnisse hingewiesen und betont habe, dass die Ehegattin dringend auf den Beistand des BF angeweisen sei und der BF sozial integriert sei, wäre die Behörde dazu gehalten gewesen, auf die privaten und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen gehabt hätte, ob der Aufenthalt des BF die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben rechtfertigen vergleiche VwGH 19.05.1994, Zl. 93/18/0380). Die diesbezüglichen familiären Umstände hätte das BFA in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Nachdem die diesbezüglichen familiären Umstände vorgelegen seien, wäre das BFA dazu gezwungen gewesen, im Sinne dieser Bestimmung einen derart relevanten Eingriff in das Privat- und/ oder Familienleben des BF zu unterlassen oder ausführlich darzulegen, ob die „Ablehnung des Antrags“ geboten gewesen sei. 9.
  10. Der BF sei der Meinung, dass im vorliegenden Fall wider ihn mit erniedrigender Behandlung vorgegangen worden sei. Es sei auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Die hervorgekommenen Tatsachen würden eine Abschiebung nicht rechtfertigen. Eine Ausweisung wäre eine erniedrigende „Behandlung“ iSd Art. 3 EMRK. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde unweigerlich

§ 52Abs.

9 FPG feststellen müssen, dass eine Abschiebung des BF

§ 46FPG unzulässig sei.

9.6. Der BF sei der Meinung, dass im vorliegenden Fall wider ihn mit erniedrigender Behandlung vorgegangen worden sei. Es sei auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Die hervorgekommenen Tatsachen würden eine Abschiebung nicht rechtfertigen. Eine Ausweisung wäre eine erniedrigende „Behandlung“ iSd Artikel 3, EMRK. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde unweigerlich

Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellen müssen, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG unzulässig sei. 9.

  1. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; * hilfsweise der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, sämtliche Beweise aufnehmen, in der Sache selbst entscheiden und sodann das Verwaltungsverfahren einstellen; * hilfsweise der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid derart Folge geben, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise entsprechend und angemessen verlängert werden würde. Der Beschwerde sind zur Bescheinigung der Angaben zahlreiche - teilweise auch bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen (AS 393 ff) angeschlossen.
  2. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023 erging an den BF bzw. BFV eine Aufforderung zur Stellungnahme. In dieser wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, welche Änderungen sich hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich seit Beschwerdeeinbringung mit Schriftsatz vom 18.04.2021 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021 ergeben hätten; ferner wurde er aufgefordert seine nähere derzeitige Lebenssituation sowie die behauptete Integration in Österreich (z.B. Familie/Beziehung, Arbeit/Beschäftigung, Sorgepflichten, Deutschkenntnisse, etc.) schriftlich darzustellen und dies jedenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel (Bescheinigungsmittel über die aufrechte Ehe, Arbeitsunterlagen (samt Steuer- und Versicherungspflicht), Sprachzertifikate usw.) zu belegen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, zu der strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.06.2020 und dem damit einhergehenden persönlichen Verhalten Stellung zu nehmen, sowie konkret Maßnahmen darzulegen, welche im Rahmen des in der Beschwerdeschrift titulierten Resozialisierungsprozess unternommen wurden.
  3. Nach zweimaligem Fristerstreckungsantrag durch den Beschwerdeführervertrag langte schließlich am 27.03.2023 eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (datiert mit 25.03.2023) beim BVwG ein. Zum Familienleben des Beschwerdeführers wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.03.2016 mit XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX in Zams, Österreich, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet ist und mit seiner - im Hinblick auf deren Geburt in Österreich voll integrierten - Ehegattin in aufrechter Ehe in A-6460 Imst, XXXX , lebe.Zum Familienleben des Beschwerdeführers wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.03.2016 mit römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 in Zams, Österreich, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet ist und mit seiner - im Hinblick auf deren Geburt in Österreich voll integrierten - Ehegattin in aufrechter Ehe in A-6460 Imst, römisch 40 , lebe. Es handle sich hierbei um eine ortsübliche Mietwohnung. Der Ehe entstamme XXXX , geboren am XXXX . Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich und der EU, in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland leben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungen oder Kontakte zu seinem Herkunftsstaat Türkei, dem er vollständig entwurzelt sei. Sein Freundeskreis sei groß und bestehe ausschließlich aus langjährig in Österreich aufhältigen und ansässigen Personen, die mehrheitlich die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten. Es handle sich hierbei um eine ortsübliche Mietwohnung. Der Ehe entstamme römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich und der EU, in Frankreich, den Niederlanden und Deutschland leben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungen oder Kontakte zu seinem Herkunftsstaat Türkei, dem er vollständig entwurzelt sei. Sein Freundeskreis sei groß und bestehe ausschließlich aus langjährig in Österreich aufhältigen und ansässigen Personen, die mehrheitlich die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten. Als Bescheinigungsmittel wurden in Vorlage gebracht: - Heiratsurkunde vom 04.03.2016 Beilage ./I - Mietvertrag vom 31.01.2018 Beilage ./II - Konvolut Bestätigungen der Verwandtschaft Beilage ./III - Unterstützungsliste der Verwandtschaft und der Freunde in Imst Beilage ./IV - Geburtsurkunde des Kindes XXXX Beilage./ V - Geburtsurkunde des Kindes römisch 40 Beilage./ römisch fünf - Geburtsurkunde des Kindes XXXX Beilage./ VI - Geburtsurkunde des Kindes römisch 40 Beilage./ römisch sechs - Staatsbürgerschaftsnachweis (Reisepass der Republik Österreich) der Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern Beilage./VII - Arbeitsbestätigung, Lohn – und Gehaltsabrechnung Feb. 2023 Beilage./VIII - Versicherungsdatenauszug Beilage./IX - Aufenthaltskarte und Reisepasskopie des Beschwerdeführers Beilage./X - BFI-Deutschkursbestätigungen Beilage./XI Zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aufenthaltsnahme in Österreich ständig und konsequent einer geregelten Arbeit nachgehe. Die kurzen Unterbrechungen, während derer er im AMS-Bezug gestand sei, resultierten aus der ansonsten ununterbrochenen Beschäftigung im Baunebengewerbe, insbesondere als Trockenbauer, was im Winter saisonale Betriebsschließungen zur Folge habe. Dies genieße allgemeine Notorietät. Der Beschwerdeführer verfüge im Hinblick auf den ununterbrochenen Beschäftigungsverlauf über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. - Als Bescheinigungsmittel wurden in Vorlage gebracht: - Bestätigung des Dienstgebers XXXX GmbH - Bestätigung des Dienstgebers römisch 40 GmbH - Versicherungsdatenauszug - Einkommenssteuerbescheid 2021 Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in kürzester Zeit in Österreich ausgezeichnet integriert habe, sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und der seiner Interessen liege im Staatsgebiet der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich Deutschkurse A 1.1 und A 1.
  4. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund der Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens im Sinne des Artikels 8, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) Bundesgesetz Blatt Nummer 210/1958, die im Verfassungsrang stehe, jedenfalls geboten. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in kürzester Zeit in Österreich ausgezeichnet integriert habe, sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt und der seiner Interessen liege im Staatsgebiet der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich Deutschkurse A 1.1 und A 1.
  5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund der Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens im Sinne des Artikels 8, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) Bundesgesetz Blatt Nummer 210 aus 1958,, die im Verfassungsrang stehe, jedenfalls geboten. Als Bescheinigungsmittel wurden vorgelegt: - Bestätigungen des BFI über Absolvierung der Deutschkurse Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers dadurch bescheinigt sei, dass keine weiteren strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihn in die Wege geleitet worden seien, geschweige denn, Verurteilungen vorliegen würden. Eine Delinquenz habe sich mitnichten wiederholt, die Bewährungsfrist von drei Jahren nach Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu GZ 25 HV 134/19f vom 08.06.2020 endet am 08.06.2023 ohne jeglichen Rückfall. Zu diesem Zeitpunkt wird der bedingt verhängte Teil der Kombinationsstrafe endgültig nachgesehen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei durch seine ununterbrochene Beschäftigung und die innige familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind dokumentiert. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 zu Zahl: 1110806206/191206326 Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in evenu: - der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 zu Zahl: 1110806206/191206326 Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen, sämtliche Beweise aufnehmen, in der Sache selbst entscheiden und sodann das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu: - der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 zu Zahl: 1110806206/191206326 dergestalt Folge geben, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise entsprechend und angemessen verlängert werde.
  6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts, des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie der Stellungnahme samt Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 25.03.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme samt Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 25.03.
  2. 2.
  3. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater eines minderjährigen Sohnes und einer minderjährigen Tochter, gesund, arbeitsfähig und spricht Deutsch in alltagstauglicher Weise. Der BF wurde in XXXX in der türkischen Provinz Aksaray geboren und hält sich seit seiner Einreise im April 2016 - abgesehen von zwei Urlaubsaufenthalten - durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF wurde in römisch 40 in der türkischen Provinz Aksaray geboren und hält sich seit seiner Einreise im April 2016 - abgesehen von zwei Urlaubsaufenthalten - durchgehend im Bundesgebiet auf. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft erteilte dem Beschwerdeführer infolge seiner Eheschließung am 04.03.2016 einen bis zum 25.04.2017 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der mehrmals - zuletzt bis 01.05.2023 - verlängert wurde. Bei der österreichischen Botschaft in Ankara erlangte der Beschwerdeführer zuvor am 22.04.2016 ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels. Im Zeitraum von 18.05.2016 bis 07.07.2016 war der BF bei XXXX als Arbeiter beschäftigt. In der Folge war der BF von 25.08.2016 bis 30.12.2016, von 09.01.2017 bis 22.12.2017 und von 21.02.2018 bis 14.12.2018 bei der XXXX GmbH und im Anschluss von 26.03.2019 bis 07.02.2020 und von 04.03.2020 bis 14.12.2020 wieder bei XXXX als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von 14.01.2021 bis 07.02.2021 war er zudem einige Wochen bei XXXX geringfügig beschäftigt. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 23.02.2021 bis 21.12.2021 und von 24.01.2022 bis 07.12.2022 sowie aktuell von 01.02.2023 bis laufend bei XXXX GmbH ebenfalls als Arbeiter beschäftigt. Eine wirtschaftliche Integration des BF ist vorhanden.Im Zeitraum von 18.05.2016 bis 07.07.2016 war der BF bei römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. In der Folge war der BF von 25.08.2016 bis 30.12.2016, von 09.01.2017 bis 22.12.2017 und von 21.02.2018 bis 14.12.2018 bei der römisch 40 GmbH und im Anschluss von 26.03.2019 bis 07.02.2020 und von 04.03.2020 bis 14.12.2020 wieder bei römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von 14.01.2021 bis 07.02.2021 war er zudem einige Wochen bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 23.02.2021 bis 21.12.2021 und von 24.01.2022 bis 07.12.2022 sowie aktuell von 01.02.2023 bis laufend bei römisch 40 GmbH ebenfalls als Arbeiter beschäftigt. Eine wirtschaftliche Integration des BF ist vorhanden. Er hat zu folgenden Zeiten Arbeitslosengeld bezogen: Von 23.12.2017 bis 19.02.2018, von 18.12.2018 bis 17.02.2019, von 06.03.2019 bis 25.03.2019, von 08.02.2020 bis 01.03.2020, von 17.12.2020 bis 22.02.2021, von 22.12.2021 bis 23.01.2022 und von 08.12.2022 bis 31.01.
  5. Im Bundesgebiet halten sich die Ehegattin XXXX , geb. XXXX , der minderjährige Sohn XXXX , geb. XXXX und die minderjährige Tochter XXXX , geb. XXXX sowie eine Tante, eine Cousine und ein Cousin, welche allesamt österreichische Staatsangehörige sind, auf. Der BF verfügt über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern. Im Bundesgebiet halten sich die Ehegattin römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährige Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 und die minderjährige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 sowie eine Tante, eine Cousine und ein Cousin, welche allesamt österreichische Staatsangehörige sind, auf. Der BF verfügt über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern. Der BF verfügt in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer über eine übliche soziale und gesellschaftliche Integration. 2.1.
  6. Beziehungen zum Herkunftstaat: Im Herkunftsstaat halten sich die Eltern und drei Geschwister des BF auf. Er steht mit seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen telefonisch in Kontakt. Der BF hielt sich im Herkunftsstaat bis zum Alter von 21 Jahren auf und ist daher auch der türkischen Sprache mächtig. Der BF verfügt ansonsten über keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat. 2.1.
  7. Zur strafgerichtlichen Verurteilung und den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen: Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf: Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 08.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF hat in Tirol eine Frau durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, nämlich solchen, die sie lediglich in Unterwäsche bekleidet zeigen, zu den nachfolgenden Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht und zwar im Herbst 2018, Anfang 2019 und im Juli 2019 zur Abstandnahme davon, ihn auf Instagram zu blockieren und dazu, ihm auf seine Nachrichten zu antworten, indem er ihr gegenüber via Instagram äußerte, er werde die oben angeführten Bilder von ihr veröffentlichen bzw. anderen zugänglich machen, wenn sie ihn weiterhin blockiere bzw. wenn sie nicht auf seine Nachrichten antworte, im Herbst 2018 zur Abstandnahme von weiteren Kontaktaufnahmen zu einer Person männlichen Geschlechts, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde ihr Mobiltelefon „hacken“, wenn sie weiterhin Kontakt zu dieser Person männlichen Geschlechts habe und im Herbst 2018, Anfang 2019 und im Juli 2019 außer den Fällen des § 201 StGB zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit ihm, indem er ihr gegenüber wiederholt via Instagram äußerte, er wolle sie (gemeint: Geschlechtsverkehr mit ihr) haben, wobei die Taten beim Verusch blieben. Er hat diese Frau zudem in Tirol im Frühjahr 2019 gefährlich mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen sowie mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr einen Screenshot einer Nachricht seiner Schwiegermutter schickte, in der diese ihn aufgefordert hatte, für ein gemeinsames Gespräch nach Hause zu kommen, und ihr gegenüber äußerte, sollte er herausfinden, dass sie seiner Schwiegermutter etwas über die vorangehend angeführten Taten erzählt hat, werde er ihr Leben zerstören, er werde sie umbringen, er werde sie ficken bis sie tot sei, er werde ihr Handy „hacken“ und all ihre Daten herunterladen. Mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und dass es bei der geschlechtlichen Nötigung beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen über einen längeren Tatzeitraum. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 08.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF hat in Tirol eine Frau durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, nämlich solchen, die sie lediglich in Unterwäsche bekleidet zeigen, zu den nachfolgenden Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht und zwar im Herbst 2018, Anfang 2019 und im Juli 2019 zur Abstandnahme davon, ihn auf Instagram zu blockieren und dazu, ihm auf seine Nachrichten zu antworten, indem er ihr gegenüber via Instagram äußerte, er werde die oben angeführten Bilder von ihr veröffentlichen bzw. anderen zugänglich machen, wenn sie ihn weiterhin blockiere bzw. wenn sie nicht auf seine Nachrichten antworte, im Herbst 2018 zur Abstandnahme von weiteren Kontaktaufnahmen zu einer Person männlichen Geschlechts, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde ihr Mobiltelefon „hacken“, wenn sie weiterhin Kontakt zu dieser Person männlichen Geschlechts habe und im Herbst 2018, Anfang 2019 und im Juli 2019 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit ihm, indem er ihr gegenüber wiederholt via Instagram äußerte, er wolle sie (gemeint: Geschlechtsverkehr mit ihr) haben, wobei die Taten beim Verusch blieben. Er hat diese Frau zudem in Tirol im Frühjahr 2019 gefährlich mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen sowie mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr einen Screenshot einer Nachricht seiner Schwiegermutter schickte, in der diese ihn aufgefordert hatte, für ein gemeinsames Gespräch nach Hause zu kommen, und ihr gegenüber äußerte, sollte er herausfinden, dass sie seiner Schwiegermutter etwas über die vorangehend angeführten Taten erzählt hat, werde er ihr Leben zerstören, er werde sie umbringen, er werde sie ficken bis sie tot sei, er werde ihr Handy „hacken“ und all ihre Daten herunterladen. Mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und dass es bei der geschlechtlichen Nötigung beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen über einen längeren Tatzeitraum. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren zudem auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde wider den BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen des Überschreitens der zulässigen Fahrgeschwindigkeit im Jahr 2016 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 260,00 und im Jahr 2020 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 50,00 sowie eine weitere Geldstrafe im Betrag von EUR 500,00 (§ 52 lit a Z 10a StVO) verhängt. Ferner wurde wider den BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen Missachtung der § 57a KFG-Überprüfung im Jahr 2019 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 40,00 (§ 36 lit e KFG und § 57a Abs. 5 KFG) und im Jahr 2020 wegen Überfahrens einer Sperrlinie oder Befahrens einer Sperrfläche eine Geldstrafe im Betrag von EUR 80,00 (§ 9 Abs. 1 StVO) verhängt.Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren zudem auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde wider den BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen des Überschreitens der zulässigen Fahrgeschwindigkeit im Jahr 2016 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 260,00 und im Jahr 2020 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 50,00 sowie eine weitere Geldstrafe im Betrag von EUR 500,00 (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) verhängt. Ferner wurde wider den BF von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen Missachtung der Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung im Jahr 2019 eine Geldstrafe im Betrag von EUR 40,00 (Paragraph 36, Litera e, KFG und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG) und im Jahr 2020 wegen Überfahrens einer Sperrlinie oder Befahrens einer Sperrfläche eine Geldstrafe im Betrag von EUR 80,00 (Paragraph 9, Absatz eins, StVO) verhängt. 2.
  8. Beweiswürdigung: 2.2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorliegenden türkischen Reisepass (Kopie, AS 85, 155). Bereits die belangte Behörde kam - aufgrund des türkischen Reisepasses - zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 273, 288). Insoweit oben Feststellungen zur Geburt in der Türkei, zum Familienstand, zur Vaterschaft und zu den Deutschkenntnissen getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid (AS 273 f, 287 ff) sowie der Stellungnahme samt Urkundenvorlage der Rechtvertretung vom 25.03.2023, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der BF seit April 2016 im Bundesgebiet aufhältig ist, hier seit mehreren Jahren verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgeht und er Deutschkurse besucht hat, war auch von Deutschkenntnissen auf alltagstauglichem Niveau auszugehen. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Familienverhältnissen und zum Gesundheitszustand waren auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu treffen und ergeben sich ferner aus der Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 25.03.
  11. Die Kenntnisse der türkischen Sprache des BF basieren auf dessen Aufenthalt in der Türkei bis zu seinem
  12. Lebensjahr. Dass er sich seit seiner Einreise im April 2016 - abgesehen von zwei Urlaubsaufenthalten - durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem widerspruchsfrei gebliebenen Vorbringen des BF im gesamten Verfahren. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln an den BF beruht auf dessen Angaben vor dem BFA und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend den BF. Letzterem kann zudem entnommen werden, dass er bei der Österreichischen Botschaft in Ankara am 22.04.2016 ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels erlangte. Die Ausübung der oben angeführten Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen wiederholter Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, der Stellungnahme samt Urkundenvorlage vom 25.03.2023 und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden AJ-Web-Auszugs vom 26.04.
  13. Dass die wirtschaftliche Integration des BF vorhanden ist, basiert auf den Angaben des BF vor dem BFA, der Stellungnahme vom 25.03.2023 sowie dem AJ-Web-Auszug und dem lediglich stets - wie in der Baubranche weitgehend üblich - kurzfristigen Bezug von Arbeitslosengeld in den Wintermonaten. Dessen Erwerbsfähigkeit ergibt sich wiederum aus seinem oben festgestellten Gesundheitszustand und seinen in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Dass der BF mit seiner Ehegattin und seinem Sohn über einer gemeinsamen Wohnistz verfügt und eine Haushaltsgemeinschaft bildet, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Den Feststellungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe in Österreich liegen ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in den schriftlichen Eingaben sowie der Urkundenvorlage vom 25.03.2023 zugrunde. Dass sich im Herkunftsstaat des BF weiterhin Verwandte aufhalten, zu denen er regelmäßig telefonisch Kontakt pflegt, ergibt sich aus den Angaben des BF in den schriftlichen Eingaben. Ferner hat der BF vor der belangten Behörde angegeben, dass er sich seit April 2016 - abgesehen von zwei Urlauben - nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten habe und ansonsten keine berücksichtigungswürdigen Bezugspunkte im Herkunftsstaat mehr bestünden. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Ausfertigung des oben näher ausgeführten Strafurteils vom 08.06.2020 (AS 123 ff, 261 ff). Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer zur verantwortenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes gründen sich auf den Inhalt der vom BFA amtswegig beigeschafften Auskünfte von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (AS 53, 139, 233 ff).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides 3.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2. §§ 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:3.2. Paragraphen 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)…Paragraph 52,
(1)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. …“ „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; …
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  5. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder …“ § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ 3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem BF kam im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bzw. kommt aktuell ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ iSd § 47 NAG zu. Der Aufenthalt des BF war bzw. ist sohin weiterhin rechtmäßig.Dem BF kam im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bzw. kommt aktuell ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ iSd Paragraph 47, NAG zu. Der Aufenthalt des BF war bzw. ist sohin weiterhin rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung insoweit - aufgrund des zum damaligen Entscheidungszeitpunkts anhängigen Verlängerungsverfahrens - auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Sie zog den § 52 Abs. 4 FPG - trotz des anhängigen Verlängerungsverfahrens - jedoch zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran. Stattdessen wäre § 52 Abs. 5 FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – als Entscheidunsgrundlage heranzuziehen gewesen, zumal der BF zwar formal über keinen „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, jedoch - wie bereits vom BFA selbst dargelegt (AS 294) - Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) erworben hat.Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung insoweit - aufgrund des zum damaligen Entscheidungszeitpunkts anhängigen Verlängerungsverfahrens - auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Sie zog den Paragraph 52, Absatz 4, FPG - trotz des anhängigen Verlängerungsverfahrens - jedoch zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran. Stattdessen wäre Paragraph 52, Absatz 5, FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – als Entscheidunsgrundlage heranzuziehen gewesen, zumal der BF zwar formal über keinen „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, jedoch - wie bereits vom BFA selbst dargelegt (AS 294) - Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) erworben hat. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“ Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: „Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, hat eine Genehmigung zur Einreise erhalten, gehört(

  1. e)- unter Berücksichtigung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sowie sonstiger rahmenfristerstreckender Zeiten im Ausmaß von bis zu jeweils 28 Tagen (Zeiten, in denen weder eine Beschäftigung vorliegt noch Arbeitslosengeld bezogen wird, sowie bei freiwilliger Unterbrechung des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges) - rechtmäßig dem Arbeitsmarkt an und war bzw. ist bereits zumindest mehr als ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt, weshalb er zumindest die Rechtsstellung nach Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung erworben hat. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, hat eine Genehmigung zur Einreise erhalten, gehört(
  2. e)- unter Berücksichtigung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sowie sonstiger rahmenfristerstreckender Zeiten im Ausmaß von bis zu jeweils 28 Tagen (Zeiten, in denen weder eine Beschäftigung vorliegt noch Arbeitslosengeld bezogen wird, sowie bei freiwilliger Unterbrechung des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges) - rechtmäßig dem Arbeitsmarkt an und war bzw. ist bereits zumindest mehr als ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt, weshalb er zumindest die Rechtsstellung nach Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/80 und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung erworben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG 2005 – entspricht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, , C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 – entspricht. 3.4. Insoweit verlangt der § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG zudem einen strengeren Gefährdungsmaßstab hinsichtlich der vom BF ausgehenden Gefahr als der vom BFA herangezogene § 52 Abs. 4 Z 4 iVm § 11 NAG. 3.4. Insoweit verlangt der Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG zudem einen strengeren Gefährdungsmaßstab hinsichtlich der vom BF ausgehenden Gefahr als der vom BFA herangezogene Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, NAG. Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101, festgehalten:

§ 52Abs. 5 Fr

PolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 Fr

PolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).

Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten:Hinsichtlich des – hier maßgeblichen - Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten: Wird der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 (idF FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt.Wird der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2017), der auf die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe "von mindestens sechs Monaten" abstellt, gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 aus. Liegen die Straftaten des (bis dahin unbescholtenen) Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sechs bzw. fünf Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer - erhöhten (siehe zu den abgestuften Gefährdungsmaßstäben etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370) - Gefährdung iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 keinesfalls gerechtfertigt. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des VwGH auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021).Allerdings kann nach der Rechtsprechung des VwGH auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  4. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  5. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  6. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  7. September 2011, 2009/18/0147; B
  8. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  9. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  10. September 2011, 2009/18/0147; B
  11. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  12. September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  13. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  14. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  15. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  16. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 3.4.
  17. Der BF wurde unstrittiger Weise am 08.06.2020 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilung hatte - abgesehen von einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - eine zehnmonatige bedingte Freiheitsstrafe zur Folge, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG durch diese Verurteilung erfüllt war, was nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indizierte (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).3.4.
  18. Der BF wurde unstrittiger Weise am 08.06.2020 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Diese Verurteilung hatte - abgesehen von einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - eine zehnmonatige bedingte Freiheitsstrafe zur Folge, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch diese Verurteilung erfüllt war, was nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indizierte vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist unbestritten und wird von der erkennenden Richterin des BVwG nicht verkannt, dass der BF - auch unter Berücksichtigung der beiden (im Ergebnis strafrechtlich folgenlos gebliebenen) Anzeigen nach dem SMG und seiner Verwaltungsstraftaten - ein Verhalten gesetzt hat, dass den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt des Verhaltens des BF verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der zur Bemessung des Strafrahmens herangezogenen Straftat der geschlechtlichen Nötigung um ein Verbrechen gehandelt hat, bei welchem der maximale Strafrahmen bei fünf Jahren und der minimale Strafrahmen bei sechs Monaten angesiedelt ist. Zudem wurde der BF zu einer bedingten Strafe verurteilt und liegt diese mit zehn Monaten im untersten Bereich. Zwar resultiert auch aus den vom BF geäußerten Drohungen grundsätzlich eine gewisse Gefahr für die öffentliche Sicherheit, allerdings kann aus diesem Verhalten noch nicht auf eine nachhaltige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit geschlossen werden. Der BF war vor diesen Taten strafgerichtlich unbescholten und führte bzw. führt seit der strafgerichtlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel. Diesen Umstand berücksichtigte auch das Strafgericht - abgesehen von der teilweise geständigen Verantwortung und des Umstands, wonach das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung beim Versuch geblieben sei - bei der Strafbemessung mildernd, weshalb gegen den BF auch eine vergleichsweise geringe Strafe verhängt wurde. Für die erkennende Richterin des BVwG erhellte sich zudem nicht, wie die belangte Behörde angesichts der vorherigen Unbescholtenheit zur Auffassung gelangte, dass es im Ergebnis nur eine Frage der Zeit sei, bis sich das Verhalten des BF erneut in einer Straftat manifestiere, zumal dies eben die erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung war. Der Umstand, dass die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, ließ darauf schließen, dass auch das Strafgericht nicht davon ausging, dass es des Haftübels bedurfte, um den BF von der künftigen Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die strafgerichtliche Verurteilung liegt mittlerweile bereits knapp 3 Jahre zurück und stellt sich das vorangehend geschilderte Verhalten des BF als nicht so gravierend dar, weshalb auch aufgrund des Zeitraums des Wohlverhaltens und wegen des bis zur Verurteilung ordentlichen Lebenswandels keine akute Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Abgesehen davon nutzte der BF die Zeit nach seiner Verurteilung um weiterhin einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachzugehen. Insoweit war der für eine positive Zukunftsprognose erforderliche Zeitraum des Wohlverhaltens im Falle des BF entsprechend kürzer zu veranschlagen, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Die strafgerichtliche Verurteilung liegt mittlerweile bereits knapp 3 Jahre zurück und stellt sich das vorangehend geschilderte Verhalten des BF als nicht so gravierend dar, weshalb auch aufgrund des Zeitraums des Wohlverhaltens und wegen des bis zur Verurteilung ordentlichen Lebenswandels keine akute Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Abgesehen davon nutzte der BF die Zeit nach seiner Verurteilung um weiterhin einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachzugehen. Insoweit war der für eine positive Zukunftsprognose erforderliche Zeitraum des Wohlverhaltens im Falle des BF entsprechend kürzer zu veranschlagen, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). In einer Gesamtschau der Umstände und des Persönlichkeitsbildes des BF kann daher nach Ansicht des BVwG nicht angenommen werden, dass der BF durch sein künftiges Verhalten im Falle des Weiterverbleibs im österreichischen Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß gefährden werde. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat, damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs. 5 i

Vm § 53 Abs. 3 eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat, damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht. Der entsprechende Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ist nicht erfüllt und kann daher schon unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.Der entsprechende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist nicht erfüllt und kann daher schon unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre. 3.

  1. Überdies war zu bedenken, ob bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. 3.
  2. Überdies war zu bedenken, ob bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den ziti

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.