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{'item': 'L518 2178036-2'}

Obsah (23)§§ 54Art 133§ 56§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 52§ 11§ 291a§ 41§ 43a§ 45§ 12§ 5§ 4§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlL518 2178036-2 Spruch, L518 2178039-2/14E L518 2178036-2/12E L518 2178037-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§§ 54und 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ bzw. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX

§§ 54und 56 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraphen 54 und 56 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ bzw. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraphen 54 und 56 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) sind armenische Staatsangehörige und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2015 (BF1 und BF2), sowie am 07.06.2016 (BF3) Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) sind armenische Staatsangehörige und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2015 (BF1 und BF2), sowie am 07.06.2016 (BF3) Anträge auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Rückehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armeninen zulässig ist. Zudem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, im Laufe des Verfahrens wurden die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. zurückgezogen. römisch eins.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Rückehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armeninen zulässig ist. Zudem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, im Laufe des Verfahrens wurden die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen. I.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, rechtskräftig mit 01.04.2021, Zahl L515 2178039-1/19E, L515 2178036-1/20E und L515 2178037-1/17E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, rechtskräftig mit 01.04.2021, Zahl L515 2178039-1/19E, L515 2178036-1/20E und L515 2178037-1/17E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. I.
  7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 22.06.2021 abgelehnt und mit Beschluss vom 21.07.2021 dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 02.03.2022 zurückgewiesen.römisch eins.
  8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 22.06.2021 abgelehnt und mit Beschluss vom 21.07.2021 dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 02.03.2022 zurückgewiesen. I.
  9. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurden am 30.12.2021 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G gestellt.römisch eins.5. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurden am 30.12.2021 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG gestellt. I.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 16.02.2022 wurden die BF aufgefordert, die Antragstellung persönlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzuholen. Die BF kamen dieser Aufforderung nach und stellten persönlich am 07.03.2022 bei der RD OÖ des BFA, die gegenständlichen Anträge. römisch eins.
  2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 16.02.2022 wurden die BF aufgefordert, die Antragstellung persönlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzuholen. Die BF kamen dieser Aufforderung nach und stellten persönlich am 07.03.2022 bei der RD OÖ des BFA, die gegenständlichen Anträge. I.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2022 wurden die BF zur Nachreichung fehlender Dokumente aufgefordert, insbesondere aktueller Lichtbilder, gültiger Reisedokument, Nachweise über leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz, Nachweise über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 und Nachweise über die Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses. Zudem wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Länderinformationen des BFA zu Ihrem Herkunftsland einzusehen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2022 wurden die BF zur Nachreichung fehlender Dokumente aufgefordert, insbesondere aktueller Lichtbilder, gültiger Reisedokument, Nachweise über leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz, Nachweise über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 und Nachweise über die Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses. Zudem wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Länderinformationen des BFA zu Ihrem Herkunftsland einzusehen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Von der rechtlichen Vertretung wurde mit Antrag vom 18.03.2022 ersucht, die Frist bis zum 25.03.2022 zu erstrecken. I.
  5. Am 28.03.2022 langten beim BFA die Reisepässe, ausgestellt am 27.10.2021, ein. Am 11.04.2022 wurde eine Kopie der Versicherungspolizze „kurzfristige Krankenversicherung“ übermittelt.römisch eins.
  6. Am 28.03.2022 langten beim BFA die Reisepässe, ausgestellt am 27.10.2021, ein. Am 11.04.2022 wurde eine Kopie der Versicherungspolizze „kurzfristige Krankenversicherung“ übermittelt. I.
  7. Zahlreiche Unterstützungserklärungen langten am 21.06.2022 und 18.07.2022 ein.römisch eins.
  8. Zahlreiche Unterstützungserklärungen langten am 21.06.2022 und 18.07.2022 ein. I.
  9. Die BF wurden am 13.09.2022 vor dem BFA, ASt Linz, im Beisein der rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  10. Die BF wurden am 13.09.2022 vor dem BFA, ASt Linz, im Beisein der rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. I.
  11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 46

FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 4 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 4 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Ohne die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes ist es der Behörde nicht möglich festzustellen, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Tochter der BF1 und BF2 momentan über den Status der Duldung verfügt, sie besucht das BORG und erkannte das BVwG vollkommen zu Recht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Rückkehrentscheidung bestand. Der BF1 ist Dialysepatient und leider nicht in der Lage ein Deutschzertifikat zu erwerben. Dennoch hat er gute Deutschkenntnisse erworben und sich ehrenamtlich engagiert, wo er nur konnte. Unter anderem hat er im Bezirksseniorenheim und in der Marktgemeinde XXXX ehrenamtlich gearbeitet und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag bei „ XXXX ", wo er einer Beschäftigung nachgehen könnte und ein Einkommen von € 465,75 hätte. Die BF2 hat ein A2 Zertifikat und zwei Arbeitsverträge von Mag. XXXX GmbH und der Markgemeinde XXXX als Reinigungskraft vorgelegt. Es würde sich hier um zwei Teilzeitbeschäftigungen handein. In Summe würde sie ein Einkommen von 2.101,00 (€ 465,75 und € 1.112,00) ins Verdienen bringen. Mittlerweile wurde ihr von der Marktgemeinde XXXX eine 40-Stunden Stelle angeboten, Ich würde ein Einkommen von € 2.114,00 brutto erlangen. Der BF3 spricht ausgezeichnet Deutsch, ist begeisterter Feuerwehrmann bei der Feuerwehr XXXX . Er betreibt Kickboxen und ist Mitglied im Kickboxverein XXXX . Im Jahr 2022 hat er den Junioren Weltmeistertitel geholt. Zudem besucht er die technische Fachschule XXXX , hat gute Noten und bereits berufliche Ziele für seine Zukunft. Darüber hinaus hat er sich auch ehrenamtlich in der Gemeinde engagiert indem er bei Gemeindeveranstaltungen aushalf oder als Schülerlotse aktiv war. Die BF verfügen über eine Wohnmöglichkeit, es wurde auch ein Mietvertrag vorgelegt. Von der Markgemeinde XXXX wurde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, der Mietzins beträgt € 275,
  3. Es wurden auch private Krankenversicherungen abgeschlossen, um unter Beweis zu stellen, dass die BF nicht vom Staat abhängig sein wollen. Sie haben - mit Ausnahme des BF1 — Versicherungspolizzen vorgelegt. Leider konnte aufgrund der Vorerkrankungen und der Dialyse Behandlung keine private Krankenverischerung für den BF1 abgeschlossen werden, da alle angefragten Versicherungen ablehnten.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Tochter der BF1 und BF2 momentan über den Status der Duldung verfügt, sie besucht das BORG und erkannte das BVwG vollkommen zu Recht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Rückkehrentscheidung bestand. Der BF1 ist Dialysepatient und leider nicht in der Lage ein Deutschzertifikat zu erwerben. Dennoch hat er gute Deutschkenntnisse erworben und sich ehrenamtlich engagiert, wo er nur konnte. Unter anderem hat er im Bezirksseniorenheim und in der Marktgemeinde römisch 40 ehrenamtlich gearbeitet und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag bei „ römisch 40 ", wo er einer Beschäftigung nachgehen könnte und ein Einkommen von € 465,75 hätte. Die BF2 hat ein A2 Zertifikat und zwei Arbeitsverträge von Mag. römisch 40 GmbH und der Markgemeinde römisch 40 als Reinigungskraft vorgelegt. Es würde sich hier um zwei Teilzeitbeschäftigungen handein. In Summe würde sie ein Einkommen von 2.101,00 (€ 465,75 und € 1.112,00) ins Verdienen bringen. Mittlerweile wurde ihr von der Marktgemeinde römisch 40 eine 40-Stunden Stelle angeboten, Ich würde ein Einkommen von € 2.114,00 brutto erlangen. Der BF3 spricht ausgezeichnet Deutsch, ist begeisterter Feuerwehrmann bei der Feuerwehr römisch 40 . Er betreibt Kickboxen und ist Mitglied im Kickboxverein römisch 40 . Im Jahr 2022 hat er den Junioren Weltmeistertitel geholt. Zudem besucht er die technische Fachschule römisch 40 , hat gute Noten und bereits berufliche Ziele für seine Zukunft. Darüber hinaus hat er sich auch ehrenamtlich in der Gemeinde engagiert indem er bei Gemeindeveranstaltungen aushalf oder als Schülerlotse aktiv war. Die BF verfügen über eine Wohnmöglichkeit, es wurde auch ein Mietvertrag vorgelegt. Von der Markgemeinde römisch 40 wurde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, der Mietzins beträgt € 275,
  4. Es wurden auch private Krankenversicherungen abgeschlossen, um unter Beweis zu stellen, dass die BF nicht vom Staat abhängig sein wollen. Sie haben - mit Ausnahme des BF1 — Versicherungspolizzen vorgelegt. Leider konnte aufgrund der Vorerkrankungen und der Dialyse Behandlung keine private Krankenverischerung für den BF1 abgeschlossen werden, da alle angefragten Versicherungen ablehnten. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, sowie die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 56Asyl

G stattgegeben wird, sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, sowie die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 56, AsylG stattgegeben wird, sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. I.

  1. Am 24.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Zudem wurden vier Zeugen hinsichtlich der Integration der BF vernommen. römisch eins.
  2. Am 24.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Zudem wurden vier Zeugen hinsichtlich der Integration der BF vernommen. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Zu den Beschwerdeführern: römisch zwei.1.
  8. Zu den Beschwerdeführern: Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Armenien geboren. Beim BF1 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, der sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der BF1 ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der BF1 besuchte in Armenien zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine dreijährige Fachschule für Automechanik. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Beim BF1 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, der sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der BF1 ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der BF1 besuchte in Armenien zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine dreijährige Fachschule für Automechanik. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist aufgrund seiner Niereninsuffizienz (Dialysepatient) und einem Diabetesleiden erheblich beeinträchtigt, weswegen er nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Aufgrund der jahrzentelangen Diabetes hat er mittlerweilse auch eine Netzhautverletzung erlitten. In Armenien halten sich noch die pflegebedürftigen Eltern des BF1, seine Schwester und eine Tante auf. Die Schwester des BF1 pflegt die Eltern. Der BF1 hat Kontakt zu seinen Verwandten. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Armenien geboren. Bei der BF2 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, die sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die BF2 ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Die BF2 besuchte in Armenien zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach noch ein Jahr eine landwirtschaftliche Fachschule. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Bei der BF2 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, die sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die BF2 ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Die BF2 besuchte in Armenien zehn Jahre lang die Schule und absolvierte danach noch ein Jahr eine landwirtschaftliche Fachschule. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Armenien halten sich noch drei verheiratete Schwestern auf. Der BF3 führt den im Spruch genannten Namen, er wurde am XXXX in Armenien geboren und ist armenischer Staatsbürger. Der minderjährige BF3 wird im Verfahren von der BF2 gesetzlich vertreten. Bis auf die ersten drei Schuljahre verbrachte der BF3 seine Schulzeit ausschließlich im Bundesgebiet. Der BF3 lebt bei und von den Eltern und besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in XXXX . Die Identität des BF3 steht fest.Der BF3 führt den im Spruch genannten Namen, er wurde am römisch 40 in Armenien geboren und ist armenischer Staatsbürger. Der minderjährige BF3 wird im Verfahren von der BF2 gesetzlich vertreten. Bis auf die ersten drei Schuljahre verbrachte der BF3 seine Schulzeit ausschließlich im Bundesgebiet. Der BF3 lebt bei und von den Eltern und besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in römisch 40 . Die Identität des BF3 steht fest. Der BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente, im Herkunftsland halten sich noch die bei den Eltern angeführten Verwandten auf. Im Bundesgebiet wohnt weiters die Tochter des BF1 und der BF2, XXXX , am XXXX geboren. Diese verfügt über den Status der Duldung und wohnt bei und von den Eltern. Sie besucht die siebte Klasse des XXXX . Im Bundesgebiet wohnt weiters die Tochter des BF1 und der BF2, römisch 40 , am römisch 40 geboren. Diese verfügt über den Status der Duldung und wohnt bei und von den Eltern. Sie besucht die siebte Klasse des römisch 40 . Die BF haben sonst keine Verwandten im Bundesgebiet und sind auch für niemanden sorgepflichtig. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen. Er verrichtet bei der Gemeinde XXXX Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-Zeit. Vom „ XXXX " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde Walding beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ XXXX “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in XXXX , er engagiert sich bei der FF XXXX und ist Mitglied im Verein XXXX (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. XXXX in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  9. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht.Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen. Er verrichtet bei der Gemeinde römisch 40 Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-Zeit. Vom „ römisch 40 " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde Walding beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in römisch 40 , er engagiert sich bei der FF römisch 40 und ist Mitglied im Verein römisch 40 (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. römisch 40 in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  10. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht. Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 eine kurzfristige Krankenversicherung vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023 abgeschlossen. Die BF verfügen über zahlreiche Bekannte in der Gemeinde XXXX . Der BF3 hat verständlicherweise einen großen Bekanntenkreis in der Schule und im Rahmen seiner sportlichen Betätigung. Die BF verfügen über eine Wohnung in XXXX , der Mietvertrag und Lichtbilder der Wohnung wurden vorgelegt. Der Mietzins beträgt € 275,
  11. Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 eine kurzfristige Krankenversicherung vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023 abgeschlossen. Die BF verfügen über zahlreiche Bekannte in der Gemeinde römisch 40 . Der BF3 hat verständlicherweise einen großen Bekanntenkreis in der Schule und im Rahmen seiner sportlichen Betätigung. Die BF verfügen über eine Wohnung in römisch 40 , der Mietvertrag und Lichtbilder der Wohnung wurden vorgelegt. Der Mietzins beträgt € 275,
  12. Es wurden Unterstützungsschreiben (Liste mit über 400 Unterschriften) vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärung. Während der Corona-Pandemie wurden die Test- und Impfstraßen der Gemeinde von den BF gereinigt. Nach rechskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit 02.03.2022 (Zurückweisung der Revision durch den VwGH) stellten die BF am 07.03.2022 persönlich beim BFA die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G. Nach rechskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit 02.03.2022 (Zurückweisung der Revision durch den VwGH) stellten die BF am 07.03.2022 persönlich beim BFA die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG. Die BF halten sich seit dem 02.03.2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde setzte keinerlei Maßnahme zur Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Die Anträge der BF wurde mit den gegentändlichen Bescheiden des BFA abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die BF über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es kann festgestellt werden, dass die BF im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen und sich außergewöhnlich und umfangreich integriert haben. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. römisch zwei.2.
  4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. den Angaben im negativ abgeschlossenen Asylverfahren, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2021 und der mündlichen Verhandlung vom 24.04.
  5. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung vier Zeugen hinsichtlich der Integration einvernommen. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus Anfragen im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden akutelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt. II.2.

  1. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruhen darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen. Zudem begründen nach § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  2. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  3. 2003, 2003/07/0007).römisch zwei.2.
  4. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruhen darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen. Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  5. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  6. 2003, 2003/07/0007). II.2.
  7. Der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, weil dass die BF über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.römisch zwei.2.
  8. Der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde vom BFA abgewiesen, weil dass die BF über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. II.2.
  9. In der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung wurde moniert, dass die BF hervorragend integriert und seit acht Jahren in Österreich aufhältig sind. Neben umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde wurden für alle drei BF aufschiebend bedingte Arbeitsverträge in Vorlage gebracht, der minderjährige BF besucht eine Fachschule für Mechatronik und wurde auch für ihn eine Beschäftigungsgarantie vorgelegt. Die BF2 und BF3 brachten schließlich fortlaufend kurzfristige Krankenversicherungen der Generali (aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023) in Vorlage und verfügen die BF über eine Mietwohnung in der Gemeinde XXXX .römisch zwei.2.
  10. In der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung wurde moniert, dass die BF hervorragend integriert und seit acht Jahren in Österreich aufhältig sind. Neben umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde wurden für alle drei BF aufschiebend bedingte Arbeitsverträge in Vorlage gebracht, der minderjährige BF besucht eine Fachschule für Mechatronik und wurde auch für ihn eine Beschäftigungsgarantie vorgelegt. Die BF2 und BF3 brachten schließlich fortlaufend kurzfristige Krankenversicherungen der Generali (aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023) in Vorlage und verfügen die BF über eine Mietwohnung in der Gemeinde römisch 40 . II.2.
  11. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen. Er verrichtet bei der Gemeinde XXXX Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-Zeit. Vom „ XXXX " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde Walding beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ XXXX “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in XXXX , er engagiert sich bei der FF XXXX und ist Mitglied im Verein XXXX (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. XXXX in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  12. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht.römisch zwei.2.
  13. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen. Er verrichtet bei der Gemeinde römisch 40 Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-Zeit. Vom „ römisch 40 " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde Walding beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in römisch 40 , er engagiert sich bei der FF römisch 40 und ist Mitglied im Verein römisch 40 (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. römisch 40 in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  14. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht. II.2.
  15. Im konkreten Fall muss festgehalten werden, dass sich die BF ernsthaft und aufrichtig um eine umfangreiche und beträchtliche Integration bemüht haben, weswegen das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss kommt, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Die BF verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und nehmen am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet in einem übermäßigen Ausmaß teil. Die volljährigen BF brachten aufschiebend bedingte Einstellungszusagen/Arbeitsverträge in Vorlage, engagierten sich ehrenamtlich und sind in der Gemeinde Walding offenbar gern gesehen. So erhielten sie Unterstützung durch eine Unterschriftenliste mit über 400 Unterschriften. Während der Corona-Pandemie reinigten sie die Test- und Impfstraße, halfen im Altersheim, der Gemeinde und in der Pfarre ehrenamtlich mit. Der minderjährige BF3 ist zudem bei der FF XXXX aktiv, besucht eine Fachschule für Mechatronik und hat auch schon eine Beschäftigungsgarantie. Die BF sind bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.römisch zwei.2.
  16. Im konkreten Fall muss festgehalten werden, dass sich die BF ernsthaft und aufrichtig um eine umfangreiche und beträchtliche Integration bemüht haben, weswegen das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss kommt, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Die BF verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und nehmen am sozialen und kulturellen Leben im Bundesgebiet in einem übermäßigen Ausmaß teil. Die volljährigen BF brachten aufschiebend bedingte Einstellungszusagen/Arbeitsverträge in Vorlage, engagierten sich ehrenamtlich und sind in der Gemeinde Walding offenbar gern gesehen. So erhielten sie Unterstützung durch eine Unterschriftenliste mit über 400 Unterschriften. Während der Corona-Pandemie reinigten sie die Test- und Impfstraße, halfen im Altersheim, der Gemeinde und in der Pfarre ehrenamtlich mit. Der minderjährige BF3 ist zudem bei der FF römisch 40 aktiv, besucht eine Fachschule für Mechatronik und hat auch schon eine Beschäftigungsgarantie. Die BF sind bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Insgesamt betrachtet steht daher außer Zweifel, dass der Grad der Integration der BF in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG ausgegangen werden muss.Insgesamt betrachtet steht daher außer Zweifel, dass der Grad der Integration der BF in einer Weise fortgeschritten ist, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG ausgegangen werden muss. II.
  17. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  18. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.
  20. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G: römisch zwei.3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG: II.3.2.

  1. die gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.
  2. die gesetzlichen Bestimmungen lauten: 56 AsylG

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 AsylG 2005 „Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, AsylG 2005 „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: […]

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. […]“ § 10 IntG lautet:Paragraph 10, IntG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12

vorlegt,1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) 3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, 6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist, 7.über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7.über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“ § 4 AsylG-DV lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, AsylG-DV lautet:,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 8 Abs 1 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. II.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, weil sich die BF1 und BF2 seit 23.03.2015 und der BF3 seit 07.06.2016, somit deutlich über fünf Jahre, im Bundesgebiet aufhalten.römisch zwei.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, weil sich die BF1 und BF2 seit 23.03.2015 und der BF3 seit 07.06.2016, somit deutlich über fünf Jahre, im Bundesgebiet aufhalten. Im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG musste darüber hinaus der Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall halten sich die volljährigen BF seit 23.03.2015, der minderjährige BF3 seit 07.06.2016 im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom 02.10.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BVwG wurden schließlich die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA mit Erkenntniss vom 30.03.2021 als unbegründet abgewiesen und in weiterer Folge die Revision vom VwGH mit Beschluss vom 02.03.2022 zurückgewiesen. Seither befinden sich die BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich und sind ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich bis dato nicht nachgekommen. Jedoch unternahm auch die belangte Behörde keinerlei Schritte um die rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Zudem begründen Anträge

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005

§ 58Abs.

13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich sohin auf knapp sieben (BF1 und BF2) bzw. sechs (BF3) Jahre. Damit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist. Im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG musste darüber hinaus der Aufenthalt über zumindest einen Zeitraum von drei Jahren rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall halten sich die volljährigen BF seit 23.03.2015, der minderjährige BF3 seit 07.06.2016 im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom 02.10.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BVwG wurden schließlich die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA mit Erkenntniss vom 30.03.2021 als unbegründet abgewiesen und in weiterer Folge die Revision vom VwGH mit Beschluss vom 02.03.2022 zurückgewiesen. Seither befinden sich die BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich und sind ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich bis dato nicht nachgekommen. Jedoch unternahm auch die belangte Behörde keinerlei Schritte um die rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Zudem begründen Anträge

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich sohin auf knapp sieben (BF1 und BF2) bzw. sechs (BF3) Jahre. Damit ist zumindest mehr als die Hälfte und jedenfalls auch mehr als drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, weshalb auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllen die BF2 und der BF

  1. Sie hat einen Nachweis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf Niveau A2 vorgelegt. Der BF3 ist minderjährig und hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung (Befriedigend) im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das Jahreszeugnis der NMS Ottensheim (Schuljahr 2019/2020) nachgewiesen.Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllen die BF2 und der BF
  2. Sie hat einen Nachweis des ÖSD über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf Niveau A2 vorgelegt. Der BF3 ist minderjährig und hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung (Befriedigend) im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das Jahreszeugnis der NMS Ottensheim (Schuljahr 2019 aus 2020,) nachgewiesen. II.3.2.
  3. Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.römisch zwei.3.2.
  4. Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). II.3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall weisen die BF einen besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad auf:römisch zwei.3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall weisen die BF einen besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad auf: Die BF beziehen aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. Er verrichtet bei der Gemeinde Walding Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-P. Vom „ XXXX " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde XXXX beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ XXXX “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in XXXX , er engagiert sich bei der FF XXXX und ist Mitglied im Verein XXXX (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. XXXX in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  7. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht.Die BF beziehen aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat aufgrund seiner Erkrankung keine Deutschkurse besucht, ist jedoch in der Lage sich im täglichen Leben auf Deutsch zu verständigen, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. Er verrichtet bei der Gemeinde Walding Garten- und Reinigungsarbeiten auf Basis des Dienstleistungsschecks. In der Pfarre und im Altenheim leistete der BF1 jahrelang ehrenamtliche Arbeiten, primär in der Corona-P. Vom „ römisch 40 " wurde eine Einstellungszusage für elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75 in Vorlage gebracht. Eine längere Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen (Dialyse) nicht möglich. Die BF2 besuchte Deutschkurse, legte ein A2 Zertifikat vor und besuchte auch einen B1 Kurs. Für die BF2 wurde von der Gemeinde römisch 40 beim AMS am 05.04.2023 eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40, beantragt. Vom Bürgermeister der Gemeinde, der als Zeuge in der Verhandlung einvernommen wurde, wurde bekanntgegeben, dass sich aktuell auf vier Inserate für eine Reinigungskraft für die Gemeinde keine Bewerber gemeldet haben und die BF2 daher dringend benötigt wird. Die BF2 brachte demnach einen Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) der Gemeinde in Vorlage. Die BF2 war auch beim örtlichen Tennisverein und in der Pfarre ehrenamtlich tätig und hat im Altersheim bei der Essensverteilung geholfen. Sie ist auch Mitglied im Verein „ römisch 40 “. Der BF3 besucht aktuell die Fachschule für Mechatronik in römisch 40 , er engagiert sich bei der FF römisch 40 und ist Mitglied im Verein römisch 40 (Kickbox-Klub). Im Jahr 2022 wurde er Junioren-Weltmeister. Auch leistet er in der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten und war er als Schülerlotse im Einsatz. Es wurde eine Beschäftigungsgarantie (bei Abschluss der Fachschule innerhalb von fünf Jahren) als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. römisch 40 in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  8. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen. Die für das Studium notwendigen Betriebspraktiken kann der BF3 in Wien, Ried/I. oder Geldern (D) jederzeit durchführen, dabei ihm eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird) in Vorlage gebracht. Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 laufend kurzfristige Krankenversicherungen, aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023, abgeschlossen. Die BF verfügen über zahlreiche Bekannte in der Gemeinde XXXX . Der BF3 hat verständlicherweise einen großen Bekanntenkreis in der Schule und im Rahmen seiner sportlichen Betätigung. Die BF verfügen über eine Wohnung in XXXX , der Mietvertrag und Lichtbilder der Wohnung wurden vorgelegt. Der Mietzins beträgt € 275,
  9. Im Haushalt der BF wohnt auch noch die Tochter der BF1 und BF2, XXXX , am XXXX geboren. Diese verfügt über den Status der Duldung und besucht die siebte Klasse des XXXX .Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 laufend kurzfristige Krankenversicherungen, aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023, abgeschlossen. Die BF verfügen über zahlreiche Bekannte in der Gemeinde römisch 40 . Der BF3 hat verständlicherweise einen großen Bekanntenkreis in der Schule und im Rahmen seiner sportlichen Betätigung. Die BF verfügen über eine Wohnung in römisch 40 , der Mietvertrag und Lichtbilder der Wohnung wurden vorgelegt. Der Mietzins beträgt € 275,
  10. Im Haushalt der BF wohnt auch noch die Tochter der BF1 und BF2, römisch 40 , am römisch 40 geboren. Diese verfügt über den Status der Duldung und besucht die siebte Klasse des römisch 40 . Es wurde ein Konvolut von Unterstützungsschreiben (neben einer Liste mit über 400 Unterschriften) vorgelegt, jedoch keine Haftungs- bzw. Patenschaftserklärungen. Während der Corona-Pandemie wurden die Test- und Impfstraßen der Gemeinde von den BF gereinigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insgesamt folgerichtig von einer umfassenden und außergewöhnlichen Integration der drei BF im Bundesgebiet aus, womit schlussendlich ein schützenswertes Privat- und Familienleben der BF in Österreich festgestellt werden kann. Zusammenfassend handelt es sich in concreto um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 28.03.2022 und nochmals in der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV gestellt, weil vom mj. BF3 kein Reisedokument in Vorlage gebracht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Reisepässe der Eltern des BF3 beim BFA befinden und deswegen nicht in der armenischen Botschaft vorgelegt werden können, weswegen dem BF3 kein Reisepass ausgestellt werden kann. Dazu bleibt festzustellen, dass der Mangel ohnehin schon aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 AsylGDV als geheilt zu betrachten ist. Wie festgestellt wurde, begründen die BF ein schützenswertes Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, welches aufrechtzuerhalten gilt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 28.03.2022 und nochmals in der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt, weil vom mj. BF3 kein Reisedokument in Vorlage gebracht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Reisepässe der Eltern des BF3 beim BFA befinden und deswegen nicht in der armenischen Botschaft vorgelegt werden können, weswegen dem BF3 kein Reisepass ausgestellt werden kann. Dazu bleibt festzustellen, dass der Mangel ohnehin schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV als geheilt zu betrachten ist. Wie festgestellt wurde, begründen die BF ein schützenswertes Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, welches aufrechtzuerhalten gilt. II.2.3.

  1. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich: römisch zwei.2.3.
  2. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG sind folgende Überlegungen maßgeblich: Gegen die BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

§ 60Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl

G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.Gegen die BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war zunächst festzustellen, dass die BF seit Jahren in Walding in einer der Gemeinde gehörenden Wohnung im gemeinsamen Haushalt leben. Sie verfügen sohin über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z.

  1. AsylG, auf die sie durch den bestehenden Mietvertrag einen Rechtsanspruch haben.In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG war zunächst festzustellen, dass die BF seit Jahren in Walding in einer der Gemeinde gehörenden Wohnung im gemeinsamen Haushalt leben. Sie verfügen sohin über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, auf die sie durch den bestehenden Mietvertrag einen Rechtsanspruch haben. Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 laufend kurzfristige Krankenversicherungen, aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023, abgeschlossen. Sie verfügen somit auch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Beim BF1 konnte aufgrund seiners Krankheitsbildes zwar kein derartiger Schutz abgeschlossen werden, dieser ist jedoch mit Aufnahme seiner Tätigkeit beim „ XXXX ", wo der BF1 elf Stunden/Woche beschäftigt sein wird, gegeben. Dass, wie vom BFA moniert, in der Vergangenheit für kurze Zeit kein eigenständiger Versicherungsschutz bestand, wird vom Bundesverwaltungsgericht zudem nicht verkannt, aktuell besteht ein solcher jedoch bis zum 15.09.
  2. Es ist davon auszugehen, dass die volljährigen BF bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin ihren durch Verträge in Aussicht gestellten Tätigkeiten nachgehen. Bei der Generali Versicherung wurden für die BF2 und den BF3 laufend kurzfristige Krankenversicherungen, aktuell vom 15.03.2023 bis zum 15.09.2023, abgeschlossen. Sie verfügen somit auch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Beim BF1 konnte aufgrund seiners Krankheitsbildes zwar kein derartiger Schutz abgeschlossen werden, dieser ist jedoch mit Aufnahme seiner Tätigkeit beim „ römisch 40 ", wo der BF1 elf Stunden/Woche beschäftigt sein wird, gegeben. Dass, wie vom BFA moniert, in der Vergangenheit für kurze Zeit kein eigenständiger Versicherungsschutz bestand, wird vom Bundesverwaltungsgericht zudem nicht verkannt, aktuell besteht ein solcher jedoch bis zum 15.09.
  3. Es ist davon auszugehen, dass die volljährigen BF bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin ihren durch Verträge in Aussicht gestellten Tätigkeiten nachgehen. Hinsichtlich der Ziffer 3 des § 60 Abs 2 AsylG bleibt festzuhalten, dass vom BF1 eine Einstellungszusage vom „ XXXX " (Hilfsarbeiter, elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75) und von der BF2 ein aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag der Gemeinde XXXX (Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40) vorgelegt wurden. Für den minderjährigen BF3 wurde zudem eine Beschäftigungszusage als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. XXXX in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  4. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen) in Vorlage gebracht. Voraussetzung ist die Absolvierung der Fachschule für Mechatronik in den nächsten fünf Jahren. Das zukünftige Einkommen der Familie erscheint jedenfalls geeignet, dass sie damit ihren Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können.Hinsichtlich der Ziffer 3 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG bleibt festzuhalten, dass vom BF1 eine Einstellungszusage vom „ römisch 40 " (Hilfsarbeiter, elf Stunden/Woche mit einem Nettoentgeld von € 465,75) und von der BF2 ein aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag der Gemeinde römisch 40 (Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Stunden/Woche und einem Bruttogehalt von € 2.114,40) vorgelegt wurden. Für den minderjährigen BF3 wurde zudem eine Beschäftigungszusage als Korrosionsschutztechniker bei der Fa. römisch 40 in Wien (Einstiegsgehalt (derzeit) von EUR
  5. 800,00 brutto, Firmen-PKW, Taggelder und Reisespesen) in Vorlage gebracht. Voraussetzung ist die Absolvierung der Fachschule für Mechatronik in den nächsten fünf Jahren. Das zukünftige Einkommen der Familie erscheint jedenfalls geeignet, dass sie damit ihren Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern können. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Es war daher zu folgern, dass der künftige Aufenthalt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt sind.Es war daher zu folgern, dass der künftige Aufenthalt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt sind. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insgesamt erfüllt die BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl

G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.Insgesamt erfüllt die BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den BF2 und BF3

§ 56Abs. 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und dem BF1

§ 56Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“zu erteilen.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den BF2 und BF3

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und dem BF1

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“zu erteilen. Die Spruchpunkte II., III. und IV. der angefochtenen Bescheide waren im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltstitel folgerichtig ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide waren im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltstitel folgerichtig ersatzlos zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2178036.2.00

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