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{'item': 'L518 2268761-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlL518 2268761-1 Spruch, L518 2268763-1/9E L518 2268761-1/8E (Schriftliche Ausfertigung des am 04.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan und des (2.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, (1.) Zl. XXXX und (2.) Zl XXXX wegen §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan und des (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, (1.) Zl. römisch 40 und (2.) Zl römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52,, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2023 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und bekennen sich zum islamischen Glauben. römisch eins.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Beide BF sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und bekennen sich zum islamischen Glauben. I.
  3. Am 04.08.2022 stellten die Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung brachte die BF1 zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann XXXX und ihr Sohn XXXX in Österreich leben würden. Die Rückkehr in ihre Heimat wäre wie der Tod für sie. Ein konkreter Fluchtgrund geht aus der Niederschrift der Erstbefragung nicht hervor. römisch eins.
  4. Am 04.08.2022 stellten die Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung brachte die BF1 zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 in Österreich leben würden. Die Rückkehr in ihre Heimat wäre wie der Tod für sie. Ein konkreter Fluchtgrund geht aus der Niederschrift der Erstbefragung nicht hervor. XXXX und XXXX stellten ihrerseits im Bundesgebiet bereits am 31.07.2018 den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie am 18.01.2022 einen Folgeantrag. Über beide Anträge wurde negativ entschieden und Rückkehrentscheidungen erlassen, wobei hinsichtlich des Folgeverfahrens ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch den VfGH zuerkannt wurde. römisch 40 und römisch 40 stellten ihrerseits im Bundesgebiet bereits am 31.07.2018 den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie am 18.01.2022 einen Folgeantrag. Über beide Anträge wurde negativ entschieden und Rückkehrentscheidungen erlassen, wobei hinsichtlich des Folgeverfahrens ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch den VfGH zuerkannt wurde. I.
  5. Die Beschwerdeführer wurden am 09.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zusammengefasst brachte die BF1 vor, dass es ihr in Aserbaidschan ohne ihren Mann und ihrem Sohn sehr schlecht gegangen sei und sie deshalb die Familie wieder zusammenführen wollte. Außerdem sei sie im Herkunftsstaat regelmäßig 2 bis 3 Mal im Monat von zivil gekleideten Personen zuhause aufgesucht worden. Diese hätten sie bedroht und den Aufenthaltsort ihres Ehegatten und Sohnes wissen wollen. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohe ihnen das Gefängnis. Der BF2 gab an, dass sein Vater in Aserbaidschan als Staatsfeind bezeichnet werde und dass er mit seiner Mutter aus politischen Gründen geflüchtet sei. römisch eins.
  6. Die Beschwerdeführer wurden am 09.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zusammengefasst brachte die BF1 vor, dass es ihr in Aserbaidschan ohne ihren Mann und ihrem Sohn sehr schlecht gegangen sei und sie deshalb die Familie wieder zusammenführen wollte. Außerdem sei sie im Herkunftsstaat regelmäßig 2 bis 3 Mal im Monat von zivil gekleideten Personen zuhause aufgesucht worden. Diese hätten sie bedroht und den Aufenthaltsort ihres Ehegatten und Sohnes wissen wollen. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohe ihnen das Gefängnis. Der BF2 gab an, dass sein Vater in Aserbaidschan als Staatsfeind bezeichnet werde und dass er mit seiner Mutter aus politischen Gründen geflüchtet sei. I.
  7. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  8. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.4.
  9. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht glaubhaft sei und offensichtlich dazu diene, die Asylgründe ihres Mannes zu untermauern, um somit die Rückkehr der gesamten Familie nach Aserbaidschan zu erschweren. Das BFA hielt fest, dass die BF1 ihre Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen mit dem Vorbringen ihres Ehemannes in Verbindung brachte, wobei diese behauptete politische Verfolgung bereits 2-mal als unglaubwürdig befunden wurde und dessen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. römisch eins.4.
  10. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht glaubhaft sei und offensichtlich dazu diene, die Asylgründe ihres Mannes zu untermauern, um somit die Rückkehr der gesamten Familie nach Aserbaidschan zu erschweren. Das BFA hielt fest, dass die BF1 ihre Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen mit dem Vorbringen ihres Ehemannes in Verbindung brachte, wobei diese behauptete politische Verfolgung bereits 2-mal als unglaubwürdig befunden wurde und dessen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. I.4.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.römisch eins.4.
  12. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
  13. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es werden unrichtige Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung unter Verletzung der Ermittlungspflicht sowie eine darauf aufbauende falsche rechtliche Beurteilung moniert. römisch eins.
  14. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es werden unrichtige Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung unter Verletzung der Ermittlungspflicht sowie eine darauf aufbauende falsche rechtliche Beurteilung moniert. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die BF Aserbaidschan verlassen haben, da sie mehrfach zu Hause von Zivilpolizisten aufgesucht worden seien. Diese hätten nach dem Ehemann und ältesten Sohn der BF1 gesucht, die ihrerseits aus politischen Gründen verfolgt worden seien und sich deshalb seit 2018 in Österreich aufhalten. Vor dem Hintergrund dieser Fluchtgeschichte hätte es die Behörde unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So habe das BFA keinerlei Anstrengungen unternommen, den genauen Ablauf der Ereignisse zu rekonstruieren oder zu prüfen, inwiefern eine illegale Ausreise aserbaidschanische Staatsbürger in Gefahr bringt, als Landesverräter verfolgt zu werden. Auch kann Sippenhaft in Aserbaidschan in Fällen politischer Verfolgung durchaus vorkommen, weswegen das Vorbringen der BF zumindest sorgfältig überprüft hätte werden müssen. Beispielhaft angeführt wurde hierbei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Aus diesem Grund wird beantragt, den BF jeweils den Status von Asylberechtigten; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide zu beheben und die Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
  15. Am 04.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für Aseri durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.
  16. Am 04.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für Aseri durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen angesichts erheblicher Widerspräche zu den Angaben ihres Mannes wie auch der äußerst vagen und oberflächlichen Ausführungen –trotz Nachfragens -, wie auch Unplausibilitäten nicht glaubhaft. Auch konnten keine Umstände festgestellt werden, die einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan entgegenstehen würden. Es liegen zudem keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre und ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen angesichts erheblicher Widerspräche zu den Angaben ihres Mannes wie auch der äußerst vagen und oberflächlichen Ausführungen –trotz Nachfragens -, wie auch Unplausibilitäten nicht glaubhaft. Auch konnten keine Umstände festgestellt werden, die einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan entgegenstehen würden. Es liegen zudem keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre und ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. I.
  17. Mit Eingabe vom 04.04.02.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  18. Mit Eingabe vom 04.04.02.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
  19. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  20. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen:römisch zwei.
  22. Feststellungen: II.1.
  23. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  24. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF2 im Haus ihres Schwiegervaters in Baku. Dieses wird noch immer von ihrer Schwägerin und deren Familie bewohnt. Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat zumindest 10 Jahre die Schule und absolvierte danach eine dreijährige medizinische Ausbildung zur Krankenschwester. Sie arbeitete bis 2004 als Krankenschwester und war zuletzt Hausfrau. Die Identität der BF1 steht fest.Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF2 im Haus ihres Schwiegervaters in Baku. Dieses wird noch immer von ihrer Schwägerin und deren Familie bewohnt. Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat zumindest 10 Jahre die Schule und absolvierte danach eine dreijährige medizinische Ausbildung zur Krankenschwester. Sie arbeitete bis 2004 als Krankenschwester und war zuletzt Hausfrau. Die Identität der BF1 steht fest. Die BF1 ist die Mutter des BF
  25. Ihr Gatte und zweiter Sohn reisten bereits 2017 aus Aserbaidschan aus und stellten anschließend im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Aktuell sind sie in XXXX aufhältig und leben gemeinsam mit den BF in einem Haushalt. Die BF1 ist die Mutter des BF
  26. Ihr Gatte und zweiter Sohn reisten bereits 2017 aus Aserbaidschan aus und stellten anschließend im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Aktuell sind sie in römisch 40 aufhältig und leben gemeinsam mit den BF in einem Haushalt. Die BF1 leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. In Aserbaidschan nahm sie aufgrund von Depressionen Tabletten und sowie bei Bedarf Medikamente ihres Mannes. In Österreich wurden ihr die Medikamente TRITTICO und SERTRALIN verschrieben. Im Herkunftsland wohnen jedenfalls noch ein Onkel, eine Schwägerin sowie mehrere Cousins der BF
  27. So leben insgesamt noch ca. sieben eigene Familienangehörige in Aserbaidschan. Der Onkel hat eine eigene Landwirtschaft und lebt in einem Haus in Baku, dass auch die BF1 bewohnte, bevor sie zu ihrem Ehegatten zog. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Identität des BF2 steht fest. Der BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Im Herkunftsstaat leben noch die bei der BF1 angeführten Verwandten. Die BF flogen am 27.07.2022 legal mit einem ungarischen Touristenvisum von Baku nach Italien. Anschließend reisten sie über Ungarn illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 04.08.2022 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer eigenen politischen Einstellung bzw. der politischen Einstellung des Ehegatten oder Sohnes der BF1 Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Republik Aserbaidschan nicht schutzfähig und –willig ist. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Aserbaidschan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF1 bezieht Grundversorgung und besucht einen Deutschkurs, hat diesen aber noch nicht abgeschlossen. Sie ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied und arbeitet seit Anfang März ehrenamtlich bei der XXXX . Sie hat keine österreichischen Freunde. Die BF1 bezieht Grundversorgung und besucht einen Deutschkurs, hat diesen aber noch nicht abgeschlossen. Sie ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied und arbeitet seit Anfang März ehrenamtlich bei der römisch 40 . Sie hat keine österreichischen Freunde. Der BF2 besucht die Poly in XXXX nimmt ebenfalls an Deutschkursen teil, Zertifikate wurden jedoch nicht vorgelegt. Zu Freunden befragt gab er die männlichen Vornamen Nico und Ibro bekannt. Er ist in keinem österreichischen Verein Mitglied. Der BF2 besucht die Poly in römisch 40 nimmt ebenfalls an Deutschkursen teil, Zertifikate wurden jedoch nicht vorgelegt. Zu Freunden befragt gab er die männlichen Vornamen Nico und Ibro bekannt. Er ist in keinem österreichischen Verein Mitglied. Es wurden keine Unterstützungsschreiben oder Einstellungszusagen bzw. Patenschaftserklärungen vorgelegt. Die BF haben in Österreich außer dem Gatten und dem zweiten Sohn der BF1 keine Verwandten und sind für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Aserbaidschan ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  28. Zu den Verfahren von XXXX und XXXX : römisch zwei.1.
  29. Zu den Verfahren von römisch 40 und römisch 40 : XXXX und XXXX stellten am 31.07.2018 im Bundesgebiet erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Über diese Anträge wurde mit Bescheiden des BFA negativ entschieden. Dem Vorbringen von XXXX , wonach dieser als Mitglied der Oppositionspartei XXXX von Vertretern der Regierungspartei unterdrückt worden sei, wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. römisch 40 und römisch 40 stellten am 31.07.2018 im Bundesgebiet erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Über diese Anträge wurde mit Bescheiden des BFA negativ entschieden. Dem Vorbringen von römisch 40 , wonach dieser als Mitglied der Oppositionspartei römisch 40 von Vertretern der Regierungspartei unterdrückt worden sei, wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und der XXXX am 12.09.2019 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge abermals abgewiesen und weder Status eines Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, dafür eine Rückkehrentscheidungen erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und der römisch 40 am 12.09.2019 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge abermals abgewiesen und weder Status eines Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, dafür eine Rückkehrentscheidungen erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Am 15.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in weiterer Folge wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen des BVwG vom 02.08.2021, Zl. XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen mit 04.08.2021 in Rechtskraft.Am 15.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in weiterer Folge wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen des BVwG vom 02.08.2021, Zl. römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen mit 04.08.2021 in Rechtskraft. Auch die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, Zl. XXXX , abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Die von der rechtlichen Vertretung eingebrachten Revisionen wurden in weiterer Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2021, XXXX , als unbegründet zurückgewiesen.Auch die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Die von der rechtlichen Vertretung eingebrachten Revisionen wurden in weiterer Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2021, römisch 40 , als unbegründet zurückgewiesen. XXXX und XXXX weigerten sich bis dato beharrlich, der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellten am 18.01.2022 Folgeanträge. Diese wurden mit Bescheiden des BFA abgewiesen und weder der Status eines Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen. römisch 40 und römisch 40 weigerten sich bis dato beharrlich, der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellten am 18.01.2022 Folgeanträge. Diese wurden mit Bescheiden des BFA abgewiesen und weder der Status eines Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.12.2022, Zl. XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 26.01.2023 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 26.01.2023 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. II.1.
  30. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  31. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte Aserbaidschan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs den BF übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Covid-19 Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vgl. WKO 11.5.2022).Bei der Einreise muss bereits beim Check-in ein Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vergleiche WKO 11.5.2022). Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022).Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022). Es bestehen Erleichterungen bei der Einreise für Geimpfte bei Vorlage eines offiziellen Impfnachweises über eine vollständige Immunisierung (in der Regel je nach Impfstoff also 2 Impfdurchgänge). Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein. Mündlichen Informationen nach werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe anerkannt. Es gibt aus Erleichterungen für Genesene. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Es ist kein Test mehr für die Einreise erforderlich. Daher gibt es auch keine Erleichterungen für Getestete. (WKO 11.5.2022) Museen und Ausstellungen sind geöffnet, Shoppingcenter, Restaurants, Friseur- und Kosmetiksalons und religiöse Einrichtungen sind geöffnet. Schwimmbäder, Sport- Gesundheits- und Fitnesscenter sind geöffnet. Mindestens 80 % der Angestellten aller staatlicher und privater Unternehmen und Organisationen müssen ab 1.9.2021 geimpft sein. Der Eintritt in Hotels, Shoppingcenters und Restaurants ist nur mit gültigem Covid-19 Pass möglich. Die sportlichen Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (WKO 11.5.2022). […] Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
  32. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  33. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  34. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). […] Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  35. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  36. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022).Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  37. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  38. November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022).Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022).Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022)., Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). […] Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
  39. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). […] NGOs, Menschenrechtsaktivisten/Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022).Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). […] Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). […] Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022). […] Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). […] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). […] Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022).Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 12.4.2022). […] Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku . Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). […] Meldewesen Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022). […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist. Obwohl das UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards (USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt. Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen, hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022). […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum).Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). […] Sozialbeihilfen Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022). […] Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022).Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.3.2022). Am
  40. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022).Am
  41. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022).Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). […] Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). […]“ II.
  42. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  43. Beweiswürdigung: II.2.
  44. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte sowie den Akten zu den Asylverfahren von XXXX (Zl. XXXX ) und XXXX (Zl. XXXX ) Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  45. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte sowie den Akten zu den Asylverfahren von römisch 40 (Zl. römisch 40 ) und römisch 40 (Zl. römisch 40 ) Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Ergänzend nahm das BVwG in tagesaktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Einsicht, welche in den verfahrensrelevanten Teilen als notorisch vorausgesetzt werden können. II.2.
  46. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes.römisch zwei.2.
  47. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. II.2.
  48. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
  49. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF1 und des BF2 in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  50. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
  51. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  52. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  53. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). II.2.
  54. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).römisch zwei.2.
  55. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.
  56. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Sie wurden aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.römisch zwei.2.
  57. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Sie wurden aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Befragt über die Ausreisegründe führten beide Beschwerdeführer vorrangig den Wunsch der Wiedervereinigung mit ihren Familienangehörigen an und erwähnten erst in zweiter Linie die eigene Bedrohung im Herkunftsstaat. Aus der Niederschrift der Erstbefragung der BF1 vom 05.08.2022 geht noch kein konkreter Fluchtgrund hervor. Es kann daraus jedoch nicht - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, der Schluss zu ziehen, dass diesbezügliche Ausführungen der BF1 irrtümlicherweise nicht vollständig protokolliert wurden. Ihr wurde in Folge auch vor dem BFA die Möglichkeit gegeben, ihren Ausreisegrund genau darzulegen. Dabei führte sie zuallererst an, wegen der Familienzusammenführung Aserbaidschan verlassen zu haben. Erst im Anschluss drauf schilderte sie, von zivil gekleideten Personen aufgesucht und bedroht worden zu sein (AS 115). Der BF2 hingegen erwähnte diese Drohungen in seiner Erstbefragung noch gar nicht. Zum Fluchtgrund befragt gab er lediglich an, wieder mit seinem Vater und Bruder vereint sein zu wollen, hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass er ohne seine Familie nicht leben möchte. Auch vor dem BFA erwähnte er dann nur nebensächlich, dass er mit seiner Mutter politisch geflüchtet sei, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Für das BVwG steht deswegen auch zweifelsfrei fest, dass die Familienzusammenführung in Österreich der Hauptgrund für die Ausreise der BF und für deren anschließende Antragstellung im Bundesgebiet war. Hinsichtlich des weiteren Fluchtvorbringens der BF geht das BVwG aus den folgenden Erwägungen hingegen von der Unglaubwürdigkeit aus: Die Beschwerdeführer brachte ihre eigenen Fluchtgründe mit jenen von XXXX XXXX , dem Ehegatten und ältesten Sohn der BF1 bzw. dem Vater und Bruder des BF2 in Verbindung. Da diese das Herkunftsland aus politischen Gründen verlassen haben, seien die BF fortan mehrmals im Monat zuhause von Personen in Zivilkleidung aufgesucht und bedroht worden. So sei die BF1 aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes und Sohnes preiszugeben, da ansonsten etwas Schlimmes passieren würde. Mit dem Tod habe man sie dabei nie bedroht, einmal sei sie jedoch von einer der Personen geschubst worden. Die Beschwerdeführer brachte ihre eigenen Fluchtgründe mit jenen von römisch 40 römisch 40 , dem Ehegatten und ältesten Sohn der BF1 bzw. dem Vater und Bruder des BF2 in Verbindung. Da diese das Herkunftsland aus politischen Gründen verlassen haben, seien die BF fortan mehrmals im Monat zuhause von Personen in Zivilkleidung aufgesucht und bedroht worden. So sei die BF1 aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes und Sohnes preiszugeben, da ansonsten etwas Schlimmes passieren würde. Mit dem Tod habe man sie dabei nie bedroht, einmal sei sie jedoch von einer der Personen geschubst worden. In Hinblick auf das Vorbringen ihres Ehegattens in dessen Asylverfahren erwiesen sich die Angaben der BF1 gleich in mehreren Punkten widersprüchlich. So beantwortet sie etwa in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Fragen des erkennenden Richters folgendermaßen: „Rl: Wurde Ihr Mann jemals festgenommen? P: Mein Mann war nicht im Gefängnis, aber er wurde jedoch während einer Demonstration geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Datum nicht angeben kann. Er blutete am linken Arm und hatte Verletzungen im Gesicht. Nachgefragt gebe ich an, dass er überall am Körper und am Gesicht blaue Flecken hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn mit einer Wundsalbe versorgte. In einem Krankenhaus oder von einem Doktor musste er nicht versorgt werden. Rl: Haben Sie oder Ihr Gatte jemals bei einer Demonstration eine Rede gehalten? P: Ich selber war nicht dabei, mein Mann hat jedoch bei den Demonstrationen Reden gehalten. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mann mir das erzählt hat. Rl: Was erzählte Ihnen Ihr Mann noch betreffen der von Ihm bei Demonstrationen gehaltenen reden? P: Der Chef meines Ehemannes hat eine Rede gehalten und mein Mann hat danebengestanden und hielt ein Transparent.“ Ihr Gatte wurde in seinem Asylverfahren am 10.08.2022 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ( XXXX ) ebenfalls zu den Demonstrationen befragt. Völlig konträr zu seiner Frau gab er an, dabei selbst nie als Redner aufgetreten zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei grundsätzlich nicht, dass sich der behauptete Sachverhalt schon im Jahre 2017 zugetragen haben soll und daher Erinnerungen der BF zwischenzeitlich getrübt sein mögen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass sich die BF1 dann an ein vergleichsweise unwichtiges Detail wie das Hochalten eines Transparents erinnern konnte, zumal sie selbst nie an den Demonstrationen teilgenommen habe. In Anbetracht des ansonsten äußerst vagen und oberflächlichen Aussageverhaltens der BF1 drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass gewisse Punkte in der Fluchtgeschichte vorab mit ihrem Ehegatten abgesprochen wurden, sie ansonsten jedoch stets darauf bedacht war, nicht allzu konkrete Angaben zu machen, um so möglichst keine Wiedersprüche zu erzeugen. Ihr Gatte wurde in seinem Asylverfahren am 10.08.2022 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ( römisch 40 ) ebenfalls zu den Demonstrationen befragt. Völlig konträr zu seiner Frau gab er an, dabei selbst nie als Redner aufgetreten zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei grundsätzlich nicht, dass sich der behauptete Sachverhalt schon im Jahre 2017 zugetragen haben soll und daher Erinnerungen der BF zwischenzeitlich getrübt sein mögen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass sich die BF1 dann an ein vergleichsweise unwichtiges Detail wie das Hochalten eines Transparents erinnern konnte, zumal sie selbst nie an den Demonstrationen teilgenommen habe. In Anbetracht des ansonsten äußerst vagen und oberflächlichen Aussageverhaltens der BF1 drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass gewisse Punkte in der Fluchtgeschichte vorab mit ihrem Ehegatten abgesprochen wurden, sie ansonsten jedoch stets darauf bedacht war, nicht allzu konkrete Angaben zu machen, um so möglichst keine Wiedersprüche zu erzeugen. Ein solcher trat jedoch beispielsweise auf, als die BF1 vor dem erkennenden Gericht verneinte, dass ihr Ehemann jemals festgenommen worden sei. In der oa. Beschwerdeverhandlung vom 10.08.2022 brachte dieser jedoch sehr wohl vor, einmal nach einer Demonstration für ganze 2 Tage in einem Raum ohne Fenster eingesperrt und mit einem Gummiknüppel geschlagen worden zu sein. Noch detaillierte schilderte er diesen Vorfall bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2018 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ( XXXX ). Demnach sei er nach der Festnahme so stark gefoltert worden, dass er anschließend mehrere Tage zuhause bleiben und von seiner Frau gepflegt werden musste. So habe er viele Schläge gegen die Nieren und auch gegen die Fußsohlen bekommen, gab aber explizit an, dass sein Gesicht dabei verschont worden sei. Ein solcher trat jedoch beispielsweise auf, als die BF1 vor dem erkennenden Gericht verneinte, dass ihr Ehemann jemals festgenommen worden sei. In der oa. Beschwerdeverhandlung vom 10.08.2022 brachte dieser jedoch sehr wohl vor, einmal nach einer Demonstration für ganze 2 Tage in einem Raum ohne Fenster eingesperrt und mit einem Gummiknüppel geschlagen worden zu sein. Noch detaillierte schilderte er diesen Vorfall bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2018 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ( römisch 40 ). Demnach sei er nach der Festnahme so stark gefoltert worden, dass er anschließend mehrere Tage zuhause bleiben und von seiner Frau gepflegt werden musste. So habe er viele Schläge gegen die Nieren und auch gegen die Fußsohlen bekommen, gab aber explizit an, dass sein Gesicht dabei verschont worden sei. Die BF1 erwähnte zwar einen Vorfall, bei dem ihr Mann Verletzungen davongetragen habe, dies sei jedoch während einer Demonstration und nicht einer zweitägigen Anhaltung passiert. Durch den Angriff habe er blaue Flecken im Gesicht davongetragen, was somit ebenso im Widerspruch zu dessen Angaben zu den Verletzungen steht. Dass ihr Mann zuvor eingesperrt worden sei oder dass sie ihn aufgrund seiner Verletzungen für mehrere Tage pflegen musste, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Gerade bei einem so einschneidenden und für die Fluchtgeschichte zentralen Ereignis sind solche eklatanten Diskrepanzen zwischen den Angaben der BF1 und ihres Mannes nicht nachvollziehbar. Auch ist es nicht plausibel, dass bis zuletzt Kontrollbesuche im Haus der BF stattgefunden haben sollen, obwohl der Ehegatte und Sohn bereits mehrere Jahre zuvor das Land verlassen haben. Dass an diesen ein derart großes Interesse besteht, dass selbst nächste Angehörige noch jahrelang im Visier des Staates bzw. der Regierungspartei stehen, ist vollkommen unglaubwürdig. So soll die Polizei laut BF1 im Februar 2022 sogar deren Schwiegereltern aufgesucht und befragt haben. Diese Unglaubwürdigkeit ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass, bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass die Verfolger von dem in Österreich veröffentlichten Zeitungsartikel Kenntnis haben, und den Verfolgern sohin der Aufenthaltsstaat bekannt sein müsste. Die Beschwerdeführer weisen auch selbst keine politische Exponiertheit auf und waren nie in Parteien tätig. So verneinte die BF1 sowohl vor dem BFA als auch vor dem ho. Gericht, jemals Aufgaben für die Partei ihres Gatten wahrgenommen zu haben oder an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch sei sie bisher weder behördlich gesucht noch von staatlicher Seite aus politischen Gründen verfolgt oder bedroht worden. Diese regelmäßigen Besuche und Drohungen durch nicht näher bezeichnete Personen waren neben dem Wunsch einer Familienzusammenführung die einzigen vorgebrachten Fluchtgründe der BF. Wie bereits ausgeführt blieben die diesbezüglichen Ausführungen beider Beschwerdeführer jedoch äußerst oberflächlich und machte die BF1 in der mündlichen Verhandlung selbst nach wiederholter Nachfrage des erkennenden Richters nur spärliche Angaben, ohne auch nur ein einziges Datum zu nennen. Im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA, bei denen sie noch von Polizisten sprach, gab sie nunmehr an, Mitglieder der Präsidentenpartei wären es gewesen, die sie zuhause aufgesucht haben. Äußere Merkmale dieser Personen konnte sie jedoch keine anführen und gab nur ganz allgemein an, sie seien groß, von normaler Statur und zwischen 45 – 50 Jahre alt gewesen. Auch der BF2 konnte trotz der Behauptung, diese Personen selbst mehrmals gesehen zu haben, keine eigenen Angaben zu deren Erscheinungsbild machen und berief sich auf Erinnerungslücken. Dies trägt weiter zur Unglaubwürdigkeit der BF bei, handelte es sich bei den Besuchern laut BF1 doch immer um die selben beiden Personen und wäre daher eine genauere Beschreibung jedenfalls zu erwarten gewesen. Ähnlich detailarm schilderte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung die behaupteten Probleme, die mit der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels über ihren Sohn einhergegangen sein sollen: „RV: Haben Sie Probleme wegen den Veröffentlichten Artikel bekommen? P: Ja natürlich. RV: Welche Probleme?Regierungsvorlage, Welche Probleme? P: Sie kamen zu mir und sie fragten nach meinem Sohn. Sie fragten nach meinem Sohn und sagten mir, und sagten mir, dass es nicht glaubwürdig ist das ich nicht weiß wo er sich befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mir den Artikel nicht vorwiesen, sondern nur mündlich darüber sprachen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht angeben kann wann sie diesbezüglich gekommen sind. Rl: Können Sie den Besuch betreffend den Artikel ungefähr einordnen? P: Sie kamen nachmittags. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine nähere Einordnung nicht angeben kann.“ Der angesprochene Artikel mit dem Titel „HTL XXXX : Schüler kämpfen um Klassenkollegen“ erschien am 05.01.2022 in den Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) und wurde wenig später online und in russischer Sprache auch in Aserbaidschan veröffentlicht. Festzuhalten ist hierbei, dass die BF diesen Bericht im Verfahren gänzlich unerwähnt ließ und erst Angaben dazu machte, als sie von ihrer rechtlichen Vertretung darauf angesprochen wurde. Hätte dessen Veröffentlichung tatsächlich weitreichende Konsequenzen für die Familie der BF in Aserbaidschan mit sich gezogen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die BF1 dazu eigenständig – und nicht erst auf dezidierte suggestive Nachfrage – ein detailliertes Vorbringen erstatten würde.Der angesprochene Artikel mit dem Titel „HTL römisch 40 : Schüler kämpfen um Klassenkollegen“ erschien am 05.01.2022 in den Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) und wurde wenig später online und in russischer Sprache auch in Aserbaidschan veröffentlicht. Festzuhalten ist hierbei, dass die BF diesen Bericht im Verfahren gänzlich unerwähnt ließ und erst Angaben dazu machte, als sie von ihrer rechtlichen Vertretung darauf angesprochen wurde. Hätte dessen Veröffentlichung tatsächlich weitreichende Konsequenzen für die Familie der BF in Aserbaidschan mit sich gezogen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die BF1 dazu eigenständig – und nicht erst auf dezidierte suggestive Nachfrage – ein detailliertes Vorbringen erstatten würde. Inhaltlich wurde im Artikel über den ältesten Sohn der BF1, seine schulischen Leistungen in Österreich sowie über die Ablehnung seines Asylantrags berichtet. Da sowohl die Quelle (Niederösterreichische Nachrichten) als auch der im Artikel genannte Standort der Schule Aufschluss über dessen Aufenthaltsort geben, ist es – wie bereits angeführt - umso weniger plausibel, dass die BF dennoch weiterhin von Personen aufgesucht und zum Verbleib ihres Sohnes und Gatten befragt wurde. In Anbetracht dessen, dass der Familienverband schon seit 2017 getrennt war und seither die Drohungen gegen die BF stattgefunden haben sollen, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Ausreise dann ausgerechnet erst im Juli 2022 erfolgt ist. Auch der Zeitungsartikel, der behauptetermaßen die Probleme im Herkunftsstaat noch verschlimmert habe, wurde bereits im Jänner 2022 veröffentlicht. Insgesamt wurde von den BF kein konkret fluchtauslösendes Ereignis vorgebracht. Vielmehr spricht die legale Ausreise über den internationalen Flughafen von Baku gegen eine unmittelbare Verfolgung. So wurde ihnen im Juli 2022 noch ohne Probleme neue Reisepässe sowie ein Touristenvisum ausgestellt und hatten sie auch bei den Ausreisekontrollen keine

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