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{'item': 'W102 2256493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW102 2256493-1 Spruch, W102 2256493-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 23.09.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.09.2021 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe Afghanistan 1981 wegen dem Krieg verlassen und sei in den Iran gezogen. Den Iran habe er verlassen, weil seine Kinder nicht in die Schule hätten gehen können. Er sei vor vier Jahren mit Frau und Kindern in die Türkei gereist. Diese hätten weiterreisen können, er selbst sei von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei nochmals in die Türkei gereist und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dann sei er wieder in die Türkei und weiter nach Österreich gereist. Seine Frau, drei Töchter und ein Sohn seien in Österreich aufhältig, ein weiterer Sohn in der Schweiz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei 1981 von XXXX in den Iran gezogen. Es habe allgemein Krieg geherrscht. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie hätten keine persönlichen Feinde gehabt. Sie hätten dort keine Bedrohung zu befürchten. Er kenne keine Taliban, er habe mit keinem Talib jemals Kontakt gehabt. Im Iran sei sein Geschäftspartner mit dem Geld verschwunden. Er habe Sachen und Maschinen verkauft, um den Lohn der Mitarbeiter zu zahlen, aber es sei nicht genügend gewesen. Einem weiteren Mitarbeiter schulde er sehr viel Geld. Dieser sei eines Tages in die Firma gekommen und habe ihn mit einem Messer angegriffen. Er sei zur Polizei gegangen. Die habe ihm nicht helfen können, weil er keine Dokumente gehabt habe. Im Iran habe er keine Rechte gehabt. Seine Familie sei von dem Mitarbeiter bedroht worden.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei 1981 von römisch 40 in den Iran gezogen. Es habe allgemein Krieg geherrscht. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie hätten keine persönlichen Feinde gehabt. Sie hätten dort keine Bedrohung zu befürchten. Er kenne keine Taliban, er habe mit keinem Talib jemals Kontakt gehabt. Im Iran sei sein Geschäftspartner mit dem Geld verschwunden. Er habe Sachen und Maschinen verkauft, um den Lohn der Mitarbeiter zu zahlen, aber es sei nicht genügend gewesen. Einem weiteren Mitarbeiter schulde er sehr viel Geld. Dieser sei eines Tages in die Firma gekommen und habe ihn mit einem Messer angegriffen. Er sei zur Polizei gegangen. Die habe ihm nicht helfen können, weil er keine Dokumente gehabt habe. Im Iran habe er keine Rechte gehabt. Seine Familie sei von dem Mitarbeiter bedroht worden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022, zugestellt am 30.05.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG „005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten würden keine Relevanz im Sinne der GFK aufweisen. Er habe selbst angegeben, keine Verfolgung zu befürchten, da er seit 40 Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei und zu keiner Zeit mit einem Angehörigen der Taliban in Kontakt habe treten können.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022, zugestellt am 30.05.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG „005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten würden keine Relevanz im Sinne der GFK aufweisen. Er habe selbst angegeben, keine Verfolgung zu befürchten, da er seit 40 Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei und zu keiner Zeit mit einem Angehörigen der Taliban in Kontakt habe treten können.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022 richtet sich die am 24.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei vor den Mujahedeen geflüchtet. Er sei aus ideologischen wie politischen Problemen gegen die Taliban eingestellt. Er befürchte Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022 richtet sich die am 24.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei vor den Mujahedeen geflüchtet. Er sei aus ideologischen wie politischen Problemen gegen die Taliban eingestellt. Er befürchte Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung. Mit Ladung vom 24.01.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022 ● EASO, COI Report: Afghanistan Country focus, Jänner 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Security Situation, August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 28.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an, es gebe einen Streit mit seinem Onkel mütterlicherseits um ein landwirtschaftliches Grundstück. Der Onkel arbeite für die Taliban und habe den Beschwerdeführer, als er erfuhr, dass er in Österreich sei, als Ungläubigen bezeichnet. Mit Schreiben vom
  6. Und 22.03.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Jänner 2023 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahmen langten in der Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht. Im Jahr 1981 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Eltern und Geschwistern in den Iran aus. Der Beschwerdeführer ist Schneider und hat auch immer in diesem Beruf gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde bei seinen Versuchen, über die Türkei nach Europa zu reisen, zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben, wo er einmal zwei und einmal vier Monate aufhältig war und in einem Hotel lebte.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Er hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht. Im Jahr 1981 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Eltern und Geschwistern in den Iran aus. Der Beschwerdeführer ist Schneider und hat auch immer in diesem Beruf gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde bei seinen Versuchen, über die Türkei nach Europa zu reisen, zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben, wo er einmal zwei und einmal vier Monate aufhältig war und in einem Hotel lebte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Töchter und zwei Söhne. Seine Frau, die Töchter und ein Sohn sind in Österreich aufhältig. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX und seinen beiden Töchtern, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wurde mit Bescheiden vom 05.06.2019 bzw. vom 10.12.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 AsylG 2005 wurden rechtskräftig abgewiesen. Der Sohn des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.Der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 und seinen beiden Töchtern, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit Bescheiden vom 05.06.2019 bzw. vom 10.12.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 wurden rechtskräftig abgewiesen. Der Sohn des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Außerdem hat der Beschwerdeführer fünf Brüder und eine Schwester, zu denen aber kein Kontakt besteht. Sie sind im Iran aufhältig. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1981 wegen der Sicherheitslage aus Afghanistan aus. Dass ihm im Fall einer Rückkehr Übergriffe durch die Taliban oder seinen Onkel mütterlicherseits drohen, wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat keine „westliche Lebenseinstellung“ verinnerlicht.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Dass er an Diabetes leidet, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 10, S. 3). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu Lebensweg und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer plausible Angaben gemacht. Die Feststellungen zu seiner in Österreich aufhältigen Kernfamilie beruhen zudem auf den Akten zu deren Verfahren und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. 2.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Zu seinen Ausreisegründen im Jahr 1981 hat der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben gemacht, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Auch in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 führte er zu seiner ursprünglichen Ausreisemotivation befragt nochmals an, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen und habe immer die Hoffnung gehabt, eines Tages zurückzukehren und dass sich die Lage bessere. Dies sei jedoch nicht passiert (OZ 10, S. 4). Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 gibt der Beschwerdeführer dagegen an, sie hätten in Afghanistan ein landwirtschaftliches Grundstück und einen Obstgarten, die von seinem Onkel mütterlicherseits bewirtschaftet würden, die Erträge hätten sie dem Onkel überlassen, während sie im Iran gelebt hätte, sie hätten das Geld nicht gebraucht. Als der Onkel erfahren habe, dass er nun in Österreich aufhältig sei, habe er gemeint, der Beschwerdeführer sei ein Ungläubiger geworden. Der Onkel arbeite auch für die Taliban (OZ 10, S. 3). Die Söhne des Onkels seien Taliban geworden. Er habe die Anteile der Mutter am Grundstück verkaufen und mit dem Geld ein Geschäft aufmachen wollen, aber der Onkel und dessen Söhne würden sagen, sie wären nicht bereit, ihnen die Anteile zu geben und würden sie töten, wenn sie nach Afghanistan zurückkämen (OZ 10, S. 4). Zwar bestätigt die EUAA Country Guidance, dass Landkonflikte in Afghanistan häufig auftreten und auch gewalttätig eskalieren und in Blutfehden umschlagen können, die zu Gewalttaten bis hin zu Morden führen können. Sie würden zu den häufigsten Fällen gehören, die zur Zeit des Taliban-Widerstandes vor deren Gerichte gebracht worden wären (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.18.2 land disputes, S. 100). Allerdings stehen die erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben im Widerspruch mit dem bisherigen Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2022 befragt, weshalb er von den Taliban bedroht werden würde, an, er kenne keine Taliban und habe mit keinen Taliban jemals Kontakt gehabt. Er sei seit über 40 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen (Einvernahme S. 6). Hiermit steht nicht in Einklang, dass der Beschwerdeführer nun plötzlich Familienangehörige haben will, die den Taliban angehören und ihn sogar bedroht haben sollen. Auch vermeintliche Besitztümer seiner Familie nach über vierzigjähriger Abwesenheit hat der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt. Auch konkret von der belangten Behörde befragt, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, erwähnt der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten haben will (Einvernahme, S. 7). Der Beschwerdeführer hat damit sein Fluchtvorbringen eindeutig gesteigert. Auch bleibt die Schilderung des Beschwerdeführers zur behaupteten Drohung oberflächlich und vage. So behauptet der Beschwerdeführer lediglich floskelhaft, er wolle die Anteile am Grundstück verkaufen und werde deshalb vom Onkel bedroht, lässt jedoch eine konkrete Schilderung, wann, inwiefern und über welchen Kommunikationskanal er den Kontakt zum Onkel nach über 40-jähriger Abwesenheit wiederhergestellt bzw. laufend aufrechterhalten und seine Forderung unterbreitet hat, vermissen. Auch, wie konkret der Beschwerdeführer Kenntnis von der Drohung des Onkels und dessen Talibanmitgliedschaft erhalten haben will, geht nicht aus seinem Vorbringen hervor, sondern bleibt floskelhaft. Diesbezüglich befragt behauptet der Beschwerdeführer lediglich, „Jetzt erfährt man alles durch soziale Medien. Ich habe einen Freund von mir in Afghanistan angerufen und erzählte ihm, dass ich die Anteile meiner Mutter am Grundstück und am Obstgarten verkaufen möchte, um hier ein Geschäft aufzumachen, aber mir wurde gesagt, dass ich das nicht bekommen werde, speziell jetzt, wo meine Mutter auch tot ist.“ (OZ 10, S. 4). Kurz vorher hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, der Onkel bedrohe ihn mit dem Tod, was an dieser Stelle wieder deutlich relativiert wird. Weiter bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, er sei westlich orientiert und deklarierter Gegner der Taliban. Diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt, kann der Beschwerdeführer jedoch keinerlei konkrete Angaben machen. Befragt, wie er zu den Taliban steht, gibt der Beschwerdeführer lediglich an, sie würden Menschen- und Frauenrechte und auch die Freiheit von ihnen nicht berücksichtigen und führt betreffen seine „westliche Lebenseinstellung“ aus, die Taliban würden meinen, dass die Menschen, die ins Ausland gehen, Ungläubige wären, das würden sie offen in ihren Reden sagen (OZ 10, S. 4). Damit bleibt der Beschwerdeführer allerdings insbesondere im Hinblick auf seine persönliche Betroffenheit von den oberflächlich angeführten Umständen vage und unkonkret. Zwar bestätigt die EASO Country Guidance eine nicht nur positive Haltung der Taliban und der afghanischen Gesellschaft im Hinblick auf Männer, die aus dem westlichen Ausland zurückkehren bzw. Afghanen, die ins westliche Ausland flüchten und berichtet, dass es zu Diskriminierungen und in Einzelfällen auch zu Übergriffen kommen kann (Abschnitt Common analysis, Kapitel 1.
  13. Individuals perceived as „Westernised“, S. 77-79; Länderinformationsblatt, Kapitel Rückkehr). Dass jedoch konkret der Beschwerdeführer Opfer eines Übergriffes werden könnte, ist damit noch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte er befragt zu seiner Lebenseinstellung diese in keiner Weise näher darlegen und führte auch keinerlei konkrete Umstände an, die ihn persönlich in den Augen der Taliban besonders hervorheben. Dass der Beschwerdeführer eine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil seiner Identität angenommen hätte, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht, ist somit nicht ersichtlich.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (VwGH 24.08.2022, Ra 2022/19/0018). 3.
  15. Zur Ausreise wegen der schlechten Sicherheitslage Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht aus (jüngst etwa VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043). Der Beschwerdeführer bringt vor, Afghanistan im Jahr 1981 wegen des Krieges bzw. der Sicherheitslage verlassen zu haben und verweist auf die weiterhin schlechte Lage. Dies stellt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausreichenden Umstand dar. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan bereits von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3.
  16. Zu den Grundstücksstreitigkeiten Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle ein in Afghanistan gelegenes Grundstück seiner Mutter verkaufen, um mit dem Erlös ein Geschäft zu eröffnen und sein Onkel väterlicherseits wolle ihm das Grundstück nicht geben, bezeichne ihn als Ungläubigen, gehöre den Taliban an und wolle den Beschwerdeführer töten. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge vom Onkel bloß bedroht worden ist, weil er das Grundstück beansprucht. Damit verknüpft der Beschwerdeführer die behauptete Drohung nicht erkennbar mit einem Konventionsgrund. So geht auch die EUAA Country Guidance davon aus, dass eine Landstreitigkeit selbst nicht zu Verfolgung führt, sowie, dass im Fall von mit Landstreitigkeiten verknüpfter Gewalt ein Zusammenhang zu einem Konventionsgrund nicht ersichtlich ist (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.18.
  17. Land disputes, S. 101-102). Auch die Behauptung, dass der Onkel des Beschwerdeführers den Taliban angehört, ändert hieran nichts, weil dessen ungeachtet keine Verknüpfung mit einem Konventionsgrund ersichtlich ist. Im Hinblick auf Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass diese nicht auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432). Weiter bejaht zwar der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge ist allerdings die behauptete Drohung des Onkels darauf zurückzuführen, dass er selbst die Grundstücke beanspruchen möchte. Insofern ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Zudem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Streit mit dem Onkel – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft. 3.
  18. Zur behaupteten Verfolgung wegen der „westlichen Lebenseinstellung“ des Beschwerdeführers Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner bisherigen Judikatur die Asylgewährung aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils auf Frauen beschränkt hat (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Weiter hat der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert, inwiefern eine „westliche Lebenseinstellung“ Teil seiner Identität geworden wäre, die er im Fall der Rückkehr unterdrücken müsste und führt keinerlei konkrete Umstände an. Auch, dass dem Beschwerdeführer bloß aufgrund seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland bereits Übergriffe der Taliban drohen, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Auch EUAA geht nicht davon aus, dass männliche Rückkehrer aus westlichen Ländern generell von den Taliban verfolgt werden (EUAA, Country Guidance, 3.
  19. Individuals perceived as ‘Westernised’, Abschnitt Common analysis, Kapitel S. 78-79). Soweit die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I von Februar 2023 auf Einschränkungen bei der Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs sei der Machtübernahme durch die Taliban hinweisen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keines der von UNHCR angeführten Profile erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen insbesondere wegen dessen Oberflächlichkeit, mangelnder Konkretisierung und Widersprüchlichkeit als unglaubhaft beurteilt, nicht mangels Bestätigung durch Herkunftslandinformationen.Soweit die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins von Februar 2023 auf Einschränkungen bei der Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs sei der Machtübernahme durch die Taliban hinweisen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keines der von UNHCR angeführten Profile erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen insbesondere wegen dessen Oberflächlichkeit, mangelnder Konkretisierung und Widersprüchlichkeit als unglaubhaft beurteilt, nicht mangels Bestätigung durch Herkunftslandinformationen. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  20. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  21. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren gegenständlich insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  22. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren gegenständlich insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2256493.1.00

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