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{'item': 'W108 2250856-1'}

Obsah (31)Art. 133Art. 77Art. 17§ 3§ 8§ 9§ 25Art. 5Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28Artikel 89Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9§ 1§ 2§ 70§ 22§ 40Art. 4§ 4§ 52Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW108 2250856-1 Spruch, W108 2250856-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und bildet die höchste Stufe der Vertretungsebene für Studierende in Österreich. Die Beschwerdeführerin veröffentlicht Protokolle der Sitzungen ihrer Bundesvertretung auf ihrer Webseite unter: XXXX .Die Beschwerdeführerin veröffentlicht Protokolle der Sitzungen ihrer Bundesvertretung auf ihrer Webseite unter: römisch 40 . Der nunmehrige Mitbeteiligte (ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) war in der Funktionsperiode 2009-2011 Mandatar der Bundesvertretung der Studierenden, einem Organ der Beschwerdeführerin, welches für eine Funktionsperiode von jeweils zwei Jahren gewählt wird. Der Mitbeteiligte nahm in dieser Funktion an den Sitzungen der Bundesvertretung am 07.11.2009, 26.03.2010, 15.10.2010, 17.12.2010 und 29.06.2011 teil, sein Name scheint in den diesbezüglichen Beschlussprotokollen der Bundesvertretung für Studierende auf. In den Beschlussprotokollen vom 07.11.2009 sowie vom 26.03.2010 scheint zudem das Stimmverhalten des Mitbeteiligten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auf. Die Beschlussprotokolle wurden im Anschluss an die jeweiligen Sitzungen auf der offiziellen (oben angeführten) Homepage der Beschwerdeführerin veröffentlicht und sind dort seither abrufbar. 1.
  2. Der Mitbeteiligte begehrte von der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 04.01.2021 seinen Namen aus diesen Protokollen zu entfernen bzw. folgende Links zu diesen Protokollen offline zu stellen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.
  3. Die Beschwerdeführerin antwortete dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 19.01.2021 dahin, dass sie dem Antrag auf Löschung nicht nachgekommen werde. 1.
  4. Mit Eingabe vom 09.03.2021 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17DSGVO.1.4.

Mit Eingabe vom 09.03.2021 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO.

In der Datenschutzbeschwerde brachte der Mitbeteiligte im Kern vor: Die Beschwerdeführerin verarbeite seine personenbezogenen Daten in mittlerweile über zehn Jahre alten Protokollen. Bereits am 04.01.2021 sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, die (näher angeführten) Links offline zu stellen bzw. seinen Namen (in den Protokollen) zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe seinem Ersuchen nicht entsprochen und auf die belangte Behörde verwiesen. 1.5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte: Die Beschwerdeführerin richte sich mit ihrer Homepage an einen unbestimmten Personenkreis. Die Protokolle würden veröffentlicht, um die Studierenden über Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin entsprechend zu informieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten erfolge daher – unter Bedachtnahme der weiten Auslegung

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – zu journalistischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin genieße daher das Privileg des § 9 DSG, weshalb die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO, auf die sich der Mitbeteiligte in seinem Löschungsbegehren stütze, auf die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten desselben keine Anwendung fänden. Die Errichtung und die Organisation der Beschwerdeführerin sei durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 („HSG 2014“) geregelt. Der Beschwerdeführerin obliege die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen. In der Satzung sei festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden hätten und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen habe, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Satzung sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen. Diese trete mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Satzung sei eine Verordnung. Beschlussprotokolle seien aufgrund der Satzung binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Selbst wenn man daher – entgegen der dargetanen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – davon ausginge, dass keine journalistische Tätigkeit vorläge, sei für den Mitbeteiligten nichts gewonnen, weil die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten rechtmäßig iSd Art 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erfolgt sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten sei zur Erfüllung der sich aus § 9 Abs. 3 HSG 2014 iVm § 25 Abs. 5 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung ergebenden rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin erforderlich. Schließlich verkenne der Mitbeteiligte, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 zu C‑131/12 erkannt habe, dass das Löschbegehren hinsichtlich von Ergebnissen der Google-Suche nicht an den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu veröffentlichen habe, zu richten sei, sondern an Google Inc.1.5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte: Die Beschwerdeführerin richte sich mit ihrer Homepage an einen unbestimmten Personenkreis. Die Protokolle würden veröffentlicht, um die Studierenden über Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin entsprechend zu informieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten erfolge daher – unter Bedachtnahme der weiten Auslegung

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – zu journalistischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin genieße daher das Privileg des Paragraph 9, DSG, weshalb die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO, auf die sich der Mitbeteiligte in seinem Löschungsbegehren stütze, auf die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten desselben keine Anwendung fänden. Die Errichtung und die Organisation der Beschwerdeführerin sei durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 („HSG 2014“) geregelt. Der Beschwerdeführerin obliege die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen. In der Satzung sei festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden hätten und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen habe, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Satzung sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen. Diese trete mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Satzung sei eine Verordnung. Beschlussprotokolle seien aufgrund der Satzung binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Selbst wenn man daher – entgegen der dargetanen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – davon ausginge, dass keine journalistische Tätigkeit vorläge, sei für den Mitbeteiligten nichts gewonnen, weil die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten rechtmäßig iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfolgt sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten sei zur Erfüllung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, HSG 2014 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung ergebenden rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin erforderlich. Schließlich verkenne der Mitbeteiligte, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 zu C‑131/12 erkannt habe, dass das Löschbegehren hinsichtlich von Ergebnissen der Google-Suche nicht an den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu veröffentlichen habe, zu richten sei, sondern an Google Inc.

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten gegen die Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie dessen Namen nicht aus den auf ihrer Webseite öffentlich abrufbaren Beschlussprotokollen der Bundesvertretung für Studierende vom 7.11.2009, 26.03.2010, 15.10.2010, 17.12.2010 und 29.06.2011 gelöscht habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Namen des Mitbeteiligten in den laut Spruchpunkt
  2. genannten, öffentlich abrufbaren Beschlussprotokollen der Bundesvertretung für Studierende zu löschen (Spruchpunkt 2.). Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt
  3. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass § 9 DSG nicht zur Anwendung komme, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG) oder einen Mediendienst (§ 1 Z 7 MedienG) handle und darüber hinaus selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffes „Journalismus“ verfahrensgegenständlich keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erkannt werden könne, da die Veröffentlichung der Beschlussprotokolle nicht der Erfüllung journalistischer Aufgaben diene, sondern der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin aufgrund § 25 Abs. 5 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18.06.
  4. Auch der bloße Umstand, dass Studierenden Informationen zur Verfügung gestellt werden und somit Transparenz in Bezug auf das Handeln der Organe der Beschwerdeführerin geschaffen werde, begründe noch keine journalistische Tätigkeit.Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt
  5. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass Paragraph 9, DSG nicht zur Anwendung komme, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, MedienG) oder einen Mediendienst (Paragraph eins, Ziffer 7, MedienG) handle und darüber hinaus selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffes „Journalismus“ verfahrensgegenständlich keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erkannt werden könne, da die Veröffentlichung der Beschlussprotokolle nicht der Erfüllung journalistischer Aufgaben diene, sondern der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin aufgrund Paragraph 25, Absatz 5, der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18.06.
  6. Auch der bloße Umstand, dass Studierenden Informationen zur Verfügung gestellt werden und somit Transparenz in Bezug auf das Handeln der Organe der Beschwerdeführerin geschaffen werde, begründe noch keine journalistische Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei

§ 3Abs.

1 HSG 2014 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand seien, handle es sich

§ 8Abs.

1 leg. cit um ein Organ der Beschwerdeführerin, welches

Abs. 2 leg. cit. für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt sei.

§ 9Abs.

2 leg. cit. habe die Bundesvertretung der Studierenden eine Satzung zu beschließen, was zum Zeitpunkt der Entscheidung die Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18. Juni 2021 sei.

§ 25Abs.

5 dieser Satzung seien Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmungen stütze, verkenne sie jedoch, dass weder das HSG 2014 noch die erwähnte Satzung eine Aufbewahrungsdauer dieser Protokolle festlegen würden. Mangels einer solchen Bestimmung seien die DSGVO und insbesondere die in Art. 5 leg. cit verankerten Grundsätze zur Auslegung heranzuziehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die verfahrensgegenständlichen Protokolle, welche den Namen des Mitbeteiligten anführen, über zehn Jahre alt. Die Protokolle würden jedoch weiterhin von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite öffentlich zur Verfügung gestellt. Gegenständlich sei von der Beschwerdeführerin indes nicht vorgebracht worden, inwiefern die öffentliche Zurverfügungstellung dieser Beschlussprotokolle aus den Jahren 2009 bis 2011, unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten, weiterhin zur Erreichung des Satzungszwecks und zur Information der Studierenden über die Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin erforderlich sei und sei eine solche Erforderlichkeit auch für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Auch könne eine Notwendigkeit der öffentlichen Zurverfügungstellung unter Berücksichtigung, dass die Bundesvertretung der Studierenden lediglich eine Funktionsperiode von zwei Jahren aufweise und die gegenständlichen Protokolle daher aus einer längst vergangenen Funktionsperiode stammten, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatz der Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO zu verweisen, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müsse. Im Ergebnis sei die Veröffentlichung der gegenständlichen Protokolle unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten daher nicht mehr erforderlich, es liege auch kein Ausnahmetatbestand von der Löschpflicht

Art. 17Abs.

3 DSGVO vor. Die Beschwerdeführerin sei

Paragraph 3, Absatz eins, HSG 2014 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand seien, handle es sich

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit um ein Organ der Beschwerdeführerin, welches

Absatz 2, leg. cit. für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt sei.

Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. habe die Bundesvertretung der Studierenden eine Satzung zu beschließen, was zum Zeitpunkt der Entscheidung die Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18. Juni 2021 sei.

Paragraph 25, Absatz 5, dieser Satzung seien Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmungen stütze, verkenne sie jedoch, dass weder das HSG 2014 noch die erwähnte Satzung eine Aufbewahrungsdauer dieser Protokolle festlegen würden. Mangels einer solchen Bestimmung seien die DSGVO und insbesondere die in Artikel 5, leg. cit verankerten Grundsätze zur Auslegung heranzuziehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die verfahrensgegenständlichen Protokolle, welche den Namen des Mitbeteiligten anführen, über zehn Jahre alt. Die Protokolle würden jedoch weiterhin von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite öffentlich zur Verfügung gestellt. Gegenständlich sei von der Beschwerdeführerin indes nicht vorgebracht worden, inwiefern die öffentliche Zurverfügungstellung dieser Beschlussprotokolle aus den Jahren 2009 bis 2011, unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten, weiterhin zur Erreichung des Satzungszwecks und zur Information der Studierenden über die Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin erforderlich sei und sei eine solche Erforderlichkeit auch für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Auch könne eine Notwendigkeit der öffentlichen Zurverfügungstellung unter Berücksichtigung, dass die Bundesvertretung der Studierenden lediglich eine Funktionsperiode von zwei Jahren aufweise und die gegenständlichen Protokolle daher aus einer längst vergangenen Funktionsperiode stammten, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müsse. Im Ergebnis sei die Veröffentlichung der gegenständlichen Protokolle unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten daher nicht mehr erforderlich, es liege auch kein Ausnahmetatbestand von der Löschpflicht

Artikel 17, Absatz 3, DSGVO vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte: Die rechtliche Auffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Art. 5 Abs. 2 lit. e DSGVO verpflichte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zur Löschung, da die Löschpflicht erst bestehe, sobald festgestellt worden sei, dass keiner der in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände anwendbar sei. Gegenständlich werde der Zweck der Verarbeitung durch die in § 25 der Satzung vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Beschlussprotokolls bestimmt. Die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten sei demnach für die Zweckerreichung erforderlich, da § 25 der Satzung vorsehe, dass der Name der Anwesenden zu protokollieren sei. Auch entspreche die Verarbeitung des Namens dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO), da keine über den Namen hinausgehenden Datenarten (wie etwa ein Geburtsdatum der Mandatare) verarbeitet würden. Die belangte Behörde verkenne, dass im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO das Fehlen einer gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist nicht automatisch dazu führe, dass der Verantwortliche eine entsprechende Aufbewahrungsfrist zu ermitteln habe. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn eine Pflicht zur Veröffentlichung in Gesetzen vorgesehen sei. So sei der Gesetzgeber etwa bei § 23b Geschäftsordnungsgesetz 1975 im Rahmen der lnteressenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass die Veröffentlichung von Vorlagen der Bundesregierung sowie selbständigen Anträgen von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträgen des Bundesrates und Volksbegehren auf der Website des Parlaments auf unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin bilde die höchste Stufe der Vertretungsebene für Studierende in Österreich. Der Mitbeteiligte sei Mandatar gewesen, er vertrete also - wie in einer repräsentativen Demokratie Abgeordnete auch - die Interessen derer, die ihn gewählt hätten. Ebenso seien die Beschlussprotokolle über vergangene Funktionsperioden genauso wie die in § 23b Geschäftsordnungsgesetz enthaltenen Dokumente über vergangene Gesetzgebungsperioden von weitergehendem Interesse, das nicht an eine zeitliche Komponente gebunden sei. In Analogie zu § 23b Geschäftsordnungsgesetz sei die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren und Abgeordneten festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft, ohne dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirkten, sondern bis zu ihrer Aufhebung. Ferner sehe das HSG keinerlei „Beschlusssammlung“ vor, sodass die Protokolle die einzige Möglichkeit der Dokumentation der jeweiligen Beschlusslage seien. Gerade vor dem Hintergrund, dass ausschließlich die Namen der an einer Beschlussfassung beteiligten Personen im Protokoll veröffentlicht würden, sei dies auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unproblematisch. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem Löschbegehren nicht entsprechen könne, da die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verarbeite (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte: Die rechtliche Auffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Artikel 5, Absatz 2, Litera e, DSGVO verpflichte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zur Löschung, da die Löschpflicht erst bestehe, sobald festgestellt worden sei, dass keiner der in Artikel 17, Absatz 3, DSGVO genannten Ausnahmetatbestände anwendbar sei. Gegenständlich werde der Zweck der Verarbeitung durch die in Paragraph 25, der Satzung vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Beschlussprotokolls bestimmt. Die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten sei demnach für die Zweckerreichung erforderlich, da Paragraph 25, der Satzung vorsehe, dass der Name der Anwesenden zu protokollieren sei. Auch entspreche die Verarbeitung des Namens dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO), da keine über den Namen hinausgehenden Datenarten (wie etwa ein Geburtsdatum der Mandatare) verarbeitet würden. Die belangte Behörde verkenne, dass im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO das Fehlen einer gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist nicht automatisch dazu führe, dass der Verantwortliche eine entsprechende Aufbewahrungsfrist zu ermitteln habe. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn eine Pflicht zur Veröffentlichung in Gesetzen vorgesehen sei. So sei der Gesetzgeber etwa bei Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz 1975 im Rahmen der lnteressenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass die Veröffentlichung von Vorlagen der Bundesregierung sowie selbständigen Anträgen von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträgen des Bundesrates und Volksbegehren auf der Website des Parlaments auf unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin bilde die höchste Stufe der Vertretungsebene für Studierende in Österreich. Der Mitbeteiligte sei Mandatar gewesen, er vertrete also - wie in einer repräsentativen Demokratie Abgeordnete auch - die Interessen derer, die ihn gewählt hätten. Ebenso seien die Beschlussprotokolle über vergangene Funktionsperioden genauso wie die in Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz enthaltenen Dokumente über vergangene Gesetzgebungsperioden von weitergehendem Interesse, das nicht an eine zeitliche Komponente gebunden sei. In Analogie zu Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz sei die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren und Abgeordneten festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft, ohne dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirkten, sondern bis zu ihrer Aufhebung. Ferner sehe das HSG keinerlei „Beschlusssammlung“ vor, sodass die Protokolle die einzige Möglichkeit der Dokumentation der jeweiligen Beschlusslage seien. Gerade vor dem Hintergrund, dass ausschließlich die Namen der an einer Beschlussfassung beteiligten Personen im Protokoll veröffentlicht würden, sei dies auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unproblematisch. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem Löschbegehren nicht entsprechen könne, da die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verarbeite (Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO). 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Der Mitbeteiligte gab am 08.06.2022 eine Stellungnahme ab, in welcher er sich der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anschloss und im Übrigen die Meinung vertrat, die Beschwerde sei verfristet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Beschlussprotokollen vom 07.11.2009, 26.03.2010, 15.10.2010, 17.12.2010 und 29.06.2011, der E-Mail des Mitbeteiligten vom 04.01.2021, der Antwort der Beschwerdeführerin vom 19.01.2021, der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten vom 09.03.2021, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.06.2021, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und der Beschwerdebeantwortung des Mitbeteiligten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten weder die Beschwerdeführerin noch der Mitbeteiligte entgegen. Es sind vorliegend nur rechtliche Fragen zu klären.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid vom 30.11.2021 der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 (und nicht - wie vom Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 08.06.2022 vorgebracht - am 30.11.2021) zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG endete sohin am 29.12.
  2. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als fristgerecht erhoben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid vom 30.11.2021 der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 (und nicht - wie vom Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 08.06.2022 vorgebracht - am 30.11.2021) zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete sohin am 29.12.
  3. Die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als fristgerecht erhoben. 3.
  4. In der Sache 3.3.
  5. Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
  6. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  7. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  9. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  10. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 3.3.1.
  11. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.
  12. Artikel 5, DSGVO lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 3.3.1.
  1. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  2. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. Art. 17 DSGVO lautet:3.3.1.4. Artikel 17, DSGVO lautet: „Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben.

(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er

Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ 3.3.1.5. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) lauten samt Überschriften: „Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen § 3.

(1)Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.Paragraph 3,
(1)Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2)An den Bildungseinrichtungen

§ 1Abs.

1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende

§ 2Abs.

1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.

(2)An den Bildungseinrichtungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende

Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.

(2a)Körperschaften öffentlichen Rechts

Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 70Abs.

14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende

§ 2Abs.

1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende

§ 2Abs.

1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2a)Körperschaften öffentlichen Rechts

Absatz 2, sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts

Paragraph 70, Absatz 14, solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende

Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende

Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2b)Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel

§ 22Abs.

5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

(2b)Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel

Paragraph 22, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 24, Absatz 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

(3)An den Bildungseinrichtungen

§ 1Abs.

1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.

(3)An den Bildungseinrichtungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.

(4)Die Körperschaften öffentlichen Rechts

Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.

(4)Die Körperschaften öffentlichen Rechts

Absatz eins und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.

(5)Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
(5)Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, berechtigt. Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft § 4.
(1)Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.Paragraph 4,
(1)Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
(1a)Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(2)Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(3)Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft § 8.
(1)Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
  1. die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).Paragraph 8,
(1)Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:,
  1. die Bundesvertretung der Studierenden,,
  2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2)Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden
  1. Juli und endet mit
  2. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ

Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.

(3)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ

Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig. Bundesvertretung der Studierenden § 9.

(1)Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
  1. 55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
  2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.Paragraph 9,
(1)Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:,
  1. 55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;,
  2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;,
  3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2)Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
  1. Einladung zu Sitzungen,
  2. Erstellung der Tagesordnung,
  3. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
  4. Redezeitregelungen,
  5. Abstimmungsgrundsätze,
  6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  7. Organisation der Verwaltung,
  8. Einrichtung von Referaten,
  9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
  10. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
  11. Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
  12. Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(2)Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:,
  1. Einladung zu Sitzungen,,
  2. Erstellung der Tagesordnung,,
  3. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,,
  4. Redezeitregelungen,,
  5. Abstimmungsgrundsätze,,
  6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,,
  7. Organisation der Verwaltung,,
  8. Einrichtung von Referaten,,
  9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,,
  10. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,,
  11. Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und,
  12. Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3)In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4)Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden § 11.
(1)Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
  1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
  2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
  3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers

§ 40Abs.

3;

  1. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  2. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
  3. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
  4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
  6. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.Paragraph 11,

(1)Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:,
  1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;,
  2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;,
  3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;,
  4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;,
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;, 5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers

Paragraph 40, Absatz 3,;,

  1. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;,
  2. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;,
  3. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;,
  4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;,
  5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;,
  6. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2)Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.“ 3.3.1.6. Die

§ 9Abs.

2 HSG 2014 beschlossene Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft Bundesvertretung (in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, Stand: 17. März 2023) lautet auszugsweise:3.3.1.6. Die

Paragraph 9, Absatz 2, HSG 2014 beschlossene Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft Bundesvertretung (in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, Stand: 17. März 2023) lautet auszugsweise: Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft § 1

(1)Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
  1. a)die Bundesvertretung der Studierenden
  2. b)die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Paragraph eins,
(1)Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind: ,
  1. a)die Bundesvertretung der Studierenden ,
  2. b)die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
(2)Die Bundesvertretung ist das demokratische Willensbildungsorgan der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und hat die ihr durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Bundesvertretung § 2
(1)Die Bundesvertretung hat ihren Sitz in Wien. Paragraph 2,
(1)Die Bundesvertretung hat ihren Sitz in Wien.
(2)Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt mit dem
  1. Juli des jeweiligen Wahljahres und endet zwei Jahre danach mit dem
  2. Juni. Die konstituierende Sitzung hat bereits vor dem
  3. Juli des Wahljahres stattzufinden.
(3)Der Bundesvertretung gehören an (§ 9 Abs. 1 HSG 2014)
  1. 55 gewählte Mandatarinnen mit Stimmrecht;
  2. die Referentinnen der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht
(3)Der Bundesvertretung gehören an (Paragraph 9, Absatz eins, HSG 2014) ,
  1. 55 gewählte Mandatarinnen mit Stimmrecht; ,
  2. die Referentinnen der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates; ,
  3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht Protokolle § 25 Paragraph 25,
(1)Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesvertretung und ihrer Ausschüsse sind Beschlussprotokolle zu führen, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Sitzung, die gestellten Anträge und schriftliche Anfragen, die verlangten Protokollierungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Belangen, die Art der Beschlussfassung, das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten haben. Als Ort kann auch der virtuelle Raum angegeben werden. Die Beschlussprotokolle der Bundesvertretung müssen innerhalb von vier Wochen ab der Sitzung erstellt und den Listensprecherinnen sowie der zuständigen Bundesministerin zugesandt werden. Die Protokolle der Bundesvertretungssitzungen sind von der Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die der Ausschüsse von der Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2)Die Vorsitzende hat von jeder Bundesvertretungssitzung eine Audioaufzeichnung anfertigen zu lassen, die jeweils für zwei Jahre im Sekretariat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu archivieren ist. Die Listensprecherinnen sind berechtigt, die Audioprotokolle der Bundesvertretungssitzungen anzuhören und in elektronischer Form anzufordern, sofern dies nicht im Widerspruch zu den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Die Einsichtnahme ist auf die Zeit der Dienststunden beschränkt.
(3)Das Beschlussprotokoll ist jedem Mitglied der Bundesvertretung sowie den Ausschussvorsitzenden bzw. jedem Mitglied des Ausschusses mit der Einladung zur nächsten Bundesvertretungssitzung bzw. zur nächsten Ausschusssitzung zuzustellen. Eine Übersicht über den Durchführungsstand der an die Vorsitzenden ergangenen Arbeitsaufträge ist anzuschließen.
(4)Bei der einer außerordentlichen Bundesvertretungssitzung folgenden ordentlichen Sitzung der Bundesvertretung ist auch das Beschlussprotokoll der außerordentlichen Bundesvertretungssitzung zu beschließen.
(5)Beschlussprotokolle sind binnen 2 Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der genehmigten Ausschussprotokolle obliegt der Vorsitzenden der Bundesvertretung.“ 3.3.1.
  1. In seinem Urteil vom 09.03.2017 – Rechtssache C-398/15, Camera di Commercio, Industria, Artigianto e Agricoltura di Lecce gegen Salvatore Manni erkannte der EUGH für Recht: „Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom
  3. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“„"Art". 6 Absatz eins, Buchst. e, Artikel 12, Buchst. b und Artikel 14, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Artikel 3, der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom
  6. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“ 3.3.
  8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  9. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (s. § 3 Abs. 1 HSG 2014; vgl. auch VwGH 30.01.2014, 2012/10/0227; 21.12.2016, Ro 2016/10/0004) und bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand sind, um ein Organ der Beschwerdeführerin (s. § 8 Abs. 1 HSG 2014), welches für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt ist (s. § 8 Abs. 2 HSG 2014), handelt.3.3.2.
  10. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (s. Paragraph 3, Absatz eins, HSG 2014; vergleiche auch VwGH 30.01.2014, 2012/10/0227; 21.12.2016, Ro 2016/10/0004) und bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand sind, um ein Organ der Beschwerdeführerin (s. Paragraph 8, Absatz eins, HSG 2014), welches für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt ist (s. Paragraph 8, Absatz 2, HSG 2014), handelt. Weiters ist unstrittig, dass die in den Beschlussprotokollen enthaltenen Daten des Mitbeteiligten personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen und dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Art. 4Z 7 DSGVO diese personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten i

Sd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet (hat).Weiters ist unstrittig, dass die in den Beschlussprotokollen enthaltenen Daten des Mitbeteiligten personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO darstellen und dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO diese personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten i

Sd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet (hat). 3.3.2.2. Streit herrscht darüber, ob bezüglich der verfahrensgegenständlichen Beschlussprotokolle die Löschpflicht

Art. 17DSGVO zum Tragen kommt.

3.3.2.2. Streit herrscht darüber, ob bezüglich der verfahrensgegenständlichen Beschlussprotokolle die Löschpflicht

Artikel 17, DSGVO zum Tragen kommt.

Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst entgegen, dass sie die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in den Beschlussprotokollen rechtmäßig verarbeite und demzufolge keine Löschpflicht bestehe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht: 3.3.2.2.

  1. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).3.3.2.2.
  2. Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Ist die Verarbeitung erforderlich, damit der Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder der Union nachkommen kann, besteht kein Löschungsanspruch der betroffenen Person (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 70 [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Ebenso scheidet ein Löschungsanspruch aus, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die Veröffentlichung des Protokolls einer Sitzung eines Gemeinderats über eine Liegenschaftstransaktion im Internet

der Ermächtigung des § 53 Abs. 6 NÖ GO erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, und ist damit rechtmäßig iSd Art 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 7.5.2020, rdb.at] unter Hinweis auf BVwG 13.11.2020, W274 2232571-1/3E). Ist die Verarbeitung erforderlich, damit der Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder der Union nachkommen kann, besteht kein Löschungsanspruch der betroffenen Person (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 70 [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Ebenso scheidet ein Löschungsanspruch aus, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die Veröffentlichung des Protokolls einer Sitzung eines Gemeinderats über eine Liegenschaftstransaktion im Internet

der Ermächtigung des Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, und ist damit rechtmäßig iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 7.5.2020, rdb.at] unter Hinweis auf BVwG 13.11.2020, W274 2232571-1/3E). Im vorliegenden Fall ist eine – einem Löschungsanspruch entgegenstehende - Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben, da eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO besteht, Beschlussprotokolle, die ua. die Namen der Anwesenden zu enthalten haben, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen, und die Veröffentlichung in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe der Beschwerdeführerin iSv Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfolgt.Im vorliegenden Fall ist eine – einem Löschungsanspruch entgegenstehende - Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben, da eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO besteht, Beschlussprotokolle, die ua. die Namen der Anwesenden zu enthalten haben, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen, und die Veröffentlichung in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe der Beschwerdeführerin iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfolgt. Denn die Bundesvertretung ist

§ 1Abs.

2 der Satzung das demokratische Willensbildungsorgan der Beschwerdeführerin, das die ihm durch das HSG 2014 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat.

§ 4

HSG 2014 kommt der Bundesvertretung unter anderem die Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu (Z 4) und ist sie mit der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Z 9), der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden (Z 10) sowie der Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern (Z 11) betraut.Denn die Bundesvertretung ist

Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung das demokratische Willensbildungsorgan der Beschwerdeführerin, das die ihm durch das HSG 2014 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat.

Paragraph 4, HSG 2014 kommt der Bundesvertretung unter anderem die Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu (Ziffer 4,) und ist sie mit der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Ziffer 9,), der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden (Ziffer 10,) sowie der Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern (Ziffer 11,) betraut. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ Bundesvertretung ist nach dem HSG 2014 und der

§ 9Abs.

2 HSG 2014 zu beschließenden Satzung verpflichtet, über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesvertretung und ihrer Ausschüsse Beschlussprotokolle, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Sitzung, die gestellten Anträge und schriftliche Anfragen, die verlangten Protokollierungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Belangen, die Art der Beschlussfassung, das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten haben, zu führen und diese Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ Bundesvertretung ist nach dem HSG 2014 und der

Paragraph 9, Absatz 2, HSG 2014 zu beschließenden Satzung verpflichtet, über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesvertretung und ihrer Ausschüsse Beschlussprotokolle, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Sitzung, die gestellten Anträge und schriftliche Anfragen, die verlangten Protokollierungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Belangen, die Art der Beschlussfassung, das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten haben, zu führen und diese Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen vergleiche Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 5, der Satzung). Die rechtliche Verpflichtung, ein Beschlussprotokoll öffentlicher Sitzungen der Bundesvertretung der Studierenden im Internet zu veröffentlichen, ist Ausfluss des demokratischen Prinzips. Der dahinterstehende Grundsatz ist die Transparenz der Entscheidungsvorgänge in einer Studierendenvertretung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die allgemein die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden sowie Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern zur Aufgabe hat und die auch über das Budget der Beschwerdeführerin verfügt. Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne, dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirken, sondern bis zu ihrer Aufhebung und daher auch nach Ausscheiden des Mandatars aus dem jeweiligen Organ ein legitimes, öffentliches Interesse daran besteht, das Stimmverhalten von gewählten Mandataren bei vergangenen Sitzungen nachzuvollziehen. Die Stellung eines Mandatars ist insofern vergleichbar mit jener eines Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers. Ausdrückliche Bestimmungen, die zur Veröffentlichung von Protokollen von allgemeinen Vertretungskörpern ermächtigen bzw. verpflichten, finden sich – wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht vorbringt - auch in der Geschäftsordnung des Nationalrates (

§ 52

Geschäftsordnungsgesetz 1975 werden über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrats stenografische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben, diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben), wobei auch hier keine expliziten Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13.11.2020, W274 2232571-1/3E, betreffend im Internet veröffentlichte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher auch bei Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden aus vergangenen Funktionsperioden nicht gesagt werden, dass deren öffentliche Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig ist. Zumal die Satzung auch öffentlich im Internet abrufbar ist, muss derjenige, der die Funktion als Mandatar ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, auch mit der - unbefristeten - Veröffentlichung seines Namens und seines Stimmverhaltens in den Beschlussprotokollen rechnen.Die rechtliche Verpflichtung, ein Beschlussprotokoll öffentlicher Sitzungen der Bundesvertretung der Studierenden im Internet zu veröffentlichen, ist Ausfluss des demokratischen Prinzips. Der dahinterstehende Grundsatz ist die Transparenz der Entscheidungsvorgänge in einer Studierendenvertretung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die allgemein die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden sowie Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern zur Aufgabe hat und die auch über das Budget der Beschwerdeführerin verfügt. Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne, dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirken, sondern bis zu ihrer Aufhebung und daher auch nach Ausscheiden des Mandatars aus dem jeweiligen Organ ein legitimes, öffentliches Interesse daran besteht, das Stimmverhalten von gewählten Mandataren bei vergangenen Sitzungen nachzuvollziehen. Die Stellung eines Mandatars ist insofern vergleichbar mit jener eines Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers. Ausdrückliche Bestimmungen, die zur Veröffentlichung von Protokollen von allgemeinen Vertretungskörpern ermächtigen bzw. verpflichten, finden sich – wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht vorbringt - auch in der Geschäftsordnung des Nationalrates (

Paragraph 52, Geschäftsordnungsgesetz 1975 werden über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrats stenografische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben, diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben), wobei auch hier keine expliziten Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13.11.2020, W274 2232571-1/3E, betreffend im Internet veröffentlichte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher auch bei Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden aus vergangenen Funktionsperioden nicht gesagt werden, dass deren öffentliche Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig ist. Zumal die Satzung auch öffentlich im Internet abrufbar ist, muss derjenige, der die Funktion als Mandatar ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, auch mit der - unbefristeten - Veröffentlichung seines Namens und seines Stimmverhaltens in den Beschlussprotokollen rechnen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfolgt sohin im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. Der Grundsatz der Transparenz, insbesondere auch hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen und allgemein der Entscheidungsfindung, liegt unbestreitbar im öffentlichen Interesse und ist folglich legitim. Die Veröffentlichung der in den Beschlussprotokollen enthaltenen personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten (sein Name und sein Stimmverhalten) ist jedenfalls auch geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, zumal lediglich der Name des Mitbeteiligten und sein Stimmverhalten, nicht aber sonstige personenbezogene Daten in den Beschlussprotokollen enthalten sind (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-184/20, Rz 69ff.). Die Datenverarbeitung entspricht sohin, entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde, auch dem Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist.Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfolgt sohin im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. Der Grundsatz der Transparenz, insbesondere auch hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen und allgemein der Entscheidungsfindung, liegt unbestreitbar im öffentlichen Interesse und ist folglich legitim. Die Veröffentlichung der in den Beschlussprotokollen enthaltenen personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten (sein Name und sein Stimmverhalten) ist jedenfalls auch geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, zumal lediglich der Name des Mitbeteiligten und sein Stimmverhalten, nicht aber sonstige personenbezogene Daten in den Beschlussprotokollen enthalten sind vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-184/20, Rz 69ff.). Die Datenverarbeitung entspricht sohin, entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde, auch dem Grundsatz der Datenminimierung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat - ihrer rechtlichen Verpflichtung folgend bzw. in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe - Daten des Mitbeteiligten den anzuwendenden Normen (HSG 2014, Satzung) entsprechend verwendet (im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht), weshalb die Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Rechtsgründe nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat - ihrer rechtlichen Verpflichtung folgend bzw. in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe - Daten des Mitbeteiligten den anzuwendenden Normen (HSG 2014, Satzung) entsprechend verwendet (im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht), weshalb die Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Rechtsgründe nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) nicht zu beanstanden ist. 3.3.2.2.

  1. Der Meinung des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde, die Verarbeitung der Daten des Mitbeteiligten (durch fortgesetzte Veröffentlichung im Internet) sei für die Erreichung des Satzungszwecks und zur Information der Studierenden über die Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich, kann nicht beigetreten werden. Eine konkrete Frist, nach deren Ablauf die Beschlussprotokolle von der Website der Beschwerdeführerin entfernt werden müssen und/oder personenbezogene Daten aus den Beschlussprotokollen zu entfernen sind, ist nicht (in der Satzung oder im HSG 2014) festgelegt. Entgegen der Bescheidbegründung ergibt sich eine solche Frist im Beschwerdefall nicht aus (Art. 5) der DSGVO. Entgegen der Bescheidbegründung ergibt sich eine solche Frist im Beschwerdefall nicht aus (Artikel 5,) der DSGVO. Betreffend das Fehlen einer konkreten Aufbewahrungsfrist bzw. Löschfrist ist das (oben unter 3.3.1.
  2. zitierte) Urteil des EuGH vom 09.03.2017, C-398/15, relevant. Der EuGH vertritt hierzu folgende Auffassung (Rz 44ff.): „44 Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber, ob die mit der Führung des Registers betraute Stelle nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Einstellung der Tätigkeiten einer Gesellschaft auf Antrag der betroffenen Person diese personenbezogenen Daten entweder löschen oder anonymisieren oder deren Offenlegung einschränken muss. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht u. a. wissen, ob sich eine solche Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ergibt.„44 Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber, ob die mit der Führung des Registers betraute Stelle nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Einstellung der Tätigkeiten einer Gesellschaft auf Antrag der betroffenen Person diese personenbezogenen Daten entweder löschen oder anonymisieren oder deren Offenlegung einschränken muss. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht u. a. wissen, ob sich eine solche Verpflichtung aus Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e der Richtlinie 95/46 ergibt. 45 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. Werden diese personenbezogenen Daten über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt, sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Einhaltung dieser Grundsätze zu sorgen.45 Nach Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e der Richtlinie 95/46 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. Werden diese personenbezogenen Daten über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt, sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Einhaltung dieser Grundsätze zu sorgen. 48 Um festzustellen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. b oder Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 verpflichtet sind, für die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen das Recht vorzusehen, die mit der Führung des Registers betraute Stelle zu ersuchen, die in das Register eingetragenen personenbezogenen Daten nach einer gewissen Zeit zu löschen oder zu sperren oder den Zugang dazu zu beschränken, ist als Erstes zu klären, welchem Zweck diese Eintragung dient.48 Um festzustellen, ob die Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e und Artikel 12, Buchst. b oder Artikel 14, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 95/46 verpflichtet sind, für die in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen das Recht vorzusehen, die mit der Führung des Registers betraute Stelle zu ersuchen, die in das Register eingetragenen personenbezogenen Daten nach einer gewissen Zeit zu löschen oder zu sperren oder den Zugang dazu zu beschränken, ist als Erstes zu klären, welchem Zweck diese Eintragung dient. 49 Hierzu ist den Erwägungsgründen und dem Titel der Richtlinie 68/151 zu entnehmen, dass die von ihr vorgesehene Offenlegung u. a. dazu dient, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen. Die Offenlegung soll es Dritten daher erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, die die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten. 50 Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass es Zweck der Richtlinie 68/151 ist, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Binnenmarkts zu gewährleisten, und dass es für diese Zielsetzung wichtig ist, dass sich jeder, der den Wunsch hat, Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen oder fortzusetzen, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann, weshalb alle einschlägigen Angaben ausdrücklich im Register aufgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  3. November 1974, Haaga, 32/74, EU:C:1974:116, Rn. 6).50 Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass es Zweck der Richtlinie 68/151 ist, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Binnenmarkts zu gewährleisten, und dass es für diese Zielsetzung wichtig ist, dass sich jeder, der den Wunsch hat, Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen oder fortzusetzen, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann, weshalb alle einschlägigen Angaben ausdrücklich im Register aufgeführt werden müssen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  4. November 1974, Haaga, 32/74, EU:C:1974:116, Rn. 6). 51 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 3 der Richtlinie 68/151 vorgesehene Offenlegung dazu dient, alle interessierten Dritten informieren zu können, ohne dass diese ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse nachweisen müssten. Er hat hierzu ausgeführt, dass in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des EWG-Vertrags selbst, auf den diese Richtlinie gestützt wurde, vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, so dass der Begriff der Dritten im Sinne dieses Artikels nicht auf die Gläubiger der betreffenden Gesellschaft beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom
  5. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland, C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19, 20 und 22, und Beschluss vom
  6. September 2004, Springer, C‑435/02 und C‑103/03, EU:C:2004:552, Rn. 29 und 33).51 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Artikel 3, der Richtlinie 68/151 vorgesehene Offenlegung dazu dient, alle interessierten Dritten informieren zu können, ohne dass diese ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse nachweisen müssten. Er hat hierzu ausgeführt, dass in Artikel 54, Absatz 3, Buchst. g des EWG-Vertrags selbst, auf den diese Richtlinie gestützt wurde, vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, so dass der Begriff der Dritten im Sinne dieses Artikels nicht auf die Gläubiger der betreffenden Gesellschaft beschränkt werden kann vergleiche Urteil vom
  7. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland, C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19, 20 und 22, und Beschluss vom
  8. September 2004, Springer, C‑435/02 und C‑103/03, EU:C:2004:552, Rn. 29 und 33). 52 Als Zweites ist festzustellen, dass die Richtlinie 68/151 keine Aussage darüber trifft, ob es zur Erreichung des mit Art. 3 dieser Richtlinie verfolgten Zwecks grundsätzlich erforderlich ist, dass die personenbezogenen Daten der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie angeführten natürlichen Personen im Register verbleiben und/oder für jeden Dritten auch nach der Einstellung der Tätigkeit und der Auflösung der Gesellschaft auf Antrag zugänglich sind.52 Als Zweites ist festzustellen, dass die Richtlinie 68/151 keine Aussage darüber trifft, ob es zur Erreichung des mit Artikel 3, dieser Richtlinie verfolgten Zwecks grundsätzlich erforderlich ist, dass die personenbezogenen Daten der in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j der Richtlinie angeführten natürlichen Personen im Register verbleiben und/oder für jeden Dritten auch nach der Einstellung der Tätigkeit und der Auflösung der Gesellschaft auf Antrag zugänglich sind. 55 In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Szenarien, in denen Akteure in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sein können, sowie der erheblichen Unterschiede in den Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für die verschiedenen Rechtsgebiete, auf die die Kommission hingewiesen hat, erscheint es derzeit nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, die mit der Auflösung einer Gesellschaft zu laufen beginnt und nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig wären. 56 Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die

Art. 2Abs.

1 Buchst. d und j dieser Richtlinie in das Register eingetragen wurden, oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten.56 Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten den in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen nicht nach Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e und Artikel 12, Buchst. b der Richtlinie 95/46 das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die

Artikel 2, Absatz eins, Buchst.

d und j dieser Richtlinie in das Register eingetragen wurden, oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten. 57 Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere nicht in ihre durch die Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten.57 Diese Auslegung von Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e und Artikel 12, Buchst. b der Richtlinie 95/46 führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere nicht in ihre durch die Artikel 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten. 58 Zum einen schreiben nämlich Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j und Art. 3 der Richtlinie 68/151 die Offenlegung nur für wenige personenbezogene Daten vor, und zwar solche zu den Personalien und Aufgaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser Gesellschaft teilnehmen oder zu ihrem Liquidator bestellt wurden.58 Zum einen schreiben nämlich Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j und Artikel 3, der Richtlinie 68/151 die Offenlegung nur für wenige personenbezogene Daten vor, und zwar solche zu den Personalien und Aufgaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser Gesellschaft teilnehmen oder zu ihrem Liquidator bestellt wurden. 59 Zum anderen sieht die Richtlinie 68/151, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Offenlegung der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j angeführten Daten u. a. deshalb vor, weil Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, so dass diese Dritten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. In Anbetracht dieses Risikos erscheint es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine solche Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verpflichtet sind, die Daten über ihre Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen, zumal sie sich dieser Verpflichtung in dem Augenblick, in dem sie sich für eine solche Tätigkeit entscheiden, bewusst sind.59 Zum anderen sieht die Richtlinie 68/151, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Offenlegung der in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j angeführten Daten u. a. deshalb vor, weil Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, so dass diese Dritten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. In Anbetracht dieses Risikos erscheint es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine solche Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verpflichtet sind, die Daten über ihre Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen, zumal sie sich dieser Verpflichtung in dem Augenblick, in dem sie sich für eine solche Tätigkeit entscheiden, bewusst sind. 60 Als Drittes ist zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 festzustellen, dass sich zwar aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass bei der im Rahmen dieser Bestimmung vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang haben, dass jedoch nicht auszuschließen ist, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall der betroffenen Person ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten, die sie betreffen, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der fraglichen Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“60 Als Drittes ist zu Artikel 14, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 95/46 festzustellen, dass sich zwar aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass bei der im Rahmen dieser Bestimmung vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang haben, dass jedoch nicht auszuschließen ist, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall der betroffenen Person ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten, die sie betreffen, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der fraglichen Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“ Auch wenn dieses Urteil des EuGH zur Rechtslage unter dem Regime der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rats vom

  1. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ergangen ist, lassen sich die dort angestellten Erwägungen des EuGH auf die aktuelle Rechtslage übertragen, zumal die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG im Wortlaut zum größten Teil Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gleicht. Auch wenn dieses Urteil des EuGH zur Rechtslage unter dem Regime der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rats vom
  2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ergangen ist, lassen sich die dort angestellten Erwägungen des EuGH auf die aktuelle Rechtslage übertragen, zumal die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG im Wortlaut zum größten Teil Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO gleicht. Aus dem Urteil des EuGH geht hervor, dass es Konstellationen geben kann, in denen es nicht möglich ist, eine einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung von Daten und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig wären, und dies nicht (zwangsläufig) zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere nicht in ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten, führt. Ein derartiger Fall liegt auch hier vor: Nach den Umständen dieses Falles, insbesondere mit Blick auf die Ausführungen zum Zweck der vorgesehenen Offenlegung der Beschlussprotokolle, wonach diese Ausfluss des (zeitlich nicht eingrenzbaren) demokratischen Prinzips ist und auch der Transparenz der Entscheidungsvorgänge in einer Studierendenvertretung dient, erscheint die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten als Mandatar in den Beschlussprotokollen nicht mehr notwendig wäre, nicht möglich. Es ist daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (09.03.2017, C-398/15) weiters zu prüfen, ob überwiegende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die es gegebenenfalls ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Zugang Dritter zu den personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in den Beschlussprotokollen zu beschränken. Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte allerdings keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die es rechtfertigen könnten, die Beschlussprotokolle mit seinem Namen – entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung – nicht länger auf der Website der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, vorgebracht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, ihrer rechtlichen Verpflichtung und den anzuwendenden Normen entsprechend sowie in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe Daten des Mitbeteiligten in seiner Funktion als Mandatar der Bundesvertretung der Studierenden rechtmäßig verarbeitet. Es ist auch zu betonen, dass sich der Mitbeteiligte, der sich für ein Mandat bei der Bundesvertretung der Studierenden entschieden hat, bewusst sein musste, dass die Beschlussprotokolle der Bundesvertretung, die auch seinen Namen beinhalten, wie in der Satzung vorgesehen, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht werden.Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte allerdings keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die es rechtfertigen könnten, die Beschlussprotokolle mit seinem Namen – entgegen Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 5, der Satzung – nicht länger auf der Website der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, vorgebracht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, ihrer rechtlichen Verpflichtung und den anzuwendenden Normen entsprechend sowie in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe Daten des Mitbeteiligten in seiner Funktion als Mandatar der Bundesvertretung der Studierenden rechtmäßig verarbeitet. Es ist auch zu betonen, dass sich der Mitbeteiligte, der sich für ein Mandat bei der Bundesvertretung der Studierenden entschieden hat, bewusst sein musste, dass die Beschlussprotokolle der Bundesvertretung, die auch seinen Namen beinhalten, wie in der Satzung vorgesehen, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht werden. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung der Beschlussprotokolle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Mitbeteiligten bewirkt bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. Im Ergebnis ist die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten (und damit zusammenhängend seines Stimmverhaltens) in den in Rede stehenden Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden (durch Veröffentlichung der Protokolle im Internet)

Art. 6Abs. 1 lit. c DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i

Vm Art. 6 Abs. 3 DSGVO (weiterhin) als erforderlich bzw. rechtmäßig anzusehen.Im Ergebnis ist die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten (und damit zusammenhängend seines Stimmverhaltens) in den in Rede stehenden Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden (durch Veröffentlichung der Protokolle im Internet)

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO bzw.

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, DSGVO (weiterhin) als erforderlich bzw. rechtmäßig anzusehen. Sohin besteht

Art. 17Abs.

3 lit. b erster Fall DSGVO keine Löschungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert und die der Beschwerdeführerin als Verantwortliche übertragen wurde, bzw. in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, und dem kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Mitbeteiligten entgegensteht. Sohin besteht

Artikel 17

, Absatz 3, Litera b, erster Fall DSGVO keine Löschungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert und die der Beschwerdeführerin als Verantwortliche übertragen wurde, bzw. in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, und dem kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Mitbeteiligten entgegensteht. 3.3.2.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2250856.1.00

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