4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung
Mit Eingabe vom 09.03.2021 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Löschung
In der Datenschutzbeschwerde brachte der Mitbeteiligte im Kern vor: Die Beschwerdeführerin verarbeite seine personenbezogenen Daten in mittlerweile über zehn Jahre alten Protokollen. Bereits am 04.01.2021 sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, die (näher angeführten) Links offline zu stellen bzw. seinen Namen (in den Protokollen) zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe seinem Ersuchen nicht entsprochen und auf die belangte Behörde verwiesen. 1.5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte: Die Beschwerdeführerin richte sich mit ihrer Homepage an einen unbestimmten Personenkreis. Die Protokolle würden veröffentlicht, um die Studierenden über Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin entsprechend zu informieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten erfolge daher – unter Bedachtnahme der weiten Auslegung
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – zu journalistischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin genieße daher das Privileg des § 9 DSG, weshalb die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO, auf die sich der Mitbeteiligte in seinem Löschungsbegehren stütze, auf die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten desselben keine Anwendung fänden. Die Errichtung und die Organisation der Beschwerdeführerin sei durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 („HSG 2014“) geregelt. Der Beschwerdeführerin obliege die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen. In der Satzung sei festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden hätten und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen habe, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Satzung sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen. Diese trete mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Satzung sei eine Verordnung. Beschlussprotokolle seien aufgrund der Satzung binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Selbst wenn man daher – entgegen der dargetanen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – davon ausginge, dass keine journalistische Tätigkeit vorläge, sei für den Mitbeteiligten nichts gewonnen, weil die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten rechtmäßig iSd Art 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erfolgt sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten sei zur Erfüllung der sich aus § 9 Abs. 3 HSG 2014 iVm § 25 Abs. 5 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung ergebenden rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin erforderlich. Schließlich verkenne der Mitbeteiligte, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 zu C‑131/12 erkannt habe, dass das Löschbegehren hinsichtlich von Ergebnissen der Google-Suche nicht an den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu veröffentlichen habe, zu richten sei, sondern an Google Inc.1.5. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte: Die Beschwerdeführerin richte sich mit ihrer Homepage an einen unbestimmten Personenkreis. Die Protokolle würden veröffentlicht, um die Studierenden über Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin entsprechend zu informieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten erfolge daher – unter Bedachtnahme der weiten Auslegung
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – zu journalistischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin genieße daher das Privileg des Paragraph 9, DSG, weshalb die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO, auf die sich der Mitbeteiligte in seinem Löschungsbegehren stütze, auf die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten desselben keine Anwendung fänden. Die Errichtung und die Organisation der Beschwerdeführerin sei durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 („HSG 2014“) geregelt. Der Beschwerdeführerin obliege die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen. In der Satzung sei festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden hätten und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen habe, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Satzung sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin zu veröffentlichen. Diese trete mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Satzung sei eine Verordnung. Beschlussprotokolle seien aufgrund der Satzung binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Selbst wenn man daher – entgegen der dargetanen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – davon ausginge, dass keine journalistische Tätigkeit vorläge, sei für den Mitbeteiligten nichts gewonnen, weil die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten rechtmäßig iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfolgt sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten sei zur Erfüllung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, HSG 2014 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung ergebenden rechtlichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin erforderlich. Schließlich verkenne der Mitbeteiligte, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 zu C‑131/12 erkannt habe, dass das Löschbegehren hinsichtlich von Ergebnissen der Google-Suche nicht an den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu veröffentlichen habe, zu richten sei, sondern an Google Inc.
1 HSG 2014 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand seien, handle es sich
1 leg. cit um ein Organ der Beschwerdeführerin, welches
Abs. 2 leg. cit. für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt sei.
2 leg. cit. habe die Bundesvertretung der Studierenden eine Satzung zu beschließen, was zum Zeitpunkt der Entscheidung die Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18. Juni 2021 sei.
5 dieser Satzung seien Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmungen stütze, verkenne sie jedoch, dass weder das HSG 2014 noch die erwähnte Satzung eine Aufbewahrungsdauer dieser Protokolle festlegen würden. Mangels einer solchen Bestimmung seien die DSGVO und insbesondere die in Art. 5 leg. cit verankerten Grundsätze zur Auslegung heranzuziehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die verfahrensgegenständlichen Protokolle, welche den Namen des Mitbeteiligten anführen, über zehn Jahre alt. Die Protokolle würden jedoch weiterhin von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite öffentlich zur Verfügung gestellt. Gegenständlich sei von der Beschwerdeführerin indes nicht vorgebracht worden, inwiefern die öffentliche Zurverfügungstellung dieser Beschlussprotokolle aus den Jahren 2009 bis 2011, unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten, weiterhin zur Erreichung des Satzungszwecks und zur Information der Studierenden über die Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin erforderlich sei und sei eine solche Erforderlichkeit auch für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Auch könne eine Notwendigkeit der öffentlichen Zurverfügungstellung unter Berücksichtigung, dass die Bundesvertretung der Studierenden lediglich eine Funktionsperiode von zwei Jahren aufweise und die gegenständlichen Protokolle daher aus einer längst vergangenen Funktionsperiode stammten, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatz der Datenminimierung
1 lit. c DSGVO zu verweisen, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müsse. Im Ergebnis sei die Veröffentlichung der gegenständlichen Protokolle unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten daher nicht mehr erforderlich, es liege auch kein Ausnahmetatbestand von der Löschpflicht
3 DSGVO vor. Die Beschwerdeführerin sei
Paragraph 3, Absatz eins, HSG 2014 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Bei der Bundesvertretung der Studierenden, deren Beschlussprotokolle Verfahrensgegenstand seien, handle es sich
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit um ein Organ der Beschwerdeführerin, welches
Absatz 2, leg. cit. für jeweils eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt sei.
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. habe die Bundesvertretung der Studierenden eine Satzung zu beschließen, was zum Zeitpunkt der Entscheidung die Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bundesvertretung vom 18. Juni 2021 sei.
Paragraph 25, Absatz 5, dieser Satzung seien Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmungen stütze, verkenne sie jedoch, dass weder das HSG 2014 noch die erwähnte Satzung eine Aufbewahrungsdauer dieser Protokolle festlegen würden. Mangels einer solchen Bestimmung seien die DSGVO und insbesondere die in Artikel 5, leg. cit verankerten Grundsätze zur Auslegung heranzuziehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die verfahrensgegenständlichen Protokolle, welche den Namen des Mitbeteiligten anführen, über zehn Jahre alt. Die Protokolle würden jedoch weiterhin von der Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite öffentlich zur Verfügung gestellt. Gegenständlich sei von der Beschwerdeführerin indes nicht vorgebracht worden, inwiefern die öffentliche Zurverfügungstellung dieser Beschlussprotokolle aus den Jahren 2009 bis 2011, unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten, weiterhin zur Erreichung des Satzungszwecks und zur Information der Studierenden über die Meinungen und Ideen der Beschwerdeführerin erforderlich sei und sei eine solche Erforderlichkeit auch für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Auch könne eine Notwendigkeit der öffentlichen Zurverfügungstellung unter Berücksichtigung, dass die Bundesvertretung der Studierenden lediglich eine Funktionsperiode von zwei Jahren aufweise und die gegenständlichen Protokolle daher aus einer längst vergangenen Funktionsperiode stammten, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatz der Datenminimierung
, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu verweisen, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müsse. Im Ergebnis sei die Veröffentlichung der gegenständlichen Protokolle unter Anführung des Namens des Mitbeteiligten daher nicht mehr erforderlich, es liege auch kein Ausnahmetatbestand von der Löschpflicht
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte: Die rechtliche Auffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Art. 5 Abs. 2 lit. e DSGVO verpflichte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zur Löschung, da die Löschpflicht erst bestehe, sobald festgestellt worden sei, dass keiner der in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände anwendbar sei. Gegenständlich werde der Zweck der Verarbeitung durch die in § 25 der Satzung vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Beschlussprotokolls bestimmt. Die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten sei demnach für die Zweckerreichung erforderlich, da § 25 der Satzung vorsehe, dass der Name der Anwesenden zu protokollieren sei. Auch entspreche die Verarbeitung des Namens dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO), da keine über den Namen hinausgehenden Datenarten (wie etwa ein Geburtsdatum der Mandatare) verarbeitet würden. Die belangte Behörde verkenne, dass im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO das Fehlen einer gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist nicht automatisch dazu führe, dass der Verantwortliche eine entsprechende Aufbewahrungsfrist zu ermitteln habe. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn eine Pflicht zur Veröffentlichung in Gesetzen vorgesehen sei. So sei der Gesetzgeber etwa bei § 23b Geschäftsordnungsgesetz 1975 im Rahmen der lnteressenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass die Veröffentlichung von Vorlagen der Bundesregierung sowie selbständigen Anträgen von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträgen des Bundesrates und Volksbegehren auf der Website des Parlaments auf unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin bilde die höchste Stufe der Vertretungsebene für Studierende in Österreich. Der Mitbeteiligte sei Mandatar gewesen, er vertrete also - wie in einer repräsentativen Demokratie Abgeordnete auch - die Interessen derer, die ihn gewählt hätten. Ebenso seien die Beschlussprotokolle über vergangene Funktionsperioden genauso wie die in § 23b Geschäftsordnungsgesetz enthaltenen Dokumente über vergangene Gesetzgebungsperioden von weitergehendem Interesse, das nicht an eine zeitliche Komponente gebunden sei. In Analogie zu § 23b Geschäftsordnungsgesetz sei die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren und Abgeordneten festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft, ohne dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirkten, sondern bis zu ihrer Aufhebung. Ferner sehe das HSG keinerlei „Beschlusssammlung“ vor, sodass die Protokolle die einzige Möglichkeit der Dokumentation der jeweiligen Beschlusslage seien. Gerade vor dem Hintergrund, dass ausschließlich die Namen der an einer Beschlussfassung beteiligten Personen im Protokoll veröffentlicht würden, sei dies auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unproblematisch. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem Löschbegehren nicht entsprechen könne, da die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verarbeite (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte: Die rechtliche Auffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Artikel 5, Absatz 2, Litera e, DSGVO verpflichte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zur Löschung, da die Löschpflicht erst bestehe, sobald festgestellt worden sei, dass keiner der in Artikel 17, Absatz 3, DSGVO genannten Ausnahmetatbestände anwendbar sei. Gegenständlich werde der Zweck der Verarbeitung durch die in Paragraph 25, der Satzung vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Beschlussprotokolls bestimmt. Die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten sei demnach für die Zweckerreichung erforderlich, da Paragraph 25, der Satzung vorsehe, dass der Name der Anwesenden zu protokollieren sei. Auch entspreche die Verarbeitung des Namens dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO), da keine über den Namen hinausgehenden Datenarten (wie etwa ein Geburtsdatum der Mandatare) verarbeitet würden. Die belangte Behörde verkenne, dass im Falle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestützt auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO das Fehlen einer gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist nicht automatisch dazu führe, dass der Verantwortliche eine entsprechende Aufbewahrungsfrist zu ermitteln habe. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn eine Pflicht zur Veröffentlichung in Gesetzen vorgesehen sei. So sei der Gesetzgeber etwa bei Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz 1975 im Rahmen der lnteressenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass die Veröffentlichung von Vorlagen der Bundesregierung sowie selbständigen Anträgen von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträgen des Bundesrates und Volksbegehren auf der Website des Parlaments auf unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin bilde die höchste Stufe der Vertretungsebene für Studierende in Österreich. Der Mitbeteiligte sei Mandatar gewesen, er vertrete also - wie in einer repräsentativen Demokratie Abgeordnete auch - die Interessen derer, die ihn gewählt hätten. Ebenso seien die Beschlussprotokolle über vergangene Funktionsperioden genauso wie die in Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz enthaltenen Dokumente über vergangene Gesetzgebungsperioden von weitergehendem Interesse, das nicht an eine zeitliche Komponente gebunden sei. In Analogie zu Paragraph 23 b, Geschäftsordnungsgesetz sei die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren und Abgeordneten festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft, ohne dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirkten, sondern bis zu ihrer Aufhebung. Ferner sehe das HSG keinerlei „Beschlusssammlung“ vor, sodass die Protokolle die einzige Möglichkeit der Dokumentation der jeweiligen Beschlusslage seien. Gerade vor dem Hintergrund, dass ausschließlich die Namen der an einer Beschlussfassung beteiligten Personen im Protokoll veröffentlicht würden, sei dies auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unproblematisch. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem Löschbegehren nicht entsprechen könne, da die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verarbeite (Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO). 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. Art. 17 DSGVO lautet:3.3.1.4. Artikel 17, DSGVO lautet: „Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ 3.3.1.5. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) lauten samt Überschriften: „Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen § 3.
1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende
1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende
Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts
14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende
1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen
1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende
1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen
1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
Absatz 2, sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts
Paragraph 70, Absatz 14, solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende
Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende
Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
Paragraph 22, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 24, Absatz 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Absatz eins und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.
Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig. Bundesvertretung der Studierenden § 9.
3;
Paragraph 40, Absatz 3,;,
2 HSG 2014 beschlossene Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft Bundesvertretung (in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, Stand: 17. März 2023) lautet auszugsweise:3.3.1.6. Die
Paragraph 9, Absatz 2, HSG 2014 beschlossene Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft Bundesvertretung (in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, Stand: 17. März 2023) lautet auszugsweise: Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft § 1
Sd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet (hat).Weiters ist unstrittig, dass die in den Beschlussprotokollen enthaltenen Daten des Mitbeteiligten personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO darstellen und dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche
Sd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet (hat). 3.3.2.2. Streit herrscht darüber, ob bezüglich der verfahrensgegenständlichen Beschlussprotokolle die Löschpflicht
3.3.2.2. Streit herrscht darüber, ob bezüglich der verfahrensgegenständlichen Beschlussprotokolle die Löschpflicht
Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst entgegen, dass sie die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in den Beschlussprotokollen rechtmäßig verarbeite und demzufolge keine Löschpflicht bestehe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht: 3.3.2.2.
der Ermächtigung des § 53 Abs. 6 NÖ GO erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, und ist damit rechtmäßig iSd Art 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 7.5.2020, rdb.at] unter Hinweis auf BVwG 13.11.2020, W274 2232571-1/3E). Ist die Verarbeitung erforderlich, damit der Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder der Union nachkommen kann, besteht kein Löschungsanspruch der betroffenen Person (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 70 [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Ebenso scheidet ein Löschungsanspruch aus, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die Veröffentlichung des Protokolls einer Sitzung eines Gemeinderats über eine Liegenschaftstransaktion im Internet
der Ermächtigung des Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, und ist damit rechtmäßig iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 7.5.2020, rdb.at] unter Hinweis auf BVwG 13.11.2020, W274 2232571-1/3E). Im vorliegenden Fall ist eine – einem Löschungsanspruch entgegenstehende - Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben, da eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO besteht, Beschlussprotokolle, die ua. die Namen der Anwesenden zu enthalten haben, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen, und die Veröffentlichung in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe der Beschwerdeführerin iSv Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfolgt.Im vorliegenden Fall ist eine – einem Löschungsanspruch entgegenstehende - Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben, da eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO besteht, Beschlussprotokolle, die ua. die Namen der Anwesenden zu enthalten haben, im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen, und die Veröffentlichung in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe der Beschwerdeführerin iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfolgt. Denn die Bundesvertretung ist
2 der Satzung das demokratische Willensbildungsorgan der Beschwerdeführerin, das die ihm durch das HSG 2014 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat.
HSG 2014 kommt der Bundesvertretung unter anderem die Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu (Z 4) und ist sie mit der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Z 9), der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden (Z 10) sowie der Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern (Z 11) betraut.Denn die Bundesvertretung ist
Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung das demokratische Willensbildungsorgan der Beschwerdeführerin, das die ihm durch das HSG 2014 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat.
Paragraph 4, HSG 2014 kommt der Bundesvertretung unter anderem die Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu (Ziffer 4,) und ist sie mit der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Ziffer 9,), der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden (Ziffer 10,) sowie der Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern (Ziffer 11,) betraut. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ Bundesvertretung ist nach dem HSG 2014 und der
2 HSG 2014 zu beschließenden Satzung verpflichtet, über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesvertretung und ihrer Ausschüsse Beschlussprotokolle, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Sitzung, die gestellten Anträge und schriftliche Anfragen, die verlangten Protokollierungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Belangen, die Art der Beschlussfassung, das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten haben, zu führen und diese Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ Bundesvertretung ist nach dem HSG 2014 und der
Paragraph 9, Absatz 2, HSG 2014 zu beschließenden Satzung verpflichtet, über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesvertretung und ihrer Ausschüsse Beschlussprotokolle, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Zeit der Sitzung, die gestellten Anträge und schriftliche Anfragen, die verlangten Protokollierungen, den Verlauf der Sitzung in wesentlichen Belangen, die Art der Beschlussfassung, das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten haben, zu führen und diese Beschlussprotokolle binnen zwei Wochen nach ihrer Genehmigung im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung zu veröffentlichen vergleiche Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 5, der Satzung). Die rechtliche Verpflichtung, ein Beschlussprotokoll öffentlicher Sitzungen der Bundesvertretung der Studierenden im Internet zu veröffentlichen, ist Ausfluss des demokratischen Prinzips. Der dahinterstehende Grundsatz ist die Transparenz der Entscheidungsvorgänge in einer Studierendenvertretung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die allgemein die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden sowie Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern zur Aufgabe hat und die auch über das Budget der Beschwerdeführerin verfügt. Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne, dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirken, sondern bis zu ihrer Aufhebung und daher auch nach Ausscheiden des Mandatars aus dem jeweiligen Organ ein legitimes, öffentliches Interesse daran besteht, das Stimmverhalten von gewählten Mandataren bei vergangenen Sitzungen nachzuvollziehen. Die Stellung eines Mandatars ist insofern vergleichbar mit jener eines Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers. Ausdrückliche Bestimmungen, die zur Veröffentlichung von Protokollen von allgemeinen Vertretungskörpern ermächtigen bzw. verpflichten, finden sich – wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht vorbringt - auch in der Geschäftsordnung des Nationalrates (
Geschäftsordnungsgesetz 1975 werden über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrats stenografische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben, diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben), wobei auch hier keine expliziten Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13.11.2020, W274 2232571-1/3E, betreffend im Internet veröffentlichte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher auch bei Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden aus vergangenen Funktionsperioden nicht gesagt werden, dass deren öffentliche Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig ist. Zumal die Satzung auch öffentlich im Internet abrufbar ist, muss derjenige, der die Funktion als Mandatar ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, auch mit der - unbefristeten - Veröffentlichung seines Namens und seines Stimmverhaltens in den Beschlussprotokollen rechnen.Die rechtliche Verpflichtung, ein Beschlussprotokoll öffentlicher Sitzungen der Bundesvertretung der Studierenden im Internet zu veröffentlichen, ist Ausfluss des demokratischen Prinzips. Der dahinterstehende Grundsatz ist die Transparenz der Entscheidungsvorgänge in einer Studierendenvertretung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die allgemein die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden sowie Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern zur Aufgabe hat und die auch über das Budget der Beschwerdeführerin verfügt. Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die Veröffentlichung von Protokollen, die ein Handeln von Mandataren festhalten, Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne, dass dieses Interesse der demokratischen Gesellschaft zeitlich begrenzt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Beschlüsse der Bundesvertretung nicht etwa auf eine Funktionsperiode befristet wirken, sondern bis zu ihrer Aufhebung und daher auch nach Ausscheiden des Mandatars aus dem jeweiligen Organ ein legitimes, öffentliches Interesse daran besteht, das Stimmverhalten von gewählten Mandataren bei vergangenen Sitzungen nachzuvollziehen. Die Stellung eines Mandatars ist insofern vergleichbar mit jener eines Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers. Ausdrückliche Bestimmungen, die zur Veröffentlichung von Protokollen von allgemeinen Vertretungskörpern ermächtigen bzw. verpflichten, finden sich – wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht vorbringt - auch in der Geschäftsordnung des Nationalrates (
Paragraph 52, Geschäftsordnungsgesetz 1975 werden über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrats stenografische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben, diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben), wobei auch hier keine expliziten Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13.11.2020, W274 2232571-1/3E, betreffend im Internet veröffentlichte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher auch bei Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden aus vergangenen Funktionsperioden nicht gesagt werden, dass deren öffentliche Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig ist. Zumal die Satzung auch öffentlich im Internet abrufbar ist, muss derjenige, der die Funktion als Mandatar ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, auch mit der - unbefristeten - Veröffentlichung seines Namens und seines Stimmverhaltens in den Beschlussprotokollen rechnen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfolgt sohin im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. Der Grundsatz der Transparenz, insbesondere auch hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen und allgemein der Entscheidungsfindung, liegt unbestreitbar im öffentlichen Interesse und ist folglich legitim. Die Veröffentlichung der in den Beschlussprotokollen enthaltenen personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten (sein Name und sein Stimmverhalten) ist jedenfalls auch geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, zumal lediglich der Name des Mitbeteiligten und sein Stimmverhalten, nicht aber sonstige personenbezogene Daten in den Beschlussprotokollen enthalten sind (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-184/20, Rz 69ff.). Die Datenverarbeitung entspricht sohin, entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde, auch dem Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist.Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfolgt sohin im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. Der Grundsatz der Transparenz, insbesondere auch hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen und allgemein der Entscheidungsfindung, liegt unbestreitbar im öffentlichen Interesse und ist folglich legitim. Die Veröffentlichung der in den Beschlussprotokollen enthaltenen personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten (sein Name und sein Stimmverhalten) ist jedenfalls auch geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, zumal lediglich der Name des Mitbeteiligten und sein Stimmverhalten, nicht aber sonstige personenbezogene Daten in den Beschlussprotokollen enthalten sind vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom 01.08.2022, C-184/20, Rz 69ff.). Die Datenverarbeitung entspricht sohin, entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten bzw. der belangten Behörde, auch dem Grundsatz der Datenminimierung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat - ihrer rechtlichen Verpflichtung folgend bzw. in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe - Daten des Mitbeteiligten den anzuwendenden Normen (HSG 2014, Satzung) entsprechend verwendet (im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht), weshalb die Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Rechtsgründe nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat - ihrer rechtlichen Verpflichtung folgend bzw. in Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe - Daten des Mitbeteiligten den anzuwendenden Normen (HSG 2014, Satzung) entsprechend verwendet (im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesvertretung veröffentlicht), weshalb die Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Rechtsgründe nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) nicht zu beanstanden ist. 3.3.2.2.
1 Buchst. d und j dieser Richtlinie in das Register eingetragen wurden, oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten.56 Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten den in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen nicht nach Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e und Artikel 12, Buchst. b der Richtlinie 95/46 das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die
d und j dieser Richtlinie in das Register eingetragen wurden, oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten. 57 Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere nicht in ihre durch die Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten.57 Diese Auslegung von Artikel 6, Absatz eins, Buchst. e und Artikel 12, Buchst. b der Richtlinie 95/46 führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere nicht in ihre durch die Artikel 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten. 58 Zum einen schreiben nämlich Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j und Art. 3 der Richtlinie 68/151 die Offenlegung nur für wenige personenbezogene Daten vor, und zwar solche zu den Personalien und Aufgaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser Gesellschaft teilnehmen oder zu ihrem Liquidator bestellt wurden.58 Zum einen schreiben nämlich Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j und Artikel 3, der Richtlinie 68/151 die Offenlegung nur für wenige personenbezogene Daten vor, und zwar solche zu den Personalien und Aufgaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser Gesellschaft teilnehmen oder zu ihrem Liquidator bestellt wurden. 59 Zum anderen sieht die Richtlinie 68/151, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Offenlegung der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j angeführten Daten u. a. deshalb vor, weil Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, so dass diese Dritten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. In Anbetracht dieses Risikos erscheint es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine solche Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verpflichtet sind, die Daten über ihre Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen, zumal sie sich dieser Verpflichtung in dem Augenblick, in dem sie sich für eine solche Tätigkeit entscheiden, bewusst sind.59 Zum anderen sieht die Richtlinie 68/151, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Offenlegung der in Artikel 2, Absatz eins, Buchst. d und j angeführten Daten u. a. deshalb vor, weil Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, so dass diese Dritten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. In Anbetracht dieses Risikos erscheint es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine solche Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verpflichtet sind, die Daten über ihre Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen, zumal sie sich dieser Verpflichtung in dem Augenblick, in dem sie sich für eine solche Tätigkeit entscheiden, bewusst sind. 60 Als Drittes ist zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 festzustellen, dass sich zwar aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass bei der im Rahmen dieser Bestimmung vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang haben, dass jedoch nicht auszuschließen ist, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall der betroffenen Person ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten, die sie betreffen, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der fraglichen Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“60 Als Drittes ist zu Artikel 14, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 95/46 festzustellen, dass sich zwar aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass bei der im Rahmen dieser Bestimmung vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang haben, dass jedoch nicht auszuschließen ist, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall der betroffenen Person ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Zugang zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten, die sie betreffen, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der fraglichen Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.“ Auch wenn dieses Urteil des EuGH zur Rechtslage unter dem Regime der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rats vom
Vm Art. 6 Abs. 3 DSGVO (weiterhin) als erforderlich bzw. rechtmäßig anzusehen.Im Ergebnis ist die Verarbeitung des Namens des Mitbeteiligten (und damit zusammenhängend seines Stimmverhaltens) in den in Rede stehenden Beschlussprotokollen der Bundesvertretung der Studierenden (durch Veröffentlichung der Protokolle im Internet)
Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, DSGVO (weiterhin) als erforderlich bzw. rechtmäßig anzusehen. Sohin besteht
3 lit. b erster Fall DSGVO keine Löschungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert und die der Beschwerdeführerin als Verantwortliche übertragen wurde, bzw. in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, und dem kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Mitbeteiligten entgegensteht. Sohin besteht
, Absatz 3, Litera b, erster Fall DSGVO keine Löschungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert und die der Beschwerdeführerin als Verantwortliche übertragen wurde, bzw. in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, und dem kein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Mitbeteiligten entgegensteht. 3.3.2.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2250856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.