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{'item': 'W114 2269429-1'}

Obsah (13)Art. 133Artikel 39Art. 131§ 1Artikel 93Artikel 21Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17Art. 4Art. 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW114 2269429-1 Spruch, W114 2269429-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ist der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. XXXX .
  2. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ist der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. römisch 40 .
  3. Ausgehend von einer Meldung am 13.12.2019 durch den Amtstierarzt Dr. XXXX , in welcher dieser mitteilte, dass er bei am
  4. und 10.12.2019 durchgeführten Kontrollen Übertretungen der Rinderkennzeichnungsverordnung am Betrieb des BF festgestellt habe, fand am Betrieb des Beschwerdeführers am 16.12.2019 eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der ebenfalls Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellt wurden.
  5. Ausgehend von einer Meldung am 13.12.2019 durch den Amtstierarzt Dr. römisch 40 , in welcher dieser mitteilte, dass er bei am
  6. und 10.12.2019 durchgeführten Kontrollen Übertretungen der Rinderkennzeichnungsverordnung am Betrieb des BF festgestellt habe, fand am Betrieb des Beschwerdeführers am 16.12.2019 eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der ebenfalls Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellt wurden.
  7. Wegen eines vorsätzlich begangenen Cross-Compliance-Verstoßes gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung zweier Rinder wurde von der AMA für das Antragsjahr 2019 bei den gewährten Direktzahlungen ein Kürzungsprozentsatz von 15% festgelegt. Gegen den bezughabenden Bescheid wurde vom BF keine Beschwerde erhoben.
  8. Am 29.04.2021 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2021 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  9. Am 21.10.2021 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers erneut eine vorangekündigte VOK statt, bei der neuerlich Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung, und zwar Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung, bei der Datenbankmeldung, und bezüglich des Bestandsverzeichnisses festgestellt wurden. Daraufhin wurde noch am gleichen Tag im Wege einer Einstweiligen Anordnung durch die AMA gegen den Beschwerdeführer eine Betriebssperre verfügt.
  10. Da bei einer Nachkontrolle keine nennenswerten Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, wurde mit Bescheid der AMA vom 04.11.2021, AZ II/4-RKZ/AEA-18558463010, die verhängte Betriebssperre wieder aufgehoben.
  11. Der Kontrollbericht über die am 21.10.2021 stattgefundene VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 04.11.2021, AZ GBI/Abt.28169787027, zum Parteiengehör übermittelt. Zu diesem Kontrollbericht hat der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
  12. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19076414010, wurden dem Beschwerdeführer - ohne die bei der VOK am 21.10.2021 gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellten Verstöße berücksichtigend - Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie XXXX .
  13. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19076414010, wurden dem Beschwerdeführer - ohne die bei der VOK am 21.10.2021 gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellten Verstöße berücksichtigend - Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Greeningprämie römisch 40 .
  14. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20883359010, wurden dem Beschwerdeführer – nunmehr die bei der VOK am 21.10.2021 gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellten Verstöße berücksichtigend - nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie EUR XXXX . Aufgrund der bei der am 21.10.2021 durchgeführten VOK festgestellten Verstöße wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie im Rahmen der Cross-Compliance jeweils um 15% gekürzt.
  15. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20883359010, wurden dem Beschwerdeführer – nunmehr die bei der VOK am 21.10.2021 gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung festgestellten Verstöße berücksichtigend - nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Greeningprämie EUR römisch 40 . Aufgrund der bei der am 21.10.2021 durchgeführten VOK festgestellten Verstöße wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie im Rahmen der Cross-Compliance jeweils um 15% gekürzt.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 25.05.2022 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er aufgrund einer überstandenen Herzoperation zum Zeitpunkt der VOK körperlich außer Stande gewesen sei, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Sein Schwiegersohn habe ihm zwar geholfen, dieser wisse aber nicht, wie man Rinder zu kennzeichnen habe oder dass eine Meldung durchzuführen sei. Als Nachweis legte der BF ärztliche Atteste bei und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Direktzahlungen 2021 ohne Abzug von Cross-Compliance-Abzügen zu gewähren seien.
  17. Mit Berechnungsstand zum 27.10.2022 informierte die AMA den BF mit einem „Report-Direktzahlungen 2021“ darüber, dass sich aufgrund „der aktuell vorliegenden Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid ergebe“. Die in der Beschwerde dargelegte Begründung führe dazu, dass die Basisprämie sich auf EUR XXXX und die Greeningprämie auf EUR XXXX erhöhe, sodass dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zu gewähren wären. Der Abzug wegen der festgestellten Cross-Compliance-Verstöße betrage nunmehr 9%.
  18. Mit Berechnungsstand zum 27.10.2022 informierte die AMA den BF mit einem „Report-Direktzahlungen 2021“ darüber, dass sich aufgrund „der aktuell vorliegenden Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid ergebe“. Die in der Beschwerde dargelegte Begründung führe dazu, dass die Basisprämie sich auf EUR römisch 40 und die Greeningprämie auf EUR römisch 40 erhöhe, sodass dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 zu gewähren wären. Der Abzug wegen der festgestellten Cross-Compliance-Verstöße betrage nunmehr 9%.
  19. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.03.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt:„…Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt:, „…, Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt: Bereits im Antragsjahr 2019 hat am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und somit auch eine Überprüfung der Berücksichtigung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance "CC") stattgefunden. Diese Kontrolle hat stattgefunden, weil die AMA vom Amtstierarzt darüber informiert wurde, dass am gegenständlichen Betrieb einige Tiere ohne Ohrmarken vorgefunden wurden. Bei der von der AMA durchgeführten Kontrolle am 16.12.2019 wurde bei einem aktuellen Bestand von 35 Rindern neben fehlenden Eintragungen im Bestandsregister und der fehlerhaften Kennzeichnung beanstandet, dass das äußere Erscheinungsbild bei 2 Rindern nicht mit dem von Herrn XXXX gemeldeten Geburtsdatum übereinstimmte. In weiterer Folge wurde das am 11.03.2019 für den 07.03.2019 gemeldete Geburtsdatum auf das tatsächliche Geburtsdatum 07.08.2018 geändert.Bei der von der AMA durchgeführten Kontrolle am 16.12.2019 wurde bei einem aktuellen Bestand von 35 Rindern neben fehlenden Eintragungen im Bestandsregister und der fehlerhaften Kennzeichnung beanstandet, dass das äußere Erscheinungsbild bei 2 Rindern nicht mit dem von Herrn römisch 40 gemeldeten Geburtsdatum übereinstimmte. In weiterer Folge wurde das am 11.03.2019 für den 07.03.2019 gemeldete Geburtsdatum auf das tatsächliche Geburtsdatum 07.08.2018 geändert. Bei einem weiteren Rind wurde das am 25.09.2019 für den 21.09.2019 gemeldete Geburtsdatum auf das tatsächliche Geburtsdatum 17.03.2019 geändert. Da davon auszugehen war, dass das gemeldete Geburtsdatum von Herrn XXXX jeweils bewusst so gewählt wurde, dass der Eindruck entsteht, die 7-tägige Meldefrist sei eingehalten worden, wurde Herrn XXXX von Seiten der AMA Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme führte Herr XXXX aus, dass die Rinder in Freilandhaltung gehalten werden würden und dementsprechend scheu und wild seien. Durch den ausgeprägten Mutterinstinkt komme er nicht immer sofort an die Kälber heran. Herr XXXX führte weiter aus, die Kälber immer rechtzeitig zu melden, gleichzeitig sei ihm der Fehler bei den zwei Rindern - gemeint waren wohl die zwei Tiere, die im Parteiengehör angeführt wurden - sehr peinlich. Von Seiten der AMA konnten der Stellungnahme vom 21.02.2020 keine Argumente entnommen werden, die darauf schließen lassen hätten, dass die Verstöße lediglich fahrlässig erfolgt seien. Vielmehr muss Herrn XXXX die 7-tägige Meldefrist bewusst gewesen sein und er hat nach Überschreiten dieser Frist das Geburtsdatum trotzdem jeweils so gewählt, dass die Meldefrist als eingehalten erscheint. Daher wurde 2019 von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung ausgegangen. Da es sich lediglich um zwei Rinder gehandelt hat, wurde der Kürzungsprozentsatz für das Antragsjahr 2019 mit 15% festgelegt. Gegen den bezughabenden Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.Bei einem weiteren Rind wurde das am 25.09.2019 für den 21.09.2019 gemeldete Geburtsdatum auf das tatsächliche Geburtsdatum 17.03.2019 geändert. Da davon auszugehen war, dass das gemeldete Geburtsdatum von Herrn römisch 40 jeweils bewusst so gewählt wurde, dass der Eindruck entsteht, die 7-tägige Meldefrist sei eingehalten worden, wurde Herrn römisch 40 von Seiten der AMA Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme führte Herr römisch 40 aus, dass die Rinder in Freilandhaltung gehalten werden würden und dementsprechend scheu und wild seien. Durch den ausgeprägten Mutterinstinkt komme er nicht immer sofort an die Kälber heran. Herr römisch 40 führte weiter aus, die Kälber immer rechtzeitig zu melden, gleichzeitig sei ihm der Fehler bei den zwei Rindern - gemeint waren wohl die zwei Tiere, die im Parteiengehör angeführt wurden - sehr peinlich. Von Seiten der AMA konnten der Stellungnahme vom 21.02.2020 keine Argumente entnommen werden, die darauf schließen lassen hätten, dass die Verstöße lediglich fahrlässig erfolgt seien. Vielmehr muss Herrn römisch 40 die 7-tägige Meldefrist bewusst gewesen sein und er hat nach Überschreiten dieser Frist das Geburtsdatum trotzdem jeweils so gewählt, dass die Meldefrist als eingehalten erscheint. Daher wurde 2019 von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung ausgegangen. Da es sich lediglich um zwei Rinder gehandelt hat, wurde der Kürzungsprozentsatz für das Antragsjahr 2019 mit 15% festgelegt. Gegen den bezughabenden Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 2021 wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2021 neuerlich beanstandet, dass das Geburtsdatum bei einem Rind nicht mit dem Meldedatum übereingestimmt hat. Jedoch ging bereits aus dem Prüfbericht hervor, dass der Bewirtschafter in der Zeit von 20.09.2021 bis 14.10.2021 wegen einer Herzoperation im Krankenhaus gewesen ist. Das Rind dürfte in dieser Zeit in Freilandhaltung geboren worden sein. In weiterer Folge dürfte das Kalb erst nach der Rückkehr um den 17.10.2021 entdeckt worden sein und das Geburtsdatum entsprechend dieser Entdeckung gewählt worden sein. Da das Kalb vom Amtstierarzt jedoch auf zumindest 3 Wochen geschätzt wurde, war davon auszugehen, dass das an die Rinderdatenbank gemeldete Geburtsdatum nicht zutrifft. Aufgrund der Abwesenheit des Betriebsführers und der Meldung innerhalb von Tagen nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus wurde in diesem Zusammenhang nicht von einem vorsätzlichen Verstoß, sondern nur von einem fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung an die Rinderdatenbank ausgegangen. Dasselbe gilt auch für die getroffenen Beanstandungen im Bereich Kennzeichnung und Bestandsregister. Vor diesem Hintergrund wurden die als wiederholt anzusehenden Verstöße der einzelnen Anforderungen ursprünglich jeweils mit 5% bewertet, wodurch sich aufgrund von Artikel 39 Abs. 4 VO 640/2014 iVm. Artikel 74 VO 809/2014 ein 15%iger Gesamtkürzungsprozentsatz ergab.2021 wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2021 neuerlich beanstandet, dass das Geburtsdatum bei einem Rind nicht mit dem Meldedatum übereingestimmt hat. Jedoch ging bereits aus dem Prüfbericht hervor, dass der Bewirtschafter in der Zeit von 20.09.2021 bis 14.10.2021 wegen einer Herzoperation im Krankenhaus gewesen ist. Das Rind dürfte in dieser Zeit in Freilandhaltung geboren worden sein. In weiterer Folge dürfte das Kalb erst nach der Rückkehr um den 17.10.2021 entdeckt worden sein und das Geburtsdatum entsprechend dieser Entdeckung gewählt worden sein. Da das Kalb vom Amtstierarzt jedoch auf zumindest 3 Wochen geschätzt wurde, war davon auszugehen, dass das an die Rinderdatenbank gemeldete Geburtsdatum nicht zutrifft. Aufgrund der Abwesenheit des Betriebsführers und der Meldung innerhalb von Tagen nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus wurde in diesem Zusammenhang nicht von einem vorsätzlichen Verstoß, sondern nur von einem fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung an die Rinderdatenbank ausgegangen. Dasselbe gilt auch für die getroffenen Beanstandungen im Bereich Kennzeichnung und Bestandsregister. Vor diesem Hintergrund wurden die als wiederholt anzusehenden Verstöße der einzelnen Anforderungen ursprünglich jeweils mit 5% bewertet, wodurch sich aufgrund von Artikel 39 Absatz 4, VO 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 74 VO 809 aus 2014, ein 15%iger Gesamtkürzungsprozentsatz ergab. Aufgrund der eingelangten Beschwerde und den übermittelten Krankenhausunterlagen erachtet es die AMA als vertretbar, die Verstöße im Bereich der Kennzeichnung, Bestandsregister und Meldung an die Rinderdatenbank jeweils mit 1% zu bewerten. Aufgrund der

Artikel 39Abs.

4 VO 640/2014 im Falle der 1. Wiederholung durchzuführenden Multiplikation mit 3 und der in Artikel 74 VO 809/2014 vorgesehenen Addition der 3 verschiedenen Anforderungen (Kennzeichnung, Bestandsregister, Meldung an die Rinderdatenbank) würde das die Verringerung des Kürzungsprozentsatzes von 15% auf 9% ergeben.“Aufgrund der

Artikel 39Absatz 4, VO 640 aus 2014, im Falle der 1.

Wiederholung durchzuführenden Multiplikation mit 3 und der in Artikel 74 VO 809 aus 2014, vorgesehenen Addition der 3 verschiedenen Anforderungen (Kennzeichnung, Bestandsregister, Meldung an die Rinderdatenbank) würde das die Verringerung des Kürzungsprozentsatzes von 15% auf 9% ergeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die dem BF gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 wurden aufgrund von im Rahmen einer VOK am 16.12.2019 als von der AMA vorsätzlich qualifizierten festgestellten Verstößen gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 um 15% gekürzt. 1.
  3. Vom 20.09.2021 bis 14.10.2021 befand sich der BF wegen einer Herzoperation im Krankenhaus. Während und einige Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt wurde der BF aufgrund seiner als Folge der Operation eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit bei der Bewältigung der anfallenden Arbeiten in seinem Betrieb von seinem Schwiegersohn unterstützt. 1.
  4. Am 21.10.2021 fand im Betrieb des BF eine vorangekündigte VOK statt, bei der Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 festgestellt wurden. Es wurden Verstöße in den Bereichen Kennzeichnung, bezüglich des Bestandsregisters und hinsichtlich der Meldung an die Rinderdatenbankmeldung festgestellt, die im Sinne der Cross Compliance zu ahnden sind. 1.
  5. Ohne diese Verstöße zu berücksichtigen, wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19076414010, dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 in Höhe von EUR XXXX gewährt. 1.
  6. Ohne diese Verstöße zu berücksichtigen, wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19076414010, dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 1.
  7. In weiterer Folge wurden - nunmehr die im Rahmen der am 21.10.2021 festgestellten neuerlichen Verstößen gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 mitberücksichtigend - mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20883359010, dem Beschwerdeführer nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund von festgestellten Cross-Compliance-Verstößen in den Bereichen der Kennzeichnung, bezüglich des Bestandsregisters und hinsichtlich der Meldung an die Rinderdatenbank wurden die Direktzahlungen im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 10.01.2022 um jeweils 5% (für jeden der drei Bereiche), und damit um 15% gekürzt.1.
  8. In weiterer Folge wurden - nunmehr die im Rahmen der am 21.10.2021 festgestellten neuerlichen Verstößen gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 mitberücksichtigend - mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20883359010, dem Beschwerdeführer nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Aufgrund von festgestellten Cross-Compliance-Verstößen in den Bereichen der Kennzeichnung, bezüglich des Bestandsregisters und hinsichtlich der Meldung an die Rinderdatenbank wurden die Direktzahlungen im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 10.01.2022 um jeweils 5% (für jeden der drei Bereiche), und damit um 15% gekürzt. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 ausgeführt, dass aufgrund von Cross Compliance-Verstößen eine Kürzung des Prämienbetrages erfolge.Begründend wurde dazu unter Hinweis auf Artikel 39, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, ausgeführt, dass aufgrund von Cross Compliance-Verstößen eine Kürzung des Prämienbetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz

Art. 39

der Verordnung (EU) 640/2014 zu erhöhen gewesen.Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz

Artikel 39, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, zu erhöhen gewesen.

Da aufgrund von wiederholten Verstößen ein Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz von 15% erreicht worden sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen, dass dieser unter Hinweis auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 vorsätzlich herbeigeführt worden sei.Da aufgrund von wiederholten Verstößen ein Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz von 15% erreicht worden sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen, dass dieser unter Hinweis auf Artikel 39, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Hinsichtlich weiterer Informationen werde zu den Cross Compliance-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Cross Compliance“ verwiesen. In diesem Anhang „Cross Compliance“ wird auf die im Rahmen der VOK am 16.12.2019 festgestellten Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 hingewiesen. 1.

  1. Das erkennende Gericht schließt sich der Argumentation und der Auffassung der in der von der AMA vorgelegten „Aufbereitung für das BVwG“, dass in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der im Antragsjahr 2021 vorliegenden Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 lediglich fahrlässige Verstöße vorliegen, inhaltlich und argumentativ vorbehaltslos an. Damit gelangt auch das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenstänlichen festgestellten Verstöße im Antragsjahr 2021 nur fahrlässig herbeigeführt wurden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]

(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ […] „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.“ […] „Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.“Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten.“ […] „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).“ […] „Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 nicht verhängt.„Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.

(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“ „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.“oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.“ […]

(4)Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die

Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat. […].“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 231.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 231.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze […]

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, als ein einziger Verstoß. […] Artikel 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2)Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. […].“ b) Rechtliche Würdigung: Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, begehrt der BF die vollständige Rücknahme der 15%igen Kürzung seiner ihm gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021. Da diese Verwaltungssanktion aufgrund der Nichteinhaltung von Cross Compliance-Vorschriften ausgesprochen wurde, wäre sie nur bei Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Art. 4Abs.

1 VO (EU) 640/2014 nicht zu verhängen gewesen.Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, begehrt der BF die vollständige Rücknahme der 15%igen Kürzung seiner ihm gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021. Da diese Verwaltungssanktion aufgrund der Nichteinhaltung von Cross Compliance-Vorschriften ausgesprochen wurde, wäre sie nur bei Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, nicht zu verhängen gewesen.

Wenn der BF vermeint, sein Krankenhausaufenthalt sei eine länger andauernde Berufsunfähigkeit und somit ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der VO (EU)1306/2014, so ist dem entgegenzuhalten, dass er eine Woche vor der VOK das Krankenhaus verlassen hat. Mag der BF während des Krankenhausaufenthalts nicht berufsfähig gewesen sein, so war er danach zumindest eingeschränkt körperlich, jedoch jedenfalls hinsichtlich der Erledigung administrativer Tätigkeiten belastbar. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, ein Tier durch Anbringung einer Ohrenmarke zu kennzeichnen, so hätte er jedoch seinen Schwiegersohn dazu anweisen können. Das Führen eines Bestandsverzeichnisses und die Meldung an die Rinderdatenbank sind hingegen mit keiner körperlichen Anstrengung verbunden, sodass er dazu auf jeden Fall in der Lage war. Der BF kann sich somit nicht auf einen Fall höherer Gewalt oder auf außergewöhnliche Umstände berufen.Wenn der BF vermeint, sein Krankenhausaufenthalt sei eine länger andauernde Berufsunfähigkeit und somit ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der VO (EU)1306/2014, so ist dem entgegenzuhalten, dass er eine Woche vor der VOK das Krankenhaus verlassen hat. Mag der BF während des Krankenhausaufenthalts nicht berufsfähig gewesen sein, so war er danach zumindest eingeschränkt körperlich, jedoch jedenfalls hinsichtlich der Erledigung administrativer Tätigkeiten belastbar. Sollte er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, ein Tier durch Anbringung einer Ohrenmarke zu kennzeichnen, so hätte er jedoch seinen Schwiegersohn dazu anweisen können. Das Führen eines Bestandsverzeichnisses und die Meldung an die Rinderdatenbank sind hingegen mit keiner körperlichen Anstrengung verbunden, sodass er dazu auf jeden Fall in der Lage war. Der BF kann sich somit nicht auf einen Fall höherer Gewalt oder auf außergewöhnliche Umstände berufen. Bei der Berechnung des Prozentkürzungssatzes

den Art. 38 und 39 der VO (EU) 640/2014 ist zunächst abzuklären, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Die AMA geht unter Berücksichtigung des Krankenhausaufenthaltes des BF von Fahrlässigkeit aus. Dem wird auch vom erkennenden BVwG zugestimmt, da aufgrund seiner Abwesenheit sich der BF bei seiner Rückkehr in den Betrieb zunächst einen Überblick verschaffen musste und es dabei möglich ist, dass er etwas übersieht.Bei der Berechnung des Prozentkürzungssatzes

den Artikel 38 und 39 der VO (EU) 640 aus 2014, ist zunächst abzuklären, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Die AMA geht unter Berücksichtigung des Krankenhausaufenthaltes des BF von Fahrlässigkeit aus. Dem wird auch vom erkennenden BVwG zugestimmt, da aufgrund seiner Abwesenheit sich der BF bei seiner Rückkehr in den Betrieb zunächst einen Überblick verschaffen musste und es dabei möglich ist, dass er etwas übersieht. Im angefochtenen Bescheid bewertete die AMA ursprünglich - ohne Kenntnisse der ärztlichen Atteste - die drei Cross-Compliance-Verstöße mit dem höchstmöglichen Prozentsatz von 5%

Art. 39Abs.

1 VO (EU) 640/2014, änderte aber dann nach Einsichtnahme in die ärztlichen Atteste ihre Ansicht und hält nunmehr den niedrigsten Prozentsatz von 1% für jeden Verstoß als angemessen. Auch hier wird vom BVwG der Auffassung der AMA gefolgt, da aufgrund der Schwere des operativen Eingriffs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Sorge um seine Gesundheit von der Erfüllung seiner beruflichen Pflichten abgelenkt war und derartige Verstöße auch einem sorgfältigen Menschen in einer vergleichbaren Situation passieren können.Im angefochtenen Bescheid bewertete die AMA ursprünglich - ohne Kenntnisse der ärztlichen Atteste - die drei Cross-Compliance-Verstöße mit dem höchstmöglichen Prozentsatz von 5%

Artikel 39

, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, änderte aber dann nach Einsichtnahme in die ärztlichen Atteste ihre Ansicht und hält nunmehr den niedrigsten Prozentsatz von 1% für jeden Verstoß als angemessen. Auch hier wird vom BVwG der Auffassung der AMA gefolgt, da aufgrund der Schwere des operativen Eingriffs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Sorge um seine Gesundheit von der Erfüllung seiner beruflichen Pflichten abgelenkt war und derartige Verstöße auch einem sorgfältigen Menschen in einer vergleichbaren Situation passieren können. Weiters geht die AMA davon aus, dass die drei Verstöße

Art. 74

VO (EU) 809/2014 in verschiedenen Bereichen der Cross-Compliance festgestellt worden wären und daher bei der Berechnung zu addieren wären. Weiters geht die AMA davon aus, dass die drei Verstöße

Artikel 74

, VO (EU) 809 aus 2014, in verschiedenen Bereichen der Cross-Compliance festgestellt worden wären und daher bei der Berechnung zu addieren wären. Demgegenüber wird in Art. 73 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 jedoch bestimmt, dass bei der Festsetzung der Kürzung mehrerer Verstöße im selben Bereich der Cross-Compliance diese Verstöße als ein einziger Verstoß zu gelten haben. In Art. 93 Abs. 1 VO (EU) 1306/2014 werden in den lit a, b und c die drei Bereiche der Cross-Compliance aufgezählt. Entgegen der Ansicht der AMA sind Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis und Rinderdatenbankmeldung keine verschiedenen Bereiche der Cross-Compliance, sondern zusammenfassend als Rinderkennzeichnung/-registrierung ein Bereich (siehe Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2018, W114 2195140-1/5E) und unter lit (

  1. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen zu subsumieren.Demgegenüber wird in Artikel 73, Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, jedoch bestimmt, dass bei der Festsetzung der Kürzung mehrerer Verstöße im selben Bereich der Cross-Compliance diese Verstöße als ein einziger Verstoß zu gelten haben. In Artikel 93, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2014, werden in den Litera a, b und c die drei Bereiche der Cross-Compliance aufgezählt. Entgegen der Ansicht der AMA sind Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis und Rinderdatenbankmeldung keine verschiedenen Bereiche der Cross-Compliance, sondern zusammenfassend als Rinderkennzeichnung/-registrierung ein Bereich (siehe Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2018, W114 2195140-1/5E) und unter lit (
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen zu subsumieren. Die

Art. 38Abs.

5 VO (EU) 640/2014 festgestellten Verstöße gelten somit als ein einziger Verstoß im Sinne des Art. 73 VO (EU) 809/2014. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Verstoß nach dem Jahr 2019 nun im Jahr 2021 ein zweites Mal erfolgt.

Art. 38Abs.

1 VO (EU) 640/2014 ist der Verstoß als wiederholt zu werten, da Erst- und Zweitverstoß innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes erfolgten.

Art. 39Abs.

4 VO (EU) ist bei der ersten Wiederholung die angewendete Kürzung mit 3 zu multiplizieren, was als Produkt einen Kürzungsprozentsatz von 3% ergibt.Die

Artikel 38

, Absatz 5, VO (EU) 640 aus 2014, festgestellten Verstöße gelten somit als ein einziger Verstoß im Sinne des Artikel 73, VO (EU) 809 aus 2014,. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Verstoß nach dem Jahr 2019 nun im Jahr 2021 ein zweites Mal erfolgt.

Artikel 38

, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, ist der Verstoß als wiederholt zu werten, da Erst- und Zweitverstoß innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes erfolgten.

Artikel 39

, Absatz 4, VO (EU) ist bei der ersten Wiederholung die angewendete Kürzung mit 3 zu multiplizieren, was als Produkt einen Kürzungsprozentsatz von 3% ergibt. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA daher diesbezüglich zu ändern und daher dem Beschwerdebegehren diesbezüglich teilweise stattzugeben ist. Eine darüber hinausgehende Bestimmung, wonach – wie im Beschwerdebegehren beantragt wurde – gänzlich von einem Kürzungsprozentsatz im Bereich der Cross Compliance abzusehen wäre, kann den zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften nicht entnommen werden, sodass das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,

den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,

den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2269429.1.00

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