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{'item': 'W128 2270070-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 13§ 1§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW128 2270070-1 Spruch, W128 2270070-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 08.02.2023 ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule XXXX in Tschechien durch den Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/23.
  2. Mit Schreiben vom 08.02.2023 ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule römisch 40 in Tschechien durch den Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/
  3. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid als verspätet zurück. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs. 1 Sch

PflG vor dem betreffenden Schuljahr erfolgen müsse. Da das Ansuchen am 08.02.2023 – somit nach Beginn des betreffenden Schuljahres – eingelangt sei, sei dieses als verspätet zurückzuweisen gewesen. 2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid als verspätet zurück. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG vor dem betreffenden Schuljahr erfolgen müsse. Da das Ansuchen am 08.02.2023 – somit nach Beginn des betreffenden Schuljahres – eingelangt sei, sei dieses als verspätet zurückzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, der Bescheid missachte den im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltenen Gleichheitsgrundsatz, das in Art. 26 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierte Menschenrecht auf freie Wahl der Bildungsform, sowie alle vier Grundprinzipien der Kinderrechte (Recht auf Gleichbehandlung, Kindeswohlvorrang, Recht auf Leben und Entwicklung und Achtung der Kindesmeinung).
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, der Bescheid missachte den im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltenen Gleichheitsgrundsatz, das in Artikel 26, Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierte Menschenrecht auf freie Wahl der Bildungsform, sowie alle vier Grundprinzipien der Kinderrechte (Recht auf Gleichbehandlung, Kindeswohlvorrang, Recht auf Leben und Entwicklung und Achtung der Kindesmeinung).
  3. Einlangend am 13.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Drittbeschwerdeführer ist ein in Österreich wohnhaftes und schulpflichtiges Kind und österreichischer Staatsbürger. Mit Schreiben vom 08.02.2022 ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule XXXX in Tschechien durch den Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023.Mit Schreiben vom 08.02.2022 ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule römisch 40 in Tschechien durch den Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023,. Dieses Ansuchen langte nach Beginn des Schuljahres 2022/2023 bei der belangten Behörde ein.Dieses Ansuchen langte nach Beginn des Schuljahres 2022 aus 2023, bei der belangten Behörde ein.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Dass der Drittbeschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug (vom 28.04.2023) aus dem Zentralen Melderegister.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zur Rechtslage:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

§ 13Abs. 2 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

§ 83Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 id

F LGBl. Nr. 47/2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. 3.

  1. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG 1985 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159). § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG 1985 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). 3.
  2. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuche um Bewilligung des Besuchs der in XXXX gelegenen Schule Gymnázium XXXX in XXXX zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuche um Bewilligung des Besuchs der in römisch 40 gelegenen Schule Gymnázium römisch 40 in römisch 40 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer das Ansuchen an die belangte Behörde am 08.02.2023 per E-Mail gerichtet haben und dieses am selben Tag eingelangt ist. Wie sich aus § 13 Abs. 1 SchPflG zwingend ergibt, ist die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule jeweils für ein Schuljahr zu erteilen. Das ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. Der gegenständliche Antrag bezieht sich damit auch auf die Rechtsgestaltung eines Zeitraumes, der bereits in der Vergangenheit liegt. In Anbetracht der klaren Gesetzessystematik des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 SchPflG folgt daraus, dass das Ansuchen jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres gestellt werden muss, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die Bewilligung nur für das ganze Schuljahr erteilt werden kann. So verlangt etwa auch § 13 Abs. 2 SchPflG, dass bei schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Anzeige über den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres erfolgen muss. Umso mehr muss dies für in Österreich schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten, zumal für diese der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht nur angezeigt, sondern von der Bildungsdirektion auch bewilligt werden muss. Wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zwingend ergibt, ist die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule jeweils für ein Schuljahr zu erteilen. Das ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. Der gegenständliche Antrag bezieht sich damit auch auf die Rechtsgestaltung eines Zeitraumes, der bereits in der Vergangenheit liegt. In Anbetracht der klaren Gesetzessystematik des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, SchPflG folgt daraus, dass das Ansuchen jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres gestellt werden muss, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die Bewilligung nur für das ganze Schuljahr erteilt werden kann. So verlangt etwa auch Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, dass bei schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Anzeige über den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres erfolgen muss. Umso mehr muss dies für in Österreich schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten, zumal für diese der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht nur angezeigt, sondern von der Bildungsdirektion auch bewilligt werden muss. Das Schuljahr 2022/23 begann in Niederösterreich am 05.09.
  3. Das Ansuchen wäre sohin nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn dieses vor dem 05.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 08.02.2023, sodass die belangte Behörde das Ansuchen der Erstbeschwerdeführer zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. 3.
  4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus einer systematischen Interpretation des § 13 SchPflG (iVm § 11 SchPflG), nicht aber aus einer eindeutigen Regelung, wie sie in § 13 Abs. 2 SchPflG für Schüler ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen ist. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, dass das Fehlen einer solchen Regelung auch einen Antrag während des Schuljahres ermöglichen soll. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus einer systematischen Interpretation des Paragraph 13, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 11, SchPflG), nicht aber aus einer eindeutigen Regelung, wie sie in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG für Schüler ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen ist. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, dass das Fehlen einer solchen Regelung auch einen Antrag während des Schuljahres ermöglichen soll. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2270070.1.00

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