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{'item': 'W154 2270664-1'}

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 52§28a§ 80Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW154 2270664-1 Spruch, W 154 2270664-1/12EW 154 2270664-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, spätestens jedoch im Frühjahr
  2. Er wurde am 05.08.2019 im Zuge einer Hausdurchsuchung an einer näher genannten Adresse in der St. Ruprechter Straße in Klagenfurt anlässlich einer Großrazzia gegen eine nigerianische Tätergruppe, die einen Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain im großen Stil in Form einer Großbande iSd § 28a Abs. 4 Z 2 SMG betrieb, in Klagenfurt festgenommen.
  3. Er wurde am 05.08.2019 im Zuge einer Hausdurchsuchung an einer näher genannten Adresse in der St. Ruprechter Straße in Klagenfurt anlässlich einer Großrazzia gegen eine nigerianische Tätergruppe, die einen Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain im großen Stil in Form einer Großbande iSd Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG betrieb, in Klagenfurt festgenommen.
  4. Im Zuge seiner Festnahme wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt, dabei wurde ein EURODAC – Treffer Kategorie I von Italien (16.02.2017) festgestellt.
  5. Im Zuge seiner Festnahme wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt, dabei wurde ein EURODAC – Treffer Kategorie römisch eins von Italien (16.02.2017) festgestellt. Dem BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.08.2019 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG nachweislich ausgehändigt. Der BF reiste am 06.08.2019 nachweislich nach Italien aus.Dem BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.08.2019 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich ausgehändigt. Der BF reiste am 06.08.2019 nachweislich nach Italien aus.

  1. Im Zuge weiterer Ermittlungen und Einvernahmen der potentiellen Suchtgiftabnehmer konnte der Tatverdacht gegen den BF erhärtet werden. Folglich wurde der BF aufgrund eines Europäischen Haftbefehles der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des dringenden Verdachts des gewerblichen Verkaufs von Suchtmittel am 25.11.2020 in Italien festgenommen, die Auslieferung nach Österreich erfolgte am 31.12.
  2. In der Folge wurde über den BF wegen §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(4)Z2 SMG am 01.01.2021 vom Landesgericht Klagenfurt die Untersuchungshaft verhängt.5. In der Folge wurde über den BF wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Z2 SMG am 01.01.2021 vom Landesgericht Klagenfurt die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, GZ 017 HV 65/2021s, am 15.11.2021

§28a(1) 5.

Fall SMG und §28a Abs4 Z2 SMG wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BF erhob Berufung, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.08.2022 wurde das Urteil des LG Klagenfurts bestätigt und rechtskräftig (GZ OLG Graz: 8 Bs 177/22y). Anschließend an die Untersuchungshaft befand sich der BF von 24.08.2022 bis zur Überstellung in Schubhaft am 24.03.2023 in Strafhaft.

  1. Der BF verfügte in Italien zuletzt über ein Permesso di Soggiorno „Motivi Umanitari“ (Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken, Nr. I13290184), gültig vom 09.06.2021 bis 07.05.
  2. Laut Auskunft der italienischen Behörden vom 25.08.2022 (GZ PKZ: GZ 1731776/22-Kn) besitzt der BF aktuell in Italien kein Aufenthaltsrecht mehr. Die Zuständigkeit der italienischen Behörden endete mit 07.05.2022, weshalb Österreich für den Aufenthalt des BF und die entsprechenden Verfahren zuständig ist.
  3. Der BF wurde am 08.09.2022 in der Justizanstalt Klagenfurt seitens des BFA im Beisein eines Dolmetsches einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich verstehe den Dolmetsch und habe keine Einwände. Ich spreche Englisch, ein bisschen Italienisch und Ibo. F: Werden Sie in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Sind sie gesund? Nehmen Sie momentan Medikamente? Wenn ja, welche? Sind Sie heute im Stande Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen? A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich bin in der Lage, die Einvernahme heute durchzuführen. F: Ich weise Sie daraufhin, dass Sie im Zuge Ihres Verfahrens und der Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet sind, dass wissentlich falsche Angaben nach § 120 Abs 2 FPG eine Verwaltungsübertretung bedeuten würden und mit einer Geldstrafe – im Falle der Uneinbringlichkeit - mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Des Weiteren werden Ihre Angaben überprüft werden. Sollten sich diese als unwahr herausstellen, wird dies negative Folgen im Ausgang des Verfahrens haben. Verstehen Sie das?F: Ich weise Sie daraufhin, dass Sie im Zuge Ihres Verfahrens und der Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet sind, dass wissentlich falsche Angaben nach Paragraph 120, Absatz 2, FPG eine Verwaltungsübertretung bedeuten würden und mit einer Geldstrafe – im Falle der Uneinbringlichkeit - mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Des Weiteren werden Ihre Angaben überprüft werden. Sollten sich diese als unwahr herausstellen, wird dies negative Folgen im Ausgang des Verfahrens haben. Verstehen Sie das? A: Das ist mir klar. Vorhalt: Sie wurden am 31.12.2020 auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt von Italien nach Österreich überstellt, waren beginnend mit 01.01.2022 in Untersuchungshaft, befinden sich seit 25.08.2022 in Strafhaft. Sie weisen in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung auf: LG KLAGENFURT 17 Hv 65/21s RK 24.08.2022 § 28a Abs 4 SMG (Überlassung von Suchtgift als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen) Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Überlassung von Suchtgift als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen) § 28a Abs 1
  4. Fall SMG (Überlassung SMG)Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall SMG (Überlassung SMG) § 107 Abs 1 StGB (Gefährliche Drohung)Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) Unbedingte Strafe drei Jahre und sechs Monate F: Wie äußern Sie sich zum Sachverhalt? A: Ja ich habe die Drogen verkauft, allerdings nicht in der großen Verbindung, sondern für mich allein. Sie stellten am 16.02.2017 in Italien einen Asylantrag, erhielten ein Permesso di Soggiorno „Motivi Umanitari“ (Arbeitszwecke, Nr. I13290184) gültig vom 09.06.2021 bis 07.05.
  6. Laut Auskunft der italienischen Behörden vom 25.08.2022 (GZ PKZ: GZ 1731776/22-Kn) besitzen Sie in Italien kein Aufenthaltsrecht mehr. Österreich ist somit für Ihren Aufenthalt zuständig. Es ist Ihnen nach der jetzigen Belehrung bewusst, dass Italien Sie nicht zurücknimmt. A: Ich will aber nach Italien zurück. Ich habe einen Sohn in Italien. Mir wurde mitgeteilt, ich könnte zurück. Vor zwei Wochen meinte mein Rechtsanwalt, ich könnte nach Italien zurück. F: Wie heißt Ihr Sohn und wie alt ist er? A: XXXX , er ist fünf Jahre alt, er wurde am XXXX in Italien geboren.A: römisch 40 , er ist fünf Jahre alt, er wurde am römisch 40 in Italien geboren. F: Wo wohnt Ihr Sohn momentan und wer hat die Obsorge? A: Bei seiner Mutter in Italien, Kalabrien, Sie hat die Obsorge. Mein Onkel und meine Schwester leben auch in Italien, sie gehen ihn auch immer wieder besuchen und schauen auf ihn. F: Sind Sie mit der Mutter verheiratet? A: Nein, aber die Beziehung ist noch aufrecht. F: Wo wohnten Sie in Italien? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Mit Ihrer Familie? A: Ja. F: Warum ging Ihre Frau nach Kalabrien? A: Sie konnte sich nach meiner Verhaftung die Miete nicht mehr leisten und zog zu Ihrer Schwester. F: Wo und wie lernten Sie die Mutter Ihres Sohnes kennen? A: Ich kam im Dezember 2016 nach Italien, kam direkt in das Asyl Camp und lernte dort die Mutter meines Sohnes kennen. F: Welchen Beruf haben Sie erlernt? A: Ich habe 15 Jahre die Schule besucht, ich habe die Matura, auf die Universität konnte ich aber nicht gehen. F: Von was haben Sie in Nigeria gelebt? A: Meine Eltern haben mich versorgt. Meine Mutter lebt in Südafrika und mein Vater war ein „ XXXX “. Mein Vater wurde im Oktober 2020 von seinem Bruder getötet.A: Meine Eltern haben mich versorgt. Meine Mutter lebt in Südafrika und mein Vater war ein „ römisch 40 “. Mein Vater wurde im Oktober 2020 von seinem Bruder getötet. F: In Italien hatten Sie eine Arbeitsbewilligung, haben Sie in Italien gearbeitet? A: Ich arbeitete als Abwäscher in einem Restaurant und in einer Wurstfabrik. F: Von was lebt die Mutter Ihres Sohnes? A: Sie sucht Arbeit, lebt derzeit von der Grundversorgung. Vorhalt: Sie sind offensichtlich nicht zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union berechtigt. Sie verfügen über keine gültigen Reisedokumente oder Aufenthaltstitel, können Österreich nicht aus Eigenem verlassen. Die Behörde beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und Sie nach Ihrer Haftentlassung in Ihren Herkunft Staat, Nigeria, abzuschieben. Sie können aber natürlich in Nigeria einen Antrag auf eine legale Rückkehr nach Italien zu Ihrer Familie stellen. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung würde Ihre Zeit in Haft eventuell massiv verkürzen (§133a Strafvollzugsgesetz). Spricht da etwas dagegen? A: Ich habe in Nigeria keinen mehr. Teile meiner Familie wurden in Nigeria bereits getötet. F: Werden Sie persönlich in Nigeria verfolgt? A: Meine Onkel, die haben bereits meinen Vater getötet, weil er ein „ XXXX “ war. Seitdem Tod von meinem Vater habe ich keinen Kontakt mehr nach Nigeria.A: Meine Onkel, die haben bereits meinen Vater getötet, weil er ein „ römisch 40 “ war. Seitdem Tod von meinem Vater habe ich keinen Kontakt mehr nach Nigeria. F: Was haben Sie in Nigeria zu befürchten? Werden Sie auch von Behörden verfolgt? A: Diese Leute wollen alle Kinder meines Vaters töten, wegen der königlichen Erbschaft. F: Sie wollen somit einen Asylantrag in Österreich stellen? A: Ich habe in Italien bereits Asyl. F: Das ist so nicht korrekt, Sie hatten einen temporären Aufenthaltstitel. Die italienischen Behörden haben uns mitgeteilt, dass Sie in Italien kein Aufenthaltsrecht besitzen. A: ich will kein Asyl in Österreich, ich habe hier niemanden, meine Familie ist in Italien, ich will nicht hierbleiben. F: Sie müssen sich doch bewusst gewesen sein, dass der Drogenverkauf Ihren Aufenthalt in Europa beenden kann? A: Ich brauchte das Geld, ich war mir den Konsequenzen bewusst. F: Wenn Sie in Italien beim Drogenverkauf, im großen Stil, erwischt worden wären, hätte auch Italien Sie ausgewiesen, dass ist Ihnen klar, oder? A: Ich habe in Italien nie Drogen verkauft. In Österreich wurde ich gewissermaßen zum Drogenverkauf genötigt, weil ich kein Geld hatte. F: Sie waren 2019 in Österreich, was haben Sie in Österreich gemacht? A: Ich kam am 20.07.2019 nach Österreich und wurde 05.08.2019 von der Polizei kontrolliert und ich wurde aufgefordert auszureisen, dies tat ich auch. Ich habe in dieser Zeit Drogen verkauft, danach habe ich mich in Italien um Pferde gekümmert. Bis zu meiner Festnahme. F: Sie haben die Möglichkeit zu der Länderfeststellung Nigerias Stellung zu nehmen. Im Bedarfsfalle wird Ihnen die Länderfeststellung (Stand 29.07.2022) ausgehändigt. A: Ich brauche das nicht, ich vertraue der Behörde. F: Wollen Sie diesbezüglich eine Stellungnahme einbringen? Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Nigeria? Die Behörde beabsichtigt Sie nach Nigeria abzuschieben? A: Ich werde in Nigeria sterben. F: Ist das jetzt ein Asylantrag? A: Nein, weil meine Familie ist in Italien. In Nigeria habe ich niemanden. Ich bedaure meine Drogenverkäufe jeden Tag. F: Sie behaupten, in Nigeria von Ihren Onkeln verfolgt zu werden, fühlen sich von der Familie bedroht. A: Ja, ich wäre der letzte meiner Familie in Nigeria, alle anderen sind geflüchtet oder gestorben. Ich habe zwei Schwestern, eine in Deutschland und eine in Italien. Ich habe zwei Brüder, beide sind in Südafrika. F: Sie stellen trotz der behaupteten Bedrohung und Gefahr keinen Asylantrag? A: Ich bin mir sicher, dass mein Antrag in Österreich abgelehnt werden würde. Ich will nur nach Italien zu meiner Familie, ich bin mir sicher, ich würde dort gleich wieder einen Aufenthaltstitel bekommen. In Nigeria würden Sie mich gleich wegen des Vermögens meines Vaters töten. F: Ich wiederhole mich noch einmal: Wenn Sie keinen Asylantrag stellen erlässt die Behörde zeitnah eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria. A: Ich will keinen Asylantrag in Österreich stellen, er wäre ja aussichtslos. F: Sind Sie im Besitze von Bargeld? Geben Sie den genauen Betrag an! A: Ich arbeite im Gefängnis, ich mach Strohhalme, da verdiene ich etwas Geld. Ich besitze jetzt rund 200 €. F: Haben Sie alles verstanden? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich werde probieren einen Aufenthaltstitel für Italien zubekommen. Mitteilung der Behörde: Es wird Ihnen somit wiederholt mitgeteilt, dass die ha. Behörde beabsichtigt, gegen Sie aufgrund der rk Verurteilung des Strafgerichtes Klagenfurt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und nach Nigeria abzuschieben. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, Sie

§ 76Abs.

2 FPG 2005 nach Entlassung aus der Gerichtshaft zur Sicherung ihrer Ausreise im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt bzw. im AHZ Vordernberg oder einem PAZ in Wien in Schubhaft zu nehmen, da Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zudem aufgrund der Ihnen zur Last gelegten Straftaten eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie weisen weder berufliche, soziale oder familiäre Bindungen auf und verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund der zu erlassenden Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer überwachten und sofortigen Ausreise. Es ist auch zu befürchten, dass Sie sich der Ausreise entziehen könnten. Ihr persönliches Verhalten entspricht dem Handeln eines Fremden, welcher danach strebt, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen. Es ist somit die Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, Sie

Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2005 nach Entlassung aus der Gerichtshaft zur Sicherung ihrer Ausreise im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt bzw. im AHZ Vordernberg oder einem PAZ in Wien in Schubhaft zu nehmen, da Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zudem aufgrund der Ihnen zur Last gelegten Straftaten eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie weisen weder berufliche, soziale oder familiäre Bindungen auf und verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Aufgrund der zu erlassenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer überwachten und sofortigen Ausreise. Es ist auch zu befürchten, dass Sie sich der Ausreise entziehen könnten. Ihr persönliches Verhalten entspricht dem Handeln eines Fremden, welcher danach strebt, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen. Es ist somit die Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubhaftbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zu erlassen ist.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubhaftbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen ist. Gem. § 113 FPG haben Sie die Kosten des Vollzugs der Schubhaft zu ersetzen.Gem. Paragraph 113, FPG haben Sie die Kosten des Vollzugs der Schubhaft zu ersetzen.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Ferner werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit gibt, auf freiwilliger Basis nach Nigeria zurückzukehren. Die Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich. Die Organisation „BBU“ Geschäftsstelle Klagenfurt, Dr.-Hermann-Gasse 3, 9020 Klagenfurt am WS, Tel.Nr. [+43 1 …] kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Ferner werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit gibt, auf freiwilliger Basis nach Nigeria zurückzukehren. Die Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich. Die Organisation „BBU“ Geschäftsstelle Klagenfurt, Dr.-Hermann-Gasse 3, 9020 Klagenfurt am WS, Tel.Nr. [+43 1 …] kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen. F: Möchten Sie zu den beabsichtigten Maßnahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen? Haben Sie die Rückübersetzung verstanden?F: Möchten Sie zu den beabsichtigten Maßnahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie zur Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen? Haben Sie die Rückübersetzung verstanden? A: Ich habe alles verstanden, mehr will ich nicht sagen. Ich will mit der BBU sprechen.“

  1. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 30.10.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Rechtskraft des Bescheides trat mit 29.11.2022 ein und der BF ist zur Ausreise ohne Frist verpflichtet.
  2. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens des BFA am 22.12.2022 gestartet.
  3. Am 08.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Italien, der Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde jedoch in der Folge widerrufen, da der BF nicht nach Nigeria ausreisen wollte, er aber kein Aufenthaltsrecht mehr in Italien hat.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.03.2023 wurde über den BF nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG und sah im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch § 76 Abs. 2a FPG als erfüllt an.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.03.2023 wurde über den BF nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG und sah im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG als erfüllt an.
  6. Am 24.03.2023 wurde der BF aus der Justizanstalt bedingt entlassen und in das Polizeianhaltezentrum Klagenfurt überstellt, seither befindet er sich in Schubhaft, die aktuell im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel vollzogen wird.
  7. Der BF wurde am 24.03.2023 den nigerianischen Behörden vorgeführt, diese stimmten einer HRZ-Ausstellung zu.
  8. Die Abschiebung des BF mittels Charterfluges ist für den 16.05.2023 organisiert.
  9. Am 21.04.2023 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft mit der Begründung geltend gemacht, dass es der Behörde schon vor der bedingten Entlassung des BF möglich gewesen wäre, für den BF aufgrund feststehender Identität ein Ersatzreisedokument zu organisieren, um seine Abschiebung direkt im Anschluss an seine bedingte Entlassung zu vollziehen, und die Schubhaft somit gänzlich unterbleiben hätte können. Zudem bestünde kein Grund zur Annahme, dass der BF im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde, lebte doch in Italien sein dort asylberechtigter Sohn, für den der BF unterhaltspflichtig sei. Beantragt wurde abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung in Schubhaft ab dem 25.03.2023 sowie die Verhängung der Schubhaft vom 16.03.2023 und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festzustellen und den Kostenzuspruch der verzeichneten Kosten.
  10. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme führte die Behörde im Wesentlichen aus: „Zu den Behauptungen in der Beschwerde: Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das BFA vor der Entlassung ein HRZ Verfahren einleiten hätte müssen, so wird auf den HRZ Antrag bzw. die Urgenz verwiesen. ER wurde noch am Tag seiner Entlassung den nigerianischen Behörden vorgeführt, welche am 24.03.2023 einer HRZ Ausstellung zustimmten. Die Abschiebung ist für 16.05.2023 mit einem Charterflug nach Nigeria bereits geplant und fixiert. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass es keinen Grund zur Annahme gäbe, dass der Fremde sich im Falle einer Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde, so darf zum einen auf sein Vorverhalten hingewiesen werden, weiters darauf, dass er keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet hat und jedenfalls versuchten würde, nach Italien zu reisen, wo sein Sohn lebt. Er darf aber nicht mehr nach Italien legal reisen, da er weder über einen gültigen Reisepass verfügt, noch über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien. Aus Sicht des BFA liegt somit weiterhin sehr hohe Fluchtgefahr im konkreten Fall vor, er würde jedenfalls untertauchen bzw. versuchen, illegal nach Italien zu reisen. Zudem ist ihm nunmehr sein Abschiebetermin bekannt, da die Abschiebung für 16.05.2023 geplant ist, daher ist jedenfalls nach wie vor davon auszugehen, dass er alles unternehmen wird, um seine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Da die bereits für 16.05.2023 geplante Abschiebung auf Grund der HRZ Zusage möglich ist, die Abschiebung auf Grund der Gefährlichkeit des Fremden mit einem Charter geplant wurde, es aus derzeitiger Sicht keine Abschiebehindernisse mehr gibt, die Abschiebung auch jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird, geht das BFA ganz klar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig und auch absolut notwendig ist, und er sich jedenfalls sofort nach Freilassung oder der Verhängung eines gelinderen Mittels dem Verfahren und der bereits terminisierten Abschiebung durch neuerliche Ausreiseversuch nach Italien oder Untertauchen entziehen würde. Zudem steht auf Grund der Verurteilung und seines Verhaltens in der Vergangenheit fest, dass er Kontakte zu einem international tätigen Drogenring hat.“ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
  11. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit der Frage, welche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bisher insgesamt gesetzt worden seien. Des Weiteren wurde angefragt, warum die Abschiebung des BF nicht direkt nach dessen Entlassung aus der Strafhaft am 24.03.2023 erfolgen konnte, zumal der BF im Besitz eines nigerianischen Reisepasses sei, und diese erst für 16.05.2023 organisiert werden konnte. In der Anfragebeantwortung vom 25.04.2023 führte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA aus, dass das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die nigerianische Botschaft seitens des BFA am 22.12.2022 gestellt worden sei. Urgenzen bzw. Vorführungen seien während der Strafhaft nicht möglich. Da alle 2 Wochen Vorführtermine mit der nigerianischen Delegation stattfinden und die Haftentlassung des BF bekannt war, war es dem BFA möglich, die Vorführung des BF vor die nigerianische Delegation rechtzeitig zu organisieren. Beim Vorführtermin am 24.03.2023 sei der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der nigerianischen Delegation zugesichert worden. Wenn die Sicherstellung des Reisepasses nicht erfolgreich sei, bedürfe es zur Durchführung der Abschiebung eines Heimreisezertifikates. Es sei nicht möglich gewesen, den BF direkt nach der Strafhaft bzw. Vorführung abzuschieben, da bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Vorlaufzeit von 2 Wochen einzuplanen sei. Deshalb sei der BF als Passagier für die kommende Charterabschiebung am 16.05.2023 geplant.
  12. Die Stellungnahme der Behörde sowie die Anfragebeantwortung der Abteilung für Rückkehrvorbereitung des BFA wurden der anwaltlichen Vertretung des BF übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. In seiner Stellungnahme blieb die anwaltliche Vertretung des BF zusammengefasst dabei, dass die Behörde nicht alles unternommen hätte, um die Schubhaft des BF gänzlich zu vermeiden, sie hätte so ihre Pflicht

§ 80Abs.

1 FPG verletzt. Hinsichtlich der Fluchtgründe führt die Stellungnahme aus, dass der BF weder untergetaucht gewesen sei, noch hätte er die Vorschriften des Meldegesetzes missachtet. Er sei zudem stets kooperativ gewesen.In seiner Stellungnahme blieb die anwaltliche Vertretung des BF zusammengefasst dabei, dass die Behörde nicht alles unternommen hätte, um die Schubhaft des BF gänzlich zu vermeiden, sie hätte so ihre Pflicht

Paragraph 80, Absatz eins, FPG verletzt. Hinsichtlich der Fluchtgründe führt die Stellungnahme aus, dass der BF weder untergetaucht gewesen sei, noch hätte er die Vorschriften des Meldegesetzes missachtet. Er sei zudem stets kooperativ gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  3. bis I.
  4. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  5. bis römisch eins.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers 2.
  8. Die Identität des BF steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF verfügt nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist nicht in der Lage, Österreich aus eigenem Entschluss zu verlassen. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  9. Der Beschwerdeführer wird seit 24.03.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
  11. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  12. Der BF hielt sich seit spätestens Frühjahr 2019 bis zu seiner Festnahme am 05.08.2019 in Österreich auf. Er bezog in diesem Zeitraum eine näher bezeichnete Wohnung in der St. Ruprechter Straße in Klagenfurt am Wörthersee, in der er am 05.08.2019 festgenommen wurde. Der BF war in Österreich – außer in behördlicher Anhaltung und Anhaltung in einer Justizanstalt - nie behördlich gemeldet. 3.
  13. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 29.11.2022 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. 3.
  14. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der BF pflegte gute Kontakte zu einer nigerianischen Tätergruppe in Klagenfurt, die ihm ein Untertauchen ermöglichte, ansonsten verfügt er über keine privaten und keine familiären Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
  15. Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten. 3.
  16. Der BF ist nicht ausreisewillig.
  17. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  18. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.2021 wurde der BF als Mitglied einer aus 10 Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate, angelegten Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen, die auf die Begehung von Straftaten durch zumindest vorsätzliches und vorschriftswidriges Überlassen von Heroin und Kokain in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge an Personen in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen ausgerichtet war, und zwar in der Zeit von zumindest Frühjahr 2019 bis August 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahre verurteilt. Bei der Strafzumessung war als erschwerend nichts, demgegenüber als mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel so wie die untergeordnete teilweise geständige Verantwortung zu werten.Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.2021 wurde der BF als Mitglied einer aus 10 Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate, angelegten Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen, die auf die Begehung von Straftaten durch zumindest vorsätzliches und vorschriftswidriges Überlassen von Heroin und Kokain in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge an Personen in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen ausgerichtet war, und zwar in der Zeit von zumindest Frühjahr 2019 bis August 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahre verurteilt. Bei der Strafzumessung war als erschwerend nichts, demgegenüber als mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel so wie die untergeordnete teilweise geständige Verantwortung zu werten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes Graz mit Entscheidung vom 24.02.2022 nicht Folge gegeben. 4.
  19. Das BFA hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt.
  20. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes das gegenständliche Verfahren betreffend, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde vom 22.04.2023, der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 25.04.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.
  21. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  22. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  23. Um in Umsetzung seines Planes sich der Großbande als deren Mitglied anzuschließen, an der Grenze keine Probleme zu bekommen und legal nach Klagenfurt am Wörthersee reisen zu können, ließ sich der BF zu seinem zum damaligen Zeitpunkt in Italien noch bestehenden Aufenthaltstitel noch einen nigerianischen Reisepass ausstellen. Das ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.
  24. Zusammen mit der am 24.04.2023 vor der nigerianischen Delegation erfolgten Identifizierung des BF und dem daraus zugesagten Heimreisezertifikat steht die Identität des BF fest. Die Identifizierung des BF vor der nigerianischen Delegation ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage am 22.04.2023 sowie aus der Anfragebeantwortung der für die Erteilung für Rückkehrvorbereitung des BFA. Die Feststellungen hinsichtlich österreichischer Staatsbürgerschaft, Asylberechtigung und subsidiärer Schutzberechtigung in Österreich, sowie des Nichtbestehens eines für Österreich gültigen Aufenthaltstitels ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Da der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes EU-Land verfügt (der Aufenthaltstitel für Italien ist laut Verwaltungsakt am 07.05.2022 abgelaufen) ist schon deshalb eine eigenständische Ausreise aus Österreich nicht möglich. 2.
  25. Dass der BF seit 24.03.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  26. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers, auch aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
  27. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  28. Die Feststellungen über den Einreisetermin des BF nach Österreich spätestens im Frühjahr 2019 und sein Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 05.08.2023 sowie sein wohnungsmäßiger Aufenthalt an der angeführten Adresse in Klagenfurt ergeben sich aus dem Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.
  29. Dass der BF in Österreich – außer in behördlicher Anhaltung und Anhaltung in einer Justizanstalt - nie behördlich gemeldet war, obwohl er sich an der angeführten Adresse aufgehalten hat, ergibt sich aus einem rezenten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Damit ist die Behauptung in der Beschwerde bzw. in der anwaltlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.04.2023, der BF sei im Bundesgebiet niemals untergetaucht gewesen oder habe nie gegen die Vorschriften des Meldegesetzes verstoßen, als widerlegt anzusehen. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Wo sich der BF darüber hinaus aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der BF für die Behörde somit nicht greifbar. 3.
  30. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des BFA vom 28.10.
  31. 3.
  32. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.
  33. Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.2022 und der Eintragung in der Anhaltedatei. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben 3.
  34. Die Feststellungen bezüglich familiärer und sozialer Beziehungen ergeben sich zum einen aus den Aussagen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.2022, dabei gibt der BF an, über familiäre Bindungen in Italien, Deutschland und Südafrika zu verfügen. Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.
  35. Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht, geht zum einen aus der Aussagen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.2022 sowie aus dem Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.2021 hervor. 3.
  36. Das unkooperativen Verhalten des BF ergibt sich aus dem Verstoß des BF gegen das Meldegesetz und sein Leben im Verborgenen, wodurch er für die Behörden nicht greifbar war. 3.
  37. Die Ausreiseunwilligkeit des BF nach Nigeria ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.2022, nicht nach Nigeria, sondern zu seiner Familie nach Italien ausreisen zu wollen, was angesichts der Tatsache, dass der BF aktuell über keinen Aufenthaltstitel in Italien verfügt, gegenwärtig nicht möglich ist.
  38. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  39. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF geht zum einen aus dem Strafregister, zum anderen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des LG Klagenfurt und des OLG Graz hervor. 4.
  40. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 22.12.2022 seitens der Behörde eingeleitet. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des BFA an die nigerianische Botschaft. Der BF wurde am 24.03.2023, am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft, vor die nigerianischen Delegation geladen, er wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist seitens der nigerianischen Delegation zugesichert worden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage am 22.04.2023 sowie der Anfragebeantwortung der Abteilung für Rückkehrvorbereitung beim BFA vom 25.04.
  41. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich auch, dass Vorführungen vor die nigerianische Delegation während der Strafhaft nicht möglich sind. Die Behörde hat die Vorführung des BF sofort am Tag seiner Haftentlassung organisiert. Wie aus der Anfragebeantwortung auch hervorgeht, bedarf die Ausstellung eines HRZ einer Vorlaufzeit von 2 Wochen, weshalb der BF schon deshalb nicht unmittelbar nach seiner Identifizierung abgeschoben werden konnte. Des Weiteren sind Charterabschiebungen nach Nigeria in bestimmten Abständen vorgesehen, dies ist notorisch. Die nächste Charterabschiebung ist für den 16.05.2023 festgesetzt, die Abschiebung des BF ist für ebendiesen Charter seitens der Behörde organisiert. Aus den angeführten Gründen ist festzustellen, dass das BFA das Verfahren zur Erlangung eines HRZ respektive die Außerlandesbringung des BF bislang zügig geführt hat. Die Einreisemodalitäten nach Nigeria obliegen dem Land selbst und können nicht von Österreich bestimmt werden, auch wenn der anwaltliche Vertreter des BF dies in der Beschwerde bzw. in seinen Stellungnahmen offensichtlich vermeint. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 22.04.2023 und der Stellungnahme der für Rückführvorbereitung zuständigen Abteilung des BFA vom 25.04.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  44. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der nigerianischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Nigeria laufend stattfinden. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig – wie oben dargelegt - nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des BF im Untergrund ermöglicht, sodass er für die Behörde nur zufällig greifbar war.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben dargelegt verfügt der BF über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist er lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach und über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.Wie oben dargelegt verfügt der BF über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist er lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der BF ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach und über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF war vor Verhängung der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft über ihn von seiner Einreise nach Österreich bis zu seiner Festnahme am 05.08.2019 untergetaucht, wodurch er für die Behörde nicht greifbar war. In Österreich leben keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.2021 wurde der BF als Mitglied einer aus 10 Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate, angelegten Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen, die auf die Begehung von Straftaten durch zumindest vorsätzliches und vorschriftswidriges Überlassen von Heroin und Kokain in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge an Personen in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen ausgerichtet war, und zwar in der Zeit von zumindest Frühjahr 2019 bis August 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahre verurteilt. Bei der Strafzumessung war als erschwerend nichts, demgegenüber als mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel so wie die untergeordnete teilweise geständige Verantwortung zu werten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes Graz mit Entscheidung vom 24.02.2022 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 15.11.2021 wurde der BF als Mitglied einer aus 10 Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Monate, angelegten Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen, die auf die Begehung von Straftaten durch zumindest vorsätzliches und vorschriftswidriges Überlassen von Heroin und Kokain in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge an Personen in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen ausgerichtet war, und zwar in der Zeit von zumindest Frühjahr 2019 bis August 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahre verurteilt. Bei der Strafzumessung war als erschwerend nichts, demgegenüber als mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel so wie die untergeordnete teilweise geständige Verantwortung zu werten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes Graz mit Entscheidung vom 24.02.2022 nicht Folge gegeben. Dem oben aufgezeigten Verhalten des BF lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insgesamt ließ sein festgestelltes Verhalten die Annahme zu, dass sich der BF in Folge der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Somit kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Außerlandesbringung des BF – wie oben dargestellt - zügig und kontinuierlich führt. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der BF für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
  4. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Die Abschiebung des BF konnte mittlerweile für 16.05.2023 organisiert werden. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).Die Abschiebung des BF konnte mittlerweile für 16.05.2023 organisiert werden. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). 3.2.
  3. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme der BF konnte daher unterbleiben. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2270664.1.00

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