Obsah (19)
§§ 57§ 53Art. 133§ 55§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW159 2270402-1 Spruch, W159 2270402-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 57, 10 Abs. 2 Asyl
G, 9 BFA-VG sowie 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.
Paragraphen 57, 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG sowie 52 Absatz 9, 46 und 55 FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs.
2 Z 7 FPG auf drei Jahre herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf drei Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ bei der österreichischen Botschaft in XXXX . Ihm wurde zur Abholung des Aufenthaltstitels ein Visum D gültig vom 16.03.2018 bis 15.07.2018 von der österreichischen Botschaft ausgestellt und reiste er erstmalig (legal) am 25.03.2018 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 21.02.2018 bis zum 25.09.2021 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Einen weiteren Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht erhalten. Er hat auch keinen Asylantrag gestellt und war daher seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit dem ausgestellten Aufenthaltstitel war der Beschwerdeführer auch nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 . Ihm wurde zur Abholung des Aufenthaltstitels ein Visum D gültig vom 16.03.2018 bis 15.07.2018 von der österreichischen Botschaft ausgestellt und reiste er erstmalig (legal) am 25.03.2018 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 21.02.2018 bis zum 25.09.2021 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Einen weiteren Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht erhalten. Er hat auch keinen Asylantrag gestellt und war daher seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit dem ausgestellten Aufenthaltstitel war der Beschwerdeführer auch nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen. Im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.10.2022 im Bereich XXXX , wurde der Beschwerdeführer bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Anliefern von Zeitungen in einem weißen Lieferwagen) betreten und dies auch entsprechend dokumentiert. Im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei am 05.10.2022 im Bereich römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Anliefern von Zeitungen in einem weißen Lieferwagen) betreten und dies auch entsprechend dokumentiert. Mit Schreiben vom 16.12.2022 erfolgte ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes, wobei dem Beschwerdeführer dieses Schriftstück durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 20.12.2022 nachweislich zugestellt wurde und auch der Reisepass (der sich in Kopie im Akt befindet) sichergestellt wurde. Mit Eingabe vom 29.12.2022 erfolgte eine Vertreterbekanntgabe der Rechtsanwälte Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung. Am 16.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer am 19.08.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ bei der XXXX gestellt habe und habe sich die Zuständigkeit in Folge Wechsel des Hauptwohnsitzes nach XXXX auf die XXXX verlagert. Mit E-Mail vom 17.01.2023 teilte die XXXX mit, dass kein Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht wurde bzw. auch kein Verfahren anhängig sei.Mit Eingabe vom 29.12.2022 erfolgte eine Vertreterbekanntgabe der Rechtsanwälte Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung. Am 16.01.2023 erfolgte eine Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer am 19.08.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ bei der römisch 40 gestellt habe und habe sich die Zuständigkeit in Folge Wechsel des Hauptwohnsitzes nach römisch 40 auf die römisch 40 verlagert. Mit E-Mail vom 17.01.2023 teilte die römisch 40 mit, dass kein Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht wurde bzw. auch kein Verfahren anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie unter Spruchpunkt VI. eine auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie unter Spruchpunkt römisch sechs. eine auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und Feststellungen zum Beschwerdeführer getroffen; insbesondere, dass seine Identität feststehe, dass er ledig sei, keine Kinder habe und keine „subjektiven gesundheitlichen Beschwerden“, dass er keine Familienangehörigen und keine Obsorgepflichten in Österreich habe und in Österreich nicht integriert und nicht sozial verankert sei, weiters, dass er bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und daher die österreichische Rechtsordnung missachtet habe. Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung („Student“) am 25.09.2021 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, zu Spruchpunkt II, dass der Beschwerdeführer über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und über kein schützenswertes Familienleben verfüge. Weiters wurden zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wo dieser trotz langjährigem Aufenthalt eine Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bejaht hat, zitiert und im vorliegenden Fall festgehalten, dass der Beschwerdeführer fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften beharrlich missachtet habe und es auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben gäbe und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Die Spruchpunkte IV. und V. wurden insbesondere auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG („..die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist“) bezug genommen und dies mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Schwarzarbeit begründet und auch damit, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher abzuerkennen gewesen und auch
§ 55Abs.
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt IV).Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung („Student“) am 25.09.2021 illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, zu Spruchpunkt römisch zwei, dass der Beschwerdeführer über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und über kein schützenswertes Familienleben verfüge. Weiters wurden zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wo dieser trotz langjährigem Aufenthalt eine Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bejaht hat, zitiert und im vorliegenden Fall festgehalten, dass der Beschwerdeführer fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften beharrlich missachtet habe und es auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben gäbe und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wurden insbesondere auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG („..die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist“) bezug genommen und dies mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Schwarzarbeit begründet und auch damit, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher abzuerkennen gewesen und auch
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt römisch vier). Zu Spruchpunkt VI. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (… bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen...) Bezug genommen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2022 im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei im XXXX beim Anliefern von Zeitungen angetroffen worden sei und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe vorlegen können. Durch dieses Verhalten werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Es sei auch eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, weil der Beschwerdeführer beharrlich sich illegal in Österreich aufgehalten habe und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und des Fehlens eines legalen Einkommens sei von einer „Rückfälligkeit“ auszugehen. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens sowie der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (… bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen...) Bezug genommen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2022 im Zuge einer Schwerpunktaktion der Finanzpolizei im römisch 40 beim Anliefern von Zeitungen angetroffen worden sei und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe vorlegen können. Durch dieses Verhalten werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Es sei auch eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, weil der Beschwerdeführer beharrlich sich illegal in Österreich aufgehalten habe und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und des Fehlens eines legalen Einkommens sei von einer „Rückfälligkeit“ auszugehen. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens sowie der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, fristgerecht Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer Urkundenvorlage. Zunächst wurde (kurz) der bisherige Sachverhalt zusammengefasst und anschließend rechtliche Ausführungen zum §§ 52 und 53 FPG 2005 getätigt und kritisiert, dass die Behörde es unterlassen habe, eine konkrete zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darzulegen, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren im Inland befinde und langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Weiters wurden Ausführungen zum § 9 BFA-VG und zu Art. 8 EMRK vorgenommen und auf den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis zum 25.09.2021 hingewiesen, weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben führe, indem er viele Freunde gefunden habe, wobei diesbezüglich Empfehlungsschreiben beigeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer habe sich auch bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und habe sich zum Deutschkurs A2 angemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, fristgerecht Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer Urkundenvorlage. Zunächst wurde (kurz) der bisherige Sachverhalt zusammengefasst und anschließend rechtliche Ausführungen zum Paragraphen 52 und 53 FPG 2005 getätigt und kritisiert, dass die Behörde es unterlassen habe, eine konkrete zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darzulegen, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren im Inland befinde und langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Weiters wurden Ausführungen zum Paragraph 9, BFA-VG und zu Artikel 8, EMRK vorgenommen und auf den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis zum 25.09.2021 hingewiesen, weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben führe, indem er viele Freunde gefunden habe, wobei diesbezüglich Empfehlungsschreiben beigeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer habe sich auch bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und habe sich zum Deutschkurs A2 angemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er war vom 21.02.2018 bis 25.09.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“, ein weiterer Aufenthaltstitel ist nicht erteilt worden und ist auch kein diesbezügliches Verfahren anhängig und hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist daher seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er war vom 21.02.2018 bis 25.09.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“, ein weiterer Aufenthaltstitel ist nicht erteilt worden und ist auch kein diesbezügliches Verfahren anhängig und hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist daher seit dem 25.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er wurde am 05.10.2022 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (Ausliefern von Zeitungen) von der Finanzpolizei betreten. Es gibt keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich, der Beschwerdeführer hat auch keine Deutschkenntnisse durch entsprechende Diplome nachgewiesen, sondern lediglich Empfehlungsschreiben von Freunden vorgelegt. Es kann daher auch kein intensiveres Privatleben und eine tiefergehende Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch gerichtlich unbescholten. Er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Zu Indien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.11.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 82022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 82022). Damit wurde der durch die COVtD-19Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-lmpfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vergleiche IBEF 82022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 82022). Damit wurde der durch die COVtD-19Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-lmpfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevötkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft. des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8,2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAA' 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft. des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8,2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAA' 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8,2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMtE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 C/o. Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 0/
- Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4
- 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4
- 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger•lndex (WHO 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage jn Indien mit einem WHt-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. A] 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (A' 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger•lndex (WHO 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage jn Indien mit einem WHt-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche A] 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (A' 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-WeIIe wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze ('OM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht. systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Armutsgrenze ('OM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht. systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien {Stand: 2021), https://www.ecoi.net(en/fiIe/iocal/2061525/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCber die asylund abschiebungsrelevante Lage in Indien %28Stand Juni 2021%29%2C 22.09.2021,pdf, Zugriff am 14.10.2022 AAA' - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time•of-Covid-19 ebookl.pdf Zugriff 14.10.2022 AI Jazeera (15.10.2022): India Slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https:/lwww.aliazeera.com/news/2022110(15/india-hunger Zugriff 18.10.2022 BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschlandl (1.8.2022): Extremer Reichtum. extreme Armut, htt s: www.bmz.de de laender indien soziale-situation-10292 Zugriff 14.10.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien) (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https:((www.ecoi.net/en/file/local/2043026(countryinformation-report-indía.pdf Zugriff 14.10.2022 DS Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, htt s: www.derstandard.at sto 2000138282130 75-•ahre-unabhaen i keit-modi-will-indiensentwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022 GHI Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf(en/2022(lndia.pdf Zugriff 18.10.2022 German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, htt s: www. ai.de de trade indien wirtschaftsumfeld indiens-loehne-sollen-2022-kraefti -stei en-229184 zugriff 25.10.2022 IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economv/indian„economy-overview zugriff 14.10.2022 IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
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GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAt 15.6.2021).Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vergleiche IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAt 15.6.2021). Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9,2021; vgl. IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten ('OM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht feisten (ÖB 8.2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 82021).Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9,2021; vergleiche IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten ('OM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht feisten (ÖB 8.2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 82021). Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAf 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie steilt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.O.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) ('OM 2021). Es gibt allerdings auch private Krankenversicherungen in Indien. Doch sie kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova O.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z.B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z.B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla•Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021).Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla•Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vergleiche PM 27.12.2021). Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova O.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und O.S Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha. Assam und Manipur). in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova O.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und O.S Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha. Assam und Manipur). in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021). Indien weist derzeit geringe COVID-19-Infektionszahlen auf. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX•VerteiIungssystems, und täglich werden in Indien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022). Indien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das indische COViD19-lmpfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme innovativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass in mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.) 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Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Aktivisten, die im Ausfand eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021), Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services). welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung. Familienzusammenführung (FRONTEX o. D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien {Stand:2021), https://www.ecoi.net/en/file/locaI(2061525/Ausw%C3%A4rtiges Arnt%2C Bericht %C3%BCber die asvlund abschiebungsrelevante Lage in Indien %28Stand Juni 2021%29%2C 22.09.2021.pdf Zugriff 21.9.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien {Stand:, 2021), https://www.ecoi.net/en/file/locaI(2061525/Ausw%C3%A4rtiges Arnt%2C Bericht %C3%BCber die asvlund abschiebungsrelevante Lage in Indien %28Stand Juni 2021%29%2C 22.09.2021.pdf Zugriff 21.9.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local[2043026(cauntrv-information-report-india.pdf Zugriff 21.9.2022 FRONTEX • European Border and Coast Guard Agency (O.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/wesupport/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/ Zugriff 3.10.2022 IOM Internationale Organisation für Migration
(2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, htt s: files.returnin from erman .de files CFS 2021 India DE. df Zugriff 21.9.2022 Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, htt s: www.ecoi.net en file tocal 2070584 ENDI 2021
- df zugriff 1.9.2022
- Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, in dem zahlreiche staatliche und nichtstaatliche seriöse und aktuelle Quellen zusammengefasst und wissenschaftlich aufgearbeitet wurden. In Anbetracht der Erlassung des Bescheides erst mit 10.03.2023 sind diese jedenfalls als aktuell zu bezeichnen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Behauptungen und der Vorlage gegenteiliger medizinischer Befunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Zentralen Melderegister, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl römisch 40 . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Behauptungen und der Vorlage gegenteiliger medizinischer Befunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Zentralen Melderegister, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25.03.2018 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Zu Spruchpunkt II. und III.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amtswegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amtswegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre 9 Absatz 3, BFA-VG). Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Es gibt keinerlei Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist wohl seit ungefähr fünf Jahren in Österreich aufhältig, jedoch ist sein Aufenthalt seit 25.09.2021 illegal und ist er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Obwohl der Beschwerdeführer vom 21.02.2018 bis 25.09.2021 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügte, hat er seine Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen und kein Deutschdiplom vorgelegt. Weiters hat er auch keine Nachweise über eine legale Erwerbstätigkeit unterbreitet, sondern wurde vielmehr bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Behauptungen hinsichtlich Bestehens einer Lebensgemeinschaft oder einer tiefergehenden freundschaftlichen Beziehung aufgestellt, sondern lediglich Empfehlungsschreiben von Freunden vorgelegt und auch keine Mitgliedschaft bei Vereinen oder Institutionen und ist daher festzustellen, dass eine tiefergehende Integration oder ein besonders schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers nicht festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu (VfSlg. 17.516).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu (VfSlg. 17.516). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz eines über fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich dieser seit mehr als eineinhalb Jahren illegal ist, der Beschwerdeführer Ausreiseverpflichtungen negiert hat, überdies bei „Schwarzarbeit“ betreten wurden, sodass im vorliegenden Fall mangels eines nennenswerten Familien- oder intensiverem Privatlebens eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten erscheint.
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft vorgebracht (und im Übrigen auch niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt) und steht Abschiebungen nach Indien überdies auch keine Empfehlung des EGMR entgegen. Der Beschwerdeführer hat keine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG glaubhaft vorgebracht (und im Übrigen auch niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt) und steht Abschiebungen nach Indien überdies auch keine Empfehlung des EGMR entgegen. Eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung nach Indien war daher als zulässig zu bezeichnen. Zu Spruchteil IV. und V.:Zu Spruchteil römisch vier. und römisch fünf.:
§ 18Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise im Interesse der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, ist vor dem Hintergrund der Erwägungen zum Einreiseverbot vertretbar. In Anbetracht der raschen Entscheidung in der Hauptsache war eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet geworden und ist ein diesbezüglicher Antrag im übrigen unzulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0003). Es war daher auch Spruchpunkt V. zu bestätigen.Die Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise im Interesse der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, ist vor dem Hintergrund der Erwägungen zum Einreiseverbot vertretbar. In Anbetracht der raschen Entscheidung in der Hauptsache war eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet geworden und ist ein diesbezüglicher Antrag im übrigen unzulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0003). Es war daher auch Spruchpunkt römisch fünf. zu bestätigen.
§ 55Abs.
4 a FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
1 BFA-VG aberkannt wurde. Ein solcher Fall liegt daher vor. Daher war auch Spruchteil IV. zu bestätigen.
Paragraph 55, Absatz 4, a FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt wurde. Ein solcher Fall liegt daher vor. Daher war auch Spruchteil römisch vier. zu bestätigen. Zu Spruchteil VI.:Zu Spruchteil römisch sechs.: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG liegt im gegenständlichen Fall ohne Zweifel vor und hat der Beschwerdeführer auch dazu in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Besondere private oder familiäre Interessen hat er nicht darlegen können und hat die belangte Behörde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine ausführliche Begründung und Interessensabwägung sowie Gefährdungsprognose vorgenommen. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG liegt im gegenständlichen Fall ohne Zweifel vor und hat der Beschwerdeführer auch dazu in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Besondere private oder familiäre Interessen hat er nicht darlegen können und hat die belangte Behörde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine ausführliche Begründung und Interessensabwägung sowie Gefährdungsprognose vorgenommen. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung war der zu befinden, dass das Einreiseverbot dem Grunde nach zu bestätigen war. Die Behörde darf jedoch die Verhängung des Einreiseverbotes vorgesehenen Höchstausmaß nicht automatisch ausschöpfen (z.B.: VwGH vom 30.06.2015 Ra 2015/21/0002 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er zumindest bis 2021, also mehr als die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und dass er in Österreich doch gewisse freundschaftliche Kontakte aufgebaut hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde. Die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf drei Jahre erscheint daher durchaus angemessen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 8302), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 8302), entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im Gegensatz zum Asylverfahren ist die Verwaltungsbehörde in einem rein fremdenrechtlichen Verfahren nicht in jedem Fall zu einer persönlichen Einvernahme verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat außerdem ordnungsgemäße Beweiswürdigung und insbesondere ausführliche rechtgliche Beurteilung vorgenommen und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt behauptet. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr standen eher Tatsachenfragen und eine Interessensabwägung bzw. Gefährdungsabschätzung im Vordergrund.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr standen eher Tatsachenfragen und eine Interessensabwägung bzw. Gefährdungsabschätzung im Vordergrund. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2270402.1.00