← Österreich

W170 2270023-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW170 2270023-1 Spruch, W170 2270023-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Soldat der Miliz des Bundesheeres und wurde zu einer Milizübung im Zeitraum 04.05.2023 bis 13.05.2023 einberufen. Der Beschwerdeführer wurde im November 2022 vom Stattfinden der Milizübung vorverständigt, der Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2023 zugestellt.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Soldat der Miliz des Bundesheeres und wurde zu einer Milizübung im Zeitraum 04.05.2023 bis 13.05.2023 einberufen. Der Beschwerdeführer wurde im November 2022 vom Stattfinden der Milizübung vorverständigt, der Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2023 zugestellt. 1.
  4. Mit Schreiben von 09.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Milizübung vom 04.05.2023 bis 13.05.2023, weil er als Einzelunternehmer das Gewerbe des Heilmasseurs betreibe, er habe keine Mitarbeiter und könne sich nicht vertreten lassen. Die durch die Leistung der Milizübung bedingte Abwesenheit würde für ihn einen Verlust seiner Kunden und einen Verdienstentgang bedeuten. 1.
  5. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, es sei Sache des Wehrpflichtigen seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Ableistung von Milizübungen keine Schwierigkeiten entgegenstünden, der Beschwerdeführer habe durch die zeitgerechte Vorverständigung die Möglichkeit gehabt entsprechende Dispositionen zu treffen. Allfällige wirtschaftliche Nachteile würden nicht über jenes Ausmaß hinausgehen, welches allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbar sei. 1.
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in dieser führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 02.08.2021 Einzelunternehmer und habe aufgrund des hohen Patientenandrangs bereits seine Öffnungszeiten erweitert, sein Unternehmen befinde sich in der Aufbauphase und sei ein hohes Maß an Mundpropaganda erforderlich, sein wirtschaftlicher Nachteil gehe über die Zeit der Milizübung hinaus und bestünde zusätzlich in der negativen Mundpropaganda. Zusätzlich besuche er einen berufsbegleitenden Studienlehrgang. 1.
  7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 13.04.2023 vorgelegt. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist für das Gewerbe „Massage“ seit 02.08.2021 eingetragen und arbeitet als selbstständiger Masseur und Heilmasseur im ZMPT-Zentrum für muskuloskelettale Physiotherapie. Er befindet sich seit 09.09.2021 in Ausbildung zum diplomierten Lebens- und Sozialberater, psychologischen Berater.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  10. bis 1.
  11. beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  12. beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den dieses bestätigenden, vorgelegten Dokumente.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe, die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte vor, als Einzelunternehmer im Beruf des Heilmasseurs tätig zu sein, er baue sein Unternehmen seit zwei Jahren auf, seine Abwesenheit hätte wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Hiermit führt er das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen ins Treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Einerseits hat der Beschwerdeführer eine Existenzgefährdung, wie sie von der oben genannten Rechtsprechung zur Annahme besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen notwendig ist, nicht substantiiert behauptet und ist eine solche auch nicht zu erkennen. Vielmehr beantragte er die Befreiung, da er seinen Kunden in der Zeit der Milizübung nicht zur Verfügung stehe und dies einen Verdienstentgang bedeute, inwiefern der Verdienstentgang für den Zeitraum von 10 Tagen (unter Berücksichtigung der nach dem HGG 2001 gebührenden Entschädigung) eine Existenzgefährdung begründen würde, stellte der Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Auch in seiner Beschwerde führte er lediglich negative Mundpropaganda als weiteren Nachteil an und dass ein neues Konzept für die Präsentation seines Unternehmens geplant sei, inwiefern diese Umstände jedoch konkret finanzielle Folgen nach sich ziehen würden, welche sich nicht durch rechtzeitige Dispositionen vermeiden ließen – der Beschwerdeführer wurde bereits im November 2022 von der Milizübung vorverständigt – legte er abermals nicht substantiiert dar. Auch hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde angeführten Ausbildung machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, welche Nachteile ihm hier aufgrund der 10tägigen Milizübung erwachsen würden. Außerdem verletzte der Beschwerdeführer die Harmonisierungspflicht, da er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung von Milizübungen Bedacht zu nehmen – sein Unternehmen gründete und auf- bzw. ausbaute. Auch unterließ es der Wehrpflichtige, sein Unternehmen – z.B. durch Einstellung einer geeigneten Vertretung – derart auf seine (vorhersehbare) Abwesenheit vorzubereiten, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Es kann daher im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden. Da die Behörde zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Behörde zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2270023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.