RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW185 2263189-1 Spruch, W185 2263189-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl 1329190706/223253130, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl 1329190706/223253130, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 14.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Einer VIS-Abfrage zu Folge war der Beschwerdeführer im Besitz eines finnischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 31.08.2022 bis 30.11.
- Im Zuge der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Familienangehörigen aufhältig. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien im Herkunftsstaat wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise im Juli 2022 gefasst. Am 12.09.2022 sei er dann legal, unter Verwendung seines Reisepasses, in die Türkei geflogen, wo er sich einen Tag lang habe. Anschließend sei er über Ungarn (Aufenthalt vom 13.09.2022 bis 10.10.2022) am 10.10.2022 nach Österreich gelangt. In Ungarn sei er fast einen Monat lang aufhältig gewesen. Er habe dort bei einem georgischen Staatsangehörigen gelebt und sei ihm gesagt worden, dass er in Ungarn keinen Asylantrag stellen könne. Behördenkontakt oder eine ED-Behandlung habe der Beschwerdeführer in Ungarn nicht gehabt. Er habe in keinem anderen Land außer Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Besitz eines finnischen Visums mit einer Gültigkeit von 31.08.2022 bis 30.11.2022, ausgestellt vom finnischen Generalkonsulat in St. Petersburg, zu sein. Den Herkunftsstaat habe er aufgrund der Mobilmachung in Russland verlassen. Kurz nachdem er den Herkunftsstaat das Land habe, habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Er wolle nicht kämpfen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst „vor dem Gefängnis, der Regierung und dem Krieg“. Am 09.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Finnland. Dies unter Hinweis auf das gültige finnische Visum.Am 09.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Finnland. Dies unter Hinweis auf das gültige finnische Visum. Mit Schreiben vom 10.11.2022 stimmte Finnland der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.11.2022 stimmte Finnland der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2022 gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Es gehe ihm gut. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island seien keine Verwandten von ihm aufhältig, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Er sei zum ersten Mal in Österreich. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Finnland möchte. Finnland grenze an Russland und er habe „Angst, in Finnland zu leben“. Er habe sich nie in Finnland aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe Russland verlassen müssen und habe nur die Möglichkeit bestanden, ein finnisches Visum zu beantragen. Es sei ihm „egal“; er habe nur ausreisen wollen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 04.05.2020; unkorrigiert und ungekürzt): Allgemeines zum Asylverfahren In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS o.D.a, FIS o.D.b; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen) (FIS o.D.a). Ende 2019 waren in Finnland 4.520 Personen in einem Asylverfahren. Die Zahl der Erstanträge belief sich auf 2.445 und hat sich gegenüber 2018 um 505 Anträge bzw. 17% reduziert. 360 und somit 15% der Erstanträge 2019 entfielen auf die Türkei, 285 auf Russland und 270 auf den Irak (EUROSTAT o.D). Von April 2019 bis inklusive März 2020 wurden insgesamt 7.259 Asylentscheidungen getroffen; 2.942 und somit 40,5% der Anträge wurden positiv bescheinigt, 2.673 Anträge (36,8%) negativ. Insgesamt 2.133 Personen erhielten Asyl, 377 subsidiären Schutz. Die verbleibenden 1.644 Fälle sind Dublin Fälle oder wurden aus anderen Gründen abgewiesen (FIS 15.4.2020). Quellen: EUROSTAT (o.D): First time asylum applicants in Finland. 2019, https://ec.europa.eu/eurostat/web/asylum-and-managed-migration/visualisations, Zugriff 24.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 14.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.b): Appealing a decision, https://migri.fi/en/negative-decision/appealing-a-decision, Zugriff 14.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (20.1.2020): Press release. Immigration statistics
- Small number of new asylum seekers, https://migri.fi/en/press-release/-/asset_publisher/maahanmuuton-tilastot-2019-oleskelulupaa-haki-ennatysmaara-tyontekijoita, Zugriff 21.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (15.4.2020): Statistics. Asylum applications, https://tilastot.migri.fi/index.html#decisions/23330/49?l=en, Zugriff 21.4.2020Dublin-Rückkehrer FIS - Finish Immigration Service (15.4.2020): Statistics. Asylum applications, https://tilastot.migri.fi/index.html#decisions/23330/49?l=en, Zugriff 21.4.2020, Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen – oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.12.2019). Quellen: FIS - Finish Immigration Service (10.12.2019): Anfragebeantwortung per E-MailVulnerable FIS - Finish Immigration Service (10.12.2019): Anfragebeantwortung per E-Mail, Vulnerable Eine Einrichtung zur Betreuung von Folteropfern in Finnland ist das Centre for Torture Survivors (CTSF). Dabei handelt es sich um eine psychiatrische Klinik für die ambulante Behandlung zur Rehabilitation schwer traumatisierter Flüchtlinge, die Folter ausgesetzt waren bzw. auch ihrer Familienmitglieder. Die Behandlung umfasst psychologische Betreuung, Physiotherapie, Familientherapie sowie Unterstützung im Hinblick auf soziale Hilfeleistungen (DF o.D.). Amnesty International kritisiert im Länderbericht 2019, dass die Behörden weiterhin unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern aufgrund ihres Einwanderungsstatus inhaftierten. Es gab keine zeitliche Begrenzung für die Inhaftierung von Familien mit Kindern (AI 2020). Familienzusammenführung in Finnland bleibt für die meisten Flüchtlinge aufgrund sowohl gesetzlicher als auch praktischer Hindernisse, einschließlich hoher Einkommensanforderungen, schwierig (AI 2020). Auch der UNHCR bestätigt, dass der Zugang zur Familienzusammenführung in den letzten Jahren wesentlich erschwert wurde. Gründe hierfür sind laut UNHCR zahlreiche praktische Hindernisse wie hohe Antragsgebühren, lange Bearbeitungszeiten, ein fehlender Zugang zu den visumausstellenden finnischen Botschaften, das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthalts im Land, in dem der Antrag gestellt wird, sowie entsprechende Einkommensvoraussetzungen, sofern der Antrag mehr als drei Monate nach der Anerkennung gestellt wird (UNHCR 22.3.2019). Quellen: AI – Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 – Finland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028194.html, Zugriff 20.4.2020 DF - Deaconess Foundation (o.D.): Centre for Torture Survivors in Finland, https://www.hdl.fi/en/support-and-action/immigrants/rehabilitation-for-torture-victims/centre-for-torture-survivors-in-finland/, Zugriff 20.4.2020 CEII - Centre of Expertise in Immigrant Integration (o.D.a): Family Group Homes, https://kotouttaminen.fi/en/family-group-homes, Zugriff 28.4.2020 Eurostat (28.4.2020): Nahezu 14.000 unbegleitete Minderjährige unter den 2019 in der EU registrierten Asylsuchenden, https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10774038/3-28042020-AP-DE.pdf/c4826abe-d737-1cbd-cd1c-74c53958b9bb, Zugriff 28.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.c): Representative of an unaccompanied minor asylum seeker, https://migri.fi/en/representative-of-an-unaccompanied-minor-asylum-seeker, Zugriff 20.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.d): Accommodation of an unaccompanied minor asylum seeker, https://migri.fi/en/accommodation-of-an-unaccompanied-minor-asylum-seeker, Zugriff 20.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.e): Living in a reception centre, https://migri.fi/en/living-in-a-reception-centre, Zugriff 26.11.2019 FIS - Finish Immigration Service (o.D.f): Daily life in a reception Centre. Reception Allowance, https://migri.fi/en/reception-allowance, Zugriff 20.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.m): Age assessment, or establishment of age of a person younger than 18 (age test), https://migri.fi/en/age-assessment-or-establishment-of-age-of-a-person-younger-than-18, Zugriff 18.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.o): Daily life in a reception Centre. Health Care Services, https://migri.fi/en/health-care, Zugriff 20.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (10.12.2019): Anfragebeantwortung per E-Mail FYRN – Finish Youth Research Network
(2017): Young People in Reception Centres, http://www.nuorisotutkimusseura.fi/images/nuorten_turvapaikanhakijoiden_elamaa_en_web_090118.pdf, Zugriff 20.4.2020 KE – Kids Empowerment (03.2018): Reception of children on the move in Finland, https://kidsempowerment.org/wp-content/uploads/2018/03/KE_Country-Report_Finland-1.pdf, Zugriff 20.4.2020 MaCDs - Migration and Cultural Diversity site (11.10.2019): Asylum seekers' health and services, https://thl.fi/en/web/migration-and-cultural-diversity/good-practices/asylum-seekers-health-and-services, Zugriff 20.4.2020 UNHCR (22.3.2019): UNHCR recommendations to Finland on strengthening refugee protection in Finland, Europe and globally, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005175/UNHCR-Recommendations-to-Finland-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020Non-Refoulement UNHCR (22.3.2019): UNHCR recommendations to Finland on strengthening refugee protection in Finland, Europe and globally, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005175/UNHCR-Recommendations-to-Finland-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020, Non-Refoulement Wenn ein Asylwerber sich nicht für internationalen Schutz qualifiziert, kann er eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des subsidiären Schutzes erhalten bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen (FIS o.D.e). Unter eine Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen fallen etwa temporäre medizinische Gründe oder ein Aufenthalt aufgrund faktisch nicht möglicher Heimreise. Als praktischer Grund gelten jedoch nicht eine simple Weigerung oder ein bewusstes Erschweren der Heimreise (FIS o.D.f). Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom November 2019, setzte Finnland Rückführungen in den Irak aus. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für verurteilte Kriminelle (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 16.4.2020).Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom November 2019, setzte Finnland Rückführungen in den Irak aus. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für verurteilte Kriminelle (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 16.4.2020). Quellen: FIS - Finish Immigration Service (o.D.e): Positive decision, https://migri.fi/en/asylum-in-finland/positive-decision, Zugriff 14.4.2020 FIS - Finish Immigration Service (o.D.f): Residence permit on other grounds, https://migri.fi/en/residence-permit-on-other-grounds1, Zugriff 21.4.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 – Finland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028194.html, Zugriff 20.4.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Finland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027521.html, Zugriff 21.4.2020 Versorgung Unterbringung Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen (FIS o.D.g). Das jeweilige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der untergebrachten Asylwerber. Dazu gehören Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung (FIS o.D.h; vgl. FRC o.D.).Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen (FIS o.D.g). Das jeweilige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der untergebrachten Asylwerber. Dazu gehören Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung (FIS o.D.h; vergleiche FRC o.D.). Medizinische Versorgung Erwachsene Asylwerber haben in Finnland Anspruch auf notwendige und dringende medizinische Behandlung. Hierzu zählen auch dringende zahnärztliche Behandlung, psychische Gesundheitsfürsorge, Behandlung von Rauschmittelmissbrauch und psychosoziale Unterstützung. Die Leistungen von Entbindungskliniken sind Teil der medizinischen Grundversorgung. Da Asylwerber nicht über einen dauerhaften persönlichen Identitätscode verfügen, wird der Transfer von Patientendaten zwischen den Versorgungseinheiten erschwert. Je nach Anzahl ihrer Bewohner beschäftigen die Aufnahmezentren Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Gesundheitsdienste der Asylsuchenden koordinieren, Erstuntersuchungen durchführen, akute Fälle behandeln und Gesundheitsinformationsveranstaltungen organisieren. Einige Zentren werden auch von ehrenamtlich tätigen Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, psychiatrischen Krankenschwestern und -pflegern sowie von Zahnarzthelfern und Hygienikern besucht. Die finnische Einwanderungsbehörde ist für die Organisation der genannten Dienstleistungen zuständig; sie kontrolliert diese gemeinsam mit dem Nationalen Institut für Gesundheit und Wohlfahrt und übernimmt auch deren Kosten. Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen wie finnische Staatsbürger. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige haben Anspruch auf grundlegende Sozialfürsorgeleistungen. Alle Gemeinden müssen garantieren, dass Kindern, Schulkindern und Schwangeren Zugang zu öffentlichen präventiven Gesundheitsdiensten gewährt wird (FIH 11.10.2019). Abgelehnte Asylwerber sind neben illegalen Migranten die einzige Bevölkerungsgruppe, die kein Anrecht auf Gesundheitsdienstleistungen hat (OECD 2019). Derzeit wird auf Grundlage der im Rahmen eines EU-geförderten Projekts erfassten Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und des Bedarfs an Gesundheitsdiensten für Asylsuchende ein System für eine systematische Gesundheitsüberwachung und eine evidenzbasierte Entwicklung von Diensten für Asylsuchende entwickelt. Ein gemeinsames Protokoll für Gesundheitsuntersuchungen wird auch die Praktiken in allen Aufnahmezentren vereinheitlichen (FIH 10.1.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber haben das Recht, nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung Ihres Asylantrags eine Erwerbstätigkeit in Finnland aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass sie den Behörden ein gültiges Reisedokument vorgelegt haben. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Das Recht auf Erwerbstätigkeit besteht bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über den Asylantrag. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Asylwerber eine Aufenthaltserlaubnis, die fast immer auch das Recht auf Arbeit beinhaltet. Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht während der Bearbeitung eines allenfalls eingelegten Rechtsmittels das Recht zu arbeiten (FIS o.D.l). Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das nicht fristgerecht, wird die Polizei die Ausreise erzwingen. Ist dies nicht umsetzbar, obwohl dem Fremden die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o.D.n). Quellen: FIH – Finnish Institute for Health and Welfare (11.10.2019): Asylum seekers health and services, https://thl.fi/en/web/migration-and-cultural-diversity/good-practices/asylum-seekers-health-and-services, Zugriff 20.4.2020 FIH - Finnish Institute for Health and Welfare (10.1.2020): Developing the health examination protocol for asylum seekers in Finland: A national development project (TERTTU), https://thl.fi/en/web/thlfi-en/research-and-expertwork/projects-and-programmes/developing-the-health-examination-protocol-for-asylum-seekers-in-finland-a-national-development-project-terttu-, Zugriff 20.4.2020 FIS - Finnish Immigration Service (o.D.l): Asylum in Finland. Asylum seekers’s right to work, https://www.infofinland.fi/en/moving-to-finland/non-eu-citizens/coming-to-finland-as-an-asylum-seeker#Turvapaikkapuhuttelu, Zugriff 21.4.2020 FIS – Finish Immigration Service (o.D.n): Negative decision. Termination of Reception Services, https://migri.fi/en/termination-of-reception-services, Zugriff 27.4.2020 OECD / European Observatory on Health Systems and Policies
(2019): Finland: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022408/Country-Health-Profile-2019-Finland.pdf, Zugriff 20.4.2020 Schutzberechtigte Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltsberechtigung (FIS o.D.k). Diese wird für vier Jahre erteilt (Aufenthaltsgenehmigung A). Nach diesem Zeitraum muss die Genehmigung erneuert werden und kann nun unbefristet ausgestellt werden (Aufenthaltsgenehmigung P) (CEII o.D.b). Maßnahmen zur Integration der Schutzberechtigten werden auf verschiedenen Ebenen wahrgenommen. Auf gesamtstaatlicher Ebene liegt die Hauptverantwortung für die Integration der Schutzberechtigten beim Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung, wobei das Kompetenzzentrum für Integration Forschung, Statistiken und Daten als Grundlage für die Planung und Umsetzung der Integrationspolitik zusammenstellt und verbreitet. Das Zentrum vermittelt auch „Best Practices“ und entwickelt Kooperationsnetzwerke auf dem Gebiet der Integration. Daneben ist die dem Innenministerium unterstehende finnische Einwanderungsbehörde (Migri) für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, die Bearbeitung von Asylanträgen und den Betrieb von Aufnahmezentren zuständig. Das Ministerium für Bildung und Kultur hat unter anderem die Aufgabe, die Fähigkeiten von Migranten zu erkennen, zu entwickeln und effektiv zu nutzen (OECD 2017; vgl. MEAE o.D.).Auf gesamtstaatlicher Ebene liegt die Hauptverantwortung für die Integration der Schutzberechtigten beim Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung, wobei das Kompetenzzentrum für Integration Forschung, Statistiken und Daten als Grundlage für die Planung und Umsetzung der Integrationspolitik zusammenstellt und verbreitet. Das Zentrum vermittelt auch „Best Practices“ und entwickelt Kooperationsnetzwerke auf dem Gebiet der Integration. Daneben ist die dem Innenministerium unterstehende finnische Einwanderungsbehörde (Migri) für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, die Bearbeitung von Asylanträgen und den Betrieb von Aufnahmezentren zuständig. Das Ministerium für Bildung und Kultur hat unter anderem die Aufgabe, die Fähigkeiten von Migranten zu erkennen, zu entwickeln und effektiv zu nutzen (OECD 2017; vergleiche MEAE o.D.). Auf regionaler Ebene sind fünfzehn auf alle Regionen Finnlands verstreute lokale Regierungsbüros, die sogenannten „Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt“ (ELY-Zentren) für die kommunale Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz erhalten, sowie für die Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung der Integration zuständig. Darüber hinaus wird die Gewährleistung der regionalen Gleichheit beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, gesetzlichen Rechten und Bildung durch die regionalen staatlichen Verwaltungsbehörden (AVI) wahrgenommen (OECD 2017). Bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen auf lokaler Ebene kommt den Gemeinden eine Schlüsselrolle zu. Sie müssen Integrationsdienste organisieren, die Kompetenz ihres Personals aufbauen und wirtschaftliche Investitionen tätigen. Nach dem Gesetz zur Förderung der Integration von Zuwanderern sind die Gemeinden für die Entwicklung, Planung und Überwachung der Integration auf lokaler Ebene zuständig. Auch stellen sie sicher, dass die kommunalen Dienstleistungen den Bedürfnissen der Einwohner mit Migrationshintergrund, einschließlich der Flüchtlinge, gerecht werden (CEII o.D.c). Neben der Integration ihrer Einwohner obliegt den Gemeinden auch die Bereitstellung einer entsprechenden Grundausbildung und Kinderbetreuung. Weiters sind sie auch für die Sozialhilfe (Einkommensbeihilfe) von jenen Personen zuständig, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Die öffentlichen Arbeitsämter (TE-Büros) sind dem Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung unterstellt und für die Integration von Migranten zuständig, die sich als Arbeitssuchende melden. Zusammen mit den ELY-Zentren sind die Arbeitsämter für die Organisation der integrationsfördernden Arbeitsvermittlung, für die Alphabetisierung und die Grundausbildung der Flüchtlinge zuständig (OECD 2017; vgl. MEAE o.D.). Die Arbeitsmarkt-situation für Migranten hat sich in letzter Zeit verbessert, wenngleich der Prozentsatz der Arbeitslosigkeit unter Migranten immer noch wesentlich höher ist als unter Einheimischen (Sirius 18.11.2019).Neben der Integration ihrer Einwohner obliegt den Gemeinden auch die Bereitstellung einer entsprechenden Grundausbildung und Kinderbetreuung. Weiters sind sie auch für die Sozialhilfe (Einkommensbeihilfe) von jenen Personen zuständig, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Die öffentlichen Arbeitsämter (TE-Büros) sind dem Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung unterstellt und für die Integration von Migranten zuständig, die sich als Arbeitssuchende melden. Zusammen mit den ELY-Zentren sind die Arbeitsämter für die Organisation der integrationsfördernden Arbeitsvermittlung, für die Alphabetisierung und die Grundausbildung der Flüchtlinge zuständig (OECD 2017; vergleiche MEAE o.D.). Die Arbeitsmarkt-situation für Migranten hat sich in letzter Zeit verbessert, wenngleich der Prozentsatz der Arbeitslosigkeit unter Migranten immer noch wesentlich höher ist als unter Einheimischen (Sirius 18.11.2019). Was die Unterbringung der Schutzberechtigten betrifft, erfolgt gleichzeitig mit der Gewährung von internationalem oder subsidiären Schutz eine Überweisung vom Aufnahmezentren in eine eigene Wohnung in einer finnischen Gemeinde. Das Personal des Zentrums hilft bei den relevanten Arrangements. Grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Schulplätze für die Kinder werden in der Folge in der Gemeinde organisiert (FIS o.D.k). Als Einwohner einer Gemeinde haben die Schutzberechtigten Zugang zu allen sozialen und sonstigen Leistungen, weiters Anspruch auf Wohngeld, das in Form der Unterbringung in Gemeindewohnungen oder in Form von finanzieller Unterstützung für privat gemietete Wohnungen gewährt werden kann. Auch besteht Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung, einschließlich Notfall- und Zahnbehandlung. Außerdem genießen die Schutzberechtigten denselben Zugang zu Bildung wie Staatsangehörige Finnlands. Die Gemeinden organisieren Sprachkurse für Flüchtlinge. Darüber hinaus haben Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht zu arbeiten. Weiters besteht – wie für alle anderen Einwohner der Gemeinde auch - Zugang zu Sozialleistungen wie z.B. Wohn-, Arbeitslosen- und Kindergeld (EC 8.2019). Quellen: CEII - Centre of Expertise in Immigrant Integration (o.D.a): Family Group Homes, https://kotouttaminen.fi/en/family-group-homes, Zugriff 14.4.2020 CEII - Centre of Expertise in Immigrant Integration (o.D.b): Residence Permits, https://kotouttaminen.fi/en/residence-permits, Zugriff 14.4.2020 CEII - Centre of Expertise in Immigrant Integration (o.D.c): Municipalities and the reception of refugees, https://kotouttaminen.fi/en/municipalities-and-the-reception-of-refugees, Zugriff 27.4.2020 CEII - Centre of Expertise in Immigrant Integration (o.D.d): Supporting unaccompanied minors, https://kotouttaminen.fi/en/supporting-unaccompanied-minors, Zugriff 27.4.2020 EC - Directorate General for Internal Policies, Policy Deoartment for Economic, Scientific and Quality of Life Policies (08.2019): The integration of refugees in Finland, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e6b38686-c7af-11e9-9d01-01aa75ed71a1, Zugriff 28.4.2020 FIS - Finnish Immigration Service (o.D.k): Moving to a municipality, https://migri.fi/en/moving-to-a-municipality, Zugriff 20.4.2020 IOM – International Organisation for Migration (o.D.): Navigator Project, https://iom.fi/en/navigator-project, Zugriff 30.4.2020 MEAE – Ministry of Economic Affairs and Employment of Finland (o.D.): Integration services make it easier for immigrants to integrate into Finnish society, https://tem.fi/en/integration-services, Zugriff 30.4.2020 OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2017): Finding the way: A discussion of the Finish Migrant Integration System, https://www.oecd.org/migration/mig/Finding-the-Way-Finland.pdf, Zugriff 30.4.2020 SIRIUS – Skills and Integration of Migrants, Refugees and Asylum-Applicants in Euopean Labour Markets (18.11.2019): The Emerging Role of NGOs in the Labour Market Integration of Migrants in Finland, https://www.sirius-project.eu/news/emerging-role-ngos-labour-market-integration-migrants-finland, Zugriff 30.4.2020 Zusammengefasst wurde im Bescheid weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente ein. Finnland habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine nahen Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Konkrete Gründe, welche einer Überstellung nach Finnland entgegenstehen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden; der Genannte verweise jedoch auf die Grenznähe zu Russland. Er sei nicht in Finnland aufhältig gewesen. Finnland habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Finnland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. In Finnland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Verfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Finnland keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt. Zusammengefasst wurde im Bescheid weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente ein. Finnland habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine nahen Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Konkrete Gründe, welche einer Überstellung nach Finnland entgegenstehen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden; der Genannte verweise jedoch auf die Grenznähe zu Russland. Er sei nicht in Finnland aufhältig gewesen. Finnland habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Finnland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. In Finnland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Verfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Finnland keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt. Per 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer dem Quartier „unstet“ zugeordnet und Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt. Seit 03.01.2023 weist der Beschwerdeführer lediglich eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 22.11.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er nicht nach Finnland gehen könne, geschildert habe. Er sei mit einem finnischen Visum aus Russland ausgereist, da dies für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich jedoch nie in Finnland aufgehalten. Da Finnland an Russland angrenze, fühle sich der Beschwerdeführer dort „nicht sicher“; er befürchte, in Finnland keinen ausreichenden Schutz zu bekommen. Schon der Gedanke, so nahe an Russland zu sein, mache ihm Angst. Die herangezogenen Länderfeststellungen dürften nicht mehr der aktuellen Lage entsprechen. Auf die Situation von russischen Flüchtlingen in Finnland werde darin nicht näher eingegangen. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage, ob dem Beschwerdeführer in Finnland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im finnischen Asyl- und Aufnahmesystem keine Mängel systemischer Natur vorliegen würden, könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der großen Nähe Finnlands zu Russland, drohe dem Beschwerdeführer in Finnland keinen ausreichenden Schutz bekommen zu können und daher eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK genannten Rechte. Die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wäre geboten gewesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt.Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 22.11.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er nicht nach Finnland gehen könne, geschildert habe. Er sei mit einem finnischen Visum aus Russland ausgereist, da dies für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich jedoch nie in Finnland aufgehalten. Da Finnland an Russland angrenze, fühle sich der Beschwerdeführer dort „nicht sicher“; er befürchte, in Finnland keinen ausreichenden Schutz zu bekommen. Schon der Gedanke, so nahe an Russland zu sein, mache ihm Angst. Die herangezogenen Länderfeststellungen dürften nicht mehr der aktuellen Lage entsprechen. Auf die Situation von russischen Flüchtlingen in Finnland werde darin nicht näher eingegangen. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Frage, ob dem Beschwerdeführer in Finnland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im finnischen Asyl- und Aufnahmesystem keine Mängel systemischer Natur vorliegen würden, könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der großen Nähe Finnlands zu Russland, drohe dem Beschwerdeführer in Finnland keinen ausreichenden Schutz bekommen zu können und daher eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK genannten Rechte. Die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wäre geboten gewesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Am 23.11.2022 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter anderem ausführe, dass kein Überstellungshindernis bestehe, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, freiwillig und möglichst rasch nach Finnland überstellt werden zu wollen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, freiwillig und so rasch wie möglich nach Finnland zurückkehren zu wollen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.12.2022 wurden die finnischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Angaben am 12.09.2022 legal in die Türkei, wo er sich einen Tag lang aufhielt. Von dort aus gelangte er über Ungarn (Aufenthalt 13.09.2022 bis 10.10.2022) in das Bundesgebiet, wo er am 14.10.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung war der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen finnischen Visums der Kategorie „C“ (Gültigkeitsdauer 31.08.2022 bis 30.11.2022), ausgestellt vom finnischen Generalkonsulat in St. Petersburg. Der Beschwerdeführer hat sich nie in Finnland aufgehalten und außer in Österreich nirgendwo um internationalen Schutz angesucht. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Einreise nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Finnlands ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Das Bundesamt richtete am 09.11.2022 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Finnland. Finnland stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt richtete am 09.11.2022 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Finnland. Finnland stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Finnland an (Stand: 04.05.2020) und zieht zusätzlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland: „Ukraine-Krieg – Auswirkungen auf das Asylverfahren“ vom 05.12.2022 heran. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. In Finnland sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Finnland, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Finnland. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Per 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer dem Quartier „unstet“ zugeordnet und Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt. Seit 03.01.2023 weist der Beschwerdeführer lediglich eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Die finnischen Behörden wurden vom Untertauchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.12.2022 in Kenntnis gesetzt, wodurch sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat.
- Beweiswürdigung: Die festgestellte Tatsache hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und letztlich nach Österreich beruht auf seinen Angaben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen finnischen Visums der Kategorie „C“ war, ergibt sich aus der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der finnisch Dublin-Behörde nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist auch im Akt dokumentiert und mängelfrei.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen finnischen Visums der Kategorie „C“ war, ergibt sich aus der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der finnisch Dublin-Behörde nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist auch im Akt dokumentiert und mängelfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise wieder verlassen hätte, liegen nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Finnland nicht um Asyl angesucht hat, basiert auf dessen glaubhaften Angaben, nie in Finnland gewesen zu sein in Zusammenschau mit dem Fehlen einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung zu Finnland. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Finnland resultiert aus den umfangreichen und durch eine Vielzahl von Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (Stand: 04.05.2020). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Finnland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Lage für Asylwerber in Finnland wesentlich verschlechtert hätte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland vom 05.12.2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Russische Staatsangehörige – der GFK und der EMRK entsprechend – in Finnland um Asyl ansuchen können. Deren Anträge werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Auf eine getrennte Unterbringung von ukrainischen und russischen Flüchtlingen wird geachtet. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Finnland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren bis dato nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren bis dato nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen durchgehend gleichlautenden, nicht anzuzweifelnden Angaben. Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist im beigeschafften Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer seit spätestens 18.11.2022 unbekannten Aufenthalts ist, ist dem Zentralen Melderegister und dem GVS zu entnehmen. Das Untertauchen des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.12.2022 den finnischen Behörden mitgeteilt. Damit hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (Art 29 Abs 2 Dublin III-VO) und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.Dass der Beschwerdeführer seit spätestens 18.11.2022 unbekannten Aufenthalts ist, ist dem Zentralen Melderegister und dem GVS zu entnehmen. Das Untertauchen des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.12.2022 den finnischen Behörden mitgeteilt. Damit hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO) und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. … Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. … Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)…
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. … Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen finnischen Visums war. Die finnische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Finnland ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauchen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen finnischen Visums war. Die finnische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Finnland ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauchen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Finnland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Finnland gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Dass Finnland gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erkennbar. Wie sich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland: „Ukraine-Krieg – Auswirkungen auf das Asylwesen“ vom 05.12.2022 zweifelsfrei entnehmen lässt, können Staatsangehörige der Russischen Föderation – der GFK und der EMRK entsprechend – in Finnland nach wie vor Asyl beantragen. Alle Anträge auf internationalen Schutz werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die finnische Einwanderungsbehörde wendet sich dabei explizit an russische Staatsangehörige und informiert diese über das Verfahren, temporären Schutz, Aufenthaltstitel und Staatsbürgerschaft. Außerdem wird während des Asylverfahrens darauf geachtet, dass ukrainische und russische Asylwerber nicht gemeinsam untergebracht werden. Wenngleich Finnland Russen mit Touristenvisa nunmehr die Einreise verweigert (Anm: Ausnahmen aus humanitären Gründen sind aber weiterhin möglich), bleibt fallgegenständlich festzuhalten, dass die finnischen Behörden – in Kenntnis des Visums der Kategorie „C“ – der Übernahme des Beschwerdeführers am 10.11.2022 ausdrücklich zugestimmt haben. Nach dem Gesagten ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in Finnland der Zugang zum Asylverfahren versagt werden würde bzw diesem kein faires Verfahren mit Refoulement-schutz gewährt werden würde. Dass Finnland gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erkennbar. Wie sich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland: „Ukraine-Krieg – Auswirkungen auf das Asylwesen“ vom 05.12.2022 zweifelsfrei entnehmen lässt, können Staatsangehörige der Russischen Föderation – der GFK und der EMRK entsprechend – in Finnland nach wie vor Asyl beantragen. Alle Anträge auf internationalen Schutz werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die finnische Einwanderungsbehörde wendet sich dabei explizit an russische Staatsangehörige und informiert diese über das Verfahren, temporären Schutz, Aufenthaltstitel und Staatsbürgerschaft. Außerdem wird während des Asylverfahrens darauf geachtet, dass ukrainische und russische Asylwerber nicht gemeinsam untergebracht werden. Wenngleich Finnland Russen mit Touristenvisa nunmehr die Einreise verweigert Anmerkung, Ausnahmen aus humanitären Gründen sind aber weiterhin möglich), bleibt fallgegenständlich festzuhalten, dass die finnischen Behörden – in Kenntnis des Visums der Kategorie „C“ – der Übernahme des Beschwerdeführers am 10.11.2022 ausdrücklich zugestimmt haben. Nach dem Gesagten ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in Finnland der Zugang zum Asylverfahren versagt werden würde bzw diesem kein faires Verfahren mit Refoulement-schutz gewährt werden würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Finnland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum finnischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Nach den Länderberichten zu Finnland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Finnland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Finnland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Finnland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Finnland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Finnland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Finnland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Finnland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Finnland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Finnland (zurück)kommen haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen (wie im Fall des Beschwerdeführers) oder fortgesetzt (falls bereist um Asyl angesucht wurde). Die Anträge werden dabei inhaltlich geprüft; auch die Stellung eines Folgeantrages ist möglich. Es gibt in Finnland neben Asyl- und subsidiärem Schutzstatus auch Aufenthaltsgenehmigungen aus anderen Gründen. Systemische Mängel sind insofern nicht zu erkennen. Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht und erhalten finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Schlechte Unterbringungsbedingungen werden generell nicht berichtet. Der Beschwerdeführer brachte auch keinerlei Befürchtungen vor, nach Übernahme und Asylantragstellung in Finnland nicht ordnungsgemäß untergebracht und versorgt zu werden. Da der Beschwerdeführer bisher noch kein Asylsuchender in Finnland war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in das dortige Versorgungssystem aufgenommen und somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten wird.Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Finnland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist.Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Finnland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Finnland (zurück)kommen haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen (wie im Fall des Beschwerdeführers) oder fortgesetzt (falls bereist um Asyl angesucht wurde). Die Anträge werden dabei inhaltlich geprüft; auch die Stellung eines Folgeantrages ist möglich. Es gibt in Finnland neben Asyl- und subsidiärem Schutzstatus auch Aufenthaltsgenehmigungen aus anderen Gründen. Systemische Mängel sind insofern nicht zu erkennen. Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht und erhalten finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Schlechte Unterbringungsbedingungen werden generell nicht berichtet. Der Beschwerdeführer brachte auch keinerlei Befürchtungen vor, nach Übernahme und Asylantragstellung in Finnland nicht ordnungsgemäß untergebracht und versorgt zu werden. Da der Beschwerdeführer bisher noch kein Asylsuchender in Finnland war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in das dortige Versorgungssystem aufgenommen und somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten wird.Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Finnland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, in welchem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung (oder Arbeit) erwarten kann, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Finnland ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte.Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Finnland Gefahr laufen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine substantiellen Gründe vorgebracht hat, welche gegen eine Überstellung nach Finnland sprechen würden. Es gibt, wie bereits gesagt, keine Hinweise dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Finnland der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, nicht nach Finnland gehen zu wollen, da er aufgrund der geografischen Nähe zu Russland befürchte, dort keinen ausreichenden Schutz zu bekommen, ist anzumerken, dass diese „Befürchtung“ lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Nach den herangezogenen Länderfeststellungen des Bescheides gewährleistet Finnland Refoulementschutz. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Finnland überstellt wurden, ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Staat überstellt worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gedroht hätte. Ergänzend ist in Hinblick darauf auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland „Ukraine-Krieg – Auswirkungen auf das Asylwesen“ vom 05.12.2022 zu verweisen (siehe hiezu weiter oben). Insgesamt liegen sohin keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr kein rechtstaatliches Verfahren zu erwarten hätte und diesem u.U. die Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen würde, und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.Wenn der Beschwerdeführer angibt, nicht nach Finnland gehen zu wollen, da er aufgrund der geografischen Nähe zu Russland befürchte, dort keinen ausreichenden Schutz zu bekommen, ist anzumerken, dass diese „Befürchtung“ lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Nach den herangezogenen Länderfeststellungen des Bescheides gewährleistet Finnland Refoulementschutz. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Finnland überstellt wurden, ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Staat überstellt worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Ergänzend ist in Hinblick darauf auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Finnland „Ukraine-Krieg – Auswirkungen auf das Asylwesen“ vom 05.12.2022 zu verweisen (siehe hiezu weiter oben). Insgesamt liegen sohin keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr kein rechtstaatliches Verfahren zu erwarten hätte und diesem u.U. die Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen würde, und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der finnische Staat Willens und in der Lage ist, Asylwerber vor drohenden Übergriffen von welcher Seite auch immer hinreichenden Schutz zu bieten und der Aufenthalt in Finnland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Asylwerber sind in Finnland allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt, sondern diesen steht die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von wem auch immer gegen Asylwerber (auch aus der Russischen Föderation) in Finnland straffrei bleiben würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die finnischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Finnland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich daraus nicht pro futuro eine bezughabende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ableiten lässt. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu Übergriffen seitens der finnischen Polizei kommen wird, zumal der Beschwerdeführer den dortigen Behörden offiziell übergeben wird. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der finnische Staat Willens und in der Lage ist, Asylwerber vor drohenden Übergriffen von welcher Seite auch immer hinreichenden Schutz zu bieten und der Aufenthalt in Finnland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden ist. Asylwerber sind in Finnland allfälligen Übergriffen nicht schutzlos ausgesetzt, sondern diesen steht die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von wem auch immer gegen Asylwerber (auch aus der Russischen Föderation) in Finnland straffrei bleiben würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die finnischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Finnland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich daraus nicht pro futuro eine bezughabende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ableiten lässt. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu Übergriffen seitens der finnischen Polizei kommen wird, zumal der Beschwerdeführer den dortigen Behörden offiziell übergeben wird. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Finnland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Finnland: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl.