4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 08.07.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Notstandhilfe
Vm § 17 Abs. 2 und § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 06.07.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2022 telefonisch bekannt gegeben habe, dass er mit 01.06.2022 zu arbeiten beginne und sei er folglich von der Vormerkung beim AMS abgemeldet worden. Danach habe er sich erst wieder am 06.07.2022 telefonisch gemeldet und angegeben, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 08.07.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) die Notstandhilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 06.07.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2022 telefonisch bekannt gegeben habe, dass er mit 01.06.2022 zu arbeiten beginne und sei er folglich von der Vormerkung beim AMS abgemeldet worden. Danach habe er sich erst wieder am 06.07.2022 telefonisch gemeldet und angegeben, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei 1.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.09.2022 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 28.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.09.2022 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 28.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes – unter anderem – vom 25.10.2022, A 2022/0005-1, wurde
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes – unter anderem – vom 25.10.2022, , A 2022/0005-1, wurde
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und , Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des , Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GH19.12.2012, 2011/06/0114).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht , (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
GH19.12.2012, 2011/06/0114). Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.2.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, , Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, , Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem , Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung
4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist.Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung
Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist. Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2260285.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.