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{'item': 'W198 2264975-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 17§ 15Art. 140§ 47§ 6§ 56§ 28§ 31Art. 130§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW198 2264975-1 Spruch, W198 2264975-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 16.08.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsaufnahme mit 15.07.2022 gemeldet habe. Eine Wiedermeldung sei erst am 16.08.2022 erfolgt. 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 16.08.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsaufnahme mit 15.07.2022 gemeldet habe. Eine Wiedermeldung sei erst am 16.08.2022 erfolgt. 1.

  1. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus:1.
  2. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. , Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ 1.
  3. Die Erledigung, und zwar weder das im Akt befindliche Exemplar noch die nach außen ergangene Ausfertigung, ist nicht mit einer Amtssignatur versehen, ebenso wenig weist sie eine Unterschrift der Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 03.01.2023 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 03.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 03.01.2023 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 03.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes – unter anderem – vom 25.10.2022, A 2022/0005-1, wurde

Art. 140Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes – unter anderem – vom 25.10.2022, , A 2022/0005-1, wurde

Artikel 140

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und , Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des , Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.).
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 17.01.2023, in welchem ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 04.10.2022 weder eine Unterschrift noch

§ 47Abs.1 letzter Satz Al

VG eine Amtssignatur aufweise.Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 17.01.2023, in welchem ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 04.10.2022 weder eine Unterschrift noch

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG eine Amtssignatur aufweise. Der Beschwerdeführer legte die an ihn ergangene Ausfertigung des Bescheids vom 04.10.2022 am 25.01.2023 vor, aus welcher das Fehlen einer Amtssignatur bzw. Unterschrift der Genehmigenden bzw. einer Beglaubigung ersichtlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.
  3. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. Vw

GH19.12.2012, 2011/06/0114).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht , (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche Vw

GH19.12.2012, 2011/06/0114). Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.2.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).3.2.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.). Der Verfassungsgerichtshof hat somit von seiner nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG auf jene Verfahren ausgedehnt, die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren, welches bereits seit 03.01.2023 und somit auch am 09.03.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig war, nicht mehr zu Anwendung gelangt.Der Verfassungsgerichtshof hat somit von seiner nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG auf jene Verfahren ausgedehnt, die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren. Dies führt dazu, dass die Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren, welches bereits seit 03.01.2023 und somit auch am 09.03.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig war, nicht mehr zu Anwendung gelangt. 3.2.
  3. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Schriftstück um einen Bescheid handelt, hat somit anhand der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) zu erfolgen.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, , Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, , Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem , Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung

§ 18Abs.

4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist.Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung

Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist. Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2264975.1.00

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