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{'item': 'W198 2267060-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW198 2267060-3 Spruch, W198 2267060-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl S

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 02.02.2023, GZ: XXXX , wurde der Antrag des XXXX (in der Folge: Verfahrenshilfewerber) vom 12.12.2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Widerruf des Bezuges des Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 02.08.2017, 17.08.2017 bis 12.11.2017 und 17.01.2018 bis 01.09.2019 und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.015,71 gemäß § 69 AVG als verspätet zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 02.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des römisch 40 (in der Folge: Verfahrenshilfewerber) vom 12.12.2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Widerruf des Bezuges des Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 02.08.2017, 17.08.2017 bis 12.11.2017 und 17.01.2018 bis 01.09.2019 und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.015,71 gemäß Paragraph 69, AVG als verspätet zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid vom 02.02.2023 erhob der Verfahrenshilfewerber mit Schreiben vom 13.02.2023 fristgerecht Beschwerde und stellte unter einem den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  4. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 27.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt und ihm aufgetragen, diverse Nachweise/Belege vorzulegen.
  6. Am 11.04.2023 langte eine Urkundenvorlage des Verfahrenshilfewerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Verfahrenshilfewerber verfügt über ein Einkommen aus seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH. Sein Lohn für Jänner 2023 betrug € 1.275,00; sein Lohn für Februar 2023 betrug € 1.788,
  8. Auch in den Monaten davor (Oktober bis Dezember 2022) hat der Beschwerdeführer ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von durchschnittlich € 1.300 erzielt.Der Verfahrenshilfewerber verfügt über ein Einkommen aus seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH. Sein Lohn für Jänner 2023 betrug € 1.275,00; sein Lohn für Februar 2023 betrug € 1.788,
  9. Auch in den Monaten davor (Oktober bis Dezember 2022) hat der Beschwerdeführer ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von durchschnittlich € 1.300 erzielt. Auf den Beschwerdeführer ist ein KFZ (Fiat Stilo) zugelassen, für welches er eine monatliche Versicherungsprämie in Höhe von ca. € 100 monatlich bezahlt. Der Verfahrenshilfewerber wohnt gemeinsam mit Frau XXXX in einer von ihr gemieteten Wohnung in XXXX Wien. Bei Frau XXXX handelt es sich um eine Freundin des Verfahrenshilfewerbers. Der Verfahrenshilfewerber wohnt gemeinsam mit Frau römisch 40 in einer von ihr gemieteten Wohnung in römisch 40 Wien. Bei Frau römisch 40 handelt es sich um eine Freundin des Verfahrenshilfewerbers. Der Verfahrenshilfewerber hat keine Unterhaltspflichten. Er hat keine Schulden. Der Verfahrenshilfewerber führte das Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber fortlaufend mit dem AMS kommuniziert. Die Beschwerde wurde vom Verfahrenshilfewerber klar formuliert. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Verfahrenshilfewerber ein Verhalten gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, welches darauf schließen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen. So hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht begehrt und wahrgenommen. Der Verfahrenshilfewerber führte das Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber fortlaufend mit dem AMS kommuniziert. , Die Beschwerde wurde vom Verfahrenshilfewerber klar formuliert. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Verfahrenshilfewerber ein Verhalten gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, welches darauf schließen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen. So hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht begehrt und wahrgenommen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Einkommen des Verfahrenshilfewerbers aus seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH ergeben sich aus den mit Urkundevorlage vom 11.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen. Die Feststellungen zum Einkommen des Verfahrenshilfewerbers aus seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH ergeben sich aus den mit Urkundevorlage vom 11.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen. Die Feststellungen zum KFZ und zur diesbezüglichen Versicherung ergeben sich aus der vorgelegten Zulassung sowie den Kontoauszügen. Die Feststellungen zum Wohnort des Verfahrenshilfewerbers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR sowie aus der Urkundenvorlage vom 11.04.
  11. In einem mit dieser Urkundevorlage vorgelegten Schreiben der Frau XXXX vom 06.04.2023 führte jene aus, dass der Verfahrenshilfewerber bei ihr in der Wohnung wohne und sie die monatlichen Kosten teilen würden. Sie hätten dies mündlich ausgemacht und gebe der Verfahrenshilfewerber ihr das Geld in bar. Vorgelegt wurden jedoch zwei Zahlungsanweisungen aus denen ersichtlich ist, dass Frau XXXX sämtliche Wohnungskosten (sowohl für Wiener Wohnen als auch für Wien Energie) allein bezahlt. Etwaige Belege, dass der Verfahrenshilfewerber die Hälfte der Wohnungskosten übernimmt, wurden nicht vorgelegt und erscheint das diesbezügliche Vorbringen daher nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Wohnort des Verfahrenshilfewerbers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR sowie aus der Urkundenvorlage vom 11.04.
  12. In einem mit dieser Urkundevorlage vorgelegten Schreiben der Frau römisch 40 vom 06.04.2023 führte jene aus, dass der Verfahrenshilfewerber bei ihr in der Wohnung wohne und sie die monatlichen Kosten teilen würden. Sie hätten dies mündlich ausgemacht und gebe der Verfahrenshilfewerber ihr das Geld in bar. Vorgelegt wurden jedoch zwei Zahlungsanweisungen aus denen ersichtlich ist, dass Frau römisch 40 sämtliche Wohnungskosten (sowohl für Wiener Wohnen als auch für Wien Energie) allein bezahlt. Etwaige Belege, dass der Verfahrenshilfewerber die Hälfte der Wohnungskosten übernimmt, wurden nicht vorgelegt und erscheint das diesbezügliche Vorbringen daher nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Verfahrenshilfewerber über keine Unterhaltspflichten verfügt und keine Schulden hat, stützt sich auf seine Angaben in dem von ihm ausgefüllten Antrag („Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe“). Aus den mit Urkundevorlage vom 11.04.2023 vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich weiters nicht, dass der aktuelle Kontostand des Verfahrenshilfewerbers unter Null liegt. Die Feststellung, wonach der Verfahrenshilfewerber in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und auf der klar formulierten Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht begehrt und wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065). Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt." Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf , Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, , Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach , Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sohin auch zur Erhebung einer Beschwerde, keine Anwaltspflicht besteht und der entscheidungserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist. Der zu ermittelnde Sachverhalt weist zudem keine rechtliche Komplexität auf, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde. Der Verfahrenshilfewerber stellte seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verfahren unter Beweis. Er ist in der Lage, sein Begehren gegenüber Behörden auszudrücken. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber fortlaufend mit dem AMS kommuniziert und auf die Einhaltung seiner Rechte pocht. Die Beschwerde wurde vom Verfahrenshilfewerber klar formuliert. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten im Verkehr mit dem Gericht bewiesen, indem er am 08.03.2023 schriftlich einen Antrag auf Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und er diese auch am 06.04.2023 selbständig wahrnahm. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Festzuhalten ist weiters, dass der Verfahrenshilfewerber darüber hinaus an dem Kriterium der Vermögensverhältnisse scheitert. Der Verfahrenshilfewerber bezieht ein Einkommen aus seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH, hat keine Schulden und keine Unterhaltspflichten und ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht davon auszugehen, dass er einen Beitrag zu den Wohnungskosten leistet. Sonstige außergewöhnliche finanzielle Belastungen wurden nicht vorgebracht. Festzuhalten ist weiters, dass der Verfahrenshilfewerber darüber hinaus an dem Kriterium der Vermögensverhältnisse scheitert. Der Verfahrenshilfewerber bezieht ein Einkommen aus seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH, hat keine Schulden und keine Unterhaltspflichten und ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht davon auszugehen, dass er einen Beitrag zu den Wohnungskosten leistet. Sonstige außergewöhnliche finanzielle Belastungen wurden nicht vorgebracht. Das konkrete Verfahren ist ein Verfahren nach dem AlVG, in selbigen fallen keine Gerichtsgebühren und auch keine anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren an. Weiters ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es zu Amtshandlungen außerhalb des Gerichts käme, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher anfallen werden, Verlautbarungen notwendig werden bzw. ein Kurator zu bestellen wäre. Sollte sich dies im Laufe des Verfahrens ändern, wäre der Verfahrenshilfewerber im Übrigen nicht daran gehindert, in diesem Fall neuerlich um Verfahrenshilfe anzusuchen. Sohin verbleibt an zu gewährenden Erleichterungen nur mehr die Beigabe eines Rechtsanwaltes. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. , Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. , Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 64, ZPO, Rz 16). Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll aber eine Ausnahme darstellen. OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674. Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach § 432 ZPO Grenzen gesetzt sind. LGZ Wien 31. 1. 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien 9. 4. 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien 20. 10. 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien 29. 12. 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676 (vgl. Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 64 ZPO, E 16 (Stand 1.9.2018, rdb.at)).Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll aber eine Ausnahme darstellen. OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674. Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach Paragraph 432, ZPO Grenzen gesetzt sind. LGZ Wien 31. 1. 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien 9. 4. 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien 20. 10. 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien 29. 12. 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676 vergleiche Klauser/Kodek, JN - ZPO18 Paragraph 64, ZPO, E 16 (Stand 1.9.2018, rdb.at)). In dem vom Verfahrenshilfewerber angestrebten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Es haben sich weiters keine Hinweise dafür ergeben, dass der Verfahrenshilfewerber nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Die vorliegende Rechtssache ist auch nicht als außergewöhnlich komplex anzusehen. In dem vom Verfahrenshilfewerber angestrebten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Es haben sich weiters keine Hinweise dafür ergeben, dass der Verfahrenshilfewerber nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. , Die vorliegende Rechtssache ist auch nicht als außergewöhnlich komplex anzusehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, , Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2267060.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.