4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Gewährung von Kostenersatz um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Gewährung von Kostenersatz um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.,
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. In der Sache: Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Kostenersatz durch die mitbeteiligten Parteien zum Verfahren Zl. W214 2250499-1, welchem eine Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG bzw. ein Vorlageantrag
GVG des Antragstellers zugrunde lag. Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Kostenersatz durch die mitbeteiligten Parteien zum Verfahren Zl. W214 2250499-1, welchem eine Bescheidbeschwerde
ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG des Antragstellers zugrunde lag. Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden bzw. Vorlageanträge keinen Kostenersatz vorsieht, sind
GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden bzw. Vorlageanträge keinen Kostenersatz vorsieht, sind
Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Ein wie vom Antragsteller beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Ein wie vom Antragsteller beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde bzw. einen Vorlageantrag, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder in der DSGVO ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde bzw. einen Vorlageantrag, da Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder in der DSGVO ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke im Gesetz vor, die es erlauben würde, diese im Wege der Analogie zu schließen. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich für eine grundsätzliche Selbstbestreitung der Kosten im Verwaltungsverfahren entschieden und ist auch nicht davon auszugehen, dass er im DSG einen Kostenersatzanspruch regeln wollte und dies bloß „vergessen“ hat. Weiters ist festzuhalten, dass weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht bzw. eine Vertretungspflicht herrscht (§ 17 VwGVG iVm § 10 AVG) und es gerade intendiert war, den Antragstellern ohne (außer den bei Einbringung der Beschwerde erforderlichen Gebühren) weitere Kosten niederschwellig eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich zu machen. Eine Heranziehung eines Rechtsvertreters war deshalb nicht zwingend notwendig.Weiters ist festzuhalten, dass weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht bzw. eine Vertretungspflicht herrscht (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG) und es gerade intendiert war, den Antragstellern ohne (außer den bei Einbringung der Beschwerde erforderlichen Gebühren) weitere Kosten niederschwellig eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich zu machen. Eine Heranziehung eines Rechtsvertreters war deshalb nicht zwingend notwendig. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Regelung des § 74 auch nicht verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus:Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Regelung des Paragraph 74, auch nicht verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus: „Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 74 AVG bestehen keine Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verwaltungsverfahrensgesetzgebers, ob und in welchen Fällen er eine Selbsttragung der Verfahrenskosten (iSd § 74 Abs. 1 AVG) oder einen Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten (vgl. § 74 Abs. 2 AVG iVm dem jeweiligen Materiengesetz) normiert. Dem Nachteil im (datenschutzrechtlichen) Verwaltungsverfahren, die eigenen Kosten selbst zu tragen, steht der Vorteil des fehlenden Risikos gegenüber, zur Übernahme von Kosten eines anderen Beteiligten verpflichtet zu werden.“ (VfGH vom 26.02.2020, E 315/2020-5).„Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 74, AVG bestehen keine Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verwaltungsverfahrensgesetzgebers, ob und in welchen Fällen er eine Selbsttragung der Verfahrenskosten (iSd Paragraph 74, Absatz eins, AVG) oder einen Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit dem jeweiligen Materiengesetz) normiert. Dem Nachteil im (datenschutzrechtlichen) Verwaltungsverfahren, die eigenen Kosten selbst zu tragen, steht der Vorteil des fehlenden Risikos gegenüber, zur Übernahme von Kosten eines anderen Beteiligten verpflichtet zu werden.“ (VfGH vom 26.02.2020, E 315/2020-5). Der Antrag auf Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Antragsteller war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. 3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2250499.2.00
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