← Österreich

{'item': 'W237 2267479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW237 2267479-1 Spruch, W237 2267479-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.01.2023 (im Folgenden auch: Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.01.2023 (im Folgenden auch: Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „Ref. XXXX , Rev.“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „Ref. römisch 40 , Rev.“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug: Schräg unter diesem Schriftzug befindet sich ein klar erkennbarer Stempelaufdruck mit der Wortfolge „Gesehen & genehmigt“ und dem darunter angeführten Namen „ XXXX .“. Über diesem liegt ein weiterer, mit blauem Kugelschreiber handschriftlich angefertigter Schriftzug:Schräg unter diesem Schriftzug befindet sich ein klar erkennbarer Stempelaufdruck mit der Wortfolge „Gesehen & genehmigt“ und dem darunter angeführten Namen „ römisch 40 .“. Über diesem liegt ein weiterer, mit blauem Kugelschreiber handschriftlich angefertigter Schriftzug: Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte diese Erledigung an die Bezirkshauptmannschaft Baden als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers; gegen den Bescheid wurde am 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids, dem Rückschein sowie den Angaben des Beschwerdeführers, gegen welchen behördlichen Akt sich seine Beschwerde richtet.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  4. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
  5. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
  6. Der Schriftzug über dem Namen des Genehmigungsberechtigten auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht: 2.
  7. Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus drei Silben und sieben Buchstaben. Die Bescheidurschrift ist hingegen mit einem Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Es handelt sich lediglich um ein durchgehendes, w-artig gezacktes Schriftzeichen, das – nach einem kleinen, nach rechts gezogenen Haken unter der Mitte der letzten vertikal nach oben gezogenen Linie – von einer horizontal verlaufenden Welle abgeschlossen wird. Der Schriftzug lässt damit nach seiner Ausgestaltung keinen einzigen Buchstaben klar erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ XXXX “) kann hinreichend deutlich als „H“ identifiziert werden. Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte des letzten vertikalen Schrägstrichs angesetzten horizontalen Welle, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst wenn der letzten vertikalen Linie auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – der Buchstabe "l" ansatzweise entnommen werden könnte, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.Der Schriftzug lässt damit nach seiner Ausgestaltung keinen einzigen Buchstaben klar erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ römisch 40 “) kann hinreichend deutlich als „H“ identifiziert werden. Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte des letzten vertikalen Schrägstrichs angesetzten horizontalen Welle, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst wenn der letzten vertikalen Linie auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – der Buchstabe "l" ansatzweise entnommen werden könnte, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Selbst wenn diese nach rechts auslaufende Linie weitere Folgebuchstaben andeuten sollte, liegt in Ermangelung sonstiger erkennbarer Buchstaben keine dem in Druckschrift ausgewiesenen Genehmiger zuordenbare Unterschrift vor (vgl. im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren; es liegt somit im gegenständlichen Fall auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte).Selbst wenn diese nach rechts auslaufende Linie weitere Folgebuchstaben andeuten sollte, liegt in Ermangelung sonstiger erkennbarer Buchstaben keine dem in Druckschrift ausgewiesenen Genehmiger zuordenbare Unterschrift vor vergleiche im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren; es liegt somit im gegenständlichen Fall auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte). 2.
  8. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist. Ergänzend ist dabei festzuhalten, dass im – schräg unter dem Namen „Ref. XXXX , Rev.“ und dem gegenständlichen Schriftzug befindlichen – „Gesehen & Genehmigt“-Stempelaufdruck zwar einwandfrei lesbar der Name „ XXXX erkennbar ist, der darüber befindliche Schriftzug jedoch wiederum eine bloße Paraphe darstellt. Abgesehen davon lässt dieser Name keinen Rückschluss auf das mit einem anderen Namen ausgewiesene genehmigende Organ zu und ändert somit von vornherein nichts an dessen fehlender Unterschrift.Ergänzend ist dabei festzuhalten, dass im – schräg unter dem Namen „Ref. römisch 40 , Rev.“ und dem gegenständlichen Schriftzug befindlichen – „Gesehen & Genehmigt“-Stempelaufdruck zwar einwandfrei lesbar der Name „ römisch 40 erkennbar ist, der darüber befindliche Schriftzug jedoch wiederum eine bloße Paraphe darstellt. Abgesehen davon lässt dieser Name keinen Rückschluss auf das mit einem anderen Namen ausgewiesene genehmigende Organ zu und ändert somit von vornherein nichts an dessen fehlender Unterschrift.
  9. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 17.01.2023 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).
  10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W237.2267479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.