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{'item': 'W240 2268750-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4Artikel 46§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW240 2268750-1 Spruch, W240 2268750-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feic

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 27.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Belgien am 26.08.2019 und zuvor in Griechenland am 15.11.2017 anlässlich seiner Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er insbesondere angab, er leide an Brustkrebs und stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Psychisch gehe es ihm wegen dieser Krankheit auch nicht so gut. Er habe in Österreich einen namentlich bezeichneten Bruder. Sein Asylverfahren in Belgien sei nach drei Jahren negativ entschieden worden. Er wolle bei seinem in Österreich lebenden und über einen Asylstatus verfügenden Bruder in leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu.

Am 22.02.2023 tätigte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA folgende Angaben: „(…) F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich bin krank, ich hatte eine Operation. Die Diagnose war Krebs. Zuerst war Coronadiagnose und danach wurde festgestellt, dass ich Krebs habe. F: Wann wurde Krebs diagnostiziert? A:

  1. Seit 2 Jahren bin ich in Behandlung. Ich habe auch psychisch Probleme. Ich habe keine Lust mit anderen Menschen zu reden und Kontakt aufzunehmen. Ich bin gegen Lärm empfindlich. F: Wann und wo wurden Sie operiert? A: In Belgien, im Jahr
  2. Das Monat weiß ich nicht mehr. F: Seit wann haben Sie psychische Probleme? A: Ich hatte auch in Afghanistan Probleme wegen der Situation und auch familiäre Probleme. Seitdem ich einen negativen Bescheid bekommen habe hat es zugenommen. Ich mache mir Sorgen um meine Frau und Kinder und meine Mutter, die in Afghanistan leben. F: Nehmen Sie Medikamente ein? A: In Belgien war ich in Behandlung, musste regelmäßig zur Untersuchung gehen und bekam auch Spritzen. In Österreich noch nicht. F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus? A: Nein. Nur ein Mal wegen des Röntgen bei der Asylantragstellung. F: Wie schaut die weitere medizinische Versorgung in Österreich aus? A: In Österreich hat man mir noch nicht gesagt wie es medizinisch weiterläuft. F: Haben Sie medizinische Unterlagen und dürfen wir eine Kopie davon zum Akt geben? A: Ja. F: Haben Sie die nun vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Belgien bereits vorgelegt? A: Ja, bei der Polizei habe ich diese vorgelegt. Und auch hier im Flüchtlingscamp habe ich diese bereits den Ärzten vorgelegt. F: Wurden Sie bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt? A: Nein. (…) F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Mein Bruder lebt in Österreich. F: Geben Sie bitte die Personalien, Wohnadresse und den Aufenthaltstitel Ihres in Österreich aufhältigen Bruders bekannt. A: XXXX , glaublich im
  3. Monat. Ich bin mir nicht sicher, aber es kann sein am
  4. Er wohnt an der Grenze zur Schweiz. Ich habe die Adresse auf dem Handy. A: römisch 40 , glaublich im
  5. Monat. Ich bin mir nicht sicher, aber es kann sein am
  6. Er wohnt an der Grenze zur Schweiz. Ich habe die Adresse auf dem Handy. Die Adresse auf dem Handy lautet: XXXX F: Dies ist die alte Adresse. Was sagen Sie dazu? römisch 40 F: Dies ist die alte Adresse. Was sagen Sie dazu? A: Er hat nur eine Adresse. F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihr Bruder in Österreich aufhältig ist? A: Ich habe von seinem Aufenthalt hier erst 2020 erfahren, er hat mich angerufen. Auf der Flucht waren wir gemeinsam, haben uns jedoch verloren, wurden getrennt. F: Seit wann leben Sie von Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder getrennt? A: Seit dem Jahr
  7. Wir waren im Iran und danach sind wir mit verschiedenen Schleppern weitergereist. Dann haben wir uns nicht mehr gesehen. F: Warum reisten Sie mit verschiedenen Schleppern? A: Es war die Entscheidung vom Schlepper. Wir wollten zusammen weiterreisen, aber er hat mich dazu gezwungen, auch geschlagen. F: Wusste Ihr in Österreich aufhältiger Bruder, dass Sie jetzt Belgien verlassen haben? A: Nachdem ich einen negativen Bescheid erhalten habe und ich psychische Probleme bekam, hat mir mein Bruder gesagt, dass ich nach Österreich kommen soll. F: Wurden Sie von Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder bereits in Belgien besucht? A: Nein. F: Wurden Sie von Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder jemals unterstützt, egal finanziell oder anders? A: Nein. Ich habe selbst gearbeitet. F: Von wann bis wann haben Sie was in Belgien gearbeitet? A: Ich habe 2 Jahre gearbeitet. Nachdem ich krank geworden bin, konnte ich nicht mehr arbeiten. Ich habe als Autowäscher gearbeitet. F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen? A: Nein. In Griechenland habe ich zwei Jahre gelebt und auf der Landwirtschaft gearbeitet. Da hatte ich immer wieder einen vorübergehenden Aufenthalt bekommen. F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag? A: In Griechenland. Nach 2 Jahren bin ich dann weitergereist. F: Von wann bis wann waren Sie in Belgien? A: Von 2019 bis
  8. F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Belgien aufhältig? A: Im Camp in einem Container. Dieser war im Sommer heiß und im Winter kalt. F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Belgien? A: Ein Cousin meiner Frau wohnt dort. F: Welchen Aufenthaltstitel hat dieser in Belgien? A: Er hat Dokumente von Belgien. Er lebt dort seit 10 Jahren, aber ich weiß nicht welche. F: Wann haben Sie die Entscheidung über Ihr Asylverfahren erhalten und wie lautete die Entscheidung? A: Im Dezember 2022, ein negativer Bescheid. Kurz danach habe ich Belgien verlassen. F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Belgien finanzieren? A: Ich habe gearbeitet und meinen Lebensunterhalt selbst finanziert. F: Sie führten an, die letzten 2 Jahre nicht mehr arbeiten zu können. Wie konnten Sie sich in dieser Zeit den Lebensunterhalt finanzieren? A: Seit meiner Diagnose konnte ich nicht mehr arbeiten, das war ungefähr ein Jahr, davor habe ich gearbeitet. F: Wie konnten Sie sich nun den Lebensunterhalt finanzieren? A: Ich bekam im Camp Essen. Ich bekam auch Taschengeld. F: Warum haben Sie jetzt Belgien verlassen? A: Nach 3 Jahren abwarten bekam ich einen negativen Bescheid. F: Warum legten Sie keine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein? A: Man hat von mir Nachweise verlangt, aber das war nicht möglich, dass ich diese von Zuhause vorlegen lassen kann, weil die Taliban an der Macht waren. F: Wurden Sie in Belgien jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches? A: Nein. F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Belgien? A: Ja, ein Mal war ich bei der Polizei. Ein schwarzer Mann hat mich mit dem Messer gestochen, auf die Nase, er war betrunken. F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Belgien angesucht? A: Nein. F: Mussten Sie Ihre Reise von Belgien bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen? A: Nein. F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Belgien ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben? A: Ich konnte diese nicht lesen. F: Wollen Sie freiwillig nach Belgien oder in den Herkunftsstaat zurück? A: In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr, in Belgien bekam ich einen negativen Bescheid. Ich werde nicht zurückgehen, ich will bei meinem Bruder leben. In Belgien wurde für mich eine falsche Entscheidung getroffen. F: Haben Sie sich gegenüber den belgischen Behörden jemals mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus dem Herkunftsstaat ausgewiesen? A: Eine Tazkira habe ich vorlegt. Sie haben diese aber nicht akzeptiert. Sonst hatte ich keine Dokumente mehr. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte, dass ich bei meinem Bruder bleiben darf und mit ihm zusammenleben kann. In Zukunft möchte ich, dass meine Familie mit mir in Österreich leben kann. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Belgien zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in Belgien vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? A: Ja. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages

der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Belgien zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Belgien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages

der Dublin römisch drei Verordnung der Europäischen Union Belgien zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch drei Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Belgien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich wollte in Belgien leben, habe auch einen Antrag auf Asyl beantragt, aber ich habe eine negative Entscheidung bekommen. Ich will nach Belgien nicht zurück. Nach erfolgter Rückübersetzung: (…)“ Betreffend den BF wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Belgien auf Französisch vorgelegt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere wie folgt ausgeführt, der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Sein Bruder sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Es wurde ausgeführt, dass bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, denn ansonsten wäre der BF sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Obwohl der BF behauptet, an Krebs erkrankt zu sein, habe er sich in Österreich nicht behandeln lassen. Die zahlreichen medizinischen Unterlagen aus Belgien, welche der BF vorgelegt habe, zeige, dass der BF in Belgien die notwendige medizinische Versorgung erhalten haben. Aus einem Schreiben vom Juli 2022 ergebe sich, dass der BF an keinen besonderen Beschwerden leide. Der BF sei auch in der Lage gewesen, in Belgien zu arbeiten und nach Österreich zu reisen. Asylwerber hätten zudem nach belgischem Recht Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung in einem vergleichbaren Ausmaß wie belgische Staatsangehörige.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der BF leide an Brustkrebs und sei deswegen seit zwei Jahren in Behandlung. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Von Belgien drohe dem BF die Abschiebung nach Afghanistan. Dort sei jedoch sein Leben in Gefahr. Aus diesem Grund könne er nicht zurückkehren nach Belgien. Zudem könnten ihn sein in Österreich aufhältiger Bruder hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme unterstützen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Wie sich aus den Schilderungen des BF ergebe, habe er in Belgien nach dreijährigem Aufenthalt eine negative Entscheidung bekommen, obwohl den belgischen Behörden die Situation in Afghanistan bekannt sein müsste. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der BF leide an Brustkrebs und sei deswegen seit zwei Jahren in Behandlung. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Von Belgien drohe dem BF die Abschiebung nach Afghanistan. Dort sei jedoch sein Leben in Gefahr. Aus diesem Grund könne er nicht zurückkehren nach Belgien. Zudem könnten ihn sein in Österreich aufhältiger Bruder hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme unterstützen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Wie sich aus den Schilderungen des BF ergebe, habe er in Belgien nach dreijährigem Aufenthalt eine negative Entscheidung bekommen, obwohl den belgischen Behörden die Situation in Afghanistan bekannt sein müsste. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…] [4) […] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Die Verpflichtung Belgiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zu.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Die Verpflichtung Belgiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, er leide an Brustkrebs und psychischen Beschwerden, es wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Belgien auf Französisch vorgelegt. Er führte zudem aus, dass ein Bruder von ihm in Österreich lebe, der ihn unterstützen würde, und er im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan befürchte. Moniert wurden insbesondere die Qualität und die mangelnde Aktualität der Länderberichte zu Belgien zur Beurteilung der konkreten Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Belgien. 2.2.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptete, an Brustkrebs und psychischen Erkrankungen zu leiden, er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Belgien vor. Trotz der behaupteten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Unterlagen, wurden im konkreten Fall keine hinreichenden Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Überstellung nach Belgien unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte zur Situation des Beschwerdeführers angestellt. Weiters wurde konkret die Person des Beschwerdeführers keine hinreichenden Ermittlungen zum Verhältnis des BF zum in Österreich lebenden und aslyberechtigten Bruder sowie zur Situation im Fall einer Überstellung nach Belgien für den BF durchgeführt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, denn ansonsten wäre der BF sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Obwohl der BF behauptet, an Krebs erkrankt zu sein, habe er sich in Österreich nicht behandeln lassen. Die zahlreichen medizinischen Unterlagen aus Belgien, welche der BF vorgelegt habe, zeige, dass der BF in Belgien die notwendige medizinische Versorgung erhalten haben. Aus einem Schreiben vom Juli 2022 ergebe sich, dass der BF an keinen besonderen Beschwerden leide. Der BF sei auch in der Lage gewesen, in Belgien zu arbeiten und nach Österreich zu reisen. Asylwerber hätten zudem nach belgischem Recht Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung in einem vergleichbaren Ausmaß wie belgische Staatsangehörige. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF an Brustkrebs leide und deshalb seit zwei Jahren in Behandlung sei. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder, der den BF unterstützen würde, lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen.In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF an Brustkrebs leide und deshalb seit zwei Jahren in Behandlung sei. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder, der den BF unterstützen würde, lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen. Das Bundesamt hat sich in Summe mit der persönlichen konkreten Situation des BF, insbesondere auch mit seiner Beziehung zu seinem Bruder, seinen aktuellen Gesundheitszustand sowie der erforderlichen Behandlung und seiner Situation im Falle einer Überstellung nach Belgien unter Zugrundelegung aktueller und auf gegenständlichen Fall passender Länderberichte nicht erkennbar im ausreichendem Maße auseinandergesetzt. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den tatsächlichen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung aktueller Befunde; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten sowie aktuelle Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das belgische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung von hinreichend aktuellen Länderberichten zur Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Art. 16 Dublin III-VO hingewiesen. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den tatsächlichen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung aktueller Befunde; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten sowie aktuelle Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das belgische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung von hinreichend aktuellen Länderberichten zur Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Artikel 16, Dublin III-VO hingewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Belgien zu erheben haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Belgien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Art. 3 und Art. 8 EMRK gebieten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Belgien zu erheben haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Belgien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gebieten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2268750.1.00

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