3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 27.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Belgien am 26.08.2019 und zuvor in Griechenland am 15.11.2017 anlässlich seiner Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er insbesondere angab, er leide an Brustkrebs und stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Psychisch gehe es ihm wegen dieser Krankheit auch nicht so gut. Er habe in Österreich einen namentlich bezeichneten Bruder. Sein Asylverfahren in Belgien sei nach drei Jahren negativ entschieden worden. Er wolle bei seinem in Österreich lebenden und über einen Asylstatus verfügenden Bruder in leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. d Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen
Am 22.02.2023 tätigte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA folgende Angaben: „(…) F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich bin krank, ich hatte eine Operation. Die Diagnose war Krebs. Zuerst war Coronadiagnose und danach wurde festgestellt, dass ich Krebs habe. F: Wann wurde Krebs diagnostiziert? A:
der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Belgien zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Belgien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages
der Dublin römisch drei Verordnung der Europäischen Union Belgien zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch drei Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Belgien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich wollte in Belgien leben, habe auch einen Antrag auf Asyl beantragt, aber ich habe eine negative Entscheidung bekommen. Ich will nach Belgien nicht zurück. Nach erfolgter Rückübersetzung: (…)“ Betreffend den BF wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Belgien auf Französisch vorgelegt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Belgien zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere wie folgt ausgeführt, der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Sein Bruder sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Es wurde ausgeführt, dass bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, denn ansonsten wäre der BF sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Obwohl der BF behauptet, an Krebs erkrankt zu sein, habe er sich in Österreich nicht behandeln lassen. Die zahlreichen medizinischen Unterlagen aus Belgien, welche der BF vorgelegt habe, zeige, dass der BF in Belgien die notwendige medizinische Versorgung erhalten haben. Aus einem Schreiben vom Juli 2022 ergebe sich, dass der BF an keinen besonderen Beschwerden leide. Der BF sei auch in der Lage gewesen, in Belgien zu arbeiten und nach Österreich zu reisen. Asylwerber hätten zudem nach belgischem Recht Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung in einem vergleichbaren Ausmaß wie belgische Staatsangehörige.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Die Verpflichtung Belgiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. d Dublin III-VO zu.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Die Verpflichtung Belgiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 07.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptete, an Brustkrebs und psychischen Erkrankungen zu leiden, er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Belgien vor. Trotz der behaupteten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Unterlagen, wurden im konkreten Fall keine hinreichenden Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Überstellung nach Belgien unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte zur Situation des Beschwerdeführers angestellt. Weiters wurde konkret die Person des Beschwerdeführers keine hinreichenden Ermittlungen zum Verhältnis des BF zum in Österreich lebenden und aslyberechtigten Bruder sowie zur Situation im Fall einer Überstellung nach Belgien für den BF durchgeführt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, denn ansonsten wäre der BF sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Obwohl der BF behauptet, an Krebs erkrankt zu sein, habe er sich in Österreich nicht behandeln lassen. Die zahlreichen medizinischen Unterlagen aus Belgien, welche der BF vorgelegt habe, zeige, dass der BF in Belgien die notwendige medizinische Versorgung erhalten haben. Aus einem Schreiben vom Juli 2022 ergebe sich, dass der BF an keinen besonderen Beschwerden leide. Der BF sei auch in der Lage gewesen, in Belgien zu arbeiten und nach Österreich zu reisen. Asylwerber hätten zudem nach belgischem Recht Zugang zu medizinischer Versorgung und Behandlung in einem vergleichbaren Ausmaß wie belgische Staatsangehörige. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF an Brustkrebs leide und deshalb seit zwei Jahren in Behandlung sei. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder, der den BF unterstützen würde, lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen.In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF an Brustkrebs leide und deshalb seit zwei Jahren in Behandlung sei. Zudem habe er psychische Probleme. Von seinem Heimatland ist er zusammen mit seinem namentlich bezeichneten Bruder ausgereist. Die Brüder seien unterwegs jedoch vom Schlepper getrennt worden. Der Bruder, der den BF unterstützen würde, lebe nun in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der BF sei von 2019 bis 2022 in Belgien gewesen, wo sein Asylverfahren nach drei Jahren negativ entschieden worden sei. Daraufhin ist der BF nach Österreich gekommen. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Belgien und von dort aus nach Afghanistan habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne in ausreichendem Maß auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylwerbern insbesondere von afghanischen Flüchtlingen, in Belgien Rücksicht zu nehmen und auf die tatsächliche Situation des BF einzugehen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, sei in Belgien, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, gerade für afghanische Flüchtlinge die Chance auf einen Schutzstatus besonders gering. Vom BFA sei dies jedoch nicht berücksichtigt worden und seien auch keine Ermittlungen dahingehend angestellt worden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Belgien ein faires Asylverfahren und folglich den für ihn notwendigen Schutz auch tatsächlich bekommen könne. Vielmehr lasse die eher ablehnende Asylpolitik, die vor allem afghanischen Asylwerber in Belgien zu spüren bekommen, darauf schließen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Afghanistan drohe. Das BFA habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichen auseinandergesetzt und habe daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Belgien treffen können. Verwiesen wurde auf die Verpflichtung des BFAs zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, würde das Risiko bestehen, wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Belgien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Dies sei nicht erfolgt und sei das BFA auf das Vorbringen des BF nicht ausreichend eingegangen, um eine Einzelfallprüfung durchzuführen und um somit feststellen zu können, ob der BF einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewahrten Rechte ausgesetzt wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass das BFA kein enges Familienleben, bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis des BF vom in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Bruder festgestellt habe, obwohl sein Bruder bereit wäre, den BF zu unterstützen. Der BF habe nur von der Änderung der Türnummer seines Bruders keine Kenntnis gehabt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, daraus alleine könne nicht geschlossen werden, dass kein enges Verhältnis zwischen den Brüdern bestehe. Vielmehr hätte das BFA dazu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien ordnungsgemäß zu würdigen und aktuelle Länderberichte seien heranzuziehen. Das Bundesamt hat sich in Summe mit der persönlichen konkreten Situation des BF, insbesondere auch mit seiner Beziehung zu seinem Bruder, seinen aktuellen Gesundheitszustand sowie der erforderlichen Behandlung und seiner Situation im Falle einer Überstellung nach Belgien unter Zugrundelegung aktueller und auf gegenständlichen Fall passender Länderberichte nicht erkennbar im ausreichendem Maße auseinandergesetzt. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den tatsächlichen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung aktueller Befunde; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten sowie aktuelle Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das belgische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung von hinreichend aktuellen Länderberichten zur Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Art. 16 Dublin III-VO hingewiesen. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den tatsächlichen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung aktueller Befunde; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten sowie aktuelle Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das belgische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung von hinreichend aktuellen Länderberichten zur Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Artikel 16, Dublin III-VO hingewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Belgien zu erheben haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Belgien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Art. 3 und Art. 8 EMRK gebieten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Belgien zu erheben haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse in Bezug auf den in Österreich lebenden Bruder des BF festzustellen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Belgien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gebieten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2268750.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.