RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW246 2240761-1 Spruch, W246 2240761-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin, mit Schreiben vom 28.01.2021 gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) beim Stadtschulrat für XXXX abzuberufen und sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion XXXX einzuteilen.
- Die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin, mit Schreiben vom 28.01.2021 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) beim Stadtschulrat für römisch 40 abzuberufen und sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion römisch 40 einzuteilen.
- Mit im Wege ihres Rechtsvertreters erhobenem Schreiben vom 11.02.2021 stimmte die Beschwerdeführerin der beabsichtigten Maßnahme nicht zu und beantragte, diese zu unterlassen. Dabei hielt sie fest, dass sie derzeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 verwendet werde, weshalb die beabsichtigte Maßnahme (Einteilung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle. Dem Schreiben der Behörde vom 28.01.2021 sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Gründe dieser Maßnahme zugrunde liegen würden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege keine Organisationsänderung vor, welche die gegenständliche Maßnahme rechtfertigen würde. Zudem sei im Hinblick auf die beabsichtigte Maßnahme auch zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, der keine finanzielle Verschlechterung für die Beschwerdeführerin darstellen würde.
- Die Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für XXXX ab und versetzte sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den in der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4).
- Die Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für römisch 40 ab und versetzte sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den in der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4). Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBI. l Nr. 138/2017, am 01.01.2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (in XXXX : des Stadtschulrates) getreten seien. Gemäß § 22 Abs. 1 leg.cit. sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Diese Rahmenrichtlinien seien vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBI. l Nr. 138 aus 2017,, am 01.01.2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (in römisch 40 : des Stadtschulrates) getreten seien. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Diese Rahmenrichtlinien seien vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für XXXX verwendet. Dieser Arbeitsplatz sei im Zuge der o.a. Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 137 BDG 1979 neu bewertet worden (Ergebnis: A2/4). Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin darüber verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion XXXX unter Anwendung des § 113j GehG mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für römisch 40 verwendet. Dieser Arbeitsplatz sei im Zuge der o.a. Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 137, BDG 1979 neu bewertet worden (Ergebnis: A2/4). Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin darüber verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 113 j, GehG mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 beabsichtigt sei. Im Ergebnis sei aufgrund der o.a. Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung des angeführten Arbeitsplatzes spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass der angefochtene Bescheid nur oberflächlich und pauschal begründet worden sei und der Hinweis auf eine Organisationsänderung sowie eine Neubewertung ihres Arbeitsplatzes lediglich eine Scheinbegründung darstelle. Die Behörde sei dadurch nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, sachverhaltsmäßig und begründend darzustellen, ob diese Neubewertung des Arbeitsplatzes den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Tatsächlich verrichte die Beschwerdeführerin nach wie vor dieselben Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz, weshalb für sie nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Umstände diese Aufgaben nunmehr eine geringere Wertigkeit aufweisen sollten. Das von der Behörde ins Treffen geführte Argument des Vorliegens einer Organisationsänderung treffe somit nicht zu, weil die Beschwerdeführerin ein unverändertes Aufgabengebiet wahrzunehmen habe. Zudem habe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, ob allenfalls ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, der für die Beschwerdeführerin eine schonendere Variante darstellen würde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2021 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 03.05.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um nähere Darlegung, ob es sich beim Zielarbeitsplatz um die für die Beschwerdeführerin „schonendste Variante“ iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle, oder ob aktuell auch andere in Frage kommende Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, welche für sie eine „schonendere Variante“ darstellen würden.
- Die Behörde führte hierzu mit Schreiben vom 26.05.2021 aus, dass innerhalb der Behörde aktuell kein gleichwertiger Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin zur Verfügung stünde. Auf die Planstellenbewirtschaftung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung habe die Behörde keinen Zugriff, weshalb ihr keine Planstelle aus diesem Bereich angeboten werden könne.
- Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 18.06.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung und führte abermals u.a. aus, dass in ihren Tätigkeiten inhaltlich keine Änderung eingetreten sei, weshalb sich die Abwertung ihres Arbeitsplatzes als nicht rechtmäßig erweisen würde.
- Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen verschiedene Unterlagen vor (u.a. Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer Referatsleiterin, Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer „Referentin ESB“ und Organigramm des Stadtschulrates für XXXX ).
- Mit Schreiben vom 20.12.2022 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen verschiedene Unterlagen vor (u.a. Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer Referatsleiterin, Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer „Referentin ESB“ und Organigramm des Stadtschulrates für römisch 40 ).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin durch, in der die Fragen des Vorliegens einer Organisationsänderung und von zur Verfügung stehenden anderen Arbeitsplätzen („schonendere Variante“) erörtert wurden.
- Mit Schreiben vom 27.12.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde darum, Ermittlungen zu etwaigen für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden und aktuell freien oder in absehbarer Zukunft freiwerdenden Arbeitsplätzen der Wertigkeit A2/5 in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu tätigen. 12.
- Daraufhin gab die Behörde mit Schreiben vom 09.02.2023 zunächst bekannt, aus den durchgeführten Ermittlungen hätte sich ergeben, dass in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung insgesamt zwei Planstellen der Wertigkeit A2/5 vakant seien. Bei der einen handle es sich um die Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin in der Abteilung I/4, die andere Planstelle sei jene der Leitung der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Präs/
- Aus Sicht der Zentralstelle (Schreiben vom 31.01.2023) käme im Hinblick auf die auf diesen Planstellen zu erbringenden Tätigkeiten und die dafür nötigen Anforderungen keine der beiden Planstellen für die Beschwerdeführerin in Betracht. Weiters hielt die Behörde fest, dass im Bereich der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung insgesamt drei Planstellen der Wertigkeit A2/5 vakant seien, wobei zwei dieser Planstellen organisatorisch der Bildungsdirektion XXXX und eine dieser Planstellen der Bildungsdirektion XXXX zugeordnet sei. Da es sich bei diesen drei Planstellen um solche für (Schul)Sozialpädagogen / (Schul)Sozialpädagoginnen handle, kämen auch diese für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.Weiters hielt die Behörde fest, dass im Bereich der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung insgesamt drei Planstellen der Wertigkeit A2/5 vakant seien, wobei zwei dieser Planstellen organisatorisch der Bildungsdirektion römisch 40 und eine dieser Planstellen der Bildungsdirektion römisch 40 zugeordnet sei. Da es sich bei diesen drei Planstellen um solche für (Schul)Sozialpädagogen / (Schul)Sozialpädagoginnen handle, kämen auch diese für die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Im Ergebnis sei daher weder in der Zentralstelle, noch im nachgeordneten Dienststellen-Bereich aktuell oder in absehbarer Zukunft eine Planstelle vakant, auf welche die Beschwerdeführerin eingeteilt werden könnte. 12.
- Mit diesem Schreiben brachte die Behörde das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 31.01.2023 und die Ausschreibungen betreffend die Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin in der Abteilung I/4 sowie eines (Schul)Sozialpädagogen / einer (Schul)Sozialpädagogin in der Behörde in Vorlage. Weiters legte die Behörde die im Wege ihres Rechtsvertreters erhobene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.02.2021 vor. Darin hielt sie fest, dass sie für die Tätigkeit eines (Schul)Sozialpädagogen / einer (Schul)Sozialpädagogin nicht die geringste Ausbildung oder sonstige Erfahrung aufweise; sie sei einigermaßen verwundert, dass ihr eine derartige Ausschreibung überhaupt zur Kenntnis gebracht werde. Zur Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin führte sie aus, dass sie nicht alle dafür bestehenden Erfordernisse (wie insbesondere Fremdsprachenkenntnisse) erfülle.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2023 das Schreiben der Behörde vom 09.02.2023 samt sämtlicher Beilagen und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters dazu Stellung. Dabei führte sie zur Planstelle der Leitung der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Präs/4 aus, dass die Behörde jegliche Begründung schuldig geblieben sei, warum diese für die Beschwerdeführerin, allenfalls nach entsprechender Einarbeitungszeit, nicht in Frage kommen sollte. Hinsichtlich der Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin in der Abteilung I/4 bleibe aus Sicht der Beschwerdeführerin vollkommen offen, welche Voraussetzungen für diese erforderlich seien und warum die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage sein sollte, diesen Erfordernissen gerecht zu werden.
- Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 17.03.2023 gemäß seinem Ersuchen eine Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Präs/4 vor, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 ist die Bildungsdirektion XXXX an die Stelle des Stadtschulrates für XXXX getreten (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017), womit eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin einhergegangen ist. Im Zuge dieser Einrichtung wurde die im Stadtschulrat für XXXX noch bestehende Ebene der „Dezernatsleiter“ (zwischen „Abteilungsleiter“ und „Referatsleiter“ gelegen) aufgelöst, wobei die zuvor bestehenden „Dezernatsleiter“ in der Bildungsdirektion XXXX zu „Referatsleitern“ und die vorherigen „Referatsleiter“ zu „Referenten ESB“ wurden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 ist die Bildungsdirektion römisch 40 an die Stelle des Stadtschulrates für römisch 40 getreten (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,), womit eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin einhergegangen ist. Im Zuge dieser Einrichtung wurde die im Stadtschulrat für römisch 40 noch bestehende Ebene der „Dezernatsleiter“ (zwischen „Abteilungsleiter“ und „Referatsleiter“ gelegen) aufgelöst, wobei die zuvor bestehenden „Dezernatsleiter“ in der Bildungsdirektion römisch 40 zu „Referatsleitern“ und die vorherigen „Referatsleiter“ zu „Referenten ESB“ wurden. Die Beschwerdeführerin war innerhalb des Stadtschulrates für XXXX dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) zur Dienstleistung zugewiesen, weshalb sie im Rahmen der Einrichtung der Bildungsdirektion XXXX mit dem im Spruch genannten Bescheid von der Behörde von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von diesem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für XXXX (Dienstort XXXX ) abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion XXXX (Dienstort XXXX ) versetzt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war innerhalb des Stadtschulrates für römisch 40 dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) zur Dienstleistung zugewiesen, weshalb sie im Rahmen der Einrichtung der Bildungsdirektion römisch 40 mit dem im Spruch genannten Bescheid von der Behörde von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von diesem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für römisch 40 (Dienstort römisch 40 ) abberufen und mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) in der Bildungsdirektion römisch 40 (Dienstort römisch 40 ) versetzt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz haben sich im Vergleich zu den Tätigkeiten auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz nicht entscheidungswesentlich geändert (insbesondere Revision der von den Referenten und Sachbearbeitern erstellten Erledigungsentwürfe, Genehmigung von Geschäftsfällen im Rahmen der Approbationsbefugnis, Organisation des Arbeitsablaufs (Zuteilung der Post, Arbeitseinteilung, Einschulung der Referenten und Mitarbeiter bei Neuregelungen sowie laufende fachliche Information) und Parteienverkehr in schwierigen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten). 1.
- Es stehen für die Beschwerdeführerin aktuell und in absehbarer Zukunft innerhalb der Behörde, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der ihr nachgeordneten Dienststellen keine A2/5-wertigen Arbeitsplätze zu Verfügung, auf welchen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung verwendet werden könnte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass die Beschwerdeführerin eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen. Die getroffenen Feststellungen zu der Auflösung des Stadtschulrates für XXXX und der Einrichtung der Bildungsdirektion XXXX sowie zu den damit einhergehenden und für das vorliegende Verfahren relevanten Auswirkungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Behördenvertreterin hierzu getätigten und seitens der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters unwidersprochen gebliebenen Ausführungen (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Die getroffenen Feststellungen zu der Auflösung des Stadtschulrates für römisch 40 und der Einrichtung der Bildungsdirektion römisch 40 sowie zu den damit einhergehenden und für das vorliegende Verfahren relevanten Auswirkungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Behördenvertreterin hierzu getätigten und seitens der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters unwidersprochen gebliebenen Ausführungen (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Beschwerdeführerin beim Stadtschulrat für XXXX dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ zugewiesen war und von diesem auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ versetzt wurde, wogegen sie Beschwerde erhob, folgt aus den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (vgl. hierzu v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Die Feststellungen, dass sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Vergleich zu ihrem vorherigen Arbeitsplatz nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ergibt sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.12.2022 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (s. oben unter Pkt. I.9.), dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa S. 3 der Beschwerde und S. 4 des Verhandlungsprotokolls) und den diesbezüglichen Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Dass die Beschwerdeführerin beim Stadtschulrat für römisch 40 dem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ zugewiesen war und von diesem auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ versetzt wurde, wogegen sie Beschwerde erhob, folgt aus den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen vergleiche hierzu v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). Die Feststellungen, dass sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im Vergleich zu ihrem vorherigen Arbeitsplatz nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ergibt sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 20.12.2022 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (s. oben unter Pkt. römisch eins.9.), dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche etwa S. 3 der Beschwerde und S. 4 des Verhandlungsprotokolls) und den diesbezüglichen Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Dass aktuell und in absehbarer Zukunft innerhalb der Behörde, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der ihr nachgeordneten Dienststellen keine A2/5-wertigen, für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze zu Verfügung stehen, folgt aus den von der Behörde dahingehend durchgeführten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend ausführlichen Ermittlungen (s. Pkt. I.
- und I.12.), denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. Pkt. I.12.
- und I.14.):2.
- Dass aktuell und in absehbarer Zukunft innerhalb der Behörde, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der ihr nachgeordneten Dienststellen keine A2/5-wertigen, für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze zu Verfügung stehen, folgt aus den von der Behörde dahingehend durchgeführten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend ausführlichen Ermittlungen (s. Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.12.), denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist vergleiche Pkt. römisch eins.12.
- und römisch eins.14.): Zu den innerhalb der Behörde nicht vorhandenen A2/5-wertigen Arbeitsplätzen genügt es auf das seitens der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach dort nach wie vor keine derartigen freien Planstellen vorhanden seien (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick auf die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung freiwerdende Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin in der Abteilung I/4 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Übermittlung der Interessentensuche für diese Planstelle in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023 – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Schreiben vom 31.01.2023 – zunächst selbst noch ausgeführt hat, die notwendigen Erfordernisse zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu erfüllen (dies „insbesondere“ aufgrund fehlender Fremdsprachenkenntnisse). Vor diesem Hintergrund gehen die in der Folge getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2023, wonach „vollkommen offen [bleibe], welche Voraussetzungen für diese Planstelle erforderlich“ seien, ins Leere. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „Referatsleiterin“ im Stadtschulrat für XXXX ausgeübten Tätigkeiten (s. Pkt. II.1.1.) geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf dieser Planstelle (nach der Interessentensuche u.a. gute Englischkenntnisse) nicht erfüllt.Im Hinblick auf die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung freiwerdende Planstelle eines Bildungsreferenten / einer Bildungsreferentin in der Abteilung I/4 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Übermittlung der Interessentensuche für diese Planstelle in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2023 – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Schreiben vom 31.01.2023 – zunächst selbst noch ausgeführt hat, die notwendigen Erfordernisse zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu erfüllen (dies „insbesondere“ aufgrund fehlender Fremdsprachenkenntnisse). Vor diesem Hintergrund gehen die in der Folge getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2023, wonach „vollkommen offen [bleibe], welche Voraussetzungen für diese Planstelle erforderlich“ seien, ins Leere. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „Referatsleiterin“ im Stadtschulrat für römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten auf dieser Planstelle (nach der Interessentensuche u.a. gute Englischkenntnisse) nicht erfüllt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt auch die weitere Planstelle in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Leitung der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Präs/4) für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dort zu erbringenden Tätigkeiten (Wahrnehmung der Leitungs- und Koordinationsfunktion über unterstellte Bedienstete und Firmen; Abwicklung des gesamten Beschaffungswesens; Inventar- und Materialverwaltung; Gebäudeaufsicht und haustechnische Aufsicht für sieben Amtsgebäude inkl. laufender Umbauten und Adaptierungen iVm Koordination mit u.a. verschiedenen Firmen und der Bundesgebäudeverwaltung; Mitwirkung an der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die Zentralleitung; Erfassung und Darstellung des gesamten Stoffinputs [standortbezogene Müllanalyse; mengenmäßige Erfassung des Mülls; Koordinierung der Entsorgungsabläufe des Gesamtmülls]) und die dafür gestellten Anforderungen (u.a. Verhandlungs- und Planungsgeschick und Kenntnisse in allen haustechnischen Angelegenheiten) insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „Referatsleiterin“ im Stadtschulrat für XXXX ausgeübten Tätigkeiten (s. Pkt. II.1.1.) nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für diese Planstelle mit sich bringt.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt auch die weitere Planstelle in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Leitung der Amtswirtschaftsstelle in der Abteilung Präs/4) für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dort zu erbringenden Tätigkeiten (Wahrnehmung der Leitungs- und Koordinationsfunktion über unterstellte Bedienstete und Firmen; Abwicklung des gesamten Beschaffungswesens; Inventar- und Materialverwaltung; Gebäudeaufsicht und haustechnische Aufsicht für sieben Amtsgebäude inkl. laufender Umbauten und Adaptierungen in Verbindung mit Koordination mit u.a. verschiedenen Firmen und der Bundesgebäudeverwaltung; Mitwirkung an der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes für die Zentralleitung; Erfassung und Darstellung des gesamten Stoffinputs [standortbezogene Müllanalyse; mengenmäßige Erfassung des Mülls; Koordinierung der Entsorgungsabläufe des Gesamtmülls]) und die dafür gestellten Anforderungen (u.a. Verhandlungs- und Planungsgeschick und Kenntnisse in allen haustechnischen Angelegenheiten) insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihrem bisherigen Arbeitsplatz als „Referatsleiterin“ im Stadtschulrat für römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für diese Planstelle mit sich bringt. Zu der – bei der schonendsten Variante im Hinblick auf die Beibehaltung des Dienstortes XXXX zu prüfenden – Planstelle eines (Schul)Sozialpädagogen / einer (Schul)Sozialpädagogin innerhalb der Behörde genügt es, auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.02.2023 hinzuweisen, in der sie – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Schreiben vom 31.01.2023 – festhält, „nicht die geringste Ausbildung oder sonstige Erfahrung“ für die Ausübung der auf dieser Planstelle zu erbringenden Tätigkeiten (nach der Interessentensuche v.a. Hausaufgaben- und Lernbetreuung, Freizeitgestaltung, Gruppenaktivtäten, Einzelförderung, Jausen-Gestaltung) aufzuweisen.Zu der – bei der schonendsten Variante im Hinblick auf die Beibehaltung des Dienstortes römisch 40 zu prüfenden – Planstelle eines (Schul)Sozialpädagogen / einer (Schul)Sozialpädagogin innerhalb der Behörde genügt es, auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.02.2023 hinzuweisen, in der sie – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Schreiben vom 31.01.2023 – festhält, „nicht die geringste Ausbildung oder sonstige Erfahrung“ für die Ausübung der auf dieser Planstelle zu erbringenden Tätigkeiten (nach der Interessentensuche v.a. Hausaufgaben- und Lernbetreuung, Freizeitgestaltung, Gruppenaktivtäten, Einzelförderung, Jausen-Gestaltung) aufzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)–
(10)[…] […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.“ Der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 eingerichtete § 1 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 eingerichtete Paragraph eins, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2)–
(3)[…]“ Die Materialien zum Bildungsreformgesetz 2017 halten auszugsweise Folgendes fest (IA 2554/A BlgNr
- GP, 104 ff.): „[…] Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind - die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land-Behörde statt Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien), […] Neuordnung der Behördenorganisation 1.1 Ziel des Gesetzesentwurfs Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am
- November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die ‚Schulabteilungen‘ in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als ‚gemischte Behörden‘, der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen.Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Artikel 14, B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen. 1.
- Verfassungsrechtliche Grundlagen Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin. Die Organisation der neuen Behörde ‚Bildungsdirektion‘ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden. Die Organisation der neuen Behörde ‚Bildungsdirektion‘ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil römisch eins soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden. Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig. Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig. Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt.Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Artikel 14 a, B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. […] 1.
- Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. […]Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Artikel 14, B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. […] […] Zu den §§ 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung sowie innere Angelegenheiten und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion):Zu den Paragraphen 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung sowie innere Angelegenheiten und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion): Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen. Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. […] […]“ 3.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten / die Beamtin vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten / der Beamtin einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. etwa VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). 3.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten / die Beamtin vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten / der Beamtin einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. etwa VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). Im Fall eines Wechsels der Dienststelle geht die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten / der Beamtin von seinem / ihrem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem von dem Beamten / der Beamtin bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228, unter Hinweis auf ein Judikat der Berufungskommission vom 29.12.2011, 114/14-BK/11). Im Fall eines Wechsels der Dienststelle geht die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten / der Beamtin von seinem / ihrem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem von dem Beamten / der Beamtin bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228, unter Hinweis auf ein Judikat der Berufungskommission vom 29.12.2011, 114/14-BK/11). 3.2.
- Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten / der Beamtin die für ihn / sie „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten / die Beamtin bewirken. Es ist dem Beamten / der Beamtin eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen. Dem Beamten / Der Beamtin soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, auf dem ihm / ihr eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich zu suchen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; vgl. hierzu etwa auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). 3.2.
- Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten / der Beamtin die für ihn / sie „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten / die Beamtin bewirken. Es ist dem Beamten / der Beamtin eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen. Dem Beamten / Der Beamtin soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, auf dem ihm / ihr eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich zu suchen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Die Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) beim Stadtschulrat für XXXX ab und versetzte sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den in der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4).3.3.
- Die Behörde berief die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen von ihrem bisherigen Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5) beim Stadtschulrat für römisch 40 ab und versetzte sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den in der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4). 3.3.
- Das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Verfahren in einer – im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.
- wiedergegebenen Zielsetzungen des Gesetzgebers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls sachlichen – Organisationsänderung (Z 1) und der damit verbundenen Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Z 2) gelegen (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.1.). Im Hinblick auf die oben im zweiten Absatz des Pkt. II.3.2.
- dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der vorherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim Stadtschulrat für XXXX und ihr nunmehriger Arbeitsplatz innerhalb der Bildungsdirektion XXXX nicht identisch sind, weil sich durch die Auflösung des Stadtschulrates für XXXX und die Einrichtung der Bildungsdirektion XXXX unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz beim aufgelösten Stadtschulrat für XXXX abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion XXXX zuzuweisen.3.3.
- Das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Verfahren in einer – im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.
- wiedergegebenen Zielsetzungen des Gesetzgebers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls sachlichen – Organisationsänderung (Ziffer eins,) und der damit verbundenen Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Ziffer 2,) gelegen (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Im Hinblick auf die oben im zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.
- dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der vorherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim Stadtschulrat für römisch 40 und ihr nunmehriger Arbeitsplatz innerhalb der Bildungsdirektion römisch 40 nicht identisch sind, weil sich durch die Auflösung des Stadtschulrates für römisch 40 und die Einrichtung der Bildungsdirektion römisch 40 unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem vorherigen Arbeitsplatz beim aufgelösten Stadtschulrat für römisch 40 abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der neu eingerichteten Bildungsdirektion römisch 40 zuzuweisen. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde (s. § 38 Abs. 4 BDG 1979), ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde (s. Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979), ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. 3.3.
- Zur Prüfung der „schonendsten Variante“ ist zunächst festzuhalten, dass, wenn auch nach der oben angeführten Judikatur aufgrund der Auflösung der vorherigen und der Einrichtung der neuen Dienststelle keine Identität des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mehr gegeben ist, sich die Aufgabeninhalte auf den beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen nicht entscheidungswesentlich unterscheiden (s. Pkt. II.1.1.), womit diesbezüglich der geforderten schonendsten Variante Rechnung getragen wurde (vgl. Pkt. II.3.2.2.). Dies gilt auch für den Dienstort der Beschwerdeführerin ( XXXX ), der durch den Wechsel der Dienststelle keiner Änderung unterworfen war (vgl. Pkt. II.1.1.). Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die von der o.a. Judikatur geforderten Voraussetzungen (wonach der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einstufung eine möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist, auf der ihr möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen – s. Pkt. II.3.2.2.) zu prüfen, ob ein mit dem vorherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffend seine Einstufung (A2/5) gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, zumal der Fortbezug der ihr für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden Funktionszulage gemäß § 113j GehG spätestens nach fünf Jahren endet. In dem von der Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass innerhalb der Behörde, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der ihr nachgeordneten Dienststellen aktuell oder in absehbarer Zukunft A2/5-wertige Arbeitsplätze zu Verfügung stehen, auf welchen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung verwendet werden könnte (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.2.2.).3.3.
- Zur Prüfung der „schonendsten Variante“ ist zunächst festzuhalten, dass, wenn auch nach der oben angeführten Judikatur aufgrund der Auflösung der vorherigen und der Einrichtung der neuen Dienststelle keine Identität des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mehr gegeben ist, sich die Aufgabeninhalte auf den beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen nicht entscheidungswesentlich unterscheiden (s. Pkt. römisch zwei.1.1.), womit diesbezüglich der geforderten schonendsten Variante Rechnung getragen wurde vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Dies gilt auch für den Dienstort der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ), der durch den Wechsel der Dienststelle keiner Änderung unterworfen war vergleiche Pkt. römisch zwei.1.1.). Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die von der o.a. Judikatur geforderten Voraussetzungen (wonach der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einstufung eine möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist, auf der ihr möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen – s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.) zu prüfen, ob ein mit dem vorherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffend seine Einstufung (A2/5) gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, zumal der Fortbezug der ihr für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden Funktionszulage gemäß Paragraph 113 j, GehG spätestens nach fünf Jahren endet. In dem von der Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass innerhalb der Behörde, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der ihr nachgeordneten Dienststellen aktuell oder in absehbarer Zukunft A2/5-wertige Arbeitsplätze zu Verfügung stehen, auf welchen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung verwendet werden könnte (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.). 3.3.
- Schließlich ist zu den in der Beschwerde – zur aus Sicht der Beschwerdeführerin geringeren Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes im Vergleich zu ihrem vorherigen Arbeitsplatz – getätigten Ausführungen Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen Feststellungsbescheid zur Frage der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 zu beantragen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ihrer nach § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 leg.cit. erfolgten Versetzung ist. Hierzu ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Rechtskraft des gegenständlichen Versetzungsbescheides keine Rechtskraft der Frage der Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes einhergeht.3.3.
- Schließlich ist zu den in der Beschwerde – zur aus Sicht der Beschwerdeführerin geringeren Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes im Vergleich zu ihrem vorherigen Arbeitsplatz – getätigten Ausführungen Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen Feststellungsbescheid zur Frage der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes iSd Paragraph 137, BDG 1979 zu beantragen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ihrer nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. erfolgten Versetzung ist. Hierzu ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Rechtskraft des gegenständlichen Versetzungsbescheides keine Rechtskraft der Frage der Wertigkeit ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes einhergeht. 3.3.
- Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid von ihrem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für XXXX aufgrund seiner Auflösung mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) innerhalb der neu eingerichteten Behörde (Bildungsdirektion XXXX ) versetzt.3.3.
- Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid von ihrem Arbeitsplatz einer „Referatsleiterin“ (A2/5) beim Stadtschulrat für römisch 40 aufgrund seiner Auflösung mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz einer „Referentin ESB“ (A2/4) innerhalb der neu eingerichteten Behörde (Bildungsdirektion römisch 40 ) versetzt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2240761.1.00