GVG iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird
Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt. 5. Eine gekürzte Ausfertigung
GVG des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.03.2023 wurde der Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters letztlich am 14.04.2023 im ERV hinterlegt. 5. Eine gekürzte Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.03.2023 wurde der Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters letztlich am 14.04.2023 im ERV hinterlegt.
GVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt. In der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist von der Beschwerdeführerin folgende Belehrung
GVG unterfertigt: In der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist von der Beschwerdeführerin folgende Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG unterfertigt: „Belehrung
GVG:„Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG: Die Parteien werden
GVG belehrtDie Parteien werden
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Die beschwerdeführende Partei verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts
GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Die beschwerdeführende Partei verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der/Die Vertreter/-in der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts
GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Der/Die Vertreter/-in der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Ende: 15:20 Uhr Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung
GVG verbleibt im Akt.Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG verbleibt im Akt. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
GVG wird persönlich ausgefolgt an:Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wird persönlich ausgefolgt an: die beschwerdeführende Partei den/die Vertreter/-in der belangten Behörde.“ Mit Antrag vom 18.04.2023 ersuchte die Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters um eine „Ausfertigung des Erkenntnisse“.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29.
Abs. 4 zu verlangen;2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Absatz 4, zu verlangen;, 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ Die für vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen § 32.
Abs. 2a" abgestellt wird (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293).Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Darauf bezieht sich Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, abgestellt wird (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher
GG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160).Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160). 3.3. Für gegenständlichen Fall bedeutet das: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis über die verfahrensauslösende Beschwerde der Beschwerdeführerin (jetzt Antragstellerin)
GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dies Verkündung wurde in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung sowie der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin persönlich ausgehändigt. Dies bestätigte diese durch ihre Unterschrift auf der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis über die verfahrensauslösende Beschwerde der Beschwerdeführerin (jetzt Antragstellerin)
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dies Verkündung wurde in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung sowie der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin persönlich ausgehändigt. Dies bestätigte diese durch ihre Unterschrift auf der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift. Da somit der Antragstellerin das Verhandlungsprotokoll am 30.03.2023 persönlich ausgehändigt wurde, begann der Lauf der zwei wöchigen Frist im Sinne des § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG, auf Stellung eines Antrages auf schriftliche (voll) Ausfertigung an diesem Tag zu laufen und endete somit mit Ablauf des 13.04.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ein verspäteter Antrag auf Ausfertigung eines (vollen) Erkentnnisses zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2255029.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.