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{'item': 'W257 2255029-1'}

Obsah (11)§ 29Art. 133§ 25a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 34§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW257 2255029-1 Spruch, W257 2255029-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

§ 29Abs. 2a und 5 Vw

GVG iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird

Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der Beschwerdesache der Antragstellerin, eingebracht durch ihren Rechtsvertreter, gegen den Bescheid vom 23.03.2022 des Landespolizeidirektors von Niederösterreich, Gz: PAD/21/02379942/002/AA, mit dem ihre Anträge vom 18.01.2022 auf Feststellung, ob die Befolgung der Dienstanweisung mit der Gz: PAD/20/00540317 zu ihren Dienstpflichten gehört und ob Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der genannten Dienstanweisung bestehen, als unzulässig zurückgewiesen wurden, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für 30.03.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
  2. Die Ladung der Antragstellerin vom 06.03.2023 wurde via „elektronischen Rechtsverkehr“ (in der Folge kurz „ERV“) am 07.03.2023 beim Rechtsvertreter der Antragstellerin hinterlegt.
  3. Am 30.03.2023 langte vom Rechtsvertreter der Antragstellerin eine „Höffliche Mitteilung“ vom 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin teilte er mit, dass über Wunsch der Antragstellerin, diese, die Verhandlung alleine besuchen werde.
  4. Am 30.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Vertreters des Landespolizeidirektors von Niederösterreich und der Antragstellerin statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde nicht stattgegeben und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. In weiterer Folge erfolgte die Erläuterung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
  5. Am 30.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Vertreters des Landespolizeidirektors von Niederösterreich und der Antragstellerin statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde nicht stattgegeben und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. In weiterer Folge erfolgte die Erläuterung der wesentlichen , Entscheidungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt. 5. Eine gekürzte Ausfertigung

§ 29Abs. 5 Vw

GVG des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.03.2023 wurde der Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters letztlich am 14.04.2023 im ERV hinterlegt. 5. Eine gekürzte Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.03.2023 wurde der Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters letztlich am 14.04.2023 im ERV hinterlegt.

  1. Mit Antrag vom 18.04.2023 ersuchte die Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters um eine „Ausfertigung des Erkenntnisses“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: In der Beschwerdesache der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23.03.2022 des Landespolizeidirektors von Niederösterreich, Gz: PAD/21/02379942/002/AA, mit dem ihre Anträge vom 18.01.2022 auf Feststellung, ob die Befolgung der Dienstanweisung Gz: PAD/20/00540317 zu ihren Dienstpflichten gehört und ob Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der genannten Dienstanweisung bestehen, als unzulässig zurückgewiesen wurden, fand am 30.03.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Vertreters des Landespolizeidirektors von Niederösterreich und der Antragstellerin statt. Die Antragstellerin wurde mit Ladung, erfolgreich im ERV hinterlegt am 07.03.2023, somit mit mehr als 2 Wochen Vorbereitungszeit, zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2023 geladen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Landespolizeidirektors für Niederösterreich und der Antragstellerin persönlich ausgefolgt. In der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist von der Beschwerdeführerin folgende Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG unterfertigt: In der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist von der Beschwerdeführerin folgende Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG unterfertigt: „Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG:„Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG: Die Parteien werden

§ 29Abs. 2a Vw

GVG belehrtDie Parteien werden

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.  Die beschwerdeführende Partei verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Die beschwerdeführende Partei verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf  die Revision beim Verwaltungsgerichtshof;  die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.  Der/Die Vertreter/-in der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf Der/Die Vertreter/-in der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf  die Revision beim Verwaltungsgerichtshof;  die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Ende: 15:20 Uhr Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG verbleibt im Akt.Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift mit der oben angeschlossenen Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG verbleibt im Akt. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wird persönlich ausgefolgt an:Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wird persönlich ausgefolgt an:  die beschwerdeführende Partei  den/die Vertreter/-in der belangten Behörde.“ Mit Antrag vom 18.04.2023 ersuchte die Antragstellerin via ihres Rechtsvertreters um eine „Ausfertigung des Erkenntnisse“.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Die Zeitpunkte der Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Hinterlegung der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.03.2023 und dem Einbringen des Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses ergeben sich aus den Protokollen zum ERV Versand.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A)]: Die für vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet auszugsweise: „Anzuwendendes Recht §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29.

(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29,
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:, 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen;, 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
  1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
  2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn,
  1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder,
  2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ Die für vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ 3.2. Höchstgerichtliche Judikatur: Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig (siehe VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508). Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2a und Abs. 5 VwGVG ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Darauf bezieht sich § 29 Abs. 5 VwGVG, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a" abgestellt wird (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293).Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Darauf bezieht sich Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, abgestellt wird (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher

§ 34Abs. 1 Vw

GG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160).Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160). 3.3. Für gegenständlichen Fall bedeutet das: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis über die verfahrensauslösende Beschwerde der Beschwerdeführerin (jetzt Antragstellerin)

§ 29Abs. 2 Vw

GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dies Verkündung wurde in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung sowie der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin persönlich ausgehändigt. Dies bestätigte diese durch ihre Unterschrift auf der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis über die verfahrensauslösende Beschwerde der Beschwerdeführerin (jetzt Antragstellerin)

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dies Verkündung wurde in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung sowie der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde der Antragstellerin persönlich ausgehändigt. Dies bestätigte diese durch ihre Unterschrift auf der im Gerichtsakt verbliebenen Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift. Da somit der Antragstellerin das Verhandlungsprotokoll am 30.03.2023 persönlich ausgehändigt wurde, begann der Lauf der zwei wöchigen Frist im Sinne des § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG, auf Stellung eines Antrages auf schriftliche (voll) Ausfertigung an diesem Tag zu laufen und endete somit mit Ablauf des 13.04.

  1. Da somit der Antragstellerin das Verhandlungsprotokoll am 30.03.2023 persönlich ausgehändigt wurde, begann der Lauf der zwei wöchigen Frist im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG, auf Stellung eines Antrages auf schriftliche (voll) Ausfertigung an diesem Tag zu laufen und endete somit mit Ablauf des 13.04.
  2. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde erst am 18.04.2023 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Somit war der Antrag spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses ohne dem Rechtsvertreteranwesend war. Doch am Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie noch von vom Rechtsvertreter vertreten wird, dies sie bejahte, nur für die Verhandlung wäre sie alleine ohne ihren Rechtsvertreter erschienen. Geladen wurde die Beschwerdeführerin allerdings über den Rechtsvertreter. Dh bedeutet, dass er Kenntnis von der Verhandlung hatte. Dass an diesem Tag der Rechtsvertreter nicht erschienen ist, hindert nicht das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die mündliche Verkündung. Weiters hat der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.032023 selbst mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin der Verhandlung alleine beiwohnen würde (sh OZ 3). Weiter ist im § 29 Abs. 2a VwGVG nur von „Legitimierten Parteien“ die Rede, was die Antragstellerin zweifelsfrei auch ohne ihren Rechtsvertreter ist. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die persönliche Aushändigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses auch in Abwesenheit ihres Rechtsvertreters fristauslösend war. Weiter ist im Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nur von „Legitimierten Parteien“ die Rede, was die Antragstellerin zweifelsfrei auch ohne ihren Rechtsvertreter ist. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die persönliche Aushändigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses auch in Abwesenheit ihres Rechtsvertreters fristauslösend war. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ein verspäteter Antrag auf Ausfertigung eines (vollen) Erkentnnisses zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2255029.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.