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{'item': 'W261 2266022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW261 2266022-1 Spruch, W261 2266022-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 18.01.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Idlib stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch seine Geschwister in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche. Es gebe in Syrien weder Sicherheit noch eine Zukunft für ihn. Er möchte sich ein besseres Leben ermöglichen. Bei der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  3. Am 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Idlib, im Dorf XXXX , geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe die Grundschule bis zur
  4. Klasse besucht und habe diese aufgrund des Krieges nicht mehr besuchen können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Personalregisterauszug vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil ihn ansonsten die freie syrische Armee rekrutiert hätte. Wäre er in Gebiete gereist, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, hätte er seinen Militärdienst ableisten müssen. Er habe kein Militärbuch. Es sei niemand persönlich an ihn herangetreten, er habe nur gehört, dass Personen mitgenommen worden seien. Sein Bruder müsse den Militärdienst nicht ableisten, da das syrische Regime keine Kontrolle über seine Stadt habe. Sein Herkunftsort sei seit 2016 nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er den Militärdienst ableisten und am Krieg teilnehmen müsse.
  5. Am 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Idlib, im Dorf römisch 40 , geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe die Grundschule bis zur
  6. Klasse besucht und habe diese aufgrund des Krieges nicht mehr besuchen können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Personalregisterauszug vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil ihn ansonsten die freie syrische Armee rekrutiert hätte. Wäre er in Gebiete gereist, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, hätte er seinen Militärdienst ableisten müssen. Er habe kein Militärbuch. Es sei niemand persönlich an ihn herangetreten, er habe nur gehört, dass Personen mitgenommen worden seien. Sein Bruder müsse den Militärdienst nicht ableisten, da das syrische Regime keine Kontrolle über seine Stadt habe. Sein Herkunftsort sei seit 2016 nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er den Militärdienst ableisten und am Krieg teilnehmen müsse.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei auch selber nie zu den syrischen Behörden gegangen. Zudem hätte er sich in der Türkei bei der syrischen Botschaft vom Wehrdienst freikaufen können. Er habe sich auch problemlos seinen Personenregisterauszug bei den syrischen Behörden ausstellen lassen können. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht von der syrischen Armee rekrutiert werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  9. Mit Eingabe vom 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei allein aufgrund der Abstammung aus Idlib, sowie seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Europa und seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam bedroht. Da der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, könne ihm eine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Er werde als Verräter betrachtet. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Wehrdienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Es bestehe auch die Gefahr, dass er von der freien syrischen Armee oder der kurdischen Miliz rekrutiert werde. Aufgrund seiner finanziellen Lage habe er sich auch nicht freikaufen können, zumal er das syrische Regime nicht unterstützen habe wollen. Sein Personalregisterauszug sei von einem Zivilgericht und nicht einer Militärbehörde ausgestellt worden, zudem habe er sich diesen über einen Rechtsanwalt ausstellen lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Mit Eingabe vom 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei allein aufgrund der Abstammung aus Idlib, sowie seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Europa und seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam bedroht. Da der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, könne ihm eine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Er werde als Verräter betrachtet. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Wehrdienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Es bestehe auch die Gefahr, dass er von der freien syrischen Armee oder der kurdischen Miliz rekrutiert werde. Aufgrund seiner finanziellen Lage habe er sich auch nicht freikaufen können, zumal er das syrische Regime nicht unterstützen habe wollen. Sein Personalregisterauszug sei von einem Zivilgericht und nicht einer Militärbehörde ausgestellt worden, zudem habe er sich diesen über einen Rechtsanwalt ausstellen lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.01.2023 einlangte.
  12. Mit Eingabe vom 31.03.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über den „Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour“ verwiesen. Schon aus der Formulierung „insbesondere auch“ ergebe sich, dass der VwGH eben nicht meine, dass lediglich eine Verfolgung in der Herkunftsregion von Relevanz sei. Eine Eingrenzung auf die Herkunftsregion lasse sich aus § 3 AsylG 2005 nicht ableiten. Auch Art. 8 der Status-RL unterscheide nicht, ob es sich um die Herkunftsregion bzw. den Herkunftsort des Antragstellers handle. In Art. 8 Abs. 1 Status-RL sei die Erreichbarkeit des Ortes, an dem keine Verfolgung bestehe, als zwingendes Kriterium normiert. Der Beschwerdeführer könne nur über die Grenzübergänge, die in der Hand der syrischen Regierung seien sicher und legal in sein Herkunftsgebiet zurückkehren. Eine vom syrischen Regime unentdeckte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien scheitere bereits an den Voraussetzungen der legalen Erreichbarkeit.
  13. Mit Eingabe vom 31.03.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über den „Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour“ verwiesen. Schon aus der Formulierung „insbesondere auch“ ergebe sich, dass der VwGH eben nicht meine, dass lediglich eine Verfolgung in der Herkunftsregion von Relevanz sei. Eine Eingrenzung auf die Herkunftsregion lasse sich aus Paragraph 3, AsylG 2005 nicht ableiten. Auch Artikel 8, der Status-RL unterscheide nicht, ob es sich um die Herkunftsregion bzw. den Herkunftsort des Antragstellers handle. In Artikel 8, Absatz eins, Status-RL sei die Erreichbarkeit des Ortes, an dem keine Verfolgung bestehe, als zwingendes Kriterium normiert. Der Beschwerdeführer könne nur über die Grenzübergänge, die in der Hand der syrischen Regierung seien sicher und legal in sein Herkunftsgebiet zurückkehren. Eine vom syrischen Regime unentdeckte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien scheitere bereits an den Voraussetzungen der legalen Erreichbarkeit.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch etwas Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern heißen XXXX (geb. 1969) und XXXX (geb. 1978). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (geb. 1995) und XXXX (geb. 2005), sowie drei Schwestern, XXXX , XXXX und XXXX . Seine Familie wohnt in seinem Geburtsort in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. 1969) und römisch 40 (geb. 1978). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (geb. 1995) und römisch 40 (geb. 2005), sowie drei Schwestern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Seine Familie wohnt in seinem Geburtsort in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Einige Jahre nach seiner Geburt zogen der Beschwerdeführer und seine Familie in die Stadt Idlib. Dort besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule. 2011 zogen sie wieder in seinen Geburtsort zurück, da er aufgrund des Krieges die Schule nicht mehr besuchen konnte. Danach half er seiner Familie auf ihrer Landwirtschaft und arbeitete zudem in einer Konditorei. Nach seiner Ausreise arbeitete er auch in der Türkei als Konditor. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war. Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2020 illegal zu Fuß in Richtung Türkei, wo er ca. eineinhalb Jahre lebte. Danach hielt er sich unter anderem in Griechenland, Nord Mazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 17.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung, der freien syrischen Armee (FSA), der HTS, kurdischen Milizen noch von anderen Streitkräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Er hat weder ein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee oder der freien syrischen Armee (FSA) oder der HTS oder der kurdischen oder anderen Streitkräfte eingezogen zu werden. 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
  20. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  21. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  22. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  23. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
  24. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). 1.3.
  25. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt. Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi. Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde. Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u. a. Autobomben, Überfälle, und Attentate. Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF (LIB). 1.3.2.
  26. Nordwest-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die syrische Regierung kontrolliert die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements, inklusive die Damaskus-Aleppo Autobahn (M5) sowie ihre unmittelbare Umgebung. Die Region wird im Westen und Norden, also alle Gebiete nördlich und unmittelbar südlich der M4 Autobahn, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Die HTS kontrolliert somit fast die gesamte Idlib Deeskalationszone (LIB, EUAA 2). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz. Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (LIB). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  27. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrundeliegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (LIB). Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn. Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert. HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren. Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (LIB). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie. Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (LIB). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz. Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts. Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (LIB). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch- türkische Patrouillen vorsieht. Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit. Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen. Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben. Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (LIB). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen. Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab. Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet. Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt. Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden. In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich. Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu. Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (LIB). 1.3.
  28. Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
  29. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden. In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (LIB). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation HTS Verwaltungsaufgaben. Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab-Republic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (LIB). 1.3.
  30. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  31. Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Die Umsetzung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.09.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
  34. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [nunmehr EUAA] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB). 1.3.4.
  35. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) – Letzte Änderung: 29.12.2022 Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB). 1.3.
  36. Allgemeine Menschenrechtslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der COI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (LIB). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden. Es kommt vor, dass Terrorgruppen wie der HTS gewaltsam Organisationen und Personen angreifen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich für die Verbesserung der Menschenrechtslage einsetzen (LIB). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungsregierung“ aufgebaut. Auch unterhält der HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Scharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem der HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (LIB). In Idlib verhaftet der HTS Aktivisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen sowie ihm kritisch eingestellte Zivilisten. Im ersten Halbjahr 2021 waren laut dem SNHR mindestens 57 Personen Ziel willkürlicher Verhaftungen durch den HTS. In einigen Fällen verhängte der HTS die Todesstrafe. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der COI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab al-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Der HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z.B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (LIB). Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der COI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch Mitglieder der HTS, auch unter Anwendung von Folter, kommt (LIB). 1.3.
  37. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen – Letzte Änderung: 29.12.2022 Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern. Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Demnach lagen ihr 83 individuelle Schilderungen über die Hinrichtungen vor (LIB). 1.3.
  38. Religionsfreiheit – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Syrien ist eine Vielzahl von Ethnien beheimatet, einschließlich Arabern, Kurden, Turkmenen, Armeniern, Assyrern, Tscherkessen und Dom. Die Mehrzahl der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Islam an. Außerdem gibt es verschiedene christliche Gemeinden, Zwölfer-Schiiten, Alawiten, Drusen, Ismailis und Jesiden (UNHCR). Seit 2011 haben die Spannungen zwischen den Religionen und Ethnien Berichten zufolge zugenommen, da sich die Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen tatsächlich oder allem Anschein nach in zunehmendem Ausmaß Kriegsparteien angeschlossen haben. Die bewaffnete Opposition wird überwiegend von sunnitischen Arabern dominiert, einschließlich islamistischer und extremistischer Gruppen. Dagegen haben sich die Mitglieder religiöser Minderheiten größtenteils tatsächlich oder augenscheinlich der Regierung und ihren ausländischen Verbündeten angeschlossen, allerdings war ihre Haltung im Konflikt niemals monolithisch. Der überproportionale Anteil von Alawiten im Staats- und Sicherheitsapparat und die Mobilisierung von Mitgliedern religiöser Minderheiten in den Regierungstruppen und regierungsnahen Truppen haben den Eindruck weiter verstärkt, dass diese Minderheiten die Regierung insgesamt unterstützen. Einige Parteien des Konflikts, einschließlich ISIS und HTS, haben Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten absichtlich und gezielt, sowohl aufgrund ihrer Religion, als auch aufgrund ihrer vermeintlich regierungsfreundlichen Haltung angegriffen, was zusätzlich dazu beiträgt, dass die Minderheiten den Schutz der Regierung suchen (UNHCR). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.
  39. Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (LIB). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. In Zahlen ausgedrückt sind das ca. 50 % Araber, 15 % Alawiten, 10 % Kurden, 10 % Levantiner und die restlichen 15 % verteilen sich u.a. auf Drusen, Ismailiten, Imamiten, Assyrer, Turkomanen und Armenier (LIB). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (LIB). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, weil sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (LIB). Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von HTS und bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden Die Rebellengebiete sind fast ausschließlich mit sunnitischen Arabern besetzt. Die wenigen Minderheiten, die in diesen Gebieten lebten, sind entweder geflohen oder wurden gezwungen zum Sunnitentum zu konvertieren. In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung (LIB, EUAA 2, UNHCR). Es gibt nur begrenzte aktuelle Informationen zu den Übergriffen auf die verbleibenden Mitglieder religiöser Minderheiten, in Gebieten, die von HTS und anderen extremistischen und radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert werden. Berichte haben jedoch bestätigt, dass Mitglieder der Minderheiten weiterhin zur strengen Einhaltung islamischen Rechts gezwungen werden, Diskriminierungen erleben und gezielt individuell angegriffen werden. Ferner wurde gemeldet, dass HTS, HAD und TIP Wohnungen, Geschäfte, Lagerhallen und landwirtschaftliche Anbauflächen, die vertriebenen Christen und Drusen gehören, rechtswidrig beschlagnahmt haben. Die einzige Kirche in der Stadt Idlib wurde Berichten zufolge 2017 von HTS beschlagnahmt und in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt. SNHR meldete, dass Christen angewiesen wurden, eine Steuer für ihren „Schutz“ als nicht-muslimische Bürger eines islamischen Staats zu zahlen („jiziya“). Extremistische Gruppen wie die HTS, die sich selbst als sunnitische Araber bezeichnen, gehen selbst gegen sunnitische Araber vor, die ihre Auslegung der Scharia nicht befolgen. Die HTS tötete Hunderte von Zivilisten und führte öffentliche Hinrichtungen, Enthauptungen und Kreuzigungen als Strafe für religiöse Vergehen wie Blasphemie und Apostasie durch (LIB, EUAA 2, UNHCR). 1.3.
  40. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten (vgl. auch Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/, zuletzt aufgerufen am 25.04.2023).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten vergleiche auch Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/, zuletzt aufgerufen am 25.04.2023). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in den durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in den durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  43. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  44. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  45. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  46. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung von Seiten der syrischen Armee oder der freien syrischen Armee (FSA) oder der kurdischen oder anderen Streitkräften, nicht glaubhaft machen. In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, es gebe keine Sicherheit und auch keine Zukunft, er möchte sich ein besseres Leben ermöglichen (vgl. AS 17).In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, es gebe keine Sicherheit und auch keine Zukunft, er möchte sich ein besseres Leben ermöglichen vergleiche AS 17). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, da er gehört habe, dass „die Sachen und Richter hier gut [seien]“. Er habe sich „aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschlossen in Österreich um Asyl anzusuchen“. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil man dort sehr wenig Geld verdiene und er sich eine sichere Zukunft aufbauen wolle (vgl. AS 59). Wäre er in Syrien geblieben, hätte ihn die freie syrische Armee rekrutiert beziehungsweise hätte er seinen Militärdienst ableisten müssen, wäre er in ein von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet eingereist (vgl. AS 61).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, da er gehört habe, dass „die Sachen und Richter hier gut [seien]“. Er habe sich „aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschlossen in Österreich um Asyl anzusuchen“. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil man dort sehr wenig Geld verdiene und er sich eine sichere Zukunft aufbauen wolle vergleiche AS 59). Wäre er in Syrien geblieben, hätte ihn die freie syrische Armee rekrutiert beziehungsweise hätte er seinen Militärdienst ableisten müssen, wäre er in ein von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet eingereist vergleiche AS 61). In seiner schriftlichen Beschwerde brachte er zudem vor, dass er nicht nur vom syrischen Regime oder der freien syrischen Armee (FSA) zwangsrekrutiert werden würde, sondern auch von den kurdischen Streitkräften (vgl. AS 299). Es würden keine Befreiungsgründe für den Militärdienst bei der syrischen Armee vorliegen, zudem befinde sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter (vgl. AS 305).In seiner schriftlichen Beschwerde brachte er zudem vor, dass er nicht nur vom syrischen Regime oder der freien syrischen Armee (FSA) zwangsrekrutiert werden würde, sondern auch von den kurdischen Streitkräften vergleiche AS 299). Es würden keine Befreiungsgründe für den Militärdienst bei der syrischen Armee vorliegen, zudem befinde sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter vergleiche AS 305). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass er geflüchtet sei, weil er eine Zukunft haben wolle. Es herrsche Krieg, er wolle nicht sein ganzes Leben in einem Kriegsland verbringen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass er selber heirate und Kinder bekomme und diese genauso leben würden, wie er. Er möchte in Österreich Fuß fassen und eine Arbeit finden, mit seinem Einkommen wolle er seine ganze Familie in Syrien unterstützen (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7). Er selber sei noch nie bedroht worden, er habe sich aber sagen lassen, dass er derzeit vom Militär gesucht werde und sein Name auf deren Liste stehe. Die syrische Regierung sei in Idlib jedoch nicht präsent (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass er geflüchtet sei, weil er eine Zukunft haben wolle. Es herrsche Krieg, er wolle nicht sein ganzes Leben in einem Kriegsland verbringen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass er selber heirate und Kinder bekomme und diese genauso leben würden, wie er. Er möchte in Österreich Fuß fassen und eine Arbeit finden, mit seinem Einkommen wolle er seine ganze Familie in Syrien unterstützen vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7). Er selber sei noch nie bedroht worden, er habe sich aber sagen lassen, dass er derzeit vom Militär gesucht werde und sein Name auf deren Liste stehe. Die syrische Regierung sei in Idlib jedoch nicht präsent vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von Seiten der syrischen Armee oder der freien syrischen Armee (FSA) oder der HTS oder kurdischen oder anderen Streitkräften rekrutiert zu werden, aus folgenden Erwägungen: 2.2.2.
  47. Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Idlib nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, steht. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 betreffend „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB)“ sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.03.2022 betreffend „Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib“ zusammengefasst, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen (mit Ausnahme von einigen Gebieten in Nordostsyrien), nicht umsetzen kann. Daraus ergibt sich für den Fall des Beschwerdeführers, dass für sein Herkunftsgebiet eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige ausgeschlossen werden kann. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist die syrische Regierung in Idlib nicht präsent (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8). Zudem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Bruder den Militärdienst nicht ableisten müsse, weil er und seine Familie in einem Gebiet leben würden, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe (vgl. AS 61). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er eine Gefängnisstrafe befürchte, wenn er in ein Regierungsgebiet einreise (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 9). Aus welchen Gründen er in ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet reisen sollte und sich der Gefahr einer Rekrutierung aussetzen sollte, ergibt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal er selbst angab, dass er nicht vorhabe, in ein syrisch kontrolliertes Gebiet zu reisen. Die Gefahr einer Rekrutierung an einem syrischen Kontrollpunkt ist somit auch nicht gegeben.Daraus ergibt sich für den Fall des Beschwerdeführers, dass für sein Herkunftsgebiet eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige ausgeschlossen werden kann. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist die syrische Regierung in Idlib nicht präsent vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8). Zudem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Bruder den Militärdienst nicht ableisten müsse, weil er und seine Familie in einem Gebiet leben würden, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe vergleiche AS 61). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er eine Gefängnisstrafe befürchte, wenn er in ein Regierungsgebiet einreise vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 9). Aus welchen Gründen er in ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet reisen sollte und sich der Gefahr einer Rekrutierung aussetzen sollte, ergibt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal er selbst angab, dass er nicht vorhabe, in ein syrisch kontrolliertes Gebiet zu reisen. Die Gefahr einer Rekrutierung an einem syrischen Kontrollpunkt ist somit auch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer, der bereits seit 2020 wehrpflichtig wäre, wurde niemals konkret aufgefordert, seinen Wehrdienst abzuleisten, er hat auch keinen Einberufungsbefehl mit einem konkreten Einrückungsdatum erhalten. Auch seine nach wie vor in seinem Herkunftsgebiet lebenden Eltern und Brüder wurden in diesem Zusammenhang niemals kontaktiert, zumal auch seine Brüder keinen Wehrdienst ableisten müssen. 2.2.2.
  48. Betreffend einer Zwangsrekrutierung seitens der HTS ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine „HTS-Wehrpflicht“ gibt (vgl. 1.3.4.2.). Im Mai 2021 kündigte HTS zwar an, künftig Freiwilligenmeldungen in Idlib anzuerkennen. Einigen Experten zufolge dürfte dies in Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ angekündigt worden sein, damit dem „Staatsvolk“ von Idlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Ein Militäranalyst sowie ein Forscher mit Schwerpunkt auf jihadistische Gruppierungen schätzten dies aber als unwahrscheinlich ein, insbesondere auch wegen der hohen Bevölkerungsdichte in den befreiten Gebieten. Zudem würde HTS den Unmut der Bevölkerung befürchten. Dass sich diese Situation geändert hätte lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Es besteht somit keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der HTS rekrutiert werden würde.2.2.2.
  49. Betreffend einer Zwangsrekrutierung seitens der HTS ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine „HTS-Wehrpflicht“ gibt vergleiche 1.3.4.2.). Im Mai 2021 kündigte HTS zwar an, künftig Freiwilligenmeldungen in Idlib anzuerkennen. Einigen Experten zufolge dürfte dies in Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ angekündigt worden sein, damit dem „Staatsvolk“ von Idlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Ein Militäranalyst sowie ein Forscher mit Schwerpunkt auf jihadistische Gruppierungen schätzten dies aber als unwahrscheinlich ein, insbesondere auch wegen der hohen Bevölkerungsdichte in den befreiten Gebieten. Zudem würde HTS den Unmut der Bevölkerung befürchten. Dass sich diese Situation geändert hätte lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Es besteht somit keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der HTS rekrutiert werden würde. 2.2.2.
  50. Betreffend eine vom Beschwerdeführer befürchteten Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) ist zunächst anzumerken, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der HTS steht und die SNA keine Zugriffsmöglichkeiten hat. Zudem erlegt die SNA, wie die HTS, den Zivilisten, die in den von ihnen kontrollierten Gebieten leben, keine Wehrdienstpflicht auf (vgl. 1.3.4.2.). Somit besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der SNA oder FSA rekrutiert werden würde.2.2.2.
  51. Betreffend eine vom Beschwerdeführer befürchteten Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) ist zunächst anzumerken, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der HTS steht und die SNA keine Zugriffsmöglichkeiten hat. Zudem erlegt die SNA, wie die HTS, den Zivilisten, die in den von ihnen kontrollierten Gebieten leben, keine Wehrdienstpflicht auf vergleiche 1.3.4.2.). Somit besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der SNA oder FSA rekrutiert werden würde. 2.2.2.
  52. Betreffend eine vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchteten Einziehung zum Wehrdienst der kurdischen Kräfte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion gemäß Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren betrifft. Vor diesem Dekret konnte das Alterslimit je nach Gebiet bis zu 40 Jahre betragen. Wie oben bereits ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der HTS. Die kurdischen Streitkräfte haben keine Kontrolle über dieses Gebiet und zudem auch keine Zugriffmöglichkeiten auf wehrpflichtige Männer. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der kurdischen Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden. Zusammenfassend ist eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung durch die syrische Regierung, HTS, SNA, kurdische Streitkräfte oder andere Gruppierungen aufgrund der obigen Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es ist anhand der stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens naheliegender, dass er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien geflüchtet ist. 2.2.
  53. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. AS 60, 62; Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7, 8). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. 2.2.
  54. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe vergleiche AS 60, 62; Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7, 8). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 63). Auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 5).Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 63). Auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 5). Er ist damit jedenfalls keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
  55. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren illegale Ausreise, Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe (vgl. AS 300).2.2.
  56. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren illegale Ausreise, Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe vergleiche AS 300). Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (siehe Punkt 1.3.9.). Er entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder seiner Abstammung aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, sodass umso weniger davon auszugehen ist, dass diese ihre dort eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würde, den nicht politisch exponierten Beschwerdeführer ausfindig zu machen und zu verfolgen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.
  57. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  59. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  60. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  61. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  62. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer weder vonseiten der syrischen Regierung noch von der HTS oder SNA oder kurdischen oder anderen Streitkräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee oder HTS oder SNA oder kurdischer oder anderer Streitkräfte eingezogen zu werden. 3.1.
  6. Der Beschwerdeführer nahm wie festgestellt auch nicht an Demonstrationen teil und war auch politisch niemals aktiv oder Mitglied einer politischen Partei. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
  7. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  8. Dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.03.2023, in welcher er zusammenfassend ausführte, dass es bei der Prüfung des Vorhandenseins einer asylrelevanten Verfolgung nicht nur auf die Herkunftsregion, sondern auf den gesamten Herkunftsstaat ankomme und es aufgrund dessen sehr wohl auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ankomme, ist folgendes entgegenzuhalten: In dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, stellte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass §§ 3 und 8 AsylG 2005 unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten normieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an. Dies wird auch in einem Syrien betreffenden Beschluss des VwGH vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017 bestätigt, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der sicheren und legalen Erreichbarkeit des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin im kurdisch dominierten Gebiet im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes beurteilte und das Fehlen konkreter Feststellungen dazu bemängelte. Dieses Sachverhaltselement war jedoch für die Frage der Gewährung von internationalen Schutz nicht zu berücksichtigen, weswegen die Revision, insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtete, zurückgewiesen wurde.In dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, stellte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten normieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an. Dies wird auch in einem Syrien betreffenden Beschluss des VwGH vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0017 bestätigt, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der sicheren und legalen Erreichbarkeit des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin im kurdisch dominierten Gebiet im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes beurteilte und das Fehlen konkreter Feststellungen dazu bemängelte. Dieses Sachverhaltselement war jedoch für die Frage der Gewährung von internationalen Schutz nicht zu berücksichtigen, weswegen die Revision, insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtete, zurückgewiesen wurde. Im VwGH Beschluss vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich damit auseinander, wie die Heimatregion bestimmt wird. Demnach ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers die Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Falls ein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Würde man hingegen der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, würde allein der Umstand, dass eine sichere und legale Rückreise in den Herkunftsort nicht möglich ist, zur Folge haben, dass diesem internationaler Schutz zu gewähren wäre, obwohl der Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz genießt. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung erstatten und war somit eine Verfolgung nach § AsylG 2005 zu verneinen. Aufgrund dessen stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage der Erreichbarkeit der für den Beschwerdeführer sicheren Herkunftsregion nicht und geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung erstatten und war somit eine Verfolgung nach Paragraph AsylG 2005 zu verneinen. Aufgrund dessen stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage der Erreichbarkeit der für den Beschwerdeführer sicheren Herkunftsregion nicht und geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. 3.1.
  9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  11. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 298) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 298) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2266022.1.00

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