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{'item': 'W274 2256534-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 69§ 8a§ 7§ 32§ 37§ 33

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW274 2256534-1 Spruch, W274 2256534-1/6E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) sowie beim BVwG zahlreiche Beschwerden und Eingaben in der Vergangenheit erhob bzw. bei denen solche anhängig sind, übersandte am 07.07.2019 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX , (im Folgenden: Beschwerdegegnerin, BG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch (Art. 15, 16, 17, 18 und 21 DSGVO) sowie im Recht auf Geheimhaltung und führte zusammengefasst aus, die BG verarbeite personenbezogene Daten des Ast als Leitungsperson der XXXX . Nach seiner Suspendierung am 11.10.2017 sei ihm die fragwürdige Rolle der BG in der XXXX bewusst geworden. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sich beispielhaft auf Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG), des ASVG, des FSVG, des B-KUVG sowie der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Den Antrag auf Auskunft vom 19.05.2019 lege er seiner Beschwerde bei. römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) sowie beim BVwG zahlreiche Beschwerden und Eingaben in der Vergangenheit erhob bzw. bei denen solche anhängig sind, übersandte am 07.07.2019 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdegegnerin, BG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch (Artikel 15, 16, 17, 18 und 21 DSGVO) sowie im Recht auf Geheimhaltung und führte zusammengefasst aus, die BG verarbeite personenbezogene Daten des Ast als Leitungsperson der römisch 40 . Nach seiner Suspendierung am 11.10.2017 sei ihm die fragwürdige Rolle der BG in der römisch 40 bewusst geworden. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sich beispielhaft auf Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG), des ASVG, des FSVG, des B-KUVG sowie der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Den Antrag auf Auskunft vom 19.05.2019 lege er seiner Beschwerde bei. Der Beschwerde angeschlossen waren zahlreiche Beilagen, unter anderem solche im Zusammenhang mit ein betreffend den ASt geführten Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Mit Bescheid vom 27.05.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der obgenannten Datenschutzbeschwerde unter Bezugnahme auf Art. 57 Abs. 4 DSVGO wegen exzessiver Verfahrensführung ab und bezog sich dabei auf über 200 Beschwerde des ASt bei der belangten Behörde seit Juni 2018.Mit Bescheid vom 27.05.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der obgenannten Datenschutzbeschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 57, Absatz 4, DSVGO wegen exzessiver Verfahrensführung ab und bezog sich dabei auf über 200 Beschwerde des ASt bei der belangten Behörde seit Juni 2018. Mit E-Mail vom 12.04.2022 legte der ASt bezogen auf den Bescheid vom 27.05.2021 (GZ D124.1050) einen Antrag auf Wiederaufnahme

§ 69

AVG, datiert mit 12.04.2021 – somit vor Ergehen des Bescheides vom 27.05.2021 – vor und führte zusammengefasst aus, der Bescheid sei mindestens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden und mit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2022 zu W253 2226261 seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Mit E-Mail vom 12.04.2022 legte der ASt bezogen auf den Bescheid vom 27.05.2021 (GZ D124.1050) einen Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG, datiert mit 12.04.2021 – somit vor Ergehen des Bescheides vom 27.05.2021 – vor und führte zusammengefasst aus, der Bescheid sei mindestens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden und mit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2022 zu W253 2226261 seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Angeschlossen waren zahlreiche Urkunden, insbesondere eine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.03.2022, W253

  1. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2022 zu GZ D124.1050 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme (vom 12.04.2022) abgewiesen, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung in einem abgeschlossenen Verfahren, deren Unrichtigkeit sich aus einer späteren rechtlichen Beurteilung, z.B. durch ein Erkenntnis des VwGH als gesetzeswidrig oder des VfGH als verfassungswidrig ergäbe, keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Dies müsse umso mehr für Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts gelten. Das Bekanntwerden der Entscheidung des Erkenntnisses vor Erlassung des Bescheides hätte auch nicht zum einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid geführt. Dieser Bescheid wurde dem ASt am 24.05.2022 an dessen E-Mail-Adresse XXXX zugestellt. Der AST hatte sich dieser E-Mail-Adresse bereits bei Einbringung seines dem letzten Bescheid zugrundeliegenden Wiederaufnahmeantrages unter anderem am 12.04.2022 bedient.Dieser Bescheid wurde dem ASt am 24.05.2022 an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 zugestellt. Der AST hatte sich dieser E-Mail-Adresse bereits bei Einbringung seines dem letzten Bescheid zugrundeliegenden Wiederaufnahmeantrages unter anderem am 12.04.2022 bedient. Am 24.06.2022 langte, wiederum von dieser E-Mail-Adresse, ein „Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid D124.1050 2022-0.276.595, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX (Geheimhaltung) / – „Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen“ (sowie für das gesamte weitere Verfahren).“ „Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid D124.1050 2022-0.276.595, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 (Geheimhaltung) / – „Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen“ (sowie für das gesamte weitere Verfahren).“ Des ASt vom 24.06.2022 bei der belangten Behörde ein, in dem dieser zusammengefasst ausführt, er beantrage, zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen und beantrage die unentgeltliche Beigebung eines Anwalts, weil besondere Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erwarten seien. Er sei außerstande, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für ihn und seine Familie zu bestreiten. Er sei der Meinung, dass eine Beschwerde nicht aussichtlos sei, da der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden sei. Liege mit den Anregungen zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt durch die belangte Behörde nicht ein Missbrauch der Amtsgewalt durch die Leiterin der Datenschutzbehörde sowie durch den Ablehnungsbescheid vom 27.05.2021 vor? Er ersuche, ihn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Verfahrenshilfeantrag anzuhören. Weiters ersuche er um Bestellung eines der namentlich angeführten zwei Rechtsanwälte. Dem Verfahrenshilfeantrag sind zahlreiche Unterlagen beigefügt, darunter ärztliche Unterlage sowie ältere Vermögensverzeichnisse. Mit Aktenvorlage vom 29.06.2022 – eingelangt beim BVwG am 30.06.2022 - führte die belangte Behörde zunächst aus, sie lege die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2022 sowie den diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss der Verfahrensakten vor. Die Beschwerde bzw. der Verfahrenshilfeantrag erwiesen sich aufgrund der Zustellung des Bescheides vom 24.05.2022 als verspätet. Der Bescheid sei dem ASt am 24.05.2022 an dessen elektronische Adresse, unter welcher dieser auch den Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.04.2022 eingebracht habe, zugestellt worden. Eine Zustellbestätigung vom 24.05.2022 liege bei. In der Rechtsmittelbelehrung sei auf die 4-wöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen worden. Die Beschwerdefrist beginne mit dem Tag der Zustellung, gegenständlich am 24.05.
  2. Im vorliegenden Fall habe diese am 21.06.2022 geendet, weshalb die am 24.06.2022 per E-Mail übermittelte Beschwerde verspätet sei. Beantragt werde, sowohl diese als auch den Antrag auf Verfahrenshilfe als verspätet zurückzuweisen. Über gerichtliche Anfrage führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.03.2023 aus, die Eingabe des ASt vom 24.06.2022 habe nur einen Antrag auf Verfahrenshilfe enthalten, um eine Beschwerde gegen den Bescheid mit der GZ: D124.1050, 2022-0.276.595 einbringen zu können. Aufgrund der offensichtlichen Verspätung des Antrages auf Verfahrenshilfe wurde dem ASt mit Schreiben vom 27.03.2023 Gelegenheit gegeben, zum Vorhalt der verspäteten Einbringung Stellung zu nehmen. Diesbezüglich langte auf elektronischem Weg am 14.04.2023 eine Angabe des ASt, bestehend aus einer Ausfüllung der elektronischen Maske, einer 15-seitigen Stellungnahme sowie weiteren Beilagen (u.a. eine Revisionsbeantwortung vom 17.05.2022 zu W245 2226261) beim BVwG ein. Im Wesentlichen führt der ASt aus, der Bescheid vom 17.05.2022 sei ihm am 24.05.2022 per E-Mail auf XXXX zugestellt worden. Die 4-wöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde habe am 21.06.2022 geendet. Die Verspätung sei auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen, er leide an F 43.8 und posttraumatischer Belastungsstörung aufgrund verschiedener Lebensereignisse und orthopädischen Beschwerden. Am 31.05.2022 sei er stationär zu einer 3-wöchigen orthopädischen Reha bis zum 21.06.2022 in der XXXX aufgenommen gewesen. Am Rückreiseantrag (21.06.2022) habe er erinnerlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, die in der XXXX entstanden seien, seinen Allgemeinarzt aufgesucht, der ihn an eine HNO Fachärztin überwiesen habe. Trotz dieser Umstände habe er es irgendwie geschafft, per E-Mail einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2022 am 24.06.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Antrag früher einzubringen. Tatsächlich habe er eine Frist versäumt. Er wolle im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Verfahrenshilfeantrag angehört werden. Im Wesentlichen führt der ASt aus, der Bescheid vom 17.05.2022 sei ihm am 24.05.2022 per E-Mail auf römisch 40 zugestellt worden. Die 4-wöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde habe am 21.06.2022 geendet. Die Verspätung sei auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen, er leide an F 43.8 und posttraumatischer Belastungsstörung aufgrund verschiedener Lebensereignisse und orthopädischen Beschwerden. Am 31.05.2022 sei er stationär zu einer 3-wöchigen orthopädischen Reha bis zum 21.06.2022 in der römisch 40 aufgenommen gewesen. Am Rückreiseantrag (21.06.2022) habe er erinnerlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, die in der römisch 40 entstanden seien, seinen Allgemeinarzt aufgesucht, der ihn an eine HNO Fachärztin überwiesen habe. Trotz dieser Umstände habe er es irgendwie geschafft, per E-Mail einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2022 am 24.06.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Antrag früher einzubringen. Tatsächlich habe er eine Frist versäumt. Er wolle im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Verfahrenshilfeantrag angehört werden. Die weiteren weitwendigen Ausführungen widmen sich, soweit ersichtlich, Umständen, die nach Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erfolgt sind. Weiters beantragte der ASt mehrere Zeugen in Bezug auf seinen Verfahrenshilfeantrag. Der Verfahrenshilfeantrag ist verspätet:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind

Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind

Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Abs 7 beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

Absatz 7, beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom

  1. Mai 2022 mit der GZ: D124.1050 2022-0.276.595 ist am
  2. Mai 2022 dem ASt an dessen elektronische Adresse ( XXXX ), unter welcher dieser auch den Antrag auf Wiederaufnahme am
  3. April 2022 eingebracht hat, zugestellt worden. Eine Zustellbestätigung vom
  4. Mai 2022 liegt dem gegenständlichen Akt bei. Der Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Mai 2022 mit der GZ: D124.1050 2022-0.276.595 ist am
  6. Mai 2022 dem ASt an dessen elektronische Adresse ( römisch 40 ), unter welcher dieser auch den Antrag auf Wiederaufnahme am
  7. April 2022 eingebracht hat, zugestellt worden. Eine Zustellbestätigung vom
  8. Mai 2022 liegt dem gegenständlichen Akt bei. Die Beweislast der Behörde ist mit diesem und dem Zugeständnis der Zustellung an diesem Tag durch den ASt auch unter Zugrundelegung einer Zustellung

§ 37Abs. 1 Zust

G erbracht. Die Beweislast der Behörde ist mit diesem und dem Zugeständnis der Zustellung an diesem Tag durch den ASt auch unter Zugrundelegung einer Zustellung

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG erbracht. Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Beschwerdeerhebung somit am 21.06.

  1. Dem ASt wurde entsprechend der Rechtsprechung des VwGH Gelegenheit gegeben, zur nach dem Akteninhalt offenkundigen Verspätung des Verfahrenshilfeantrags Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nutzte der ASt, ohne dabei Umstände ins Treffen zu führen, die die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Verfahrenshilfeantrags entkräften konnten. Der ASt räumt eine Bescheidzustellung am 24.05.2022 an die von ihm genutzte E-Mail-Adresse ein, ebenso das Ende der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist am 21.06.
  2. Eine allfällige Ortsabwesenheit könnte im Falle einer Zustellung per E-Mail keine Rolle spielen. Wenn der ASt Umstände anführt, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung dahingehend darstellen sollen, dass er innerhalb der Frist nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Verfahrenshilfe vorzulegen, so kann durch solche Umstände eine Fristverlängerung keinesfalls begründet werden, zumal gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind. In Frage käme eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Vw

GVG. Allerdings ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). In Frage käme eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, VwGVG. Allerdings ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Evident ist, dass der ASt in der Lage war, am 24.06.2022 einen zweiseitigen Verfahrenshilfeantrag unter Beischluss zahlreicher Urkunden zu stellen. Umstände, wonach eine Fristversäumnis allenfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht sein könnte (Beeinträchtigung durch Erkrankung), wurden erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 14.04.2023, somit weit außerhalb der 14-tätigen Wiedereinsetzungsfrist, die jedenfalls mit dem 24.06.2022 begonnen hat, vorgebracht. Auch eine Umdeutung der Ausführungen des ASt in einen berechtigten Wiedereinsetzungsantrag kommt daher nicht in Frage. Bereits aus § 8a Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde fristgebunden im Sinne der Beschwerdefrist ist. Da dieser aber insofern durch den ASt außerhalb der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2022, nämlich am 24.06.2022 erhoben wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Bereits aus Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde fristgebunden im Sinne der Beschwerdefrist ist. Da dieser aber insofern durch den ASt außerhalb der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2022, nämlich am 24.06.2022 erhoben wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass auf Basis der klaren gesetzlichen Regelung entschieden wurde und Einzelfallumstände zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2256534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.