4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) sowie beim BVwG zahlreiche Beschwerden und Eingaben in der Vergangenheit erhob bzw. bei denen solche anhängig sind, übersandte am 07.07.2019 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX , (im Folgenden: Beschwerdegegnerin, BG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch (Art. 15, 16, 17, 18 und 21 DSGVO) sowie im Recht auf Geheimhaltung und führte zusammengefasst aus, die BG verarbeite personenbezogene Daten des Ast als Leitungsperson der XXXX . Nach seiner Suspendierung am 11.10.2017 sei ihm die fragwürdige Rolle der BG in der XXXX bewusst geworden. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sich beispielhaft auf Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG), des ASVG, des FSVG, des B-KUVG sowie der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Den Antrag auf Auskunft vom 19.05.2019 lege er seiner Beschwerde bei. römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) sowie beim BVwG zahlreiche Beschwerden und Eingaben in der Vergangenheit erhob bzw. bei denen solche anhängig sind, übersandte am 07.07.2019 per E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdegegnerin, BG) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch (Artikel 15, 16, 17, 18 und 21 DSGVO) sowie im Recht auf Geheimhaltung und führte zusammengefasst aus, die BG verarbeite personenbezogene Daten des Ast als Leitungsperson der römisch 40 . Nach seiner Suspendierung am 11.10.2017 sei ihm die fragwürdige Rolle der BG in der römisch 40 bewusst geworden. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze sich beispielhaft auf Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG), des ASVG, des FSVG, des B-KUVG sowie der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Den Antrag auf Auskunft vom 19.05.2019 lege er seiner Beschwerde bei. Der Beschwerde angeschlossen waren zahlreiche Beilagen, unter anderem solche im Zusammenhang mit ein betreffend den ASt geführten Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Mit Bescheid vom 27.05.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der obgenannten Datenschutzbeschwerde unter Bezugnahme auf Art. 57 Abs. 4 DSVGO wegen exzessiver Verfahrensführung ab und bezog sich dabei auf über 200 Beschwerde des ASt bei der belangten Behörde seit Juni 2018.Mit Bescheid vom 27.05.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der obgenannten Datenschutzbeschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 57, Absatz 4, DSVGO wegen exzessiver Verfahrensführung ab und bezog sich dabei auf über 200 Beschwerde des ASt bei der belangten Behörde seit Juni 2018. Mit E-Mail vom 12.04.2022 legte der ASt bezogen auf den Bescheid vom 27.05.2021 (GZ D124.1050) einen Antrag auf Wiederaufnahme
AVG, datiert mit 12.04.2021 – somit vor Ergehen des Bescheides vom 27.05.2021 – vor und führte zusammengefasst aus, der Bescheid sei mindestens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden und mit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2022 zu W253 2226261 seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Mit E-Mail vom 12.04.2022 legte der ASt bezogen auf den Bescheid vom 27.05.2021 (GZ D124.1050) einen Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG, datiert mit 12.04.2021 – somit vor Ergehen des Bescheides vom 27.05.2021 – vor und führte zusammengefasst aus, der Bescheid sei mindestens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden und mit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2022 zu W253 2226261 seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Angeschlossen waren zahlreiche Urkunden, insbesondere eine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.03.2022, W253
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind
Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind
Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Abs 7 beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
Absatz 7, beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom
G erbracht. Die Beweislast der Behörde ist mit diesem und dem Zugeständnis der Zustellung an diesem Tag durch den ASt auch unter Zugrundelegung einer Zustellung
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG erbracht. Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Beschwerdeerhebung somit am 21.06.
GVG. Allerdings ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). In Frage käme eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, VwGVG. Allerdings ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Evident ist, dass der ASt in der Lage war, am 24.06.2022 einen zweiseitigen Verfahrenshilfeantrag unter Beischluss zahlreicher Urkunden zu stellen. Umstände, wonach eine Fristversäumnis allenfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht sein könnte (Beeinträchtigung durch Erkrankung), wurden erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 14.04.2023, somit weit außerhalb der 14-tätigen Wiedereinsetzungsfrist, die jedenfalls mit dem 24.06.2022 begonnen hat, vorgebracht. Auch eine Umdeutung der Ausführungen des ASt in einen berechtigten Wiedereinsetzungsantrag kommt daher nicht in Frage. Bereits aus § 8a Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde fristgebunden im Sinne der Beschwerdefrist ist. Da dieser aber insofern durch den ASt außerhalb der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2022, nämlich am 24.06.2022 erhoben wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Bereits aus Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde fristgebunden im Sinne der Beschwerdefrist ist. Da dieser aber insofern durch den ASt außerhalb der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2022, nämlich am 24.06.2022 erhoben wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass auf Basis der klaren gesetzlichen Regelung entschieden wurde und Einzelfallumstände zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2256534.1.00
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