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{'item': 'W274 2269735-1'}

Obsah (7)Art. 133Art. 5§ 12Art. 6Art. 4§ 2§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW274 2269735-1 Spruch, W274 2269735-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ist Angehöriger des österreichischen XXXX und XXXX . Er ist aktuell des Dienstes enthoben (Angabe in der Beschwerde). römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ist Angehöriger des österreichischen römisch 40 und römisch 40 . Er ist aktuell des Dienstes enthoben (Angabe in der Beschwerde). Der BF erhob durch Übermittlung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) per E-Mail unter „ XXXX “ Beschwerde an diese gegenüber der Beschwerdegegnerin „ XXXX “ (Leiter: XXXX ), (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB), und führte darin aus, durch die XXXX - Dienststelle (die MB) sei seine private E-Mailadresse, ohne ihn zu informieren und ohne seine Zustimmung, in eine Datenbank (ELAK – elektronischer Akt) des XXXX eingepflegt und somit vor mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. Der BF erhob durch Übermittlung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) per E-Mail unter „ römisch 40 “ Beschwerde an diese gegenüber der Beschwerdegegnerin „ römisch 40 “ (Leiter: römisch 40 ), (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB), und führte darin aus, durch die römisch 40 - Dienststelle (die MB) sei seine private E-Mailadresse, ohne ihn zu informieren und ohne seine Zustimmung, in eine Datenbank (ELAK – elektronischer Akt) des römisch 40 eingepflegt und somit vor mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. In einer angeschlossenen Beilage führte der BF zusammengefasst aus, seine private E-Mailadresse sei durch (falsche) Eingabe in die Datenbank „ELAK XXXX “ gespeichert worden, ohne ihn zu informieren und ohne seine Einwilligung einzuholen und somit vor mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. Da er des Dienstes enthoben sei und sich

HDG in wöchentlichen Abständen beim stellvertretenden Kommandanten der MB melden müsse, werde für die Kommunikation entweder das Telefon oder die Kommunikation via E-Mail verwendet. Für diese Kommunikation habe der BF seine private Mailadresse ( XXXX ) verwendet. Diese E-Mailadresse habe er auch für eine direkte Kommunikation mit der Abteilung Allgemeines Recht/ XXXX verwendet. Sonst habe er keine militärische Dienststelle des XXXX direkt adressiert. Es sei ihm klar, dass das Verschicken eines E-Mails an eine der o.a. Dienststellen als eine konkludente Einwilligung in die Verarbeitung seiner privaten E-Mail-Adresse durch die Dienststellen des XXXX zu werten sei. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger dürfe davon ausgehen, dass das Antwortschreiben an die absendende E-Mail-Adresse übermittelt werden und nur zu diesem Zweck die E-Mail-Adresse temporär gespeichert werden dürfe. Innerhalb der MB sei jedoch seine privat E-Mail-Adresse nicht lokal (Netzwerk nur der XXXX ) gespeichert worden, sondern in die Datenbank des XXXX eingespeichert worden. Auf dieses System könnten mehrere Personen des XXXX österreichweit zugreifen. Aus Art. 22 DSGVO leite sich ab, dass vor Aufnahme persönlicher Daten informiert und um Einwilligung gefragt werden müsse. In einer angeschlossenen Beilage führte der BF zusammengefasst aus, seine private E-Mailadresse sei durch (falsche) Eingabe in die Datenbank „ELAK römisch 40 “ gespeichert worden, ohne ihn zu informieren und ohne seine Einwilligung einzuholen und somit vor mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. Da er des Dienstes enthoben sei und sich

HDG in wöchentlichen Abständen beim stellvertretenden Kommandanten der MB melden müsse, werde für die Kommunikation entweder das Telefon oder die Kommunikation via E-Mail verwendet. Für diese Kommunikation habe der BF seine private Mailadresse ( römisch 40 ) verwendet. Diese E-Mailadresse habe er auch für eine direkte Kommunikation mit der Abteilung Allgemeines Recht/ römisch 40 verwendet. Sonst habe er keine militärische Dienststelle des römisch 40 direkt adressiert. Es sei ihm klar, dass das Verschicken eines E-Mails an eine der o.a. Dienststellen als eine konkludente Einwilligung in die Verarbeitung seiner privaten E-Mail-Adresse durch die Dienststellen des römisch 40 zu werten sei. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger dürfe davon ausgehen, dass das Antwortschreiben an die absendende E-Mail-Adresse übermittelt werden und nur zu diesem Zweck die E-Mail-Adresse temporär gespeichert werden dürfe. Innerhalb der MB sei jedoch seine privat E-Mail-Adresse nicht lokal (Netzwerk nur der römisch 40 ) gespeichert worden, sondern in die Datenbank des römisch 40 eingespeichert worden. Auf dieses System könnten mehrere Personen des römisch 40 österreichweit zugreifen. Aus Artikel 22, DSGVO leite sich ab, dass vor Aufnahme persönlicher Daten informiert und um Einwilligung gefragt werden müsse. Der ELAK stelle das Arbeitsmittel des XXXX dar. Um mit Personen, die nicht ELAK-Anwender seien, elektronisch (per E-Mail) kommunizieren zu können, müsse durch den Sachbearbeiter die Empfänger-E-Mail-Adresse im ELAK manuell eingegeben werden. Sobald diese E-Mail-Adresse einmal verwendet worden sei, bleibe diese im ELAK gespeichert, sofern noch keine andere gespeichert sei und auch nicht die Empfängerart „frei“ ausgewählt werde. Da der BF nur mit XXXX (gemeint: kommuniziert habe), die alle über einen Computerführerschein ECDL Modul 1-4 sowie über eine ELAK- XXXX Schulung verfügen müssten, müsse davon ausgegangen werden, dass Eingaben im ELAK so getätigt werden (Eingabefeld „frei“), dass damit nicht die persönliche E-Mail-Adresse des BF gespeichert und allen XXXX -ELAK-Nutzern zugänglich gemacht werden. Hier liege der Vorstoß der MB im Sinne des Bedienungsfehlers. Der ELAK stelle das Arbeitsmittel des römisch 40 dar. Um mit Personen, die nicht ELAK-Anwender seien, elektronisch (per E-Mail) kommunizieren zu können, müsse durch den Sachbearbeiter die Empfänger-E-Mail-Adresse im ELAK manuell eingegeben werden. Sobald diese E-Mail-Adresse einmal verwendet worden sei, bleibe diese im ELAK gespeichert, sofern noch keine andere gespeichert sei und auch nicht die Empfängerart „frei“ ausgewählt werde. Da der BF nur mit römisch 40 (gemeint: kommuniziert habe), die alle über einen Computerführerschein ECDL Modul 1-4 sowie über eine ELAK- römisch 40 Schulung verfügen müssten, müsse davon ausgegangen werden, dass Eingaben im ELAK so getätigt werden (Eingabefeld „frei“), dass damit nicht die persönliche E-Mail-Adresse des BF gespeichert und allen römisch 40 -ELAK-Nutzern zugänglich gemacht werden. Hier liege der Vorstoß der MB im Sinne des Bedienungsfehlers. Seitens der Abteilung Allgemeines Recht/ XXXX sei dem BF mit Schreiben vom 13.07.2021 mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Antrages vom 09.06.2021 die Löschung seiner privaten E-Mail-Adresse im ELAK veranlasst worden sei. Diese sei somit gesetzwidrig von Herbst 2019 bis Sommer 2021 für Dritte abrufbar gewesen. Die MB habe daher sowohl gegen Art. 5, Art. 6 als auch Art. 9 DSGVO verstoßen. Seitens der Abteilung Allgemeines Recht/ römisch 40 sei dem BF mit Schreiben vom 13.07.2021 mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Antrages vom 09.06.2021 die Löschung seiner privaten E-Mail-Adresse im ELAK veranlasst worden sei. Diese sei somit gesetzwidrig von Herbst 2019 bis Sommer 2021 für Dritte abrufbar gewesen. Die MB habe daher sowohl gegen Artikel 5,, Artikel 6, als auch Artikel 9, DSGVO verstoßen. Mit Erledigung vom 01.12.2021 forderte die belangte Behörde die MB zur Stellungnahme auf und stellte diesbezüglich einzelne Fragen (u.a. „Durch wen erfolgte die Eintragung?“, „Handelt es sich dabei um eine dienstliche Verrichtung?“, „Wer bzw. wie viele Personen konnten auf die private E-Mail-Adresse des BF zugreifen?“, „Wie ist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit geregelt?“ „Es ist auf den behaupteten Bedienungsfehler einzugehen.“). Mit Stellungnahme vom 21.12.2021 übersandte die MB Schreiben der Rechtsabteilung des XXXX vom 22.06.2021 an den BF sowie der Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten vom 13.07.2021 an den BF und einen Ausdruck des Personalblattes mit Stand 22.06.2021 betreffend den BF. Mit Stellungnahme vom 21.12.2021 übersandte die MB Schreiben der Rechtsabteilung des römisch 40 vom 22.06.2021 an den BF sowie der Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten vom 13.07.2021 an den BF und einen Ausdruck des Personalblattes mit Stand 22.06.2021 betreffend den BF. Sie beantragte die Beschwerde zurück – bzw. abzuweisen und führte zusammengefasst aus, der BF habe zunächst am 09.06.2021 bei der MB einen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft übermittelt. Zu diesem Antrag wurde mit den Schreiben vom 22.06.2021 und 13.07.2021 Stellung genommen bzw. dieser erledigt. Wie die MB dem BF mit Schreiben an diesen vom 13.07.2021 mitgeteilt habe, sei die Verarbeitung (Abspeicherung) der privaten E-Mail-Adresse des BF nicht aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligungserklärung, sondern zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfolgt. Der BF habe seine private E-Mail-Adresse selbst durch Übermittlung seiner Beschwerde an XXXX bekanntgegeben sowie an XXXX weitergeleitet. Er habe generell für alle seine Eingaben seine private E-Mail-Adresse verwendet und dabei nicht nur die vorgegebene Stelle, sondern auch Vertrauenspersonen und den zuständigen Dienststellenausschuss adressiert. Der BF habe seine E-Mail-Adresse gegenüber mehreren Stellen und Personen (des XXXX ) offengelegt. Wie die MB dem BF mit Schreiben an diesen vom 13.07.2021 mitgeteilt habe, sei die Verarbeitung (Abspeicherung) der privaten E-Mail-Adresse des BF nicht aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligungserklärung, sondern zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfolgt. Der BF habe seine private E-Mail-Adresse selbst durch Übermittlung seiner Beschwerde an römisch 40 bekanntgegeben sowie an römisch 40 weitergeleitet. Er habe generell für alle seine Eingaben seine private E-Mail-Adresse verwendet und dabei nicht nur die vorgegebene Stelle, sondern auch Vertrauenspersonen und den zuständigen Dienststellenausschuss adressiert. Der BF habe seine E-Mail-Adresse gegenüber mehreren Stellen und Personen (des römisch 40 ) offengelegt. Das Verschicken von E-Mails von der privaten E-Mail-Adresse sei als eine konkludente Einwilligung durch schlüssiges Handeln in die Verarbeitung dieser privaten E-Mail-Adresse durch das XXXX / XXXX zu werten. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger, der eine Anfrage per E-Mail erhalte, dürfe davon ausgehen, dass das Antwortschreiben an die absendende E-Mail-Adresse übermittelt werden und zu diesem Zweck auch die E-Mail-Adresse gespeichert werden dürfe. Gegenteiliges, z.B. Zusendung per Post, habe der BF in seinen Eingaben nicht verlangt. Das Verschicken von E-Mails von der privaten E-Mail-Adresse sei als eine konkludente Einwilligung durch schlüssiges Handeln in die Verarbeitung dieser privaten E-Mail-Adresse durch das römisch 40 / römisch 40 zu werten. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger, der eine Anfrage per E-Mail erhalte, dürfe davon ausgehen, dass das Antwortschreiben an die absendende E-Mail-Adresse übermittelt werden und zu diesem Zweck auch die E-Mail-Adresse gespeichert werden dürfe. Gegenteiliges, z.B. Zusendung per Post, habe der BF in seinen Eingaben nicht verlangt. Aufgrund der Anträge des BF sei am 21.06.2021 die Löschung der privaten E-Mail-Adresse im ELAK veranlasst und durchgeführt werden, sodass diese im ELAK-Empfängerfeld nicht mehr abgerufen werden könne. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen der belangten Behörde führte die MB weiters aus, die Eintragung in den ELAK sei durch XXXX erfolgt. Dieser habe im damals eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen den BF als Verfahrensgehilfe der Disziplinarbehörde fungiert. Es habe sich um eine dienstliche Verrichtung gehandelt. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen der belangten Behörde führte die MB weiters aus, die Eintragung in den ELAK sei durch römisch 40 erfolgt. Dieser habe im damals eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen den BF als Verfahrensgehilfe der Disziplinarbehörde fungiert. Es habe sich um eine dienstliche Verrichtung gehandelt. Jeder ELAK-Nutzer des XXXX , der eine Erledigung als Teil eines Aktes an den BF als XXXX -Person versenden habe wollen, habe auf die E-Mail-Adresse zugreifen können. Dazu bedürfe es aber einer dienstlichen Notwendigkeit und eines dienstlichen Anlasses. Alle ELAK-Nutzer unterlägen der entsprechenden Amtsverschwiegenheit und der Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten. Jeder ELAK-Nutzer des römisch 40 , der eine Erledigung als Teil eines Aktes an den BF als römisch 40 -Person versenden habe wollen, habe auf die E-Mail-Adresse zugreifen können. Dazu bedürfe es aber einer dienstlichen Notwendigkeit und eines dienstlichen Anlasses. Alle ELAK-Nutzer unterlägen der entsprechenden Amtsverschwiegenheit und der Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten. Verwiesen werde auf einen diesbezüglichen Grundsatzerlass der Präsidialabteilung vom 28.01.2021 (Richtlinie für den Datenschutz im XXXX Fassung 2021). Verwiesen werde auf einen diesbezüglichen Grundsatzerlass der Präsidialabteilung vom 28.01.2021 (Richtlinie für den Datenschutz im römisch 40 Fassung 2021). Für die konkrete Aufnahme der E-Mail-Adresse des BF in den ELAK sei der Kommandant XXXX ( XXXX ) in seiner Funktion als Disziplinarbehörde zu sehen. Für das ELAK insgesamt sei die Präsidialabteilung (des XXXX ) als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher anzusehen. Für die konkrete Aufnahme der E-Mail-Adresse des BF in den ELAK sei der Kommandant römisch 40 ( römisch 40 ) in seiner Funktion als Disziplinarbehörde zu sehen. Für das ELAK insgesamt sei die Präsidialabteilung (des römisch 40 ) als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher anzusehen. Die E-Mail-Adresse sei im ELAK erstmals bei der Übersendung der positiven Antwort auf die Verlängerung der Frist für das Parteiengehör des BF im Zuge eines Disziplinarverfahrens durch den Sachbearbeiter XXXX eingegeben und durch den damaligen Kommandanten der XXXX , XXXX gefertigt worden. Die E-Mail-Adresse sei im ELAK erstmals bei der Übersendung der positiven Antwort auf die Verlängerung der Frist für das Parteiengehör des BF im Zuge eines Disziplinarverfahrens durch den Sachbearbeiter römisch 40 eingegeben und durch den damaligen Kommandanten der römisch 40 , römisch 40 gefertigt worden. Die belangte Behörde gab dem BF Gelegenheit zum Parteiengehör. Im Rahmen dessen führte der BF mit Schreiben vom 24.12.2021 zusammengefasst aus, XXXX hätte betreffend die private E-Mail-Adresse des BF in der Empfängerart „frei“ eingeben müssen. Damit sei durch einen Mitarbeiter der MB im Auftrag des Kommandanten der MB durch einen Eingabefehler seine private E-Mail-Adresse gegenüber mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. Unerheblich sei, ob Personen des XXXX der Verschwiegenheit unterlägen. Jede Person, die ihn anschreiben habe wollen, habe dies auf seine private E-Mail-Adresse tun können. Im Rahmen dessen führte der BF mit Schreiben vom 24.12.2021 zusammengefasst aus, römisch 40 hätte betreffend die private E-Mail-Adresse des BF in der Empfängerart „frei“ eingeben müssen. Damit sei durch einen Mitarbeiter der MB im Auftrag des Kommandanten der MB durch einen Eingabefehler seine private E-Mail-Adresse gegenüber mehreren tausend ELAK-Nutzern offengelegt worden. Unerheblich sei, ob Personen des römisch 40 der Verschwiegenheit unterlägen. Jede Person, die ihn anschreiben habe wollen, habe dies auf seine private E-Mail-Adresse tun können. Unerheblich sei, an wen der BF von seiner privaten E-Mail-Adresse aus geschrieben habe, da die Verletzung der Datenschutzbestimmung darin liege, dass durch unsachgemäße Eingabe eines Sachbearbeiters im Auftrag des Kommandanten der MB in den ELAK seine E-Mail-Adresse offengelegt worden sei. Nachdem der BF am 10.05.2022 eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte (diese ist im Akt nicht ersichtlich, wird aber in der Begründung des bekämpften Bescheides erwaähnt), erging der hier bekämpfte Bescheid, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: „1. Der BF wurde des Dienstes enthoben und musste sich

XXXX in wöchentlichen Abständen beim stellvertretenden Kommandanten der MB melden, wofür er seine private E-Mail-Adresse „ XXXX “ verwendet hat. Die private E-Mail-Adresse des BF wurde durch einen Mitarbeiter des MB in den ELAK (elektronischer Akt im Bund) des XXXX eingetragen und war dort seit Herbst 2019 bis zur Löschung im Juni 2021 gespeichert. „1. Der BF wurde des Dienstes enthoben und musste sich

römisch 40 in wöchentlichen Abständen beim stellvertretenden Kommandanten der MB melden, wofür er seine private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ verwendet hat. Die private E-Mail-Adresse des BF wurde durch einen Mitarbeiter des MB in den ELAK (elektronischer Akt im Bund) des römisch 40 eingetragen und war dort seit Herbst 2019 bis zur Löschung im Juni 2021 gespeichert. 2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine private E-Mail-Adresse des BF aufgrund der seitens der MB erfolgten Eintragung in den ELAK unberechtigten Dritten offengelegt worden ist oder dass unberechtigte Dritte auf sie zugegriffen haben.“ Rechtlich führte die belangte Behörde aus, bestehe die E-Mail-Adresse, wie im vorliegenden Fall, aus dem Vor- und Nachnamen eines Betroffenen, sei ein Personenbezug im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO gegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, bestehe die E-Mail-Adresse, wie im vorliegenden Fall, aus dem Vor- und Nachnamen eines Betroffenen, sei ein Personenbezug im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO gegeben. In weiterer Folge traf die belangte Behörde Ausführungen zur Frage des Beweises sowie des Beweismaßes im Verwaltungsverfahren und führte aus, das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG sei durch das bloße Vorbringen des BF, seine private E-Mail-Adresse sei durch einen Eingabefehler des MB im ELAK mehreren tausend unberechtigten Personen gegenüber offengelegt worden, nicht erreicht. Die MB habe glaubwürdig und in nicht bestrittener Weise dargelegt, dass der BF seine private E-Mail-Adresse auch zur direkten Korrespondenz mit anderen Dienststellen verwendet habe, wodurch diese von seiner privaten E-Mail-Adresse Kenntnis erlangen hätten können. In weiterer Folge traf die belangte Behörde Ausführungen zur Frage des Beweises sowie des Beweismaßes im Verwaltungsverfahren und führte aus, das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG sei durch das bloße Vorbringen des BF, seine private E-Mail-Adresse sei durch einen Eingabefehler des MB im ELAK mehreren tausend unberechtigten Personen gegenüber offengelegt worden, nicht erreicht. Die MB habe glaubwürdig und in nicht bestrittener Weise dargelegt, dass der BF seine private E-Mail-Adresse auch zur direkten Korrespondenz mit anderen Dienststellen verwendet habe, wodurch diese von seiner privaten E-Mail-Adresse Kenntnis erlangen hätten können. Da gegenständlich nicht bewiesen werden habe können, dass durch die Eintragung und Speicherung der privaten E-Mail-Adresse des BF im ELAK eine Offenlegung an unberechtigte Dritte erfolgt sei, sei vom Nichtvorliegen dieser Tatsache auszugehen. Einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich (noch) nicht manifestiert hätten oder die sich möglicherweise zutragen könnten, sei mangels Beschwerde der Erfolg zu versagen. Ein Erfolg einer Beschwerde sei an die Voraussetzung geknüpft, dass eine konkrete Beschwerde im Sinne einer subjektiven Rechtsverletzung – etwa in Form einer tatsächlichen Offenlegung an unberechtigte Personen - vorliege. Im Ergebnis habe die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in Folge von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass eine Verletzung von personenbezogenen Daten des BF

Art. 5, 6 und 9 DSGVO durch die MB stattgefunden habe.

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in Folge von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass eine Verletzung von personenbezogenen Daten des BF

Artikel 5, 6 und 9 DSGVO durch die MB stattgefunden habe.

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit Vorlageschreiben vom 23.06.2022 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die MB sei als nachgeordnete Dienststelle des XXXX der Verwaltung zuzuordnen. Mit Vorlageschreiben vom 23.06.2022 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die MB sei als nachgeordnete Dienststelle des römisch 40 der Verwaltung zuzuordnen. Die Dokumentation des Verwaltungshandelns sei ein zentraler Grundsatz der Verwaltung, um die Nachvollziehbarkeit behördlicher Tätigkeiten zu gewährleisten.

§ 12

BMG 1986 sei die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Büroordnung festzulegen und es seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen. Zur Rechtsgrundlage des ELAK werde auch auf SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation)

Anlage 1 der Standard- und Musterverordnung 2004 - STMV 2004, ex lege außer Kraft getreten nach § 70 Abs 8 DSG, verwiesen.Die Dokumentation des Verwaltungshandelns sei ein zentraler Grundsatz der Verwaltung, um die Nachvollziehbarkeit behördlicher Tätigkeiten zu gewährleisten.

Paragraph 12, BMG 1986 sei die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Büroordnung festzulegen und es seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen. Zur Rechtsgrundlage des ELAK werde auch auf SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation)

Anlage 1 der Standard- und Musterverordnung 2004 - STMV 2004, ex lege außer Kraft getreten nach Paragraph 70, Absatz 8, DSG, verwiesen. Seit dem Jahr 2004 gelte die auf Grundlage des § 12 BMG erlassene Büroordnung 2004, die den rechtlichen Rahmen für die elektronische Behandlung von Geschäftsfällen bilde.

deren § 3 Abs. 1 seien grundsätzliche alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen sowie sämtlichen dazugehörigen Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAK-System zu führen. Das XXXX sowie dessen nachgeordnete Dienststellen seien folglich angehalten, alle an sie schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebrachte Anbringung, die einer Erledigung bedürfen, über das ELAK-System zu bearbeiten. Hiezu gehöre etwa die Speicherung von Eingangsstücken und der dazugehörigen personenbezogenen Daten (wie beispielsweise personalisierte E-Mail-Adressen). Seit dem Jahr 2004 gelte die auf Grundlage des Paragraph 12, BMG erlassene Büroordnung 2004, die den rechtlichen Rahmen für die elektronische Behandlung von Geschäftsfällen bilde.

deren Paragraph 3, Absatz eins, seien grundsätzliche alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen sowie sämtlichen dazugehörigen Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAK-System zu führen. Das römisch 40 sowie dessen nachgeordnete Dienststellen seien folglich angehalten, alle an sie schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebrachte Anbringung, die einer Erledigung bedürfen, über das ELAK-System zu bearbeiten. Hiezu gehöre etwa die Speicherung von Eingangsstücken und der dazugehörigen personenbezogenen Daten (wie beispielsweise personalisierte E-Mail-Adressen). Bei der MB handle es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG, weshalb Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur aufgrund von Gesetzen erfolgen dürften, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig seien und dem Bestimmtheitsgebot entsprächen. Selbiges sehe auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig sei, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, der der Verantwortliche unterliege (lit. c) oder wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei (lit. e).Bei der MB handle es sich um eine Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG, weshalb Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur aufgrund von Gesetzen erfolgen dürften, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig seien und dem Bestimmtheitsgebot entsprächen. Selbiges sehe auch Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vor, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig sei, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, der der Verantwortliche unterliege (Litera c,) oder wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei (Litera e,). Die grundsätzliche Verwendung des ELAK-Systems als Werkzeug der Verwaltung zur Erledigung von Geschäftsfällen sei durch die zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen gedeckt. Daher aus diesem Grund sei die Speicherung jener E-Mails mitsamt der E-Mail-Adresse im ELAK-System erforderlich gewesen, um die Eingaben einer weiteren Erledigung zuführen zu können. Die über die private E-Mail-Adresse des BF geführte Kommunikation sei unstrittig im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren gestanden, in die der BF und die MB verwickelt gewesen seien, wie etwa die Dienstenthebung nach dem XXXX oder der Erledigung an die MB gerichteter Auskunftsanträge. Im Verfahren vor der belangten Behörde hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die private E-Mail-Adresse des BF zu anderen Zwecken verwendet worden wäre. Die über die private E-Mail-Adresse des BF geführte Kommunikation sei unstrittig im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren gestanden, in die der BF und die MB verwickelt gewesen seien, wie etwa die Dienstenthebung nach dem römisch 40 oder der Erledigung an die MB gerichteter Auskunftsanträge. Im Verfahren vor der belangten Behörde hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die private E-Mail-Adresse des BF zu anderen Zwecken verwendet worden wäre. Aufgrund des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage für die Datenverwendung komme der Erlaubnistatbestand der Einwilligung gegenständlich nicht zum Tragen, weil „er für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht erforderlich sei“. Die Verarbeitung der privaten E-Mai-Adresse des BF im ELAK-System der MB sei nicht unrechtmäßig. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Zugriff durch unberechtigte Dritte erfolgt wäre. Die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerde samt dem elektronischen Akt kam dem BVwG nach telefonischer Rückfrage durch das BVwG bei der belangten Behörde nach einem Anruf des BF am 05.04.2023 zu. Bereits am 27.04.2023 urgierte der BF gegenüber dem BVwG eine „ehestmögliche“ Entscheidung. Die Beschwerde des BF ist im Ergebnis nicht berechtigt: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der BF ist Angehöriger des österreichischen XXXX und derzeit aufgrund eines Disziplinarverfahrens vom Dienst freigestellt. Er ist im Rang eines XXXX . Der BF ist Angehöriger des österreichischen römisch 40 und derzeit aufgrund eines Disziplinarverfahrens vom Dienst freigestellt. Er ist im Rang eines römisch 40 . Im Zusammenhang mit Meldepflichten nach dem XXXX kommunizierte er jedenfalls ab 2019 mehrmals mit dem stellvertretenden Kommandanten der MB sowie darüber hinaus mit der Abteilung Allgemeines Recht des XXXX über seine private E-Mail-Adresse „ XXXX “. Im Zusammenhang mit Meldepflichten nach dem römisch 40 kommunizierte er jedenfalls ab 2019 mehrmals mit dem stellvertretenden Kommandanten der MB sowie darüber hinaus mit der Abteilung Allgemeines Recht des römisch 40 über seine private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “. Erstmals wurde im Rahmen einer derartigen Kommunikation diese E-Mail-Adresse durch den Bediensteten der XXXX als E-Mail-Adresse des BF in das ELAK-System des XXXX eingepflegt. Erstmals wurde im Rahmen einer derartigen Kommunikation diese E-Mail-Adresse durch den Bediensteten der römisch 40 als E-Mail-Adresse des BF in das ELAK-System des römisch 40 eingepflegt. Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des BF wurde die private E-Mail-Adresse des BF im ELAK am 21.06.2021 gelöscht. Die Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des BF sowie durch den BF nicht widersprochenen Ausführungen der MB im Rahmen ihrer Stellungnahme. Daraus folgt rechtlich: Der BF gesteht zwar zu, im Rahmen einer Kommunikation mit Mitarbeitern der MB bzw. der Abteilung Recht des XXXX über die gegenständliche private E-Mail-Adresse kommuniziert zu haben und somit in eine temporäre Speicherung zur Rückübermittlung des Antwortschreibens an diese E-Mail-Adresse seine konkludente Einwilligung ergeben zu haben, sieht aber die Speicherung dieser E-Mail-Adresse im elektronischen Geschäftsfall- und Aktenbearbeitungssystem (ELAK) der MB bzw. des XXXX als Verletzung der Bestimmungen des Art. 5 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogenen Daten) und Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und meint überdies, es handle sich bei den gegenständlichen Daten um sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Der BF gesteht zwar zu, im Rahmen einer Kommunikation mit Mitarbeitern der MB bzw. der Abteilung Recht des römisch 40 über die gegenständliche private E-Mail-Adresse kommuniziert zu haben und somit in eine temporäre Speicherung zur Rückübermittlung des Antwortschreibens an diese E-Mail-Adresse seine konkludente Einwilligung ergeben zu haben, sieht aber die Speicherung dieser E-Mail-Adresse im elektronischen Geschäftsfall- und Aktenbearbeitungssystem (ELAK) der MB bzw. des römisch 40 als Verletzung der Bestimmungen des Artikel 5, DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogenen Daten) und Artikel 6, DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und meint überdies, es handle sich bei den gegenständlichen Daten um sensible Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO. Die belangte Behörde bezog sich in der Begründung des Bescheides alleine auf die – letztlich nicht gegenständliche - Frage einer Offenlegung der E-Mail-Adresse an unberechtigte Personen, verneinte dies als nicht erweislich und wies die Beschwerde ab. Im Rahmen des Vorlageschreibens erfolgte eine ergänzende ausführliche Begründung, weshalb eine Speicherung der E-Mail-Adresse im ELAK-System

Art. 6Abs.

1 DSGVO zulässig und erforderlich sei. Die belangte Behörde hält hier offenbar Art 6 Abs 1 lit c und e DSGVO für einschlägig, während sich die MB als Behörde nicht auf die lit a und f stützen könne. Im Übrigen sei eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht laut OGH zulässig.Im Rahmen des Vorlageschreibens erfolgte eine ergänzende ausführliche Begründung, weshalb eine Speicherung der E-Mail-Adresse im ELAK-System

Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zulässig und erforderlich sei.

Die belangte Behörde hält hier offenbar Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO für einschlägig, während sich die MB als Behörde nicht auf die Litera a und f stützen könne. Im Übrigen sei eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht laut OGH zulässig. Der BF behauptet zwar erkennbar im Rahmen seiner Beschwerde einen Verfahrensmangel dadurch, dass es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen hätte, die MB bzw. das XXXX aufzufordern, Zugriffe auf den ELAK-Account, bei dem die private E-Mail-Adresse des BF hinterlegt gewesen sei, zu erheben. Diesbezüglich werde auch ein „Beweisantrag“ gestellt, dass diese Daten ausgelesen werden. Der BF behauptet zwar erkennbar im Rahmen seiner Beschwerde einen Verfahrensmangel dadurch, dass es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen hätte, die MB bzw. das römisch 40 aufzufordern, Zugriffe auf den ELAK-Account, bei dem die private E-Mail-Adresse des BF hinterlegt gewesen sei, zu erheben. Diesbezüglich werde auch ein „Beweisantrag“ gestellt, dass diese Daten ausgelesen werden. Da der BF aber in weiterer Folge unmissverständlich darstellt, ob unbefugte Zugriffe im ELAK auf seinen Account tatsächlich erfolgt seien, könne dahingestellt werden, weil bereits der Tatbestand der unzulässigen Aufnahme der privaten E-Mail-Adresse in den ELAK eine Verletzung auf Geheimhaltung begründe, ist im Zusammenhalt mit den Ausführungen des BF bereits im Rahmen der Datenschutzbeschwerde sowie der Stellungnahme klargestellt, dass alleine die Einpflege der E-Mail-Adresse in den ELAK nach Ansicht des BF eine Geheimhaltungspflichtverletzung begründe, weshalb auf die Frage unbefugter Datenzugriffe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen war und diesbezüglich auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren zu führen ist. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde keine neuen Argumente auf und verweist im Wesentlichen auf die ursprüngliche Argumentation: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der BF gegenüber einem Mitarbeiter der MB sowie einer weiteren Organisationseinheit des XXXX mehrmals seine private E-Mail-Adresse zur Korrespondenz verwendete und diese im Rahmen des elektronischen Aktenverwaltungssystems als E-Mail-Adresse der BF abgespeichert wurde, zeigt der BF nicht auf, dass hiedurch Art. 5, Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO verletzt worden wäre: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der BF gegenüber einem Mitarbeiter der MB sowie einer weiteren Organisationseinheit des römisch 40 mehrmals seine private E-Mail-Adresse zur Korrespondenz verwendete und diese im Rahmen des elektronischen Aktenverwaltungssystems als E-Mail-Adresse der BF abgespeichert wurde, zeigt der BF nicht auf, dass hiedurch Artikel 5,, Artikel 6, bzw. Artikel 9, DSGVO verletzt worden wäre: Betreffend Art. 9 ist vorweg auszuführen, dass ausgehend vom Gesetzestext des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bei der E-Mail-Adresse des BF bestehend aus Nachname, Vorname und E-Mail-Provider kein sensibles Datum vorliegt, sodass eine Verletzung dieser Bestimmung ausscheidet.Betreffend Artikel 9, ist vorweg auszuführen, dass ausgehend vom Gesetzestext des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO bei der E-Mail-Adresse des BF bestehend aus Nachname, Vorname und E-Mail-Provider kein sensibles Datum vorliegt, sodass eine Verletzung dieser Bestimmung ausscheidet. Der BF führte zwar mehrmals Art. 5 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) als Rechtsgrundlage an, konkretisiert aber nicht, welche der darin zusammengefassten Grundsätze (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht) dadurch verletzt sein könnten. Der BF führte zwar mehrmals Artikel 5, DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) als Rechtsgrundlage an, konkretisiert aber nicht, welche der darin zusammengefassten Grundsätze (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht) dadurch verletzt sein könnten. Relevant könnte allenfalls der Grundsatz der Rechtmäßigkeit sein, wobei ein Eingehen darauf bei der Erörterung des nunmehr darzustellenden Art. 6 DSGVO erfolgt.Relevant könnte allenfalls der Grundsatz der Rechtmäßigkeit sein, wobei ein Eingehen darauf bei der Erörterung des nunmehr darzustellenden Artikel 6, DSGVO erfolgt.

Art. 6Abs.

1 DSGVO ist die Verarbeitung unrechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 6

, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung unrechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; ….
  2. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt …
  3. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; Die Einwilligung des Betroffenen ist Ausdruck der datenschutzrechtlichen (privatautonomen) Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die DSGVO kennt keine Formvorschriften für die Wirksamkeit einer Einwilligung. Grundvoraussetzung für eine auf Art. 6 Abs. 1 lit. a gestützte Verarbeitung ist das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung

Art. 4

Z. 11 somit einer „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Kastelitz/ Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 20, 23, Stand 07.05.2020, rdb.at). Die Einwilligung des Betroffenen ist Ausdruck der datenschutzrechtlichen (privatautonomen) Selbstbestimmung der betroffenen Person, die damit über das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung entscheidet. Die DSGVO kennt keine Formvorschriften für die Wirksamkeit einer Einwilligung. Grundvoraussetzung für eine auf Artikel 6, Absatz eins, Litera a, gestützte Verarbeitung ist das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung

Artikel 4

, Ziffer 11, somit einer „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Kastelitz/ Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 20, 23, Stand 07.05.2020, rdb.at). Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung solcher Daten liegt laut OGH nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Taten zu welchem Zweck verwendet werden (wie oben, Rz 30). Unter dem Aspekt der Freiwilligkeit wird weiters zu Rz 24 ausgeführt, keine echte Wahlfreiheit könne zB vorliegen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht bestehe. Als Beispiel führt ErwGr 43 den Fall an, dass es sich beim Verantwortlichen um eine Behörde handelt „und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde.“ Laut Artikel-29-Datenschutzgruppe und nunmehr auch EDSA ist die Verwendung der Einwilligung als Rechtsgrundlage selbst für die Datenverarbeitung durch Behörden im Rechtsrahmen der DSGVO nicht vollständig ausgeschlossen (Rz 24/1). Der Tatbestand des Art 6 Abs 1 lit c ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, wobei sich die rechtliche Verpflichtung unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen muß (Rz 39). Der Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, wobei sich die rechtliche Verpflichtung unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen muß (Rz 39). Art 6 Abs 1 lit e steht (wie Abs 1 lit c) in einem engen Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 und 3, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten (Rz 47).Artikel 6, Absatz eins, Litera e, steht (wie Absatz eins, Litera c,) in einem engen Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz 2 und 3, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten (Rz 47).

§ 12

BMG 1986 ist die formale Behandlung der von dem Bundesministerium zu besorgenden Geschäfte von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten anzuordnen.

Paragraph 12, BMG 1986 ist die formale Behandlung der von dem Bundesministerium zu besorgenden Geschäfte von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten anzuordnen. Aufgrund dessen wurde die Büroordnung 2004 erlassen. Diese ist eine generelle interne Anordnung, nicht aber eine Verordnung, aus der im Außenverhältnis Rechte und Pflichten begründet werden. Sie regelt die Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäftsfälle und insbesondere des ELAK-Systems. Dieses ist

§ 2Abs.

1 ein Informationstechnologiesystem für die vollelektronische prozessorientierte Abwicklung von Geschäftsfällen. Dieses ist

Paragraph 2, Absatz eins, ein Informationstechnologiesystem für die vollelektronische prozessorientierte Abwicklung von Geschäftsfällen.

§ 3Abs.

1 Büroordnung 2004 sind alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücke, Erledigungen, Formulare sowie sämtliche dazugehörige Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAK-System zu führen.

Paragraph 3, Absatz eins, Büroordnung 2004 sind alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücke, Erledigungen, Formulare sowie sämtliche dazugehörige Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAK-System zu führen. Daraus folgt: Wie festgestellt, benutzte der BF gegenüber der MB mehrmals seine private E-Mail-Adresse zur Kommunikation, ohne dass er diesbezüglich Einschränkungen dergestalt machte, dass er Rückantworten auf postalischem Weg, auf eine andere E-Mail-Adresse etc. wünschte. Für die befassten Mitarbeiter der MB bestand daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF nicht im Falle elektronisch mit ihm geführter Kommunikation mit der Nutzung dieser E-Mail-Adresse einverstanden wäre. Der datenschutzrechtliche Vorwurf des BF richtet sich gegen die Einpflege seiner privaten E-Mail-Adresse in den ELAK der MB. Nach der Nomenklatur der DSGVO stellt diese Einpflege in den ELAK am ehesten eine Verarbeitung durch „Speicherung“ iSd Art 4 Z DSGVO dar. Denkbar wäre auch ein „Erfassen“ als kontinuierliche Aufzeichnung von Daten (siehe Hödl in Knyrim DatKomm Art 4 DSGVO Rz 29, Stand 1.12.2018, rdb.at). Hier wurde aber der gegenständliche Informationsgehalt des passiv bei der MB eingelangten E-Mails „Absenderadresse“ durch aktives Tun (Einpflege durch einen Mitarbeiter) in ein Dateisystem der MB übergeführt (siehe Rz 31). Der datenschutzrechtliche Vorwurf des BF richtet sich gegen die Einpflege seiner privaten E-Mail-Adresse in den ELAK der MB. Nach der Nomenklatur der DSGVO stellt diese Einpflege in den ELAK am ehesten eine Verarbeitung durch „Speicherung“ iSd Artikel 4, Z DSGVO dar. Denkbar wäre auch ein „Erfassen“ als kontinuierliche Aufzeichnung von Daten (siehe Hödl in Knyrim DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 29, Stand 1.12.2018, rdb.at). Hier wurde aber der gegenständliche Informationsgehalt des passiv bei der MB eingelangten E-Mails „Absenderadresse“ durch aktives Tun (Einpflege durch einen Mitarbeiter) in ein Dateisystem der MB übergeführt (siehe Rz 31). Der erkennende Senat geht nicht davon aus, dass das grundsätzliche Ungleichgewicht zwischen dem BF und der MB als mit Disziplinarangelegenheiten befasster Dienststelle die Wahlfreiheit des BF hinsichtlich der Kommunikationsart (per E-Mail, telefonisch, brieflich) und schon gar nicht hinsichtlich der Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse eingeschränkt hat. Die (kommentarlose) Nutzung der gegenständlichen E-Mail-Adresse in der Kommunikation durch den BF mit Mitarbeitern der MB stellt nach Ansicht des erkennenden Senats eine Einwilligung in deren Verarbeitung durch die MB jedenfalls im Sinne einer Nutzung für dienstliche Kommunikation (im Sinne der verlangten Zweckbindung nach Art 6 Abs 1

  1. a)mit dem BF dar. Dies umfasst aber auch die interne Verfügbarmachung dieser E-Mail-Adresse durch die hier vorgenommene Einpflegung in das Dateisystem ELAK, das nach der aufgrund des BMG erlassenen Büroordnung dienststellenübergreifend grundsätzlich für das gesamte Ressort zu führen ist. Ein Bestandteil dessen ist die elektronische Veraktung von Fremddaten, wozu die elektronische Kommunikationsadresse gehört. Auf interne Bedienvorgänge kann es dabei nicht ankommen.Der erkennende Senat geht nicht davon aus, dass das grundsätzliche Ungleichgewicht zwischen dem BF und der MB als mit Disziplinarangelegenheiten befasster Dienststelle die Wahlfreiheit des BF hinsichtlich der Kommunikationsart (per E-Mail, telefonisch, brieflich) und schon gar nicht hinsichtlich der Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse eingeschränkt hat. Die (kommentarlose) Nutzung der gegenständlichen E-Mail-Adresse in der Kommunikation durch den BF mit Mitarbeitern der MB stellt nach Ansicht des erkennenden Senats eine Einwilligung in deren Verarbeitung durch die MB jedenfalls im Sinne einer Nutzung für dienstliche Kommunikation (im Sinne der verlangten Zweckbindung nach Artikel 6, Absatz eins,
  2. a)mit dem BF dar. Dies umfasst aber auch die interne Verfügbarmachung dieser E-Mail-Adresse durch die hier vorgenommene Einpflegung in das Dateisystem ELAK, das nach der aufgrund des BMG erlassenen Büroordnung dienststellenübergreifend grundsätzlich für das gesamte Ressort zu führen ist. Ein Bestandteil dessen ist die elektronische Veraktung von Fremddaten, wozu die elektronische Kommunikationsadresse gehört. Auf interne Bedienvorgänge kann es dabei nicht ankommen. Der Argumentation des BF, der bzw. die Mitarbeiter, die mit dem Empfang seiner E-Mails befasst waren, hätten einen Eingabemodus im ELAK wählen müssen, wonach die E-Mail-Adresse nicht gespeichert hätte dürfen, ist daher nicht zu folgen. Insofern war bis zur gegenteiligen Kundgebung des BF im Rahmen des Auskunftsverfahren gegenüber der MB von einer tauglichen Einwilligung auszugehen, die auch die Einpflege der E-Mail-Adresse in den ELAK umfasste. Die belangte Behörde hat diese über Ersuchen des BF im Rahmen des Auskunftsverfahrens gelöscht. Wie dargestellt, erfordern die Erlaubnistatbestände der lit c und e explizite gemeinschaftsrechtliche oder nationale Rechtsgrundlagen, die sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Solche sind im Bezug auf die Speicherung von E-Mail-Adressen eingehender E-Mails zu deren weiterer Verwendung in der Kommunikation mit dem Absender nicht ersichtlich. Der Büroordnung kommt, wie sich schon aus deren Einleitung ausdrücklich ergibt, als reiner Verwaltungsverordnung, auch wenn sie ihre Grundlage im BMG hat, kein Gesetzescharakter zu. Auch den sonstigen von der belangten Behörde genannten Rechtsgrundlagen des ELAK kommt kein Gesetzescharakter zu. Zuletzt ist eine Bezugnahme auf ein Judikat des OGH zu einer den Verfahrensgesetzen entsprechenden Verwendung von Daten nicht einschlägig, weil gerade nicht ersichtlich ist, welche Verfahrensgesetze die hier zu beurteilende Datenverarbeitung begründen sollten.Wie dargestellt, erfordern die Erlaubnistatbestände der Litera c und e explizite gemeinschaftsrechtliche oder nationale Rechtsgrundlagen, die sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. Solche sind im Bezug auf die Speicherung von E-Mail-Adressen eingehender E-Mails zu deren weiterer Verwendung in der Kommunikation mit dem Absender nicht ersichtlich. Der Büroordnung kommt, wie sich schon aus deren Einleitung ausdrücklich ergibt, als reiner Verwaltungsverordnung, auch wenn sie ihre Grundlage im BMG hat, kein Gesetzescharakter zu. Auch den sonstigen von der belangten Behörde genannten Rechtsgrundlagen des ELAK kommt kein Gesetzescharakter zu. Zuletzt ist eine Bezugnahme auf ein Judikat des OGH zu einer den Verfahrensgesetzen entsprechenden Verwendung von Daten nicht einschlägig, weil gerade nicht ersichtlich ist, welche Verfahrensgesetze die hier zu beurteilende Datenverarbeitung begründen sollten. Da aber, wie dargestellt, fallspezifisch eine wirksame Einwilligung vorliegt, hat die belangte Behörde im Ergebnis die auf eine Geheimhaltungspflichtverletzung durch Einpflege der privaten E-Mail-Adresse ins ELAK-System des österreichischen XXXX gerichtete Beschwerde zu Recht abgewiesen, ohne dass es dabei – wie vom BF ausdrücklich ausgeführt – darauf ankäme, ob und wie viele Mitarbeiter im Bereich der MB diese E-Mail-Adresse eingesehen bzw auf diese zugegriffen hätten, wobei ohnehin keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorkamen, dass solche Umstände vorlägen. Da aber, wie dargestellt, fallspezifisch eine wirksame Einwilligung vorliegt, hat die belangte Behörde im Ergebnis die auf eine Geheimhaltungspflichtverletzung durch Einpflege der privaten E-Mail-Adresse ins ELAK-System des österreichischen römisch 40 gerichtete Beschwerde zu Recht abgewiesen, ohne dass es dabei – wie vom BF ausdrücklich ausgeführt – darauf ankäme, ob und wie viele Mitarbeiter im Bereich der MB diese E-Mail-Adresse eingesehen bzw auf diese zugegriffen hätten, wobei ohnehin keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorkamen, dass solche Umstände vorlägen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal jener Sachverhalt, aus dem der BF die Rechtsverletzung ableitet, unstrittig ist. Im Hinblick auf die Abhandlung der Beschwerde wurden die Sachverhaltsfeststellungen auf Basis der unstrittigen Ausführungen der Parteien im Verfahren geringfügig präzisiert. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass im Wesentlichen Einzelfallumstände anhand der Bestimmungen der DSGVO und der gängigen Judikatur zu beurteilen waren und dazu im Widerspruch stehende bzw divergente Judikatur des VwGH nicht ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2269735.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.