GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2010, Zl. D9 404138-1/2009/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Asylgerichtshof auf Basis der Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers, belegt durch die Geburtsurkunde seiner Tochter, aus, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag mit Schriftsatz vom 18.10.2010 geändert hat, wodurch weder die Sache ihrem Wesen nach noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt war. Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass der Tochter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, oder hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Verfahren von XXXX 2. Verfahren von römisch 40 2.1. Der Beschwerdeführer hat drei gemeinsame Kinder mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Dies sind: XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.2.1. Der Beschwerdeführer hat drei gemeinsame Kinder mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Dies sind: römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. 2.2. XXXX reiste am 06.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008 wurde XXXX
G 1997 Asyl gewährt. Zugleich wurde
G 1997 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.2. römisch 40 reiste am 06.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008 wurde römisch 40
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Zugleich wurde
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.3. XXXX , der Tochter des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag in einem Familienverfahren eingebracht worden seien und aufgrund der Tatsache, dass Mutter originär Asyl gewährt worden sei, auch ihr Asyl im Familienverfahren zu gewähren sei.2.3. römisch 40 , der Tochter des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag in einem Familienverfahren eingebracht worden seien und aufgrund der Tatsache, dass Mutter originär Asyl gewährt worden sei, auch ihr Asyl im Familienverfahren zu gewähren sei. 2.4. Jeweils mit Aktenvermerk vom 27.10.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aberkennungsverfahren betreffend XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX (sowie zwei weiterer Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist) aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein. Den Genannten wurde jeweils mit Bescheid der MA 35 vom 02.09.2021 von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
Vm § 7 Abs. 3 AsylG erteilt.2.4. Jeweils mit Aktenvermerk vom 27.10.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aberkennungsverfahren betreffend römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 (sowie zwei weiterer Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist) aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein. Den Genannten wurde jeweils mit Bescheid der MA 35 vom 02.09.2021 von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, Absatz 8, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG erteilt. 2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021 wurde XXXX der ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2010 zuerkannte Status der Asylberechtigten
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021 wurde römisch 40 der ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2010 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX (sowie zwei weiterer Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist) ergingen Bescheide gleichen Spruchinhaltes.Gegen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 (sowie zwei weiterer Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist) ergingen Bescheide gleichen Spruchinhaltes. 2.
G ab.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erkannt und dem Beschwerdeführer
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt IV.).3.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.04.2022, Zl. 771203507/180814444, dem ihm mit Erkenntnis vom 10.11.2020 Anmerkung gemeint 2010), Zahl: D9 404138-1/2009/3E, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG ab.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erkannt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte – soweit hier maßgeblich – im Wesentlichen fest, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seiner Bezugsperson geführt haben nicht mehr bestehen. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass deren Bezugsperson einer konventionsrelevanten Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat persönlich niemals einer konventionsrelevanten Verfolgung unterlegen und bestünden auch keine Befürchtungen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Er vermöge sich ungehindert in jedem anderen Teil seines Herkunftsstaates aufzuhalten. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bezugsperson des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes internationaler Schutz ausschließlich auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2010 zuerkannt worden sei. Der Gebrauch einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet worden. Zufolge der aktuellen Länderfeststellungen seien die subjektiven und objektiven Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seiner Bezugsperson geführt haben, nicht mehr gegeben: Aus den Länderinformationen gehe zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in Tschetschenien seit offiziellen Ende des Krieges im Jahr 2009 im Hinblick auf den als glaubhaft verbleibenden Zuerkennungsgrund wesentlich und nachhaltig geändert habe. Es ergebe sich auch nicht, dass das Schutzbedürfnis fortbestehe. Der Beschwerdeführer selbst sei niemals einer glaubhaften konventionsrelevanten Verfolgung oder sonstigen Repressionen bzw. Gefahren im Sinne des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme moniere, dass er „weiterhin“ gravierende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, sei darauf hinzuweisen, dass derartigen Behauptungen nicht die Grundlage der Entscheidung zu seinem Asylantrag dargestellt hatte und sohin diese Argumentation zur Gänze ins Leere gehe. Es sei nicht hervorgekommen, dass er aus anderen Gründen (die er im übrigen nicht angeführt habe) ein Status (weiter) zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer selbst sei niemals einer glaubhaften konventionsrelevanten Verfolgung oder sonstigen Repressionen bzw. Gefahren im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt gewesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme moniere, dass er „weiterhin“ gravierende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, sei darauf hinzuweisen, dass derartigen Behauptungen nicht die Grundlage der Entscheidung zu seinem Asylantrag dargestellt hatte und sohin diese Argumentation zur Gänze ins Leere gehe. Es sei nicht hervorgekommen, dass er aus anderen Gründen (die er im übrigen nicht angeführt habe) ein Status (weiter) zu gewähren sei. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass sich zufolge der Beweiswürdigung ergebe, dass die Gründe die zur Zuerkennung des Status geführt haben, nicht mehr bestehen würden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Annahme in der zuerkennenden Entscheidung nunmehr offen stehe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass sich zufolge der Beweiswürdigung ergebe, dass die Gründe die zur Zuerkennung des Status geführt haben, nicht mehr bestehen würden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Annahme in der zuerkennenden Entscheidung nunmehr offen stehe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff). (VwGH 10.11.2022 Ra 2022/18/0250)Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen vergleiche in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff). (VwGH 10.11.2022 Ra 2022/18/0250) Eine solche – wie vom VwGH geforderte – amtswegige Ermittlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich im Aberkennungsbescheid lediglich auf den Wegfall der Umstände betreffend die Bezugsperson (Tochter) des Beschwerdeführers. Es gelangte dabei in vertretbarer Weise zur Beurteilung, dass bei ihr die genannten fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es aber gänzlich, den dieser Beurteilung notwendigerweise folgenden zweiten Ermittlungsschritt zu setzen, nämlich die Prüfung, ob im Entscheidungszeitpunkt beim Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. erneut VwGH 10.11.2022 Ra 2022/18/0250). Offensichtlich geht die Behörde – in Replik auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren – davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er „weiterhin“ gravierende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, weil dies nicht die Grundlage der Entscheidung zu seinem Asylantrag dargestellt habe, „zur Gänze ins Leere gehe“, folglich also unbeachtlich sei. Unbeschadet dessen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof niemals einer Überprüfung zugeführt wurde, da der Beschwerde aufgrund der Asylerstreckung im Familienverfahren stattgegeben wurde, unterließ die Behörde im gegenständlichen Verfahren sämtliche Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt: Insbesondere fanden keine Ermittlungen und keine Würdigung seines Vorbringens in der Stellungnahme vom 04.02.2021 statt, wo der Beschwerdeführer sich auf aktuelle Ereignisse bezieht. Im angefochtenen Bescheid setzte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit der Frage auseinander, ob dem Beschwerdeführer selbst Verfolgung droht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es aber gänzlich, den dieser Beurteilung notwendigerweise folgenden zweiten Ermittlungsschritt zu setzen, nämlich die Prüfung, ob im Entscheidungszeitpunkt beim Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen vergleiche erneut VwGH 10.11.2022 Ra 2022/18/0250). Offensichtlich geht die Behörde – in Replik auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren – davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er „weiterhin“ gravierende Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, weil dies nicht die Grundlage der Entscheidung zu seinem Asylantrag dargestellt habe, „zur Gänze ins Leere gehe“, folglich also unbeachtlich sei. Unbeschadet dessen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof niemals einer Überprüfung zugeführt wurde, da der Beschwerde aufgrund der Asylerstreckung im Familienverfahren stattgegeben wurde, unterließ die Behörde im gegenständlichen Verfahren sämtliche Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt: Insbesondere fanden keine Ermittlungen und keine Würdigung seines Vorbringens in der Stellungnahme vom 04.02.2021 statt, wo der Beschwerdeführer sich auf aktuelle Ereignisse bezieht. Im angefochtenen Bescheid setzte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit der Frage auseinander, ob dem Beschwerdeführer selbst Verfolgung droht. Hinzu kommt, dass ein zentrales Beweismittel, von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst Kenntnis erlangte, überhaupt keinen Eingang ins Verfahren fand: Obwohl noch im Aktenvermerk zur Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens am 11.01.2021 explizit erwähnt (vgl. Verfahrensgang Punkt 3.2.), wurden das Schreiben des XXXX von XXXX an das XXXX vom XXXX und die den Beschwerdeführer betreffende XXXX , nach der ihm ein Delikt angelastet wird und er als „fugitive wanted for prosecution“ gilt, weder zu den Akten genommen, noch der Beschwerdeführer damit konfrontiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen an, setzte diese insbesondere nicht in Zusammenhang mit dem Fluchtzeitpunkt und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das er auch im Aberkennungsverfahren aufrecht hielt und aktualisierte. Erst auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts im März 2023 wurden diese Aktenteile überhaupt vorgelegt. Zu dem zweiten im Aktenvermerk zur Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens am 11.01.2021 erwähnten Beweismittel, einem „Urteil der Russischen Föderation“ machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts keine Angaben und legte ein solches auch nicht vor, sodass auch hierzu keine Ermittlungen getätigt wurden.Hinzu kommt, dass ein zentrales Beweismittel, von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst Kenntnis erlangte, überhaupt keinen Eingang ins Verfahren fand: Obwohl noch im Aktenvermerk zur Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens am 11.01.2021 explizit erwähnt vergleiche Verfahrensgang Punkt 3.2.), wurden das Schreiben des römisch 40 von römisch 40 an das römisch 40 vom römisch 40 und die den Beschwerdeführer betreffende römisch 40 , nach der ihm ein Delikt angelastet wird und er als „fugitive wanted for prosecution“ gilt, weder zu den Akten genommen, noch der Beschwerdeführer damit konfrontiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen an, setzte diese insbesondere nicht in Zusammenhang mit dem Fluchtzeitpunkt und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das er auch im Aberkennungsverfahren aufrecht hielt und aktualisierte. Erst auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts im März 2023 wurden diese Aktenteile überhaupt vorgelegt. Zu dem zweiten im Aktenvermerk zur Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens am 11.01.2021 erwähnten Beweismittel, einem „Urteil der Russischen Föderation“ machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts keine Angaben und legte ein solches auch nicht vor, sodass auch hierzu keine Ermittlungen getätigt wurden. Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat die belangte Behörde daher in Bezug auf die im Rahmen der Aberkennung des einem Familienangehörigen durch Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten vorzunehmende Prüfung, ob beim Familienangehörigen (Beschwerdeführer) selbst im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen, keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht letztlich sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Auffallend ist, dass die Behörde wesentliche, ihr zur Kenntnis gelangte, Beweismittel ignoriert und diese nicht einmal zum Akt genommen hat, diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen getätigt hat. Es drängt sich auf, dass sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen wollte und diese auf das Bundesverwaltungsgericht, dem das Fehlen der im Aktenvermerk vom 11.01.2021 angesprochenen Aktenteile auffallen musste, übertragen wollte. Die Existenz eines „Urteils der Russischen Föderation“, das im Aktenvermerk vom 11.01.2021 erwähnt wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht überprüfbar, da bislang ein solches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegt wurde und nicht klar ist, ob es ein solches überhaupt gibt oder dieses allenfalls noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verblieben ist.Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat die belangte Behörde daher in Bezug auf die im Rahmen der Aberkennung des einem Familienangehörigen durch Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten vorzunehmende Prüfung, ob beim Familienangehörigen (Beschwerdeführer) selbst im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen, keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht letztlich sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste. Auffallend ist, dass die Behörde wesentliche, ihr zur Kenntnis gelangte, Beweismittel ignoriert und diese nicht einmal zum Akt genommen hat, diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen getätigt hat. Es drängt sich auf, dass sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen wollte und diese auf das Bundesverwaltungsgericht, dem das Fehlen der im Aktenvermerk vom 11.01.2021 angesprochenen Aktenteile auffallen musste, übertragen wollte. Die Existenz eines „Urteils der Russischen Föderation“, das im Aktenvermerk vom 11.01.2021 erwähnt wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht überprüfbar, da bislang ein solches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgelegt wurde und nicht klar ist, ob es ein solches überhaupt gibt oder dieses allenfalls noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verblieben ist. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Auseinandersetzung mit den ihr zur Kenntnis gelangten Beweismitteln ( XXXX ), der Erhebung des Verbleibs des „Urteils der Russischen Föderation“, und einer Befragung es Beschwerdeführers zum Zusammenhang dieser Beweismittel mit seinem Fluchtvorbringen, zudem mit den im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismitteln (ins. „Vorladung zum Verhör“ vom 06.09.2021, Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht bereits veranlasst) mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob beim Familienangehörigen (Beschwerdeführer) selbst im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Auseinandersetzung mit den ihr zur Kenntnis gelangten Beweismitteln ( römisch 40 ), der Erhebung des Verbleibs des „Urteils der Russischen Föderation“, und einer Befragung es Beschwerdeführers zum Zusammenhang dieser Beweismittel mit seinem Fluchtvorbringen, zudem mit den im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismitteln (ins. „Vorladung zum Verhör“ vom 06.09.2021, Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht bereits veranlasst) mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob beim Familienangehörigen (Beschwerdeführer) selbst im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Zudem kann das Bundesverwaltungsgericht etwa den Verbleib des „Urteils der Russischen Föderation“ überhaupt nicht ermitteln, da dieses, so es existiert, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verblieb. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.1404138.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.