Obsah (14)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 7§ 3§ 10§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2023 GeschäftszahlW291 2270892-1 Spruch, W291 2270892-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 23.03.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 23.03.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Der BF befindet sich seit 28.03.2023 in Schubhaft.
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
- Am 27.04.2023 wurde der gegenständlichen Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen.
- In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.
- Am 27.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BFA ein.
- Die Stellungnahme des BFA wurde am 27.04.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
- Am 28.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF brachte am 09.04.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte niederschriftlich beim BFA vor, aserbaidschanischer Staatsbürger zu sein und dem islamischen Glauben anzugehören. 1.1.
- Am 15.05.2002 wurde der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei.1.1.
- Am 15.05.2002 wurde der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Am 15.05.2002 wurde der abweisende Bescheid gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz hinterlegt.Am 15.05.2002 wurde der abweisende Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz hinterlegt. 1.1.
- Am 03.06.2002 wurde der BF, nachdem dieser zwischenzeitlich illegal nach Deutschland ausgereist und im Anschluss wieder rücküberstellt worden war, seitens der BEA zur Kenntnis gebracht, dass der Bescheid am 30.05.2002 in Rechtskraft erwachsen ist. 1.1.
- Am 30.10.2002 brachte der BF aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid vom 06.01.2002 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.1.1.
- Am 30.10.2002 brachte der BF aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid vom 06.01.2002 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diesem Bescheid sind die niederschriftliche Einvernahme am 30.10.2002 und am 6.11.2002 vorausgegangen. Der BF führte im Zuge dessen dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren ins Treffen und gab zudem an, niemanden mehr in Aserbaidschan zu haben. Den Asylantrag brachte der BF nur ein, da er in Deutschland festgenommen wurde und in Österreich im Gefängnis gelandet wäre. Die Angaben im Erstverfahren seien richtig, nur den Fluchtweg hätte der BF nicht richtig geschildert. Am 21.12.2002 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.1.
- Am 23.7.2004 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. 1.1.
- Mit Bescheid vom 6.8.2004 wurde der oben bezeichnete dritte Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen.1.1.
- Mit Bescheid vom 6.8.2004 wurde der oben bezeichnete dritte Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen. 1.1.
- Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 6.10.2004 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.10.2004 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.1.1.
- Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 6.10.2004 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.10.2004 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 21.4.2005 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. 1.1.
- Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12.5.2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. In Erledigung der dagegen am 24.5.2005 fristgerecht eingebrachten Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 10.2.2006 dieser statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.1.1.
- Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12.5.2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. In Erledigung der dagegen am 24.5.2005 fristgerecht eingebrachten Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 10.2.2006 dieser statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. 1.1.
- Mit Bescheid vom 18.8.2006 wies der UBAS die Berufung ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass sich das gegenständliche Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerde) dadurch auszeichne, dass im Anschluss an den angefochtenen Bescheid zwei weitere Asylverfahren den BF betreffend bis dato geführt und in der Annahme der rechtskräftigen Beendigung des nunmehr berufungsgegenständlichen Erstverfahrens - wegen entschiedener Sache den jeweiligen Asylantrag zurückweisend erledigt worden sind. 1.1.
- Im Zuge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH behob dieser mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. XXXX , den angefochtenen Bescheid des UBAS.1.1.
- Im Zuge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH behob dieser mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. römisch 40 , den angefochtenen Bescheid des UBAS. 1.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2011
§ 7und § 8 Abs. 1 Asyl
G 1997 abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgte am 05.04.2011.1.1.12. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2011
Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgte am 05.04.
- 1.1.
- Am 16.10.2012 stellte der BF anlässlich seiner Abschiebung aus der Schweiz einen weiteren (den bisher vierten) Asylantrag. Der BF wäre am 08.08.2012 mit dem Zug in die Schweiz gefahren und hätte am 09.08.2012 dort einen Asylantrag gestellt. 1.1.
- Am 22.10.2012 und auch am 28.05.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 1.1.
- Der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamts
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs 1 Ziffer 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).1.1.16. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamts
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.17. Eine gegen die Entscheidung vom 16.10.2012 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zahl XXXX ,
§§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.1.1.17.
Eine gegen die Entscheidung vom 16.10.2012 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zahl römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Am 23.12.2014 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und am 24.12.2014 in die JA XXXX eingeliefert und befand sich bis zum 28.03.2023 in Haft. 1.1.
- Am 23.12.2014 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und am 24.12.2014 in die JA römisch 40 eingeliefert und befand sich bis zum 28.03.2023 in Haft. 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. 1.1.
- Mit Schreiben vom 09.03.2015 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab. 1.1.
- Am 05.05.2015 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 Abs. 1 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.1.1.
- Am 05.05.2015 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Einer Berufung wurde durch ein Oberlandesgericht am 15.12.2015 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX , gegen XXXX , in XXXX dadurch, dass er XXXX mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 20 bis 25 cm bei einer Klingenlänge von 10 bis 15 cm mehrere Messerstiche versetzt hatte, wobei er dem Geschädigten eine Bruststichverletzung links, zwei Bauchstichverletzungen, eine Schnittverletzung der Milz, eine zweifache oberflächliche Verletzung des Jejunums, eine zweifache Eröffnung des Jejunums, eine Stichverletzung des Zwerchfells li., einen Hämatopneumothorax li., und eine Darmlähmung zufügte und den Geschädigten zu töten versucht hatte. Ebenso hatte der BF dem XXXX mit demselben Messer einen Stich in den Rücken und einen Stich in der Brustregion versetzt, wobei der Geschädigte eine Schnittverletzung in der Lendenregion re. mit einer Länge von etwa 2,5 cm und einer Tiefe bis zur Muskelfaszie der Rückenstreckmuskulatur sowie eine 3 bis 4 mm lange Brustkorbstichverletzung außen, die nicht wesentlich in die Tiefe reichte, erlitt und sohin den Geschädigten zu töten versucht hatte. Zudem hatte der BF dem XXXX einen Stich ins Gesicht versetzt, wobei der Geschädigte den Angriff abblocken konnte und dieser im Gesicht re über der Außenkante des 5.Fingers re sowie über der Beugeseite des
- Fingers li oberflächliche Schnittverletzungen erlitt und er den Geschädigten sohin zu töten versucht hatte.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 , gegen römisch 40 , in römisch 40 dadurch, dass er römisch 40 mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 20 bis 25 cm bei einer Klingenlänge von 10 bis 15 cm mehrere Messerstiche versetzt hatte, wobei er dem Geschädigten eine Bruststichverletzung links, zwei Bauchstichverletzungen, eine Schnittverletzung der Milz, eine zweifache oberflächliche Verletzung des Jejunums, eine zweifache Eröffnung des Jejunums, eine Stichverletzung des Zwerchfells li., einen Hämatopneumothorax li., und eine Darmlähmung zufügte und den Geschädigten zu töten versucht hatte. Ebenso hatte der BF dem römisch 40 mit demselben Messer einen Stich in den Rücken und einen Stich in der Brustregion versetzt, wobei der Geschädigte eine Schnittverletzung in der Lendenregion re. mit einer Länge von etwa 2,5 cm und einer Tiefe bis zur Muskelfaszie der Rückenstreckmuskulatur sowie eine 3 bis 4 mm lange Brustkorbstichverletzung außen, die nicht wesentlich in die Tiefe reichte, erlitt und sohin den Geschädigten zu töten versucht hatte. Zudem hatte der BF dem römisch 40 einen Stich ins Gesicht versetzt, wobei der Geschädigte den Angriff abblocken konnte und dieser im Gesicht re über der Außenkante des 5.Fingers re sowie über der Beugeseite des
- Fingers li oberflächliche Schnittverletzungen erlitt und er den Geschädigten sohin zu töten versucht hatte. Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend fand das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen Berücksichtigung. 1.1.
- Der BF wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2016 des BFA neuerlich das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und gab er mit Schreiben vom 6.6.2016 eine schriftliche Stellungnahme ab. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA 24.01.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.1.
- Mit Bescheid des BFA 24.01.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.1.
- Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.1.
- Für den 04.12.2019 lud das BVwG die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 1.1.
- Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 wurde das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.1.26. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 wurde das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.1.
- Das Internationale Schutz-Verfahren wurde am 30.06.2022 aufgrund „Zulassung ohne Aufenthaltsrecht gem. §28 AsylG“ zugelassen. Da dem BF gem. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt, stand ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zu. 1.1.
- Das Internationale Schutz-Verfahren wurde am 30.06.2022 aufgrund „Zulassung ohne Aufenthaltsrecht gem. §28 AsylG“ zugelassen. Da dem BF gem. Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt, stand ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG zu. 1.1.
- Ein HRZ (Heimreisezertifikat) Verfahren wurde mit 03.07.2019 eingeleitet. Am 07.08.2019, eingelangt am 12.08.2019, stimmte Aserbaidschan bzgl. Ausstellung eines HRZ zu. Demzufolge wurde die Identität der BF festgestellt. 1.1.
- Am 29.06.2022 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen weiteren Asylantrag. 1.1.30.
Auszug Vollzugsinformation vom 15.03.2023 wurde bekannt, dass als Entlassungszeitpunkt der 28.03.2023, um 08:00 Uhr, festgelegt wurde. 1.1.31. Mit Schriftsatz „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG im Anschluss an die Gerichtshaft mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dem BF wurde das Parteiengehör nachweislich am 16.03.2023 zugestellt. Im Zuge der Zustellung hat der BF die Unterschrift verweigert.1.1.31. Mit Schriftsatz „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG im Anschluss an die Gerichtshaft mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dem BF wurde das Parteiengehör nachweislich am 16.03.2023 zugestellt. Im Zuge der Zustellung hat der BF die Unterschrift verweigert. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG Ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 46 FPG zulässig ist, gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.12.2015 verloren und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG Ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.12.2015 verloren und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Die Entscheidung wurde dem BF nachweislich am 20.03.2023 zugestellt, wobei er im Zuge der Zustellung die Unterschrift verweigert hat. 1.1.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.03.2023 langte beim BFA nicht ein. 1.1.
- Vor der Strafhaftentlassung wurde neuerlich ein HRZ Verfahren eingeleitet. Da bereits ein HRZ ausgestellt wurde, ging das BFA davon aus, dass mit einer neuerlichen Ausstellung zeitnah zu rechnen ist. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.1.1.36. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Der BF verweigerte am 25.03.2023 die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. 1.1.
- Der BF wurde am 28.03.2023 aus der Strafhaft entlassen. 1.1.
- Der BF befindet sich seit 28.03.2023 in Schubhaft. 1.1.
- Mit 03.04.2023 langte vonseiten des PAZ die Mitteilung bzgl. Hungerstreik ein. Die Zustimmung der Heilbehandlung wurde am selben Tag an die zuständigen Stellen übermittelt. Mit Schriftstück vom 03.04.2023 wurde einer Heilbehandlung gem. § 78 FPG zugestimmt. Mit Schriftstück vom 03.04.2023 wurde einer Heilbehandlung gem. Paragraph 78, FPG zugestimmt. 1.1.
- Am 07.04.2023, eingelangt am 25.04.2023, stimmte Aserbaidschan bzgl. Ausstellung eines HRZ neuerlich zu und wurde der BF als Staatsbürger identifiziert. 1.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2023 langte am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis, XXXX vom 26.04.2023, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2023 langte am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis, römisch 40 vom 26.04.2023, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfügt über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert. Er verfügt aktuell über EUR 1.
- 1.2.
- Der BF trat während der Schubhaft in Hungerstreik (01.04.2023 bis 27.04.2023), um einer Abschiebung zu entgehen. 1.2.
- Der BF hat in den behördlichen Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. 1.2.
- Der BF weist in der Strafregisterauskunft folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf (siehe auch 1.1.21.): 01) BG XXXX vom 19.04.2010 RK 23.04.201001) BG römisch 40 vom 19.04.2010 RK 23.04.2010 PAR 94/1 88/1 StGB Datum der (letzten) Tat 01.01.2010 Geldstrafe von 80 Tags zu je 28,00 EUR (2.240,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) LG XXXX vom 08.06.2011 RK 15.06.201102) LG römisch 40 vom 08.06.2011 RK 15.06.2011 PAR 288/1 U 4 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 15.06.2011 zu LG XXXX RK 15.06.2011zu LG römisch 40 RK 15.06.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 15.06.2011 LG XXXX vom 10.07.2014LG römisch 40 vom 10.07.2014 03) LG XXXX vom 06.09.2012 RK 15.12.201203) LG römisch 40 vom 06.09.2012 RK 15.12.2012 § 125 StGBParagraph 125, StGB § 15 StGB § 105
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 11.12.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 04) LG XXXX vom 05.05.2015 RK 15.12.201504) LG römisch 40 vom 05.05.2015 RK 15.12.2015 § 15 StGB § 75 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 75, StGB Datum der (letzten) Tat 20.12.2014 Freiheitsstrafe 12 Jahre 1.2.
- Mit einer begleiteten Abschiebung nach Aserbaidschan ist zeitnah bzw. in den kommenden 4 Wochen zu rechnen. Abschiebungen nach Aserbaidschan finden regelmäßig statt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auch hat der BF in der Stellungnahme vom 27.04.2023 angegeben, dass der Verfahrenslauf nicht bestritten werde. Zudem wurde Einsicht in den Akt XXXX genommen.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auch hat der BF in der Stellungnahme vom 27.04.2023 angegeben, dass der Verfahrenslauf nicht bestritten werde. Zudem wurde Einsicht in den Akt römisch 40 genommen. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Aserbaidschan ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, entspricht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen sollten. Ergänzend wird auf das im Akt aufliegende, aktuelle amtsärztliche Gutachten verwiesen, demnach der BF haftfähig ist. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Das BFA legte bereits ihrem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass BF über keine Familienangehörigen in Österreich und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person verfügt. Dass er beruflich nicht verankert ist, wurde ebenso unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Dass er aktuell über EUR 1.300 verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau in die Anhaltedatei. 2.2.
- Dass sich der BF während der Schubhaft im Hungerstreik trat, ergibt sich etwa aus der Anhaltedatei sowie der Stellungnahme. Aus dem Verhalten des BF geht eindeutig hervor, dass er diese Maßnahme setzte, um einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen. 2.2.
- Soweit der BF in der Stellungnahme angibt, er habe in Österreich nur die Identität „ XXXX ….“ angegeben, ist darauf hinzuweisen, dass er damit keine vollständige Identität angegeben hat, sondern nur einen Familiennamen ohne Vornamen und Geburtsdatum. Dass der BF in den behördlichen Verfahren verschiedene Identitäten angegeben hat, ergibt sich etwa aus der Erstbefragung vom Jahr 2002 (OZ 15). 2.2.
- Soweit der BF in der Stellungnahme angibt, er habe in Österreich nur die Identität „ römisch 40 ….“ angegeben, ist darauf hinzuweisen, dass er damit keine vollständige Identität angegeben hat, sondern nur einen Familiennamen ohne Vornamen und Geburtsdatum. Dass der BF in den behördlichen Verfahren verschiedene Identitäten angegeben hat, ergibt sich etwa aus der Erstbefragung vom Jahr 2002 (OZ 15). 2.2.
- Dass mit einer Abschiebung zeitnah bzw. in den kommenden 4 Wochen zu rechnen ist und regelmäßig Abschiebungen nach Aserbaidschan stattfinden, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es nach der Ausführung, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt wurde und letztmalig wegen des schweren Verbrechens des versuchten Mordes in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Jahren verurteilt wurde, davon ausgeht, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd §§ 67 FPG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegt. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es nach der Ausführung, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt wurde und letztmalig wegen des schweren Verbrechens des versuchten Mordes in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Jahren verurteilt wurde, davon ausgeht, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliegt. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt ist, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt ist, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zudem hat das BFA auch zu Recht § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass sich keine besonderen Integrationsmerkmale und keine sonstigen nachhaltigen Verfestigungen ergeben haben. Insgesamt ist daher jedenfalls auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt. Zudem hat das BFA auch zu Recht Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass sich keine besonderen Integrationsmerkmale und keine sonstigen nachhaltigen Verfestigungen ergeben haben. Insgesamt ist daher jedenfalls auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Zudem führte das BFA für eine Fluchtgefahr Folgendes ins Treffen: Obwohl der BF bereits mehrmals einen Asylantrag in Österreich stellte und diese allesamt negativ entschieden wurden, brachte der BF im Stande der Strafhaft am 29.06.2022 einen neuerlichen Asylantrag ein. Weiters hat der BF zahlreiche Aliasidentitäten angegeben, um seine wahre Identität zu verbergen. Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass die Identität des BF im Jahr 2019 festgestellt wurde und die Zustimmung zu einem HRZ erteilt wurde (S. 6 des Bescheides). Vor diesem Hintergrund kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer kurzen Schubhaftdauer ausging. Zu Recht weist das BFA darauf hin, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Das BFA wies darauf hin, dass der BF insgesamt 4-Mal rechtskräftig verurteilt wurde und zuletzt wegen des schweren Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt wurde. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass im Fall des BF aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht kam. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass im Fall des BF aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht kam. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. Nunmehr liegt eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor (siehe dazu VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0125). Gegenständlich ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird.Nunmehr liegt eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor (siehe dazu VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0125). Gegenständlich ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF ist bereits 2002 illegal nach Deutschland ausgereist. Weiters ist der BF in die Schweiz gereist. Darüber hinaus verwendete der BF verschiedene Identitäten (Z 1). Zudem besteht eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz sind auch nicht hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik, um einer Abschiebung zu entgehen. Er verweigerte die Unterschrift bei der Entgegennahme von behördlichen Dokumenten. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF ist bereits 2002 illegal nach Deutschland ausgereist. Weiters ist der BF in die Schweiz gereist. Darüber hinaus verwendete der BF verschiedene Identitäten (Ziffer eins,). Zudem besteht eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz sind auch nicht hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik, um einer Abschiebung zu entgehen. Er verweigerte die Unterschrift bei der Entgegennahme von behördlichen Dokumenten. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Auch hat das BFA zügig das Verfahren geführt. Das BFA hat noch vor Beendigung der Strafhaft und vor der Erlassung des Schubhaftbescheides über den am 29.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden. Eine aktuelle HRZ-Zustimmung liegt vor (AS 187, 185). Der BF befindet sich erst seit 28.03.2023 in Schubhaft und ist mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 15.12.2015 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BF mit einem Messer versucht hat, drei Personen zu töten. Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigen. Auch durch die Erschwerungsgründe wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 15.12.2015 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BF mit einem Messer versucht hat, drei Personen zu töten. Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen berücksichtigen. Auch durch die Erschwerungsgründe wird die Schwere der Tat deutlich. Im Übrigen wird auf die brutale Vorgangsweise des BF verwiesen, die sich aus den Feststelllungen zur Tathandlung ergibt. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Ausreise in die Schweiz und nach Deutschland, Verwendung verschiedener Identitäten, Hungerstreik, Verweigerung der Unterschriften bei behördlichen Zustellungen) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Darüber hinaus ist einem gelinderen Mittel insbesondere auch die gravierende Straffälligkeit des BF entgegenzuhalten, weshalb ein besonders öffentliches Interesse an seiner (ehestmöglichen) Abschiebung besteht (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266).Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Ausreise in die Schweiz und nach Deutschland, Verwendung verschiedener Identitäten, Hungerstreik, Verweigerung der Unterschriften bei behördlichen Zustellungen) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Darüber hinaus ist einem gelinderen Mittel insbesondere auch die gravierende Straffälligkeit des BF entgegenzuhalten, weshalb ein besonders öffentliches Interesse an seiner (ehestmöglichen) Abschiebung besteht (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen in der Stellungnahme: Soweit der BF rügt, dass das BFA den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz schneller erledigen hätte sollen, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA das Verfahren zügig betrieben hat. Eine Schubhaft hätte im gegenständlichen Fall nicht unterbleiben können und zeigten die vom BFA gesetzten Verfahrensschritte, dass es auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinwirkte bzw. hinwirkt. Wie sich aus den, nicht substantiiert bestrittenen, Ausführungen in der Stellungnahme ergibt, wurde dem BFA nach dem Auszug der Vollzugsinformation vom 15.03.2023 bekannt, dass als Entlassungszeitpunkt der 28.03.2023 festgelegt wurde. Das BFA hat dem BF am nächsten Tag (16.03) ein Parteiengehör zur Schubhaftverhängung gewährt und am 25.03.2023 dem BF der Bescheid betreffend die Schubhaft zugestellt. Das BFA hat über das Verfahren betreffend internationalen Schutz noch vor der Strafhaftentlassung und noch vor Erlassung des Schubhaftbescheides entschieden. Verzögerungen des BFA sind nicht zu erkennen. Soweit der BF rügt, dass sein Verfahren auf internationalen Schutz vom BFA zugelassen wurde, ist ihm sein eigener Antrag entgegenzuhalten. Das BFA ist gegenständlich hinsichtlich der HRZ-Beschaffung nicht „untätig“ geblieben. Das BFA hat vor Entlassung aus der Strafhaft ein HRZ eingeleitet. Da bereits im Jahr 2019 die Identität festgestellt und die Ausstellung eines HRZ zugesagt wurde, durfte das BFA auch von einer zeitnahen Ausstellung ausgehen. Das wird durch den Umstand, dass der BF abermals als Staatsbürger identifiziert wurde und eine aktuelle HRZ-Zustimmung vorliegt (AS 185 und As 187), bestätigt. Schließlich wird diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach Heimreisezertifikate in der Regel nur mit kurzen Befristungen ausgestellt werden und daher nicht unabhängig von einer bereits in Aussicht genommenen Abschiebung gleichsam „auf Vorrat“ beantragt werden können (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). Im Übrigen führt der BF aus, dass ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, dass er flüchten würde, vergangene Aufenthalte, etwa in der Schweiz, würden nicht darauf schließen lassen. Er sei mehrere Jahre in Haft gewesen, sei älter und sesshafter geworden, es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass er flüchten würde. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verweisen, demnach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Ein relevantes Wohlverhalten bzw. ein relevanter Gesinnungswandel kann mangels Wohlverhaltens in Freiheit nicht erkannt werden. Vielmehr wird auf sein bisheriges Verhalten (insbesondere Weiterreise nach Deutschland und Schweiz) verwiesen. Zum Vorbringen, dass er „leider“ nicht persönlich im Schubhaftverfahren einvernommen worden sei, dann wäre die Schubhaft wahrscheinlich nicht verhängt worden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Schreiben vom 16.03.2023 hatte das BFA die Schubhaftverhängung betreffende Fragen dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, wovon dieser im Wege einer schriftlichen Äußerung keinen Gebrauch machte. Es kann daher nicht gesagt werden, das BFA habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314). Weiter macht der BF geltend, dass die Schubhaft zur Verfahrenssicherung auch deshalb nicht notwendig gewesen sei, weil er als „Asylwerber“ einen Grundversorgungsanspruch habe und als solcher auch eine Unterkunft nach Haftentlassung zugewiesen bekommen hätte und ein gelinderes Mittel möglich gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF keinen Grundversorgungsanspruch mehr hat und ihm ein solcher auch nicht bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam. Ein gesicherter Wohnsitz des BF ist auch sonst nicht substantiiert hervorgekommen. Zudem kommt ein gelinderes Mittel bereits aufgrund des Verhaltens des BF (insbesondere Ausreise in die Schweiz und nach Deutschland, Verwendung verschiedener Identitäten, Hungerstreik, Verweigerung der Unterschriften bei behördlichen Zustellungen) nicht in Betracht. Zudem wird auf die gravierende Straffälligkeit verwiesen. Soweit der BF auf § 133a StVG Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass dem BFA keine Entscheidungskompetenz nach dieser Bestimmung zukommt. Soweit der BF auf Paragraph 133 a, StVG Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass dem BFA keine Entscheidungskompetenz nach dieser Bestimmung zukommt. Zum Vorbringen, „dass erstmalig verurteilte Strafgefangene praktisch immer spätestens nach 2/3 der verbüßten Strafzeit entlassen werden, ist nicht neu, die Behörde hätte dies erwarten müssen“ ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen vom gegenständlichen Fall losgelöst ist und auch diesbezüglich dem BFA keine Entscheidungskompetenz zukommt. Schließlich wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Auch hätte der BF nicht am 15.03.2023 abgeschoben werden können, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befunden hat. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Vw
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen. 3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2270892.1.00