GVG zurückgewiesen. Die „Klage auf Untätigkeit“ wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
GVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die XXXX (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die römisch 40 (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser brachte die Bf zusammengefasst Folgendes vor: „[…] Thermalwasser (geothermische Energie, Nutzung von Wasserwärme, sofern Bohrungen zu diesem Zweck angelegt werden) mit einer Tiefe von mehr als 300 Metern ist eine mineralische Ressource (ein Mineral). Es ist eine direkte Alternative zu Kohlenwasserstoffen zum Heizen. Es besteht der begründete Verdacht, dass Thermalwasser (Geothermie, Nutzung von Wasserwärme, soweit Brunnen zu diesem Zweck angelegt werden) ein Bundeseigentum der Republik Österreich ist. oder nach § 5 Mineralharmstoffgesetz (§ 5) Eigentum der Grundeigentümer ist.oder nach Paragraph 5, Mineralharmstoffgesetz (Paragraph 5,) Eigentum der Grundeigentümer ist. !!! Ein Brunnen mit einer Tiefe von mehr als 300 m ermöglicht die Entnahme von Thermalwasser aus unterirdischen Wasserbecken und Flüssen in einem Umkreis von 5 km oder mehr von der Stelle, an der der Brunnen gebohrt wurde. Die XXXX . (FN XXXX ) und Heiltherme XXXX GmbH ( XXXX verfügt über die folgenden BrunnenDie römisch 40 . (FN römisch 40 ) und Heiltherme römisch 40 GmbH ( römisch 40 verfügt über die folgenden Brunnen […]
der Genehmigung von XXXX für das XXXX beträgt die maximale und de facto durchschnittliche gepumpte Wassermenge 536.500 m3 pro Jahr.
der Genehmigung von römisch 40 für das römisch 40 beträgt die maximale und de facto durchschnittliche gepumpte Wassermenge 536.500 m3 pro Jahr. Nach den vorliegenden Informationen von XXXX hat er in seiner E-Mail vom XXXX angegeben, dass der Preis für den Thermalwasserverbraucher 6,88 exkl. MwSt. beträgt. 20% MWSt pro 1m3.Nach den vorliegenden Informationen von römisch 40 hat er in seiner E-Mail vom römisch 40 angegeben, dass der Preis für den Thermalwasserverbraucher 6,88 exkl. MwSt. beträgt. 20% MWSt pro 1m
G) mit E-Mail vom 28.03.2023 betreffend obigem Sachverhalt an den XXXX gewandt habe. Dieser habe das E-Mail der Bf ignoriert und via Antwortmail mitgeteilt, dass die Anfrage an das zuständige Bundesministerium für Finanzen, Sektion VI Telekommunikation, Post und Bergbau weitergeleitet worden sei. Zudem wies die Bf darauf hin, dass bereits eine Anfrage vom 01.03.2023
G vom XXXX ignoriert worden sei. Aus all diesen Gründen beantragte die Bf nachstehendes „Urteil“ zu fällen:Die Bf brachte weiters vor, dass sie sich
Paragraph 104, Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) mit E-Mail vom 28.03.2023 betreffend obigem Sachverhalt an den römisch 40 gewandt habe. Dieser habe das E-Mail der Bf ignoriert und via Antwortmail mitgeteilt, dass die Anfrage an das zuständige Bundesministerium für Finanzen, Sektion römisch sechs Telekommunikation, Post und Bergbau weitergeleitet worden sei. Zudem wies die Bf darauf hin, dass bereits eine Anfrage vom 01.03.2023
Paragraph 103, MinroG vom römisch 40 ignoriert worden sei. Aus all diesen Gründen beantragte die Bf nachstehendes „Urteil“ zu fällen: „- die Untätigkeit und/oder die Verhinderung des XXXX , eine Verordnung des Bundesministers
103 und/oder 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde XXXX zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (§ 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären;„- die Untätigkeit und/oder die Verhinderung des römisch 40 , eine Verordnung des Bundesministers
103 und/oder 104 Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde römisch 40 zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (Paragraph 5, MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären; - den XXXX zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers
103 und/oder 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde XXXX zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird“.- den römisch 40 zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers
103 und/oder 104 Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde römisch 40 zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 und 3;2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
Absatz 2 und 3;, 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:,
Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus nachstehenden Gründen sachlich unzuständig: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 und 131 B-VG. Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die von der Bf gestellten Anträge nicht vor. Der „Klage auf Untätigkeit“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde noch ein Antrag der Bf bei einer Behörde zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Untätig bleiben eines Bundesministers betreffend die Erlassung einer Verordnung für rechtswidrig erklären noch kann es einen Bundesminister dazu verpflichten, eine Verordnung zu erlassen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 130 und 131 B-VG. Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die von der Bf gestellten Anträge nicht vor. Der „Klage auf Untätigkeit“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde noch ein Antrag der Bf bei einer Behörde zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Untätig bleiben eines Bundesministers betreffend die Erlassung einer Verordnung für rechtswidrig erklären noch kann es einen Bundesminister dazu verpflichten, eine Verordnung zu erlassen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die von der Bf beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte „Klage auf Untätigkeit“ war daher
GVG sowie Art 130 und Art. 131 B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.Die von der Bf beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte „Klage auf Untätigkeit“ war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie Artikel 130 und Artikel 131, B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W155.2270215.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.