Obsah (16)
§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 76§ 18§ 43a§ 83§§ 31§ 82RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2023 GeschäftszahlW126 2206917-2 Spruch, W126 2206917-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Erstes Verfahrenrömisch eins.
- Erstes Verfahren
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Zweites Verfahrenrömisch eins.
- Zweites Verfahren
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 16.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 16.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .
- Am 09.07.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
- Nachdem am 03.06.2022 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, wurde die Beschwerde vom 20.09.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Nachdem am 03.06.2022 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, wurde die Beschwerde vom 20.09.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
- Drittes (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.
- Drittes (Gegenständliches) Verfahren
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 17.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm einem Einreiseverbot
§ 53
FPG zu erlassen, in eventu die Schubhaft
§ 76FPG über ihn zu verhängen.
Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 1. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 17.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG zu erlassen, in eventu die Schubhaft
Paragraph 76, FPG über ihn zu verhängen. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 28.11.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 und 6 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den am 16.12.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er gehört dem Hauptclan der Darod, Subclan der Warsangeli, Subsubclan Omar, Subsubsubclan Nuh Omar an.1.
- Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er gehört dem Hauptclan der Darod, Subclan der Warsangeli, Subsubclan Omar, Subsubsubclan Nuh Omar an. Der Beschwerdeführer ist in Somalia in der Stadt Kismayo geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2005 zog er mit seiner Mutter nach Kenia, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Vor seiner Ausreise aus Somalia lebte seine Familie von Mieteinnahmen der Häuser seines Vaters und den Einnahmen seines Vaters als Viehzüchter sowie seiner Mutter als Lehrerin. In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer im Alter von sechs bis zwölf Jahren eine Koranschule, während seines Aufenthaltes in Kenia absolvierte er einen Englischkurs. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ Kenia im Jahr 2014, reiste etwa im Juli 2014 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem beinahe durchgehend in Österreich auf. Bis zur mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX erfolgten Aberkennung des mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten war sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren. Der Aberkennungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestätigt, weshalb er seit Juni 2022 illegal in Österreich aufhältig ist.1.
- Der Beschwerdeführer verließ Kenia im Jahr 2014, reiste etwa im Juli 2014 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem beinahe durchgehend in Österreich auf. Bis zur mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 erfolgten Aberkennung des mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten war sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren. Der Aberkennungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bestätigt, weshalb er seit Juni 2022 illegal in Österreich aufhältig ist. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder Familienangehörige. Er besuchte bereits Deutschkurse auf den Niveau A2 und kann sich in einfacher Sprache auf Deutsch unterhalten. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch den Bezug von Sozialhilfe, zumal er bisher lediglich von 12.01.2022 bis 13.01.2022 sowie von 31.01.2022 bis 04.02.2022 als Arbeiter erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine engen sozialen Bindungen, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und beteiligt sich im Bundesgebiet nicht maßgeblich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben. Es liegt keine hinreichende Integration vor. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine in Somalia aufhältigen Verwandte mehr. Seine Mutter befindet sich mit der Nichte des Beschwerdeführers in Kenia und wird von seiner Schwester, die in den USA lebt und dort erwerbstätig ist, finanziell unterstützt. Auch der Beschwerdeführer erhielt bis zu seiner Ausreise aus Kenia von seiner Schwester monetäre Unterstützung. Er hat weiters einen in Schweden und einen in Dänemark aufhältigen Cousin. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter und ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia auch mit seinen übrigen Familienmitgliedern Kontakt aufnehmen kann. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt sowie rechtskräftig festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu und Kismayo, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Weiters kann er mit der finanziellen Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen, zumal sein Vater noch in Kismayo wohnhaft ist und es seiner Schwester sowie seinem Cousin, die in Europa bzw. den USA leben würden, gut geht. Überdies gehört der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan an, sodass ihm allenfalls auch durch die Clanstrukturen Unterstützung zuteilwerden könnte. Es besteht aufgrund der hinreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu und Kismayo kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der einem Mehrheitsclan angehörende Beschwerdeführer aufgrund generell schwankender Versorgungsicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Es besteht im Falle einer Rückführung zwar die Möglichkeit, dass er mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre, jedoch würde er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, verletzt werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht glaubhaft machen können, dass ihn der Konflikt seines Bruders mit dessen Schwiegereltern, aufgrund dessen sein Bruder umgebracht worden sei, bei einer Rückkehr betreffen würde.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt sowie rechtskräftig festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu und Kismayo, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Weiters kann er mit der finanziellen Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen, zumal sein Vater noch in Kismayo wohnhaft ist und es seiner Schwester sowie seinem Cousin, die in Europa bzw. den USA leben würden, gut geht. Überdies gehört der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan an, sodass ihm allenfalls auch durch die Clanstrukturen Unterstützung zuteilwerden könnte. Es besteht aufgrund der hinreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu und Kismayo kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der einem Mehrheitsclan angehörende Beschwerdeführer aufgrund generell schwankender Versorgungsicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Es besteht im Falle einer Rückführung zwar die Möglichkeit, dass er mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre, jedoch würde er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, verletzt werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht glaubhaft machen können, dass ihn der Konflikt seines Bruders mit dessen Schwiegereltern, aufgrund dessen sein Bruder umgebracht worden sei, bei einer Rückkehr betreffen würde. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Es sind weder bezogen auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der allgemeinen Lage in Somalia noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen seit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderungen eingetreten.1.
- Es sind weder bezogen auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der allgemeinen Lage in Somalia noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen seit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderungen eingetreten. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits elf Mal straffällig und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
§ 43aAbs. 1 St
GB wurde die Hälfte dieser Geldstrafe, sohin 150 Tagessätze, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die Hälfte dieser Geldstrafe, sohin 150 Tagessätze, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2015 eine fremde Sache, nämlich ein Taxifahrzeug beschädigt hat, indem er sein Fahrrad gegen dieses warf und gegen das Fahrzeug trat, wobei ein Schaden in der Höhe von EUR 1.500,- zum Nachteil eines Taxiunternehmens entstanden ist. Weiters hat er zwei Beamte mit Gewalt an nachgeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar durch Versetzen von Faustschlägen und eines Fußtrittes gegen einen der Beamten sowie indem er sich gegen den Festhaltegriff aktiv zur Wehr setzte, an der Identitätsfeststellung und der aufgrund seines aggressiven Verhaltens erforderlichen Fixierung, und durch Versetzen von Fußtritten an der Durchsetzung der ausgesprochenen Festnahme und Verbringung zum und in das Funkstreifenfahrzeug. Durch die soeben angeführten Handlungen hat der Beschwerdeführer einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung der Schulter und des rechten Handgelenks zur Folge hatte. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit wegen Alkoholkonsum, dass die Widerstandshandlungen beim Versuch geblieben sind, als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Widerstandshandlungen gegen zwei Polizeibeamte gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 eine andere Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt ankündigte, ihn zu erschießen und indem er zur Untermauerung seiner Drohung mit dem Finger auf die Dienstwache eines anwesenden Beamten zeigte und sagte „If only I could get this gun“ und im Anschluss daran mit den Fingern beider Hände Schießgesten in Richtung der bedrohten Person machte. Weiters hat er im August 2016 aus Not und zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Flasche Coca-Cola und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 17,18 den Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäfts zu entziehen versucht.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 eine andere Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt ankündigte, ihn zu erschießen und indem er zur Untermauerung seiner Drohung mit dem Finger auf die Dienstwache eines anwesenden Beamten zeigte und sagte „If only römisch eins could get this gun“ und im Anschluss daran mit den Fingern beider Hände Schießgesten in Richtung der bedrohten Person machte. Weiters hat er im August 2016 aus Not und zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Flasche Coca-Cola und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 17,18 den Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäfts zu entziehen versucht. Als strafmildernd wurde das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholabhängigkeit bzw. –krankheit), dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im November 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken nach §§ 12 StGB mit zwei weiteren Mittätern den Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Kiste Bier im Wert von EUR 11,17 weggenommen hat, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Im November 2016 hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Palette Dosenbier und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 28,97 wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Jänner 2017 hat er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Whiskey im Wert von EUR 24,90 wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im November 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken nach Paragraphen 12, StGB mit zwei weiteren Mittätern den Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Kiste Bier im Wert von EUR 11,17 weggenommen hat, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Im November 2016 hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Palette Dosenbier und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 28,97 wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Jänner 2017 hat er Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Whiskey im Wert von EUR 24,90 wegzunehmen versucht, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde die Tatsache, dass zwei Taten beim Versuch geblieben sind, ein Geständnis im Wesentlichen vorliegt sowie Behandlungsbereitschaft betreffend des Alkoholismusproblems besteht und der Beschwerdeführer um geordnete Verhältnisse bemüht scheint, als erschwerend, dass ihm drei Straftaten vorgeworfen werden und er einschlägig vorbestraft ist, gewertet. Der gegen die Verurteilung vom XXXX seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Tagessätze erhöht. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass es sich weder bei der vom Erstgericht angenommenen Behandlungsbereitschaft betreffend des Alkoholproblems noch bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer um geordnete Verhältnisse bemüht scheint um nach herrschender Rechtsauffassung anerkannte Milderungsgründe handelt.Der gegen die Verurteilung vom römisch 40 seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 Folge gegeben und die Geldstrafe auf 150 Tagessätze erhöht. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass es sich weder bei der vom Erstgericht angenommenen Behandlungsbereitschaft betreffend des Alkoholproblems noch bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer um geordnete Verhältnisse bemüht scheint um nach herrschender Rechtsauffassung anerkannte Milderungsgründe handelt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im August 2017 Berechtigten eines Warenvertriebsunternehmens eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Wodka im Wert von EUR 10,- mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das Geständnis, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 iVm §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2018, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand durch Alkoholkonsum versetzt und in diesem Zustand Straftaten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zugerechnet würden, indem er eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich das Fahrrad einer anderen Person, durch Aufbrechen des Fahrradschlosses, somit einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2018, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand durch Alkoholkonsum versetzt und in diesem Zustand Straftaten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zugerechnet würden, indem er eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich das Fahrrad einer anderen Person, durch Aufbrechen des Fahrradschlosses, somit einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde der Umstand, dass die Straftat im Zustand voller Berauschung beim Versuch blieb, als erschwerend die Vorstrafenbelastung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Dezember 2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er zu dieser Zeit in einem stark frequentierten Bereich im Wahrnehmbarkeitsbereich einer Vielzahl von Passanten nach vorherigem Anbot einem in Zivil auftretenden Polizeibeamten in Erwartung einer Bezahlung von EUR 30,- letztlich 1,8 Gramm Cannabis weitergab. Als strafmildernd wurde das umfangreiche Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 bei einer Tankstelle mit einem abgesondert verfolgten Mittäter dadurch, dass eine weitere Mittäterin die Tankstellenmitarbeiterin in ein Gespräch verwickelte, sie dadurch ablenkte und der Beschwerdeführer im Geschäft „Schmiere“ stand, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Mittäters beigetragen hat, der fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei 6er Tragerl-Bier im Gesamtwert von EUR 19,08 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde die untergeordnete Rolle, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 eine andere Person dadurch, dass er dieser unvermittelt drei Faustschläge gegen den Augenbereich versetzte, eine schwere Körperverletzung, eine an sich schwere Körperverletzung und mit einer länger als vierundzwanzig Tage andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehende Verletzung, nämlich eine operativ zu versorgende Bulbusruptur des linken Auges verbunden mit einer perforierenden Hornhautverletzung, Abriss/Ablösung der Regenbogenhaut, Loslösung der Linse und Netzhautablösung sowie einer Prellung des rechten Augapfels samt flächenhaftem Blutaustritt unter die Augenbindehaut verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung zugefügt hat. Weiters hat er eine Person durch Versetzen eines Faustschlages, der jedoch nicht traf, am Körper zu verletzen versucht. Als straferschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Vorstrafe sowie die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung, als strafmildernd dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung in zwei Fällen nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB und der Vergehen des (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe
§§ 31, 40 St
GB von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung in zwei Fällen nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Vergehen des (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe
Paragraphen 31, 40, StGB von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Fahrrad einer anderen Person durch Fußtritte im Bereich der hinteren Fahrradfelge durch Verbiegen beschädigt und im April 2018 eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW einer anderen Person durch Fußtritte im Bereich des vorderen linken Kotflügels eingedellt hat. Im Mai 2018 hat er eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Wert von EUR 6,99 einem unbekannten Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im November 2018 hat er fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Wodka im Gesamtwert von EUR 27,98 einem Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat im November 2018 fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 18,10 einem Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er im Oktober 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter an einer Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Rum, eine Flasche Wodka und eine Flasche Whiskey im Gesamtwert von EUR 77,67 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde das Geständnis, dass es bei zwei Straftaten im Stadium des Versuches geblieben ist und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholerkrankung nur eingeschränkt dispositionsfähig war, als straferschwerend, dass ihm eine Mehrzahl von Straftaten vorgeworfen wird, er einschlägig vorbestraft ist sowie dass die letzte Straftat nach der bedingten Entlassung, somit innerhalb der Probezeit, erfolgte, gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Dezember 2021 einem Verfügungsberechtigten eines Supermarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Alkohol im Gesamtwert von EUR 28,48 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde das Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die Suchterkrankung, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung in der Probezeit gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB, des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127, 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Köperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Köperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2022 in einem öffentlichen Verkehrsmittel eine Frau durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle, nämlich das Greifen mit der rechten Hand zwischen die Beine, in ihrer Würde verletzt hat. Er hat im Juni 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bunsenbrenner, ein Feuerzeug, eine Gaskartusche, einen Grillanzünder, eine Gartenschaufel, einen Gartenhacker und eine Schnur im Gesamtwert von EUR 80,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat der Beschwerdeführer im Juli 2022 einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Tasche unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat im August 2022 einen italienischen Reisepass lautend auf eine andere Person sowie einen österreichischen Reisepass lautend auf eine andere Person, durch Entwenden aus dem PKW, mithin Urkunden über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Im Juli 2022 hat der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er dieser mehrere wuchtige Faustschläge in Gesicht versetzte, wodurch diese einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Platzwunde am Kopf und Prellungen sowie Schürfwunden an den Unterarmen an der Hand erlitt. Zuletzt hat er im September 2022 dadurch, dass er einem einschreitenden Polizeibeamten, sohin einen Beamten, durch Versetzen eines Stoßes mit seinem Kopf gegen dessen Stirn mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung sowie Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach dem FPG zu hindern versucht und durch die soeben angeführte Handlung einen Beamten während der Erfüllung seiner Pflichten am Köper verletzt, wodurch dieser eine Rötung an der Stirn erlitt. Als strafmildernd wurde das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Ausfolgung der Dokumente, als erschwerend die neun Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der Rasche Rückfall nach der Haftentlassung sowie der Tatbegehung während anhängiger Verfahren gewertet. Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen weist der Beschwerdeführer insgesamt dreißig verwaltungsstrafrechtliche Verfügungen vor. Diese erfolgten zwischen 2018 und 2022 wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG, Nichtaushändigung von Dokumenten zum Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 121 Abs. 3 Z 3 lit a FPG, Verletzung der Wahrung des öffentlichen Anstands nach § 11 Abs. 1 LPolizeiG, Aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
§ 82Abs. 1 SPG sowie eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 3 (Fußverkehr) St
VO. Die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen umfassen insgesamt einen Wert von EUR 10.910,50.Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen weist der Beschwerdeführer insgesamt dreißig verwaltungsstrafrechtliche Verfügungen vor. Diese erfolgten zwischen 2018 und 2022 wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG, Nichtaushändigung von Dokumenten zum Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, FPG, Verletzung der Wahrung des öffentlichen Anstands nach Paragraph 11, Absatz eins, LPolizeiG, Aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie eines Verstoßes gegen Paragraph 76, Absatz 3, (Fußverkehr) StVO. Die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen umfassen insgesamt einen Wert von EUR 10.910,
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- Zur maßgeblichen Lage in Somalia werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die somalische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und IOM zusammen, um Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere relevante Personengruppen zu unterstützen. Der UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 12.4.2022, S. 25f). IDP-Zahlen: Rund 2,9 Millionen Menschen gelten als intern Vertriebene (UNSC 8.2.2022, Abs. 46), davon sind ca. 1,9 Millionen Kinder (USDOS 12.4.2022, S. 43). Im ersten Halbjahr 2021 wurden 359.000 Menschen durch Unsicherheit neu vertrieben (Vergleichszeitraum 2020: 134.000); 68.000 durch Dürre (45.000); 56.500 durch Überflutungen (453.200) (UNHCR 14.7.2021). Von Überflutungen waren v. a. Jowhar und Belet Weyne betroffen. 207.000 der im Jahr 2021 durch Unsicherheit Vertriebenen flohen temporär aus und innerhalb von Mogadischu, als es dort im April 2021 zu Zusammenstößen in Zusammenhang mit den Wahlen gekommen war (UNSC 10.8.2021, Abs. 51ff; vgl. AI 29.3.2022). Im Zeitraum November 2021 bis April 2022 wurden insgesamt ca. 650.000 Menschen durch die Dürre neu vertrieben (UNHCR 16.5.2022b).IDP-Zahlen: Rund 2,9 Millionen Menschen gelten als intern Vertriebene (UNSC 8.2.2022, Absatz 46,), davon sind ca. 1,9 Millionen Kinder (USDOS 12.4.2022, S. 43). Im ersten Halbjahr 2021 wurden 359.000 Menschen durch Unsicherheit neu vertrieben (Vergleichszeitraum 2020: 134.000); 68.000 durch Dürre (45.000); 56.500 durch Überflutungen (453.200) (UNHCR 14.7.2021). Von Überflutungen waren v. a. Jowhar und Belet Weyne betroffen. 207.000 der im Jahr 2021 durch Unsicherheit Vertriebenen flohen temporär aus und innerhalb von Mogadischu, als es dort im April 2021 zu Zusammenstößen in Zusammenhang mit den Wahlen gekommen war (UNSC 10.8.2021, Absatz 51 f, f,; vergleiche AI 29.3.2022). Im Zeitraum November 2021 bis April 2022 wurden insgesamt ca. 650.000 Menschen durch die Dürre neu vertrieben (UNHCR 16.5.2022b). Es gibt mehr als 2.400 IDP-Lager in Somalia (UNOCHA 10.2.2022). Die Migration vom Land in die Stadt hat zu einem enormen und unregulierten Städtewachstum geführt. Hinsichtlich der IDP-Zahlen müssen zwei Faktoren berücksichtigt werden: Einerseits gibt es für Somalia keine Zahlen zur "normalen" Urbanisierung. Andererseits werden in der Regel nur jene IDPs gezählt, die in Lagern wohnen. Mitglieder großer Clans kommen aber üblicherweise bei Verwandten unter und leben daher nicht in Lagern (ACCORD 31.5.2021, S. 16/26f). In Städten wurde die Urbanisierung durch den Zuzug vieler IDPs verstärkt. Dies hat zu einer hohen Nachfrage nach Land aber auch zu nochmaligen Zwangsräumungen geführt (SPC 9.2.2022). Allerdings ist die Zahl dieser Zwangsräumungen seit 2019 rückläufig (SPC 9.2.2022). Im ersten Quartal 2022 wurden ca. 31.000 IDPs zwangsweise vertrieben (UNOCHA 12.4.2022). Zehntausende IDPs wurden auch 2021 vertrieben - v. a. in Mogadischu (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 143.000 gewesen - zwei Drittel davon im Großraum Mogadischu, außerdem auch in Baidoa und Kismayo. Insgesamt bleiben Zwangsräumungen von IDPs und armer Stadtbevölkerung ein Problem (AA 28.6.2022, S. 22). Bewohner von Lagern leben daher in ständiger Ungewissheit, da sie immer eine Zwangsräumung befürchten müssen (FIS 7.8.2020, S. 37). Die Mehrheit der betroffenen Menschen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke der Städte, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt (AA 28.6.2022, S. 22). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z. B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vgl. RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019). Im November 2021 hat der SWS mehr als 4.300 Landbesitzurkunden im Neuansiedlungsgebiet Barwaaqo (Baidoa) ausstellt (UNSC 8.2.2022, Abs. 39). Generell befinden sich derartige Relocation Areas am Stadtrand oder sogar weit außerhalb der jeweiligen Stadt. Allerdings bieten diese Lager wesentlich bessere Unterkünfte - etwa Häuser aus Wellblech oder sogar Stein (ACCORD 31.5.2021, S. 21).Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z. B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vergleiche RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019). Im November 2021 hat der SWS mehr als 4.300 Landbesitzurkunden im Neuansiedlungsgebiet Barwaaqo (Baidoa) ausstellt (UNSC 8.2.2022, Absatz 39,). Generell befinden sich derartige Relocation Areas am Stadtrand oder sogar weit außerhalb der jeweiligen Stadt. Allerdings bieten diese Lager wesentlich bessere Unterkünfte - etwa Häuser aus Wellblech oder sogar Stein (ACCORD 31.5.2021, S. 21). Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S. 4; vgl. RI 12.2019, S. 11f). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S. 4).Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S. 4; vergleiche RI 12.2019, S. 11f). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S. 4). Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36). Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vergleiche UNSC 8.2.2022, Absatz 46,). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36). Versorgung: In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten (FIS 7.8.2020, S. 36). Landesweit fehlen in 80 % der IDP-Lager Wasserstellen – v. a. in Benadir, dem SWS und Jubaland (UNOCHA 1.2021, S. 5). Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt (RI 12.2019, S. 9). Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB 3.2020, S. 12). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.
- S. 36). Oft wurde dort auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Trotzdem werden noch weniger Kinder von IDPs eingeschult, als es schon bei anderen Kindern der Fall ist (USDOS 12.4.2022, S. 42). Unterstützung: Die EU unterstützte über das Programm RE-INTEG Rückkehrer, IDPs und Aufnahmegemeinden. Dafür wurden 55 Millionen Euro zur Verfügung gestellt [siehe dazu Kapitel Rückkehrspezifische Grundversorgung] (EC o.D.). Damit wurde unter anderem für 7.000 Familien aus 54 IDP-Lagern in Baidoa Land beschafft, welches diesen permanent als Eigentum erhalten bleibt, und auf welchem sie siedeln können (EC 13.7.2019). Die Weltbank stellt für fünf Jahre insgesamt 112 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Mit diesem Geld soll die städtische Infrastruktur verbessert werden, wovon sowohl autochthone Stadtbewohner als auch IDPs profitieren sollen (RI 12.2019, S. 18f). Andere Programme für nachhaltige Lösungen werden von UN-HABITAT, dem Norwegian Refugee Council und der EU finanziert oder geführt (RI 12.2019, S. 9). Im März 2022 startete die Bundesregierung gemeinsam mit den UN ein vier-Jahres-Programm namens Saameynta. Mit diesem Programm soll mehr als 75.000 IDPs und Aufnahmegemeinden in Baidoa, Belet Weyne und Bossaso geholfen werden. Vor allem sollen die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe und die Armut reduziert sowie die Integration der IDPs in den Städten gefördert werden. Das Programm umfasst den Zugang zu Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung. IOM setzt das Programm in Partnerschaft mit der Bundesregierung, UNDP und UNHABITAT um (UNOCHA 12.4.2022). Im März 2021 konnte IOM knapp 7.000 IDPs aus Baidoa in das IDP-Lager Barwaaqo übersiedeln, wo schon 2019 mehr als 6.000 IDPs angesiedelt worden waren. Das Land für dieses Lager wurde von der Lokalverwaltung zur Verfügung gestellt. In Barwaaqo bekommen Familien ein Stück Land, auf dem eine Unterkunft errichtet und ein Garten betrieben werden kann. Die Familien erhalten zudem finanzielle Unterstützung. Zwei Jahre nach der Umsiedlung erhalten die Familien dann auch Rechtsanspruch auf den von ihnen genutzten Grund (IOM 9.3.2021a). Die Situation von IDPs in Puntland wird von NGOs als durchaus positiv beschrieben, sie können z. B. geregelter Tätigkeit nachgehen (ÖB 3.2020, S. 12). Es gibt Anzeichen dafür, dass in Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S. 9). Flüchtlinge: Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 28.6.2022, S. 22). Im April 2022 befanden sich ca. 33.000 Flüchtlinge Asylwerber im Land, etwa die Hälfte davon in Somaliland (UNHCR 10.5.2022). Sie stammen fast zur Gänze aus Äthiopien (68,5 %), dem Jemen (27,5 %) und Syrien (3,5 %) (UNHCR 10.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 26f). Asylwerbern aus dem Jemen wird prima facie der Asylstatus zuerkannt (USDOS 12.4.2022, S. 26f). Der UNHCR betreibt ein Unterstützungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in das öffentliche Leben (AA 28.6.2022, S. 23).Flüchtlinge: Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 28.6.2022, S. 22). Im April 2022 befanden sich ca. 33.000 Flüchtlinge Asylwerber im Land, etwa die Hälfte davon in Somaliland (UNHCR 10.5.2022). Sie stammen fast zur Gänze aus Äthiopien (68,5 %), dem Jemen (27,5 %) und Syrien (3,5 %) (UNHCR 10.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 26f). Asylwerbern aus dem Jemen wird prima facie der Asylstatus zuerkannt (USDOS 12.4.2022, S. 26f). Der UNHCR betreibt ein Unterstützungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in das öffentliche Leben (AA 28.6.2022, S. 23). Rückkehrspezifische Grundversorgung Einkommen: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 59 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird zu 43 % auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (UNHCR 22.3.2022). Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird (ÖB 3.2020, S. 14). Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden (IOM 3.12.2020). Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v.a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021a). Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 3.2020, S. 14). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S. 39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S. 5). Unterstützung extern: Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S. 63) und Kenia gibt es seitens des UNHCR Rückkehrpakete (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR unterstützt ausgewählte Haushalte in unterschiedlichen Teilen Somalias mit Ausbildungs-, Schulungs- und finanziellen Maßnahmen (UNHCR 27.6.2021, S. 9). Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart III um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vgl. IOM o.D.).Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart römisch drei um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer unterstützt und vom Programm abgedeckt. Einerseits bietet IRARA Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe). Zum anderen bietet die Organisation auch sogenannte post-return assistance (Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 2022). Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART III wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021).Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART römisch drei wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021). Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). In den „besseren“ Bezirken von Mogadischu, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z. B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z. B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i. d. R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S. 31f). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vgl. AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022).Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vergleiche AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 28.6.2022, S. 24f). Frauen und Minderheiten: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das i. d. R. enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S. 23). Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z. B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein (LIFOS 19.6.2019, S. 8). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB 3.2020, S. 11). Rückkehr Süd-/Zentralsomalia, Puntland Rückkehr international: Die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia ist eine Tatsache (ÖB 3.2020, S. 13). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Viele Somalis in der Diaspora wollen zurückkommen und das Land aufbauen. Manche tun es nicht, weil es in Somalia keine adäquate Schulbildung für ihre Kinder gibt (SRF 27.12.2021). Andere schicken ihre Kinder gezielt nach Somalia: Alleine im Jahr 2019 wurden hunderte Kinder der somalischen Diaspora in London nach Somalia, Somaliland und Kenia gebracht, weil sich die Eltern zunehmend Sorgen um die Zunahme von Drogenbanden und Gewalt in England machten (TG 9.3.2019). Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Pandemiebedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Österreich beteiligt sich am von IOM geführten Programm RESTART III, das freiwillige Rückkehr nach Somalia abwickelt (IOM 12.2021).Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Pandemiebedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Österreich beteiligt sich am von IOM geführten Programm RESTART römisch drei, das freiwillige Rückkehr nach Somalia abwickelt (IOM 12.2021). Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich seit 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Jänner 2022 knapp 134.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. Im Jahr 2021 waren es ca. 2.500 – vor allem aus dem Jemen (UNHCR 10.2.2022). Verursacht wurde der Rückgang nicht zuletzt von der COVID-19-Pandemie (UNHCR 22.3.2022). In den ersten drei Monaten des Jahres 2022 kehrten nur 187 Personen von UNHCR assistiert nach Somalia zurück (UNHCR 22.4.2022). Aus dem Jemen kamen mehr als 5.400 somalische Flüchtlinge mit Unterstützung durch den UNHCR zurück in ihr Land. Weitere knapp 46.000 sind aus dem Jemen ohne Unterstützung zurückgekehrt (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 28.6.2022, S. 23). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 69). Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland (AA 28.6.2022, S. 23). Noch nie wurde ein Bus, welcher Rückkehrer transportiert, angegriffen (FIS 7.8.2020, S. 28). Allerdings kommt es aufgrund von Gewalt und Konflikten sowie durch die Pandemie bedingte Reisebeschränkungen immer wieder zu Unterbrechungen bei der Rückkehrbewegung (USDOS 12.4.2022, S. 26). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 28.6.2022, S. 23). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (AA 28.6.2022, S. 23; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 69). Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland (AA 28.6.2022, S. 23). Noch nie wurde ein Bus, welcher Rückkehrer transportiert, angegriffen (FIS 7.8.2020, S. 28). Allerdings kommt es aufgrund von Gewalt und Konflikten sowie durch die Pandemie bedingte Reisebeschränkungen immer wieder zu Unterbrechungen bei der Rückkehrbewegung (USDOS 12.4.2022, S. 26). Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Mit Unterstützung von IOM sind 2021 803 Personen nach Somalia zurückgekehrt, davon 340 aus Saudi-Arabien, 295 aus dem Jemen und 16 aus Deutschland (AA 28.6.2022, S. 24). Behandlung: Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird (AA 28.6.2022, S. 24). Es liegen keine Informationen dahingehend vor, dass abgelehnte Asylwerber am Flughafen in Mogadischu Probleme seitens der Behörden erfahren (NLMBZ 1.12.2021, S. 71). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 28.6.2022, S. 24f). Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht (AA 28.6.2022, S. 20). Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48% der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14% machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24% der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94% der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90% gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91% der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88% wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88% der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38% Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27% Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022). Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es aus Istanbul, Addis Abeba, Nairobi, Doha und Entebbe (AQ9 1.2022). Darüber hinaus fliegen regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an (AA 18.4.2021, S. 24). Von Bossaso (Puntland) aus wird Addis Abeba und Dubai angeflogen, von Garoowe (Puntland) Addis Abeba und Nairobi (AQ9 1.2022). Für Rückführungen somalischer Staatsbürger wurden vor der COVID-19-Pandemie die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgte meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer Gebühr um die Sicherheit kümmerte (AA 18.4.2021, S. 24).
- Beweiswürdigung: 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Rahmen seines Asylverfahrens gemachten Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen unter 1.
- zu seiner Person stützen sich auf sein in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.07.2020 sowie in der Stellungnahme vom 28.11.2022 erstattetes Vorbringen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem zwölften Lebensjahr im Herkunftsstaat lebte, im Jahr 2014 von Kenia nach Europa reiste und im Juli desselben Jahres ins Bundesgebiet einreiste, gab er in der Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2020 an. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich darüber hinaus unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung. Es war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, da sich dies unstrittig aus dem Verwaltungsakt ergibt. Dasselbe gilt für die Feststellungen dazu, dass ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX aberkannt wurde. Dass sein Verbleib im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, war festzustellen, weil er seither über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem zwölften Lebensjahr im Herkunftsstaat lebte, im Jahr 2014 von Kenia nach Europa reiste und im Juli desselben Jahres ins Bundesgebiet einreiste, gab er in der Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2020 an. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich darüber hinaus unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung. Es war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, da sich dies unstrittig aus dem Verwaltungsakt ergibt. Dasselbe gilt für die Feststellungen dazu, dass ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 aberkannt wurde. Dass sein Verbleib im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, war festzustellen, weil er seither über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend an, er sei gesund und arbeitsfähig, weshalb dies festzustellen war. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass er ledig ist, keine Kinder hat und sich in Österreich keine Verwandte oder Familienangehörige von ihm aufhalten. Dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besuchte und sich in einfacher Sprache auf Deutsch verständigen kann, war festzustellen, weil er dies in seiner Stellungnahme vom 28.11.2022 vorbrachte und in der Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2020 nicht übersetzte Fragestellungen in einfachem Deutsch beantworten konnte. Die Feststellung, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Sozialhilfe finanziert und lediglich über kurze Zeiträume als Arbeiter erwerbstätig war, war einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2023 zu entnehmen. Es kam im gesamten Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich etwa über enge soziale Bindungen verfügt, Mitglied eines Vereins oder einer Organisation ist bzw. sich sonst maßgeblich am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder kulturellen Leben im Bundesgebiet beteiligt, weshalb festzustellen war, dass bei ihm keine hinreichende Integration vorliegt. 2.
- Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend an, dass er eine in den USA aufhältige Schwester habe und seine Mutter sowie die Tochter seiner Schwester in Kenia leben würden. In der Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2020 behauptete er, dass sein Bruder in Somalia umgebracht worden sei, sein Vater jedoch nach wie vor im Herkunftsstaat wohne. In der Stellungnahme vom 28.11.2022 bzw. in der Beschwerdeschrift brachte er vor, dass nunmehr auch sein Vater in Somalia getötet worden sei, weshalb festzustellen war, dass er keine im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte mehr hat. Er gab in der Verhandlung vom 09.07.2020 an, dass er einen in Schweden sowie einen in Dänemark aufhältigen Cousin habe, weshalb dies festzustellen war. Er behauptete weiters, dass er mit seiner in Kenia wohnhaften Mutter regelmäßig Kontakt habe sowie mit seinem in Schweden aufhältigen Cousin manchmal telefoniere und gibt es keine Anhaltspunkte, dass er zu seinen übrigen Familienangehörigen, wie etwa der in den USA befindlichen Schwester, nicht auch wieder Kontakt aufnehmen könnte. 2.
- Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten zu Somalia vom 27.07.2022 (Version 4) im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Somalia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Auch in Bezug auf seine persönliche Situation haben sich seit rechtskräftiger Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass nunmehr auch sein Vater verstorben sei und er deswegen keine Verwandte mehr in Somalia habe, diesbezüglich ist jedoch darauf zu hinzuweisen, dass ihn, eigenen Angaben zufolge, sein Vater bereits vor seinem Tod nicht mehr finanziell unterstützt und er zu diesem bereits länger keinen Kontakt mehr gehabt hat. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig festgestellt hat, gehört der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einem Mehrheitsclan an, zumal der Sub-Clan der Warsalengi dem Hauptclan der Darod, der notorisch einen der größten Clans Somalias darstellt, angehört. Demnach ist bei einer Rückkehr mit einer Unterstützung durch seinen Clan zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt mit seiner Mutter hat, die in Kenia lebt und von seiner in den USA aufhältigen Schwester finanziell unterstützt wird. Dass diese ihm bei einer Rückkehr keine monetäre Hilfe zukommen lassen könnte, konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines diesbezüglich unsubstantiierten Vorbringens in der Verhandlung vom 09.07.2020 nicht glaubhaft machen und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Schwester ihn bereits vor seiner Ausreise aus Kenia finanziell unterstützte. Auch seinen in Europa lebenden Cousins geht es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge gut und ist nicht auszuschließen, dass auch diese ihn unterstützten könnten. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der mit Somalisch eine Landessprache spricht und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. 2.
- Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten zu Somalia vom 27.07.2022 (Version 4) im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Somalia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Auch in Bezug auf seine persönliche Situation haben sich seit rechtskräftiger Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass nunmehr auch sein Vater verstorben sei und er deswegen keine Verwandte mehr in Somalia habe, diesbezüglich ist jedoch darauf zu hinzuweisen, dass ihn, eigenen Angaben zufolge, sein Vater bereits vor seinem Tod nicht mehr finanziell unterstützt und er zu diesem bereits länger keinen Kontakt mehr gehabt hat. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig festgestellt hat, gehört der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einem Mehrheitsclan an, zumal der Sub-Clan der Warsalengi dem Hauptclan der Darod, der notorisch einen der größten Clans Somalias darstellt, angehört. Demnach ist bei einer Rückkehr mit einer Unterstützung durch seinen Clan zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt mit seiner Mutter hat, die in Kenia lebt und von seiner in den USA aufhältigen Schwester finanziell unterstützt wird. Dass diese ihm bei einer Rückkehr keine monetäre Hilfe zukommen lassen könnte, konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines diesbezüglich unsubstantiierten Vorbringens in der Verhandlung vom 09.07.2020 nicht glaubhaft machen und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Schwester ihn bereits vor seiner Ausreise aus Kenia finanziell unterstützte. Auch seinen in Europa lebenden Cousins geht es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge gut und ist nicht auszuschließen, dass auch diese ihn unterstützten könnten. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der mit Somalisch eine Landessprache spricht und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2022 einen ausgefüllten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Somalia einbrachte und somit seine Bereitschaft, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, zum Ausdruck brachte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenständen.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenständen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits elf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft befindet, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den gegen ihn verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf den vom jeweils zuständigen Strafgericht übermittelten Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den aktenkundigen Verwaltungsstrafverfügungen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4). Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausi