4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 3. Der Bescheid vom 20.06.2022 wurde am selben Tag
G durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 19.07.2022 in Rechtskraft.3. Der Bescheid vom 20.06.2022 wurde am selben Tag
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 19.07.2022 in Rechtskraft.
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm § 23 Abs. 1 und 2 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde ohne die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erlassen, da sich der Beschwerdeführer spätestens mit 09.06.2022 dem Asylverfahren entzogen und die Behörde nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hat. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 20.06.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 gegen den Bescheid vom 20.06.2022 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der Bescheid erwuchs am 19.07.2022 in Rechtskraft. 1.
Vm § 23 Abs. 1 und 2 ZustG zu. Die Zustellung wurde am selben Tag beurkundet, weshalb sie an diesem Tag rechtswirksam wurde. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb festzustellen war, dass sie verspätet erging. Da der Bescheid am 20.06.2022 zugestellt wurde, erwuchs er am 19.07.2022 in Rechtskraft.Da der Beschwerdeführer ab dem 09.06.2022 untertauchte und unstrittig weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten verfügte, stellte das Bundesamt den Bescheid vom 20.06.2022 aktenkundig ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 ZustG zu. Die Zustellung wurde am selben Tag beurkundet, weshalb sie an diesem Tag rechtswirksam wurde. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb festzustellen war, dass sie verspätet erging. Da der Bescheid am 20.06.2022 zugestellt wurde, erwuchs er am 19.07.2022 in Rechtskraft. 2.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.1
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3.1.1.2
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist
Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist
Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.2 Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Abs. 1 ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 09.06.2022 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.06.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Abs. 1 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 20.06.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen Wochen mit Ablauf des 19.06.2022. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 09.06.2022 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.06.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 20.06.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen Wochen mit Ablauf des 19.06.2022. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 31.05.2022, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass er die Änderung seiner Zustelladresse sofort der Behörde bekanntgeben müsse und welche Konsequenzen es für ihn bringen würde, wenn er den Wohnsitzwechsel nicht mitteile. Der Beschwerdeführer hat das ihm zugewiesene Asylquartier spätestens am 09.06.2022 verlassen und sich erst am 04.08.2022
den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet. Er hat es unterlassen, der belangten Behörden seinen Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten zu nennen. Sein Vorbringen im Antrag vom 21.12.2022, er habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeinsam mit einem anderen Mann in einer Privatunterkunft in Wien gewohnt und aufgrund der Tatsache, dass er weder rechts- noch sprachkundig sei, gedacht, dass er an dieser Adresse auch gemeldet gewesen sei, ist nicht stichhaltig. So wurde er in der Erstbefragung darüber informiert, dass er einen Wohnsitzwechsel umgehend bekanntzugeben habe, weshalb er sich nicht auf eine allfällige Unkenntnis berufen kann. Dass er der Überzeugung ist, an einer neuen Wohnadresse automatisch gemeldet zu sein, ohne dies den Behörden bekanntzugeben, ist nicht lebensnah und demnach nicht glaubhaft. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2022 hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum er daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitzwechsel, eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten dem BFA bekanntzugeben. Er berief sich lediglich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass er an der Privatadresse, an der er sich aufgehalten habe, nicht automatisch gemeldet gewesen sei. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH
GVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. Der Antrag vom 21.12.2022 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung
GVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen und nicht ersichtlich sei, dass der Vollzug des Bescheides vom 20.06.2022 einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen und nicht ersichtlich sei, dass der Vollzug des Bescheides vom 20.06.2022 einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 20.06.2022 anzunehmen wäre. Demnach wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht die aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 20.06.2022 anzunehmen wäre. Demnach wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht die aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht zuerkannt. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil A) III.Zu Spruchteil A) römisch drei.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Abs. 1 ZustG am 20.06.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seit 09.06.2022 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung aufhältig war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am 20.06.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seit 09.06.2022 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung aufhältig war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 20.06.2022 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit endete die Frist mit Ablauf des 19.07.2022 und ist die mit Schriftsatz vom 21.12.2022 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2267881.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.