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{'item': 'W126 2267881-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 23§ 33§ 21§ 24§ 7Art. 130§ 32

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2023 GeschäftszahlW126 2267881-1 Spruch, W126 2267881/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.05.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 3. Der Bescheid vom 20.06.2022 wurde am selben Tag

§ 23Abs. 2 Zust

G durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 19.07.2022 in Rechtskraft.3. Der Bescheid vom 20.06.2022 wurde am selben Tag

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 19.07.2022 in Rechtskraft.

  1. Am 21.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2022 ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2022

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.12.2022

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen den am 27.12.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX , Bundesstaat Jammu und Kaschmir (Indien), wuchs dort auf und spricht muttersprachlich Hindi.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 , Bundesstaat Jammu und Kaschmir (Indien), wuchs dort auf und spricht muttersprachlich Hindi. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 04.08.2022 behördlich gemeldet. Zuvor war er in der Grundversorgungsstelle der Erstaufnahme Ost XXXX aufhältig, verließ diese jedoch spätestens am 09.06.2022 ohne Angabe einer weiteren Adresse. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 04.08.2022 behördlich gemeldet. Zuvor war er in der Grundversorgungsstelle der Erstaufnahme Ost römisch 40 aufhältig, verließ diese jedoch spätestens am 09.06.2022 ohne Angabe einer weiteren Adresse. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde ohne die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erlassen, da sich der Beschwerdeführer spätestens mit 09.06.2022 dem Asylverfahren entzogen und die Behörde nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hat. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 20.06.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 1 und 2 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde ohne die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erlassen, da sich der Beschwerdeführer spätestens mit 09.06.2022 dem Asylverfahren entzogen und die Behörde nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hat. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 20.06.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 gegen den Bescheid vom 20.06.2022 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der Bescheid erwuchs am 19.07.2022 in Rechtskraft. 1.

  1. Der Beschwerdeführer erfuhr am 07.12.2022 von dem gegen ihn erlassenen negativen Asylbescheid und stellte am 21.12.2022 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vor.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen unter 1.
  4. zu seiner Identität und Person stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 31.05.
  5. 2.
  6. Aus dem Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens am 09.06.2022 das ihm zugewiesene Erstaufnahmezentrum verließ und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Behörde nicht auffindbar war, zumal er die Adresse seines neuen Wohnsitzes nicht bekanntgab. Dies wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass er erst seit 04.08.2022 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer ab dem 09.06.2022 untertauchte und unstrittig weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten verfügte, stellte das Bundesamt den Bescheid vom 20.06.2022 aktenkundig ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 1 und 2 ZustG zu. Die Zustellung wurde am selben Tag beurkundet, weshalb sie an diesem Tag rechtswirksam wurde. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb festzustellen war, dass sie verspätet erging. Da der Bescheid am 20.06.2022 zugestellt wurde, erwuchs er am 19.07.2022 in Rechtskraft.Da der Beschwerdeführer ab dem 09.06.2022 untertauchte und unstrittig weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten verfügte, stellte das Bundesamt den Bescheid vom 20.06.2022 aktenkundig ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 ZustG zu. Die Zustellung wurde am selben Tag beurkundet, weshalb sie an diesem Tag rechtswirksam wurde. Die vom Beschwerdeführer am 21.12.2022 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb festzustellen war, dass sie verspätet erging. Da der Bescheid am 20.06.2022 zugestellt wurde, erwuchs er am 19.07.2022 in Rechtskraft. 2.

  1. Mit dem am 21.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 07.12.2022 im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs bei der BBU-GmbH vom negativen Asylbescheid erfahren, weshalb dies festzustellen war. Da er innerhalb von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Bescheids einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte, erfolgte dieser rechtzeitig. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. und II.Zu Spruchteil A) römisch eins. und römisch zwei. 3.
  3. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.1 Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 3.1.1.1

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.1

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.1.1.2

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3.1.1.2

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist

Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist

Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23Abs. 1 Zust

G ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt

Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt

Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.2 Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 1 ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 09.06.2022 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.06.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 1 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 20.06.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen Wochen mit Ablauf des 19.06.2022. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 09.06.2022 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 20.06.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 20.06.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen Wochen mit Ablauf des 19.06.2022. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 31.05.2022, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass er die Änderung seiner Zustelladresse sofort der Behörde bekanntgeben müsse und welche Konsequenzen es für ihn bringen würde, wenn er den Wohnsitzwechsel nicht mitteile. Der Beschwerdeführer hat das ihm zugewiesene Asylquartier spätestens am 09.06.2022 verlassen und sich erst am 04.08.2022

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet. Er hat es unterlassen, der belangten Behörden seinen Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten zu nennen. Sein Vorbringen im Antrag vom 21.12.2022, er habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeinsam mit einem anderen Mann in einer Privatunterkunft in Wien gewohnt und aufgrund der Tatsache, dass er weder rechts- noch sprachkundig sei, gedacht, dass er an dieser Adresse auch gemeldet gewesen sei, ist nicht stichhaltig. So wurde er in der Erstbefragung darüber informiert, dass er einen Wohnsitzwechsel umgehend bekanntzugeben habe, weshalb er sich nicht auf eine allfällige Unkenntnis berufen kann. Dass er der Überzeugung ist, an einer neuen Wohnadresse automatisch gemeldet zu sein, ohne dies den Behörden bekanntzugeben, ist nicht lebensnah und demnach nicht glaubhaft. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2022 hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum er daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitzwechsel, eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten dem BFA bekanntzugeben. Er berief sich lediglich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass er an der Privatadresse, an der er sich aufgehalten habe, nicht automatisch gemeldet gewesen sei. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH

  1. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
  2. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Abwesenheit von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH
  3. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
  4. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Der Beschwerdeführer hat am 07.12.2022 im Zuge der Kontaktnahme mit der BBU-GmbH von der Hinterlegung des Bescheides vom 20.06.2022 erfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist erfolgte am 21.12.2022 und somit fristgerecht innerhalb von vierzehn Tagen. Zusammenfassend ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen, oder von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. Der Antrag vom 21.12.2022 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde entsprechend der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen beim Bundesamt eingebracht und war dieses auch zuständig, darüber zu entscheiden. Der Antrag vom 21.12.2022 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen und nicht ersichtlich sei, dass der Vollzug des Bescheides vom 20.06.2022 einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen und nicht ersichtlich sei, dass der Vollzug des Bescheides vom 20.06.2022 einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 20.06.2022 anzunehmen wäre. Demnach wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht die aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 20.06.2022 anzunehmen wäre. Demnach wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht die aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht zuerkannt. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil A) III.Zu Spruchteil A) römisch drei.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Abs. 1 ZustG am 20.06.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seit 09.06.2022 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung aufhältig war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 20.06.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am 20.06.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seit 09.06.2022 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung aufhältig war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 20.06.2022 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit endete die Frist mit Ablauf des 19.07.2022 und ist die mit Schriftsatz vom 21.12.2022 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2267881.1.00

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