RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2023 GeschäftszahlW179 2213293-1 Spruch, W179 2211256-1/23EW179 2213293-1/17EW179 2211256-1/23E, W179 2213293-1/17E, IM NAMEN DER R
§ 7.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. (…) 11. „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf kauft; 12. (…)“ 6. § 7 Abs 1 Z 11 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl I Nr 107/2011, 6. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,,
- a)idF BGBl I Nr 150/2021 ( XXXX ),
- a)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021, ( römisch 40 ),
- b)idF BGBl I Nr 94/2022 ( XXXX ), und
- b)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2022, ( römisch 40 ), und
- c)in der aktuellen Fassung BGBl I Nr 23/2023 ( XXXX )
- c)in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2023, ( römisch 40 ) lauteten bzw lauten - in allen drei Fassungen wortident - wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:„
lauteten bzw lauten - in allen drei Fassungen wortident - wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:, „
§ 7.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. (…) 11. „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf bezieht; 12. (…)“ 7. § 6 Z 8 Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), BGBl I Nr 121/2000, 7. Paragraph 6, Ziffer 8, Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000,,
- a)idF BGBl I Nr 148/2002 (Inkrafttretensdatum 24.08.2002; Außerkrafttretensdatum 27.06.2006), unda) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2002, (Inkrafttretensdatum 24.08.2002; Außerkrafttretensdatum 27.06.2006), und
- b)idF BGBl I Nr 107/2011 (Inkrafttretensdatum 28.06.2006; Außerkrafttretensdatum 21.11.2011),
- b)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011, (Inkrafttretensdatum 28.06.2006; Außerkrafttretensdatum 21.11.2011), lauteten - in allen zwei Fassungen wortident - wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:„
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.
(…)
- „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
- (…)“lauteten - in allen zwei Fassungen wortident - wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:, „
, Paragraph 6, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck,
- (…),
- „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;,
- (…)“
- § 6 Z 2 Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), stF BGBl I Nr 121/2000, lautete wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:„
8. Paragraph 6, Ziffer 2, Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), stF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000,, lautete wortwörtlich [Hervorhebungen abseits der Überschrift durch BVwG] wie folgt:, „
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
Paragraph 6, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- (…)
- “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft; 3 (…)“
- Art 2 Z 27 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, lautete in seiner Erstfassung ABl L 211/94 vom 14.8.2009, und lautet unverändert in seiner aktuellen Fassung ABl L 152/45 vom 3.6.2022, wortwörtlich wie folgt:
- Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, lautete in seiner Erstfassung Amtsblatt L 211/94 vom 14.8.2009, und lautet unverändert in seiner aktuellen Fassung Amtsblatt L 152/45 vom 3.6.2022, wortwörtlich wie folgt: „Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (…)
- „Endkunde“ einen Kunde [sic!], der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
- (…).“ 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerden:
- Der § 73 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) normiert taxativ die Entrichtungspflichten für das Netznutzungsentgelt. Der angefochtene Bescheid stützt sich in seinem Spruch expressis verbis richtigerweise [in der Hinsicht, dass dieser Absatz der hier einzig – allenfalls – zur Anwendung zu bringende Absatz ist] auf § 73 Abs 2 GWG
- Der zitierte Absatz überbindet diese Pflicht dem „Endverbraucher“ [arg: „… ist von Endverbrauchern … zu entrichten.“]. (Die exakte Höhe des zu entrichteten Netznutzungsentgelts hingegen ist (jahresweise) in der jeweils gültigen GSNE-VO bestimmt.)
- Der Paragraph 73, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) normiert taxativ die Entrichtungspflichten für das Netznutzungsentgelt. Der angefochtene Bescheid stützt sich in seinem Spruch expressis verbis richtigerweise [in der Hinsicht, dass dieser Absatz der hier einzig – allenfalls – zur Anwendung zu bringende Absatz ist] auf Paragraph 73, Absatz 2, GWG
- Der zitierte Absatz überbindet diese Pflicht dem „Endverbraucher“ [arg: „… ist von Endverbrauchern … zu entrichten.“]. (Die exakte Höhe des zu entrichteten Netznutzungsentgelts hingegen ist (jahresweise) in der jeweils gültigen GSNE-VO bestimmt.) Somit ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Zweitbeschwerdeführerin „Endverbraucher“ im Sinne des § 73 Abs 2 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ist und damit an die Erstbeschwerdeführerin Netznutzungsentgelt für die Entnahme von „Liftgas“ bei XXXX (vgl dazu die getroffenen Feststellungen) entrichten muss. Somit ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Zweitbeschwerdeführerin „Endverbraucher“ im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, Gaswirtschaftsgesetz 2011 ist und damit an die Erstbeschwerdeführerin Netznutzungsentgelt für die Entnahme von „Liftgas“ bei römisch 40 vergleiche dazu die getroffenen Feststellungen) entrichten muss.
- Das in § 73 Abs 2 gesatzte Wort „Endverbraucher“ ist ein Gesetzesbegriff, der in § 7 Abs 1 Z 11 GWG 2011 seine Legaldefinition findet. Diese Definition blieb in seiner Textierung, wie dargestellt, vom XXXX unverändert, und wurde sein Wortlaut beginnend mit XXXX (im gleichbleibender Wortwahl bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) abgeändert.
- Das in Paragraph 73, Absatz 2, gesatzte Wort „Endverbraucher“ ist ein Gesetzesbegriff, der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 seine Legaldefinition findet. Diese Definition blieb in seiner Textierung, wie dargestellt, vom römisch 40 unverändert, und wurde sein Wortlaut beginnend mit römisch 40 (im gleichbleibender Wortwahl bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) abgeändert. Daraus ergeben sich zwei zu beurteilende Zeiträume - hinsichtlich der anzuwendenden jeweiligen Legaldefinition - nämlich a.) jedenfalls ab XXXX (im Spruch des angefochtenen Bescheides genanntes Datum) bis inklusive XXXX [letzter Tag des „Inkraftseins“ der alten Fassung der Legaldefinition], unda.) jedenfalls ab römisch 40 (im Spruch des angefochtenen Bescheides genanntes Datum) bis inklusive römisch 40 [letzter Tag des „Inkraftseins“ der alten Fassung der Legaldefinition], und b.) ab XXXX [erster Tag des Inkrafttretens der neuen Legaldefinition] und fortlaufend.b.) ab römisch 40 [erster Tag des Inkrafttretens der neuen Legaldefinition] und fortlaufend. a) Entrichtungspflicht für den Zeitraum 1: jedenfalls ab XXXX a) Entrichtungspflicht für den Zeitraum 1: jedenfalls ab römisch 40
- § 7 Abs 1 Z 11 GWG 2011 lautet, wie dargestellt, im Zeitraum „jedenfalls ab XXXX bis inkl XXXX “ wortwörtlich wie folgt:
- Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 lautet, wie dargestellt, im Zeitraum „jedenfalls ab römisch 40 bis inkl römisch 40 “ wortwörtlich wie folgt: „§ 7.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- (…)
- „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
- (…)“
- Das Begriffsverständnis des Wortes „kauft“ divergiert zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführerinnen: 13.
- Die belangte Behörde geht von einem weiten Verständnis und im Ergebnis davon aus, dass mit diesem Begriff nicht eine bewusste Begrenzung auf bestimmte schuldrechtliche Geschäftsformen intendiert, sondern vielmehr alle möglichen schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (wie Tausch) sowie sogar Diebstahl von diesem mitumfasst seien. Der angefochtene Bescheid führt dazu „wortwörtlich“ aus: „ “ 13.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellt hingegen auf eine enge semantische Auslegung des Begriffes „kauft“ und damit auf seinen eigentlichen Wortsinn ab. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Feststellungen dazu enthalte, dass die Zweitbeschwerdeführerin das entnommene „Liftgas“ „gekauft“ hätte, was nicht vorliege. Auch die belangte Behörde sei an den Gesetzeswortlaut aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 B-VG gebunden. Sie überspiele mit ihren Ausführungen zum „Eigenbedarf“ und „Endverbrauch“ den fehlenden Fakt eines Kaufes. Dass es nur um einen solchen gehe, erschließe sich auch aus der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie 2009/73/EG; werde doch in deren Art 2 Z 27, der den Begriff „Endkunde“ definiere und im österreichischen Recht mit der Definition „Endverbraucher“ umgesetzt sei, gleichermaßen vom „kaufen“ und nicht von anderen Erwerbsformen gesprochen [arg: de: „kaufen“; en: „purchase“; fr: „acheter“]. 13.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellt hingegen auf eine enge semantische Auslegung des Begriffes „kauft“ und damit auf seinen eigentlichen Wortsinn ab. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Feststellungen dazu enthalte, dass die Zweitbeschwerdeführerin das entnommene „Liftgas“ „gekauft“ hätte, was nicht vorliege. Auch die belangte Behörde sei an den Gesetzeswortlaut aufgrund des Legalitätsprinzips nach Artikel 18, B-VG gebunden. Sie überspiele mit ihren Ausführungen zum „Eigenbedarf“ und „Endverbrauch“ den fehlenden Fakt eines Kaufes. Dass es nur um einen solchen gehe, erschließe sich auch aus der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie 2009/73/EG; werde doch in deren Artikel 2, Ziffer 27,, der den Begriff „Endkunde“ definiere und im österreichischen Recht mit der Definition „Endverbraucher“ umgesetzt sei, gleichermaßen vom „kaufen“ und nicht von anderen Erwerbsformen gesprochen [arg: de: „kaufen“; en: „purchase“; fr: „acheter“]. Im Übrigen sei auf die stRsp des VwGH (zuletzt 29.03.2017, Ra 2016/10/0139) zu verweisen, derzufolge nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener verstehe, die sie im Privatrechtsbereich haben würden. Wenn der Gesetzgeber des GWG 2011 von „Kauf“ spreche, so sei eben damit wirklich ein Kauf iSd ABGB gemeint. Der irrige Rechtstandpunkt der belangten Behörde, dass sogar bei einem Diebstahl von Erdgas aus einer Verteilerleitung ein Netznutzungsentgelt zu verrechnen sei, ändere nichts am Ergebnis des mangelnden Kaufes, weil diese Annahme konsequenterweise bedeute, dass derartige Gasmengen auch beim Mengengerüst zur Tarifierung des Netznutzungsentgeltes zu berücksichtigen wären. Dies wiederum hätte zur Folge, dass ein Netzbetreiber seine Kosten nicht decken könnte, weil nicht davon auszugehen sei, dass derjenige, der Erdgas stehle oder vertragslos nutze, ein Netznutzungsentgelt zahle; dass dies vom Gesetzgeber gewollt wäre, sei nicht anzunehmen. 13.
- Die Zweitbeschwerdeführerin bringt zur Frage der Auslegung des Begriffes „kauft“ im Wesentlichen dieselben (auch unionsrechtlichen) Argumente wie die Erstbeschwerdeführerin vor, weist nochmals explizit daraufhin, dass die belangte Behörde weder festgestellt noch angenommen habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin „Lifgas“ kaufe, sowie es insbesondere an der benötigten „Zweiseitigkeit“ eines Kaufes oder schuldrechtlichen Verhältnisses fehle. Denn es liege eine bloß temporäre Entnahme von Erdgas und dessen Wiedereinspeisung durch ein und dieselbe Person vor, und damit gar kein Rechtsgeschäft. Ein „Kauf“ iSd § 1053 ABGB können somit nicht gegeben sein; die weite behördliche Auslegung erfolge praeter legem und verletzte das Legalitätsprinzip. Die taxative Aufzählung der Netznutzungsentgeltpflichtigen in § 73 GWG 2011 umfasse eben gerade nicht vorliegende Konstellation.13.
- Die Zweitbeschwerdeführerin bringt zur Frage der Auslegung des Begriffes „kauft“ im Wesentlichen dieselben (auch unionsrechtlichen) Argumente wie die Erstbeschwerdeführerin vor, weist nochmals explizit daraufhin, dass die belangte Behörde weder festgestellt noch angenommen habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin „Lifgas“ kaufe, sowie es insbesondere an der benötigten „Zweiseitigkeit“ eines Kaufes oder schuldrechtlichen Verhältnisses fehle. Denn es liege eine bloß temporäre Entnahme von Erdgas und dessen Wiedereinspeisung durch ein und dieselbe Person vor, und damit gar kein Rechtsgeschäft. Ein „Kauf“ iSd Paragraph 1053, ABGB können somit nicht gegeben sein; die weite behördliche Auslegung erfolge praeter legem und verletzte das Legalitätsprinzip. Die taxative Aufzählung der Netznutzungsentgeltpflichtigen in Paragraph 73, GWG 2011 umfasse eben gerade nicht vorliegende Konstellation. 13.
- Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hält die belangte Behörde zunächst ihre Bescheidbegründung entgegen, um sodann zusammengefasst zu ergänzen, sie zweifle die Definition des Begriffes „Kaufes“ gar nicht an, weswegen die von der Erstbeschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des VwGH zum Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ins Leere gehe; vielmehr lege sie § 73 GWG 211 dahingehend aus, dass neben dem zivilgerichtlichen Kaufgeschäft auch noch andere schuldrechtliche Vereinbarungen unter § 73 leg cit zu subsumieren seien, was Ausfluss einer teleologischen und systematischen Interpretation sei.13.
- Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hält die belangte Behörde zunächst ihre Bescheidbegründung entgegen, um sodann zusammengefasst zu ergänzen, sie zweifle die Definition des Begriffes „Kaufes“ gar nicht an, weswegen die von der Erstbeschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des VwGH zum Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ins Leere gehe; vielmehr lege sie Paragraph 73, GWG 211 dahingehend aus, dass neben dem zivilgerichtlichen Kaufgeschäft auch noch andere schuldrechtliche Vereinbarungen unter Paragraph 73, leg cit zu subsumieren seien, was Ausfluss einer teleologischen und systematischen Interpretation sei. In diesem Zusammenhang zeitige der von den Beschwerdeführerinnen getätigte Hinweis auf die unterschiedlichen Sprachfassungen der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie nicht die Beschränkung auf einen „Kauf“ schlechthin: Denn das begriffliche Abstellen auf einen „Kauf“ beruhe auf den
des Art 2 der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie, welche jedoch ihrerseits zahlreiche Bezugnahmen auf einen Kaufvorgang kenne. Diese Bestimmung sei aus Gründen der Richtlinienumsetzung wortwörtlich in den nationalen Begrifflichkeiten übernommen worden, ohne eine bewusste Begrenzung auf bestimmte schuldrechtliche Geschäftsformen zu intendieren. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie gemäß dem Wortlaut der Richtlinie erfolgt sei, dürfe diese dem Sinn und Zweck der gesamten Richtlinie nicht widersprechen.In diesem Zusammenhang zeitige der von den Beschwerdeführerinnen getätigte Hinweis auf die unterschiedlichen Sprachfassungen der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie nicht die Beschränkung auf einen „Kauf“ schlechthin: Denn das begriffliche Abstellen auf einen „Kauf“ beruhe auf den
des Artikel 2, der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie, welche jedoch ihrerseits zahlreiche Bezugnahmen auf einen Kaufvorgang kenne. Diese Bestimmung sei aus Gründen der Richtlinienumsetzung wortwörtlich in den nationalen Begrifflichkeiten übernommen worden, ohne eine bewusste Begrenzung auf bestimmte schuldrechtliche Geschäftsformen zu intendieren. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie gemäß dem Wortlaut der Richtlinie erfolgt sei, dürfe diese dem Sinn und Zweck der gesamten Richtlinie nicht widersprechen. Sowohl die europarechtliche Vorgabe als auch deren nationale Umsetzung im GWG 2011 ziele auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang ohne Benachteiligungen ab. Gerade im Unionsrecht komme der teleologischen Auslegung höhere Bedeutung zu als der Wortinterpretation. Auch der EuGH räume jener Interpretation den Vorrang ein, welche die Vertragsziele am meisten verwirkliche und sei zudem der unionsrechtliche allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Lese man die infrage stehenden Begriffe im Lichte des Zieles der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie, so werde deutlich, dass diese auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang ohne Benachteiligungen abziele. Ergebnis der (teleologischen und systematischen) Auslegung sei der zweifelsfrei Wille des nationalen wie unionsrechtlichen Gesetzgebers, über die von ihm verwendeten Begrifflichkeiten keine Befreiungen vom Netznutzungsentgelt für einzelne Entnehmer von Erdgas aus dem Gasnetz zugestehen zu wollen. 13.
- Dem hält die Erstbeschwerdeführerin entgegen, soweit die belangte Behörde meine, der Begriff des „Kaufes“ müsse im Hinblick auf eine systematische Interpretation auf jede Entnahme von Erdgas bezogen werden, stehe dies indes im diametralen Widerspruch zur Systematik des § 73 GWG
- Denn wäre dies tatsächlich so, wäre § 73 Abs 5 GWG 2011, der eine eigene Zahlungspflicht von Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen vorsehe, entbehrlich. Nach dem Verständnis der belangten Behörde müsste es sich nämlich auch hier um eine Entnahme handeln, weshalb § 73 Abs 5 GWG 2011 nutzlos wäre (quod non).13.
- Dem hält die Erstbeschwerdeführerin entgegen, soweit die belangte Behörde meine, der Begriff des „Kaufes“ müsse im Hinblick auf eine systematische Interpretation auf jede Entnahme von Erdgas bezogen werden, stehe dies indes im diametralen Widerspruch zur Systematik des Paragraph 73, GWG
- Denn wäre dies tatsächlich so, wäre Paragraph 73, Absatz 5, GWG 2011, der eine eigene Zahlungspflicht von Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen vorsehe, entbehrlich. Nach dem Verständnis der belangten Behörde müsste es sich nämlich auch hier um eine Entnahme handeln, weshalb Paragraph 73, Absatz 5, GWG 2011 nutzlos wäre (quod non). Auch beruhten die Formulierungen in § 73 GWG 2011 nicht etwa auf sprachlichen Zufälligkeiten: Denn in den ErläutRV zum GWG 2011 habe der Gesetzgeber offengelegt, dass er mit den Formulierungen in § 73 GWG 2011 das Ziel verfolge, durch eine detaillierte Regelung klar festzulegen, welche Netzbenutzer welche Art von Netznutzungsentgelten zu zahlen haben. Da der Gesetzgeber somit seine Formulierungen in § 73 leg cit mit Bedacht gewählt habe, sei es unzulässig, dem Gesetz Inhalte zu unterstellen, die der Gesetzgeber nicht festlegen wollte.Auch beruhten die Formulierungen in Paragraph 73, GWG 2011 nicht etwa auf sprachlichen Zufälligkeiten: Denn in den ErläutRV zum GWG 2011 habe der Gesetzgeber offengelegt, dass er mit den Formulierungen in Paragraph 73, GWG 2011 das Ziel verfolge, durch eine detaillierte Regelung klar festzulegen, welche Netzbenutzer welche Art von Netznutzungsentgelten zu zahlen haben. Da der Gesetzgeber somit seine Formulierungen in Paragraph 73, leg cit mit Bedacht gewählt habe, sei es unzulässig, dem Gesetz Inhalte zu unterstellen, die der Gesetzgeber nicht festlegen wollte. 13.
- Auch die Zweitbeschwerdeführerin zieht die replizierende Argumentation der belangten Behörde in Zweifel, und entgegnet nochmals, dass eben aufgrund der Personenidentität und des fehlenden Eigentumsübergangs kein Kauf vorliege. Ferner müsse ein für die Netznutzung verrechnetes Entgelt im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes verursachergerecht sein, sodass eine Gleichbehandlung nur auf gleiche Sachverhalte infrage komme; jedoch Ungleiches wie der vorliegende Fall nicht gleich zu behandeln sei.
- Die Beschwerden sind hinsichtlich des Zeitraums 1 - jedenfalls ab XXXX bis inklusive XXXX - und damit in den zwei wortidenten Fassungen des § 7 Abs 1 Z 11 GWG 2011, i) stF BGBl I Nr 107/2011 ( XXXX ), als auch ii) BGBl I Nr 174/2013 ( XXXX ), jeweils mit dem Wortlaut „
14. Die Beschwerden sind hinsichtlich des Zeitraums 1 - jedenfalls ab römisch 40 bis inklusive römisch 40 - und damit in den zwei wortidenten Fassungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011,
- i)stF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011, ( römisch 40 ), als auch
- ii)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013, ( römisch 40 ), jeweils mit dem Wortlaut , „
§ 7.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- (…)
- „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf kauft; von Erfolg getragen: 14.
- Das GWG 2011 enthielt in den zwei genannten Fassungen keine Legaldefinition des in seiner Semantik umstrittenen Wortes „kaufen“ bzw „Kauf“ iSd § 7 Abs 1 Z 11 leg cit.14.
- Das GWG 2011 enthielt in den zwei genannten Fassungen keine Legaldefinition des in seiner Semantik umstrittenen Wortes „kaufen“ bzw „Kauf“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, leg cit. 14.
- Ebenso wird in den zugehörigen Materialien anlässlich der Verlautbarung des GWG 2011 der Begriff „kaufen“ bzw „Kauf“ nicht erläutert (vgl ErläutRV 1081 BlgNR, XXIV. GP).14.
- Ebenso wird in den zugehörigen Materialien anlässlich der Verlautbarung des GWG 2011 der Begriff „kaufen“ bzw „Kauf“ nicht erläutert vergleiche ErläutRV 1081 BlgNR, römisch 24 . GP). 14.
- Allerdings lautet der Einleitungssatz im „Besonderen Teil“ dieser erläuternden Materialien, der sich unter seinem Artikel 1 mit dem GWG 2011 beschäftigt, wie folgt (siehe ErläutRV 1081 BlgNR, XXIV. GP 14; Hervorhebungen abseits der Überschriften durch BVwG):14.
- Allerdings lautet der Einleitungssatz im „Besonderen Teil“ dieser erläuternden Materialien, der sich unter seinem Artikel 1 mit dem GWG 2011 beschäftigt, wie folgt (siehe ErläutRV 1081 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 14; Hervorhebungen abseits der Überschriften durch BVwG): „Besonderer Teil Zu Artikel 1: Gaswirtschaftsgesetz 2011 Durch dieses Bundesgesetz soll den Anforderungen der Richtlinie 2009/73/EG, insbesondere im Bereich der Entflechtung, Rechnung getragen werden. Aus Gründen einer verbesserten Gesetzessystematik und Rechtsbereinigung wird das GWG aufgehoben und als GWG 2011 neu erlassen. Die Erläuterungen beziehen sich daher auf jene Änderungen, die in Bezug auf das bisherige GWG erfolgen. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:“ Daraus erschließt sich zunächst, dass mit dem GWG 2011 insbesondere im Bereich der Entflechtungen den Anforderungen der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung getragen werden sollte, zum anderen, dass nur jene Bestimmungen des GWG 2011 erläutert werden, die sich in Bezug auf das vorausgegangene GWG 2000 geändert haben. Nachfolgend werden sodann auf der gleichen Seite der ErläutRV ausschließlich die
des § 7 Ziffern 15, 26, 35 und 57 GWG 2011 erläutert; jedoch nicht die vorliegend einschlägige Ziffer 11, sodass zwingend davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziffer 11 kein anderes Begriffsverständnis wünschte als im bisherigen GWG 2000. Nachfolgend werden sodann auf der gleichen Seite der ErläutRV ausschließlich die
des Paragraph 7, Ziffern 15, 26, 35 und 57 GWG 2011 erläutert; jedoch nicht die vorliegend einschlägige Ziffer 11, sodass zwingend davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziffer 11 kein anderes Begriffsverständnis wünschte als im bisherigen GWG
- Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Begriffsbestimmung des Endverbrauchers im GWG 2000, in seiner dem GWG 2011 vorausgegangene dargestellten Fassung, BGBl I Nr 107/2011, in Zweck und Verbum [„für den Eigenbedarf kauft“] wortident war; ebenso in der noch früheren Fassung des GWG 2000, BGBl I Nr 148/
- Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Begriffsbestimmung des Endverbrauchers im GWG 2000, in seiner dem GWG 2011 vorausgegangene dargestellten Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, in Zweck und Verbum [„für den Eigenbedarf kauft“] wortident war; ebenso in der noch früheren Fassung des GWG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2002,. Da im GWG 2000 die
in seinem § 6 niedergelegt waren, bestimmte somit § 6 Z 8 Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), BGBl I Nr 121/2000, idF BGBl I Nr 148/2002 als auch idF BGBl I Nr 107/2011, wortwörtlich wie folgt:Da im GWG 2000 die
in seinem Paragraph 6, niedergelegt waren, bestimmte somit Paragraph 6, Ziffer 8, Gaswirtschaftsgesetz 2000 (GWG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2002, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, wortwörtlich wie folgt: „
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.
(…)
- „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;
- (…)“, „
, Paragraph 6, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck,
- (…),
- „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;,
- (…)“ Damit ist das Wort „kauft“ des § 7 Abs 1 Z 11 GWG 2011 zunächst im Begriffsverständnis des § 6 Z 8 Gaswirtschaftsgesetz 2000 in den zwei genannten Fassungen (BGBl I Nr 148/2002 als auch idF BGBl I Nr 107/2011) zu lesen:Damit ist das Wort „kauft“ des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 zunächst im Begriffsverständnis des Paragraph 6, Ziffer 8, Gaswirtschaftsgesetz 2000 in den zwei genannten Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2002, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,) zu lesen: 14.
- Jedoch enthielt auch das GWG 2000 in den zitierten zwei Fassungen keine Legaldefinition des in seiner Semantik umstrittenen Wortes „kaufen“ bzw „Kauf“, diesmal iSd § § 6 Z 8 GWG
- Gleichermaßen enthielten die ErläutRV zur damaligen Novelle des GWG 2000 - mit der die
gänzlich neu [in Relation zur stF BGBl I Nr 121/2000] erlassen wurden [so war in der stF BGBl I Nr 121/2000 der „Endverbraucher“ noch in § 6 Z 2 GWG 2000, allerdings mit wortidenter Fassung zum späteren § 6 Z 8 GWG 2000, idF BGBl I Nr 148/2002 und BGBl I Nr 107/2011, enthalten] sowie Redaktionsversehen in diesen beseitigt wurden - keine diesbezügliche Begriffsdefinition. Allerdings stellten die erläuterten Bemerkungen zur Novelle 2002 zweifelsfrei klar: „Begriffe, die im § 6 nicht umschrieben sind, verstehen sich in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs.“ (Vgl Schanda, Energierecht, Praxiskommentar, LexisNexis, 3. Auflage, zum GWG idF Nov 2002, § 6 GWG, S 169 oben „EB-RV zur Nov 2002“; Hervorhebung Fettdruck BVwG).14.4. Jedoch enthielt auch das GWG 2000 in den zitierten zwei Fassungen keine Legaldefinition des in seiner Semantik umstrittenen Wortes „kaufen“ bzw „Kauf“, diesmal iSd Paragraph Paragraph 6, Ziffer 8, GWG 2000. Gleichermaßen enthielten die ErläutRV zur damaligen Novelle des GWG 2000 - mit der die
gänzlich neu [in Relation zur stF BGBl römisch eins Nr 121/2000] erlassen wurden [so war in der stF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, der „Endverbraucher“ noch in Paragraph 6, Ziffer 2, GWG 2000, allerdings mit wortidenter Fassung zum späteren Paragraph 6, Ziffer 8, GWG 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, enthalten] sowie Redaktionsversehen in diesen beseitigt wurden - keine diesbezügliche Begriffsdefinition. Allerdings stellten die erläuterten Bemerkungen zur Novelle 2002 zweifelsfrei klar: „Begriffe, die im Paragraph 6, nicht umschrieben sind, verstehen sich in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs.“ (Vgl Schanda, Energierecht, Praxiskommentar, LexisNexis,
- Auflage, zum GWG in der Fassung Nov 2002, Paragraph 6, GWG, S 169 oben „EB-RV zur Nov 2002“; Hervorhebung Fettdruck BVwG). Damit war zum einen zum damaligen Zeitpunkt der Novelle 2002 der strittige Begriff „kauft“ weiterhin nicht legaldefiniert; zum anderen hatte der Gesetzgeber in seinen EB unmissverständlich klargemacht, dass nicht im damaligen § 6 umschriebene Begriffe in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sind, was auf das Wort „kauft“ zutrifft.Damit war zum einen zum damaligen Zeitpunkt der Novelle 2002 der strittige Begriff „kauft“ weiterhin nicht legaldefiniert; zum anderen hatte der Gesetzgeber in seinen EB unmissverständlich klargemacht, dass nicht im damaligen Paragraph 6, umschriebene Begriffe in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sind, was auf das Wort „kauft“ zutrifft.
- Im Ergebnis bedeutet dies, dass der in seiner Semantik strittige Begriff „kauft“ zum einen über alle dargestellten Novellen in seinem Verständnis gleichblieb, zum anderen niemals legaldefiniert wurde, jedoch der Gesetzgeber ohne jeden Zweifel spätestens mit der Novelle 2002 wollte, dass dieser nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird: 15.
- Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch setzt ein „Kaufen“ eine Eigentumsübertragung, und zwar zwischen zwei Personen voraus (hinzutritt die Entgeltlichkeit des Kaufes): Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen und zuvor festgestellt, ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur Produzentin, sondern vor dessen ersten Einspeisung in die Verteilerleitung auch Eigentümerin des Erdgases; sie bleibt sodann anteilsmäßig (bezogen auf die von ihr eingespeisten Menge) weiterhin an dem in der Leitung befindlichen Erdgas Eigentümerin, und ist auch bei der (teilweisen) Entnahme des Erdgases in XXXX nahtlos fortdauernd Eigentümerin des entnommenen Erdgases. Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen und zuvor festgestellt, ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur Produzentin, sondern vor dessen ersten Einspeisung in die Verteilerleitung auch Eigentümerin des Erdgases; sie bleibt sodann anteilsmäßig (bezogen auf die von ihr eingespeisten Menge) weiterhin an dem in der Leitung befindlichen Erdgas Eigentümerin, und ist auch bei der (teilweisen) Entnahme des Erdgases in römisch 40 nahtlos fortdauernd Eigentümerin des entnommenen Erdgases. Es kommt somit zu keiner Eigentumsübertragung (!) bei der Entnahme von Erdgas durch die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX . Es fehlt daher schon an der kardinalen Grundvoraussetzung eines Kaufes. Mangels eines Eigentumsübertrags liegt in dieser Hinsicht auch kein zweipersonales Rechtsverhältnis vor, wie die Zweitbeschwerdeführerin richtig ins Treffen führt, vielmehr fehlen durch das durchgängige Eigentumsrecht am gegenständlichen Erdgas seitens der Zweitbeschwerdeführerin jedwede Form eines synallagmatischen Verhältnisses. Es kommt somit zu keiner Eigentumsübertragung (!) bei der Entnahme von Erdgas durch die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 . Es fehlt daher schon an der kardinalen Grundvoraussetzung eines Kaufes. Mangels eines Eigentumsübertrags liegt in dieser Hinsicht auch kein zweipersonales Rechtsverhältnis vor, wie die Zweitbeschwerdeführerin richtig ins Treffen führt, vielmehr fehlen durch das durchgängige Eigentumsrecht am gegenständlichen Erdgas seitens der Zweitbeschwerdeführerin jedwede Form eines synallagmatischen Verhältnisses. Schon deshalb kauft die Zweitbeschwerdeführerin das in XXXX entnommene Erdgas nicht und kann daher nicht Endverbraucherin iSd § 7 Abs 1 Z 11 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl I Nr 107/2011 idF BGBl I Nr 174/2013 ( XXXX ) sein. Schon deshalb kauft die Zweitbeschwerdeführerin das in römisch 40 entnommene Erdgas nicht und kann daher nicht Endverbraucherin iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013, ( römisch 40 ) sein. Weshalb sie für den erwähnten Zeitraum 1 - jedenfalls ab XXXX bis inkl XXXX – nicht Netznutzungsentgelte an die Erstbeschwerdeführerin nach § 73 Abs 2 GBW 2011 entrichten muss.Weshalb sie für den erwähnten Zeitraum 1 - jedenfalls ab römisch 40 bis inkl römisch 40 – nicht Netznutzungsentgelte an die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 73, Absatz 2, GBW 2011 entrichten muss. 15.
- Soweit die belangte Behörde durch teleologische und systematische Interpretation den Umfang des Wortes „kauft“ auf alle anderen Formen eines Schuldverhältnisses sowie sogar auf Tausch und gegebenenfalls auf Diebstahl erstreckt wissen will, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grenzen der Interpretation und des Vorranges der Wortinterpretation im Falle eines klaren Wortlautes entgegen zu halten (vgl VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138): 15.
- Soweit die belangte Behörde durch teleologische und systematische Interpretation den Umfang des Wortes „kauft“ auf alle anderen Formen eines Schuldverhältnisses sowie sogar auf Tausch und gegebenenfalls auf Diebstahl erstreckt wissen will, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grenzen der Interpretation und des Vorranges der Wortinterpretation im Falle eines klaren Wortlautes entgegen zu halten vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN). [Hervorhebungen BVwG]Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN). [Hervorhebungen BVwG] Wie gezeigt ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff „kauft“ im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, und der diesbezügliche Wortlaut eröffnet keine Zweifelsmöglichkeit. Ein Kauf ist ein Kauf, und kein anderes Schuldverhältnis, oder gar Tausch oder Diebstahl. Es bleibt somit dabei, dass für den erwähnten Zeitraum 1 die Zweitbeschwerdeführerin infolge eines fehlenden Kaufes keine Netznutzungsentgelte für die gegenständliche Entnahme von Erdgas in XXXX an die Erstbeschwerdeführerin entrichten muss. Es bleibt somit dabei, dass für den erwähnten Zeitraum 1 die Zweitbeschwerdeführerin infolge eines fehlenden Kaufes keine Netznutzun