Obsah (14)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlG304 2260168-1 Spruch, G304 2260168-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 16.05.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
- Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 18.07.2022 wurde Folgendes festgehalten: , In dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 18.07.2022 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Oberer Richtwert bei Bandscheibenprotrusionen L4-S1, erstgradige Gleitwirbelbildung L4/5 nach Bandscheibenoperation L4/5
(2005), Facettenarthrosen L3-L5, positive Nervenausdehnungszeichen links, ohne neurologische Ausfallserscheinungen 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:„Der Gesamt GdB ergibt sich alleine durch die GS1.“ Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:, „Der Gesamt GdB ergibt sich alleine durch die GS1.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2022 wurde der am 16.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
§ 45Abs.
3 AVG sei dem BF mit Schreiben vom 19.07.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrenes seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten Gutachten vom 18.07.2022 – zu entnehmen. Es sei daher die Beschwerde abzuweisen gewesen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2022 wurde der am 16.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei dem BF mit Schreiben vom 19.07.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrenes seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem eingeholten Gutachten vom 18.07.2022 – zu entnehmen. Es sei daher die Beschwerde abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde auf gesundheitliche Beschwerden und Schmerzen hingewiesen, um Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie ersucht und folgender Antrag gestellt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Abweisung meines Antrages auf Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Unrecht erfolgte, da der Grund meiner Behinderung sicherlich zumindest 50% beträgt.“
- Am 27.09.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 27.09.2022 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
- Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260168-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260168-1/2Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ersucht, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu übermitteln.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260168-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 13.12.2022 um 11:15 Uhr bei Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260168-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 13.12.2022 um 11:15 Uhr bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 14.12.2022 wurde nach der am 13.12.2022 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.12.2022 wurde nach der am 13.12.2022 durchgeführten Begutachtung des BF unter Berücksichtigung bereits vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mittelgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei stattgehabter Diskusoperation L4/L5 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt: „Eine Stufe unterhalb des obersten Richtsatzwertes.“ Als „Veränderungen zum Gesamtgrad der Behinderung mit Begründung im Vergleich zum maßgeblichen Vorbefund“ wurde angeführt: „Der GdB reduziert sich um eine Stufe. Neuaufgetreten sind Beschwerden im Sinne eines Blähbauches und einer intimidierenden Obstipation (behandelbar).“ Folglich wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine erhebliche Erkrankung des Immunsystems und keine erhebliche Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit festgestellt.
- Mit Verfügung vom 16.01.2023, Zl. G304 2260168-1/5Z, dem BF zugestellt am 24.01.2023, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
- Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des BF gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter Bedachtnahme auf diese VwGH – Judikatur wird darauf hingewiesen, dass das seitens des BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.12.2022, welches nach Begutachtung des BF am 13.12.2022 unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens des BF erstellt wurde, widerspruchsfrei ist und für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehalten wird. Während die Wirbelsäulenproblematik im Vorgutachten vom 18.07.2022 als „Chronisches Wirbelsäulensyndrom“ bezeichnet und unter Nummer 02.01.02 mit einem Behindertengrad von 40 v.H. eingeschätzt wurde, wurde diese im Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 als „Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mittelgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei stattgehabter Diskusoperation L4/L5“ diagnostiziert und unter Nummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend dafür wurde angeführt – „Eine Stufe unterhalb des obersten Richtsatzwertes“. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten folgenden klinischen Untersuchungsbefund vom 13.12.2022 fest: „Zur Untersuchung kommt ein 43.jähriger Mann in alters-entsprechendem Allgemeinzustand. Laut eigenen Angaben beträgt die Körpergröße 1,72 Meter und das Körpergewicht 82 Kilogramm. Kopf und Wirbelsäule: Die Wirbelsäule angedeutet S-förmig skoliotisch verkrümmt. Mediane Narbe am thorakolumbalen Übergang und an der LWS: Verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Eingeschränkte Entfaltbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule. Das Rumpfneigen und Rumpfdrehen genauso eingeschränkt, wie das Rumpfbeugen. Bei Inklination wird ein Fingerspitzen-Bodenabstand von 15 cm erreicht. Das Aufrichten gelingt schmerzfrei und ohne Ausweichbewegung. Hochhanteln muss sich der Kläger nicht. Obere Extremitäten beidseits: Es werden keine Beschwerden geltend gemacht. Untere Extremitäten beidseits: Es werden keine Beschwerden geltend gemacht, mit Ausnahme der ausstrahlenden Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule. Diese Beschwerden werden geschildert im Sinne einer Lumboischialgie. Eine radikuläre Symptomatik ist nicht vorhanden. (…).“ Im nunmehrigen Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 wurde die Wirbelsäulenproblematik (diagnostiziert als „Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mittelgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei stattgehabter Diskusoperation L4/L5) mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzt und damit gleich hoch wie in dem, dem Vorgutachten vom 18.07.2022 vorangegangenen Sachverständigengutachten vom 30.03.2011 die diagnostizierte „Chronische Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule bei Abnützungserscheinungen der Bandscheiben und Wirbelgelenke nach operativ versorgtem Bandscheibenvorfall L4/L5 re“, „Pos.Nr.“ „02.01.02“. Es wurde dem BF mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.01.2023, dem BF zugestellt am 24.01.2023, das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vorgehalten. Da innerhalb der dem BF gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 eingelangt ist, konnte dieses der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19bAbs. 3 S. 3 BEinst
G entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
§ 19bAbs. 3 S. 4 BEinst
G ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.
§ 19bAbs. 3 S. 5 BEinst
G ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 5 BEinstG ist für jede Vertreterin und jeden Vertreter jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:,
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…).“ 3.2.
- Dem seitens des BVwG eingeholten als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten vom BF nach Vorhalt unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 14.12.2022 folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gegeben, welcher durch den Behinderungsgrad der alleinigen Gesundheitsschädigung („Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mittelgradigen Beschweren und Funktionseinschränkungen bei stattgehabter Diskusoperation L4/L5“) gebildet wird. 3.2.
- Dem seitens des BVwG eingeholten als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten vom BF nach Vorhalt unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 14.12.2022 folgend ist im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gegeben, welcher durch den Behinderungsgrad der alleinigen Gesundheitsschädigung („Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mittelgradigen Beschweren und Funktionseinschränkungen bei stattgehabter Diskusoperation L4/L5“) gebildet wird. Da im gegenständlichen Fall nur ein Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. und nicht der für die Einstufung als begünstigter Behinderte erforderliche Mindestbehinderungsgrad von 50 v.H. iSv § 2 Abs. 1 S. 1 BEinstG vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im gegenständlichen Fall nur ein Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. und nicht der für die Einstufung als begünstigter Behinderte erforderliche Mindestbehinderungsgrad von 50 v.H. iSv Paragraph 2, Absatz eins, S. 1 BEinstG vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde nach ärztlicher Begutachtung des BF vom 13.12.2022 mit dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen nach Vorhalt vom BF unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.12.2022 somit geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. , 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2260168.1.00