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{'item': 'G304 2262368-1'}

Obsah (14)§§ 42Art. 133§ 29b§ 14§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlG304 2262368-1 Spruch, G304 2262368-1/10EG304 2262447-1/8EG304 2262368-1/10E, G304 2262447-1/8E, IM NAMEN DER REP

§§ 42und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I Nr. 100/2018, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idF BGBl. II Nr. 263/2016, stattgegeben.A) Den Beschwerden wird

Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.05.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein.1.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.05.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein. Das vom BF ausgefüllte Antragsformular enthält folgenden Hinweis: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.“

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 04.08.2022 wurde nach durchgeführter Begutachtung des BF am 01.08.2022 festgehalten, dass der BF bei der Untersuchung angab, „einen Behindertenausweis mit einem GdB von 60 %“, Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule, psychische Probleme und nun auch einen Bruch der linken großen Zehe zu haben, dass die durchgeführte Begutachtung ergab, dass beim BF ein „Wirbelsäulensyndrom“, eine „Somatisierungsstörung“ und ein „Zustand nach Bruch der Großzehe links“ vorliege, und wurde bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, Folgendes ausgeführt:Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 04.08.2022 wurde nach durchgeführter Begutachtung des BF am 01.08.2022 festgehalten, dass der BF bei der Untersuchung angab, „einen Behindertenausweis mit einem GdB von 60 %“, Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule, psychische Probleme und nun auch einen Bruch der linken großen Zehe zu haben, dass die durchgeführte Begutachtung ergab, dass beim BF ein „Wirbelsäulensyndrom“, eine „Somatisierungsstörung“ und ein „Zustand nach Bruch der Großzehe links“ vorliege, und wurde bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, Folgendes ausgeführt: „Hinzuweisen ist darauf, dass unter Würdigung des Gesamt-Gesundheitszustandes des Antragstellers und der Funktionalität des Gelenkes diesem das Zurücklegen kurzer Wegstrecken durchaus möglich ist. Das Gleiche gilt für die Erreichbarkeit und den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Verwendung von Unterarmstützkrücken ist bestenfalls aufgrund der Somatisierungsstörung gegeben. Eine medizinische Indikation fachspezifisch orthopädisch-traumatologisch findet sich nicht.“ Die hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage, ob ein Immundefekt vorliege, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten, wurde zudem verneint.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.05.2022 gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.05.2022 gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem vidierten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 04.08.2022 – zu entnehmen seien, da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können habe, und die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensjahr vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag des BF abzuweisen. Folgende „Anmerkung“ wurde hinzugefügt: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
  2. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde doppelt eingescannt und folglich dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) doppelt vorgelegt. Beim BVwG langte die Beschwerde, Zl. G304 2262368-1, zunächst am 15.11.2022, die Beschwerde, Zl. G304 2266447-1, zunächst am 16.11.2022, und beide Beschwerden, Zl. G304 2262368-1 und G304 2266447-1, nochmals am 18.11.2022 ein, samt den dazugehörigen denselben Inhalt aufweisenden Verwaltungsakten.
  3. Mit Verfügung des BVwG vom 02.12.2022, Zl. G304 2262368-1/5Z, G304 2266447-1/3Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeine Medizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt, „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln.
  4. Mit Verfügung des BVwG vom 02.12.2022, Zl. G304 2262368-1/5Z, G304 2266447-1/3Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeine Medizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt, „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 02.12.2022, Zl. G304 2262368-1/5Z, G304 2266447-1/3Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 16.01.2023 um 09:30 Uhr bei Dr. XXXX zur Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 02.12.2022, Zl. G304 2262368-1/5Z, G304 2266447-1/3Z, wurde der rechtlich vertretene BF aufgefordert, sich am 16.01.2023 um 09:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur Begutachtung einzufinden.
  5. In dem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.02.2023, eingelangt beim BVwG am 28.02.2023, wurde ausgeführt, dass zu den gegenüber dem Vorgutachten vom 01.08.2022 unverändert gebliebenen Gesundheitsschädigungen (GS) 1, 2 und 3 („Fortgeschrittene Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die linke untere Extremität, Gangstörung und leichten neurologischen Ausfällen, (…)“, „Somatoforme Schmerzstörung“ und „Zustand nach Bruch der Großzehe links (laut VGA)“ noch die GS4 und GS5 („Schmerzen der linken Hand bei Sehnenscheidenentzündung“, „Bewegungseinschränkung der rechten Hand bei Zn Verplattung, Zn Fraktur“) hinzugekommen sind, und in Zusammenhang mit ausgeprägten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und damit einhergehenden neurologischen Einschränkungen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, die dem BF die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400 m nicht und ein Ein- und Aussteigen nur unter erheblicher Beeinträchtigung bzw. erschwert ermöglichen, durch die Einschränkungen in beiden Händen (GS4 und GS5) nun auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Anhaltefunktion vorliegt und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gewährleistet ist.
  6. In dem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.02.2023, eingelangt beim BVwG am 28.02.2023, wurde ausgeführt, dass zu den gegenüber dem Vorgutachten vom 01.08.2022 unverändert gebliebenen Gesundheitsschädigungen (GS) 1, 2 und 3 („Fortgeschrittene Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die linke untere Extremität, Gangstörung und leichten neurologischen Ausfällen, (…)“, „Somatoforme Schmerzstörung“ und „Zustand nach Bruch der Großzehe links (laut VGA)“ noch die GS4 und GS5 („Schmerzen der linken Hand bei Sehnenscheidenentzündung“, „Bewegungseinschränkung der rechten Hand bei Zn Verplattung, Zn Fraktur“) hinzugekommen sind, und in Zusammenhang mit ausgeprägten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und damit einhergehenden neurologischen Einschränkungen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, die dem BF die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400 m nicht und ein Ein- und Aussteigen nur unter erheblicher Beeinträchtigung bzw. erschwert ermöglichen, durch die Einschränkungen in beiden Händen (GS4 und GS5) nun auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Anhaltefunktion vorliegt und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gewährleistet ist.
  7. Mit Verfügung des BVwG vom 10.03.2023, Zl. G304 2262368-1/7Z, G304 2266447-1/5Z, wurde dem rechtlich vertretenen BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Diese an den Rechtsvertreter des BF versendete Verfügung samt Sachverständigengutachten wurde am 24.03.2023 erfolgreich im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, woraus sich nach § 89d Abs. 2 GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, iVm § 14a Abs. 3 VfGG, der auf Freitag, 24.03.2023, folgende Montag, 27.03.2023, als Zustellungszeitpunkt ergibt.Diese an den Rechtsvertreter des BF versendete Verfügung samt Sachverständigengutachten wurde am 24.03.2023 erfolgreich im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, woraus sich nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG, wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2,) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG, der auf Freitag, 24.03.2023, folgende Montag, 27.03.2023, als Zustellungszeitpunkt ergibt.
  8. Eine schriftliche Stellungnahme zu dem, dem BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  12. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Dass der BF einen Behindertenpass besitzt, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  13. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 2.

  1. Nachdem mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.05.2022 abgewiesen worden war, erhob der BF dagegen Beschwerde und brachte durch seinen mit seiner Vertretung bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Beschwerdeschriftsatz vom 20.10.2022 Folgendes vor: „(…) Im Bescheid relevanten Gutachten Dris. (…) werden folgende Diagnosen festgehalten:
  2. Wirbelsäulensyndrom – übernommen aus dem Sachverständigengutachten Dris. (…) aus 2019
  3. Somatisierungsstörung und
  4. Zustand nach Bruch der Großzehe links. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Laut den vorliegenden Behandlungsunterlagen des Beschwerdeführers liegen zusätzlich folgende Beschwerden vor:  (M54.2) Cervicalneuralgie  (M54.12) Radikulopathie im Cervicalbereich  (R42) Schwindel  (G44.2) Spannungskopfschmerz  (M54.5) Lumbalgie  Liegendes Nevro SCS-System mit guter Wirkung  Im medialen Meniskushinterhorn intrasubstantielle degenerative Veränderungen, ein Einriss mit Kontakt zur tibialen Oberfläche nicht abgrenzbar  Mukoide Faserverquellung der Zügel des vorderen Kreuzbandes  Zarter Kniegelenksreizerguss mit vedickter Plica mediopatellaris  Raumfordernde Arthrocele in Ioco typico mit einer Ausdehnung von 3,2 cm x 1,7 cm in kraniokaudaler Ausdehnung von 4,6cm  Ansatzendopathie der Quadrizeps- und der Patellasehne im Ansatzbereich an der Patella  Ventral der Patella Bursitis präpatellaris mit einer Ausdehnung kraniokaudal von 3,8 cm und ienr Breite von 4 mm  Deformierende Spondylosen und degenerative Diskopathien in sämtlichen HWS-Segmenten. Osteochondrosen C5/C6 und C6/C
  5. Uncovertebral- und Intervertebralarthrosen C3-C7  Im Segment C3/C4 oberflächliche, gemischte, mediane Diskusprotrusion mit Einengung des vorderen subduralen Reserveraums, inzipient enggestelltes Neuroforamen links mit Tangierung der austretenden nervalen Strukturen lins  Im Segment C4/C5 gemischte, mediane Diskusprotrusionen mit Einengung des vorderen subduralen Reserveraumes, enggestelltes Neuroforamen rechts mit Tangierung der austretenden nervalen Strukturen rechts  In den Segmenten C5/C6 und C6/C7 gemischte, breitbasige, mach foraminär beidseits ausladende Diskusprotrusionen mit Einengung des vorderen subduralen Reserveraumes. Enggestellte Neuroforamina beidseits mit Irritation der austretenden nervalen Strukturen  Subortikale Marklagerhyperintensitäten  Z.n. cont. Ossis sacrii  Z.n. cont. ge sin  Degenerative Veränderungen an den Iliosacralgelenken beidseits sowie beider Hüftgelenke  Fibroostosen am Tuber ischiadicum rechts  St.p. TAPP 2019 li  Multiple Wurzelblockade  Chronisches Schmerzsyndrom  Hernia inguinalis sin.  Radikulopathie thoracal links  Tinnitus  Dysthymie  Zarte Fissur dorsal am Endglied der dritten Zehe ohne Dislokation und mit nur minimaler locoregionärer Weichteilschwellung  Subacromiales Impingemenet mit Bursitis subacromialis und Bizepssehnentendinose links, radialseitige handgelenksbeschwrden, bekannte Cervicobrachialgie C5-7 bds (liegende SCS-Sonde), HWS-Distorsion  Lumbalgie  Defectus apicis pollicis dex  Offene Luxationsfraktur voalr Phalanx med. dig. V man. Sin. Mit Wundrevision, offener Repositon und Refixation mit einem Mytek-Anker Offene Luxationsfraktur voalr Phalanx med. dig. römisch fünf man. Sin. Mit Wundrevision, offener Repositon und Refixation mit einem Mytek-Anker  Intraartikuläre multifragmentäre Fraktur der mittleren Phalanx des
  6. Fingers mit Therapie offene Reposition und Osteosynthese mit Medartis Aputsplatte  Z.n. Luxation des PIP-Gelenkes
  7. Finger links und instabilem PIP-Gelenk mit Refixation einer volaren Platte mit Mytek-Ankern Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wonach aufgrund der Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Tatsache ist, dass aufgrund der Gesamtheit des vorliegenden Beschwerdebildes eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Es ist daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer das
  8. Lebensjahr vollendet hat und unter anderem erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und Einschränkungen vorliegen. (…)“ Nach doppelter Vorlage bzw. doppeltem Einlangen der Beschwerde, Zl. G304 2262368-1 und G304 2266447-1, beim BVwG am 18.11.2022 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein ärztliches bzw. medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeine Medizin, setzte sich in ihrem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Gutachten vom 25.02.2023 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander.Die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeine Medizin, setzte sich in ihrem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Gutachten vom 25.02.2023 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander. In dem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.02.2023 wurde in Beantwortung der an sie gestellten Fragen Folgendes ausgeführt:In dem nach Begutachtung des BF am 16.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.02.2023 wurde in Beantwortung der an sie gestellten Fragen Folgendes ausgeführt: „I. Diagnosen
  9. Fortgeschrittene Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die linke untere Extremität, Gangstörung und leichten neurologischen Ausfällen, eine umfassende Schmerztherapie ist erforderlich.
  10. Somatoforme Schmerzstörung
  11. Zustand nach Bruch der Großzehe links (laut VGA)
  12. Schmerzen der linken Hand bei Sehnenscheidenentzündung
  13. Bewegungseinschränkung der rechten Hand bei Z. Verplattung, Zn Fraktur Die GS1, GS2 und die GS3 sind unverändert gegenüber dem VGA vom 1.8.
  14. Die GS4 und die GS5 ist hinzugekommen. II. Ja, bei dem Antragsteller liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor und dadurch auch der körperlichen Belastbarkeit. Es bestehen ausgeprägte Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die auch mit einer Wurzelirritation links verbunden sind. Dadurch kommt es im linken Bein zu Gefühlsstörungen und auch zu einer Kraftabschwächung. römisch zwei. Ja, bei dem Antragsteller liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor und dadurch auch der körperlichen Belastbarkeit. Es bestehen ausgeprägte Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die auch mit einer Wurzelirritation links verbunden sind. Dadurch kommt es im linken Bein zu Gefühlsstörungen und auch zu einer Kraftabschwächung. Umfassende Schmerztherapien wurden bereits in Anspruch genommen, haben aber zu keiner ausreichenden Besserung geführt. (…) III. Aufgrund der Schmerzen und der neurologischen Einschränkungen kann eine Gehstrecke von mehr als 300 bis 400m nicht mehr zurückgelegt werden, es können auch Unebenheiten nicht mehr sicher überwunden werden und es besteht eine Fallneigung. Hilfsmittel werden zum Gehen verwendet. Ein- und Aussteigen sind erheblich beeinträchtigt bzw. erschwert. Hinzu kommt, dass durch die Einschränkungen in beiden Händen (GS4 und GS5) nun auch die Anhaltefunktion erheblich beeinträchtigt ist.römisch drei. Aufgrund der Schmerzen und der neurologischen Einschränkungen kann eine Gehstrecke von mehr als 300 bis 400m nicht mehr zurückgelegt werden, es können auch Unebenheiten nicht mehr sicher überwunden werden und es besteht eine Fallneigung. Hilfsmittel werden zum Gehen verwendet. Ein- und Aussteigen sind erheblich beeinträchtigt bzw. erschwert. Hinzu kommt, dass durch die Einschränkungen in beiden Händen (GS4 und GS5) nun auch die Anhaltefunktion erheblich beeinträchtigt ist. Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit nicht mehr gewährleistet.“ Der BF hat durch seinen Rechtsvertreter gegen das ihm vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 25.02.2023 innerhalb der ihm dazu gewährten Frist und darüber hinaus bis dato keine Einwendung erhoben. Es wird daher dem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten vom 25.02.2023 gefolgt und davon ausgegangen, dass in Zusammenhang mit ausgeprägten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und damit einhergehenden neurologischen Einschränkungen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, die dem BF die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400m nicht und ein Ein- und Aussteigen nur unter erheblicher Beeinträchtigung bzw. erschwert ermöglichen, durch die Einschränkungen in beiden Händen beim BF nun auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Anhaltefunktion vorliegt, und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gewährleistet ist. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF daher nicht mehr möglich bzw. nicht zumutbar.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu A): 3.2.1. Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.(…).„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören., (…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.(…).“Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen., (…).“

§ 1Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, id

F BGBl. II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
  3. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).3.2.
  4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). 3.2.
  5. Dem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten vom 25.02.2023 folgend liegen in Zusammenhang mit ausgeprägten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und damit einhergehenden neurologischen Einschränkungen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor, die dem BF die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400m nicht und ein Ein- und Aussteigen nur unter erheblicher Beeinträchtigung bzw. erschwert ermöglichen, liegt beim BF durch die Einschränkungen in beiden Händen nun auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Anhaltefunktion vor, und ist ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF daher nicht mehr möglich bzw. nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen somit vor. Es war den Beschwerden (bzw. der am 18.11.2022 beim BVwG eingelangten doppelten Beschwerde, Zl. G304 2262368-1 und G304 2266447-1) des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 mit Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass somit spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. 3.2.
  6. Absehen von einer Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter nach schriftlichem Parteivorhalt unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 25.02.2023 geklärt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter nach schriftlichem Parteivorhalt unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 25.02.2023 geklärt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2262368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.