Obsah (13)
§§ 40Art. 133§ 6§ 7§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlG304 2263600-1 Spruch, G304 2263600-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 27.04.2022 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.11.2022 ist Folgendes festgehalten:In dem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.11.2022 ist Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. Wirbelkörperfraktur L1 2004 chronisches Schmerzsyndrom, unterer Rahmensatzwert, da mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, mit wiederholt auftretenden akuten Episoden, keine andauernden Wurzelreizzeichen, chronische Schmerzen 02.01.02 30 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus unterer Rahmensatzwert, da guter Allgemeinzustand besteht und Insulin zur Einstellung notwendig ist. 09.02.02 30 3 Degenerative Veränderungen an Schultern, Knien und Hüften oberer Rahmensatzwert entspricht den radiologisch feststellbaren Veränderungen und leichten Funktionseinschränkungen begleitet von Schmerzen 02.02.01 20 4 Depression, chronisches Schmerzsyndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatzwert, da unter Medikation stabiler Verlauf 03.06.01 20 5 Schwerhörigkeit Fixe Position entsprechend Vorgutachten, keine neue Einschätzung möglich, das kein aktuelles Audiogramm vorgelegt worden ist 12.02.01 20 6 Krampfadern an beiden Unterschenkeln Unterer Rahmensatzwert, da sichtbar, aber ohne sonstige Schäden. 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch den Gesamtgrad der GS2 bis GS5 um 1 Stufe angehoben, da im Zusammenwirken eine zusätzliche Einschränkung der GS1 vorliegt. Die Symptomüberschneidung liegt bezüglich chronischem Schmerzsyndrom zwischen GS1, GS3 und GS4 vor. GS6 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind.“ Folgende „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde abgegeben: „Der AST beeinsprucht das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 14.7.2022 und reicht weitere Befunde nach wie oben angegeben. Ein Teil der Befunde lag schon zur Gutachtenerstellung vor und wurde dort mitberücksichtigt. Die nicht berücksichtigten Befunde beziehen sich auf die Schonhaltung und Bewegungseinschränkung der linken Schulter und das chronische Schmerzsyndrom auch im Bereich der Wirbelsäule. Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2/2022 vorgelegt. Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Die Bewegungseinschränkung an der linken Schulter wurde schon im Vorgutachten durch die körperliche Untersuchung verifiziert und berücksichtigt.Die nicht berücksichtigten Befunde beziehen sich auf die Schonhaltung und Bewegungseinschränkung der linken Schulter und das chronische Schmerzsyndrom auch im Bereich der Wirbelsäule. Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2 aus 2022, vorgelegt. Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Die Bewegungseinschränkung an der linken Schulter wurde schon im Vorgutachten durch die körperliche Untersuchung verifiziert und berücksichtigt. Zu den Einwänden des AST vom 6.9.
- Die Schmerzen in der Wirbelsäule wurden im GA in GS1 und GS4 eingeschätzt und berücksichtigt. Die Einschränkungen im linken Schultergelenk wurden in GS3 berücksichtigt. Die zur Fortbewegung notwendige Verwendung eines Stockes / Unterarmstützkrücke wurde im Vorgutachten angeführt und berücksichtigt. Die Verwendung eines Stockes ist zumutbar. Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Die psychischen Probleme wurden in GS4 berücksichtigt. Der Diabetes wurde in GS2 berücksichtigt. Es wurde diesbezüglich auf Grund der glaubhaften Aussagen und der Anamnese schon eine Umstellung auf einen Insulinpflichtigen Diabetes berücksichtigt. (Hier liegen aber keine Befunde vor und wurden auch nicht nachgebracht). Die Medikamente wurden vom AST angegeben und im Vorgutachten berücksichtigt. Der Tinnitus / Ohrgeräusche wurden in GS5 inkludiert. Es liegt keine Abklärung bzw. kein Befund über einen eventuellen Schwindel vor.“ Es wurde „keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten“ und ein bezüglich der angeführten GS vorliegender Dauerzustand festgestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Antrag des BF vom 27.04.2022 abgewiesen und festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage, dem eingeholten am 07.11.2022 aufgrund der Aktenlage erstellten und vidierten Sachverständigengutachten zu entnehmen seien, die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, und, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht gegeben seien. Der Antrag des BF sei daher abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 01.12.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.01.2023, Zahl: G304 2263600-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.01.2023, Zahl: G304 2263600-1/2Z, wurde , Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 12.01.2023, Zahl: G304 2263600-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 03.02.2023 um 08:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 12.01.2023, Zahl: G304 2263600-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 03.02.2023 um 08:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem seitens des BVwG eingeholten nach der am 03.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.03.2023 wurde Folgendes festgehalten:
- In dem seitens des BVwG eingeholten nach der am 03.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 06.03.2023 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperbruch L1
(2004), chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatzwert, da mittelgradige Funktionseinschränkungen, wiederholt auftretende akute Episoden, keine andauernden Wurzelreizzeichen 02.01.02 30 2 Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit Oberer Rahmensatzwert, da umfassendes Therapieausmaß und anamnestisch hohe Werte, kein Insulinbedarf 09.02.01 30 3 Abnützungsbedingte Veränderungen an Schultern, Knien und Hüften Oberer Rahmensatzwerte, da leichte Funktionseinschränkungen, Schmerzen, radiologische Veränderungen 02.02.01 20 4 Depression, chronisches Schmerzsyndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da Medikation erforderlich, therapeutische Reserve erhalten, keine psychiatrischen Fachbefunde vorliegend 03.06.01 20 5 Schwerhörigkeit Fixe Position entsprechend Ausmaß der Hörminderung, ein neues Audiogramm liegt nicht vor, übernommen aus Letztgutachten 12.02.01 20 6 Krampfadern an beiden Unterschenkeln Unterer Rahmensatzwert entsprechend sichtbaren Varizen ohne sonstige Schäden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung 1, welche durch die Gesundheitsstörungen 2-5 gemeinsam bei negativer wechselseitiger Beeinflussung, aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und Im Alltag um insgesamt 1 Stufe angehoben wird. Die Gesundheitsschädigung 6 hebt aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter an.“ Folgende „Stellungnahme im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde abgegeben: „Die Gesundheitsschädigung 2 wird unter geänderter Position eingeschätzt, zumal weder in den Befunden noch laut dem BF ein Insulinbedarf vorliegt, aufgrund der umfassenden Medikation und der erhöhten Werte wird die Gesundheitsschädigung 2 jedoch unverändert mit 30% eingeschätzt. Hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen sowie des Gesamtgrades der Behinderung wird auch nach neuerlicher Prüfung keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den Letztgutachten aus 11/2022 (anhand der Aktenlage) bzw. 07/2022 getroffen.Hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen sowie des Gesamtgrades der Behinderung wird auch nach neuerlicher Prüfung keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den Letztgutachten aus 11 aus 2022, (anhand der Aktenlage) bzw. 07 aus 2022, getroffen. Der geschilderte Husten und die Bedarfstherapie mit Sultanol laut mitgebrachten Medika-Schachteln kann mangels Befunden nicht eingeschätzt werden. Es ist anzunehmen, dass der psychiatrischen Komponente eine größere Bedeutung zuteil ist, welche bei fehlenden Befunden und bei der gegebenen therapeutischen Reserve nicht durch einen höheren Behinderungsgrad abgebildet werden kann, eine tiefere Exploration ist auch aufgrund der sprachlichen Barriere nicht möglich. Zeitpunkt, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung gegeben ist: 06/2018 (Datum des Erstgutachtens im Akt, wobei offenbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% bereits in einem Gutachten zuvor festgestellt wurde, welches sich jedoch nicht im Akt befindet und somit nicht datiert werden kann.“Zeitpunkt, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung gegeben ist: 06 aus 2018, (Datum des Erstgutachtens im Akt, wobei offenbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% bereits in einem Gutachten zuvor festgestellt wurde, welches sich jedoch nicht im Akt befindet und somit nicht datiert werden kann.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Verfügung des BVwG vom 10.03.2023, zugestellt dem BF am 29.03.2023, wurde dem BF das Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme dazu langte innerhalb der dem BF dafür gesetzten Frist und darüber hinaus bis dato beim BVwG nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF hat seinen Wohnsitz in Österreich. 1.
- Sein Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H..
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
- Dem angefochtenen Bescheid liegt ein am 07.11.2022 aufgrund der Aktenlage erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 07.11.2022 zugrunde, in welchem ein Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. festgehalten wurde. Der BF war mit der sachverständigen Einschätzung seines Gesamtbehinderungsgrades nicht einverstanden, ersuchte in seiner Beschwerde um die Feststellung, dass der Grad seiner Behinderung zumindest 50 v.H. betrage, und brachte zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgendes vor: „Meine Gesundheit ist durch Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule stark beeinträchtigt. Selbst bei der geringsten körperlichen Belastung tritt eine Schmerzverstärkung ein. Ich leide sowohl an Hüftgelenks- als auch an Bandscheibenbeschwerden. Meine Kniegelenke sind schmerzhaft abgenützt. Meine beiden Schultergelenke weisen schmerzhafte Abnützungserscheinungen auf und vermag ich aus diesem Grund keine Überkopfarbeiten mehr zu verrichten. Aufgrund dieser Beschwerden ist es mir nicht mehr möglich, länger zu stehen, zu gehen oder zu sitzen, schon nach kurzer Zeit muss ich die Haltung wechseln. Auch bin ich nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten in gebückter Haltung, Hebe- und Tragetätigkeiten oder Überkopfarbeiten zu verrichten. Ich leide an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, welcher mich zur Einhaltung strengster Diät sowie zur Einnahme mehrerer Mahlzeiten gleichmäßig über den Tag verteilt zwingt. Ich habe Kopfschmerzen und Schlafstörungen, bin überhaupt nicht belastbar. Ich leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom und ist zu meinem Gemütszustand anzumerken, dass ich schwer depressiv bin. Ich habe Krampfadern an beiden Unterschenkeln, welche mich im Alltag doch nachteilig beeinträchtigen. Zu meinem Hörvermögen ist anzumerken, dass ich an einer hochgradigen Schwerhörigkeit leide, wodurch ich im täglichen Leben unter massiven Einschränkungen zu leiden habe.“ In dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und ausgeführt, dass sich dieser aus der mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzten führenden GS1 ( „Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperbruch L1
(2004), chronisches Schmerzsyndrom“), um eine Stufe erhöht durch die GS2 bis GS5 (durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte „Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“, durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte „Abnützungsbedingte Veränderungen an Schultern, Knien und Hüften“, durch die mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. eingeschätzte „Depression, chronisches Schmerzsyndrom“, und durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte „Schwerhörigkeit“) gemeinsam bei negativer wechselseitiger Beeinflussung, aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und im Alltag, ergibt. Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 06.03.2023 in einer vergleichsweise zum Vorgutachten abgegebenen Stellungnahme aus, dass die GS2 („Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“) unter geänderter Position – Pos.Nr. 09.02.01 – eingeschätzt wird, zumal weder in den Befunden noch laut dem BF ein Insulinbedarf vorliegt, aufgrund der umfassenden Medikation und der erhöhten Werte die GS2 jedoch unverändert mit 30 v.H. eingeschätzt wird. Im Vorgutachten vom 07.11.2022 wurde bezüglich der dortigen GS2 – „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ – „auf Grund der glaubhaften Aussagen in der Anamnese schon eine Umstellung auf einen Insulinpflichtigen Diabetes berücksichtigt“. In dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 wurde unter anderem die vom BF bei der Untersuchung gemachte Angabe angeführt, „die Zuckerkrankheit (Gesundheitsstörung 2) sei ein Problem, der Wert sei zu hoch, obwohl er viele Medikamente nehme. Spritzen müsse er noch nicht (…)!“ Während im Vorgutachten vom 07.11.2022 die GS2 als „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ bezeichnet und unter der Pos.Nr. 09.02.02 mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt wurde, wurde im Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 die GS2 als „Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“ bezeichnet und unter der Pos.Nr. 09.02.01 aufgrund umfassenden Therapieausmaßes bzw. umfassender Medikation und anamnestisch hoher Werte bzw. erhöhter Werte gleich wie im Vorgutachten vom 07.11.2022 mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt. Festgehalten wurde im Zuge der im Gutachten vom 06.03.2023 abgegebenen „Stellungnahme im Vergleich zum Vorgutachten“ zudem, dass hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen sowie des Gesamtgrades der Behinderung auch nach neuerlicher Prüfung keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den Letztgutachten aus 11/2022 (anhand der Aktenlage) bzw. 07/2022 getroffen wird, der vom BF geschilderte Husten und die Bedarfstherapie mit Sultanol laut mitgebrachten Medika-Schachteln mangels Befunden nicht eingeschätzt werden kann, und anzunehmen sei, dass der psychiatrischen Komponente eine größere Bedeutung zuteil ist, welche bei fehlenden Befunden und bei der gegebenen therapeutischen Reserve nicht durch einen höheren Behinderungsgrad abgebildet werden kann. Festgehalten wurde im Zuge der im Gutachten vom 06.03.2023 abgegebenen „Stellungnahme im Vergleich zum Vorgutachten“ zudem, dass hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen sowie des Gesamtgrades der Behinderung auch nach neuerlicher Prüfung keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den Letztgutachten aus 11 aus 2022, (anhand der Aktenlage) bzw. 07 aus 2022, getroffen wird, der vom BF geschilderte Husten und die Bedarfstherapie mit Sultanol laut mitgebrachten Medika-Schachteln mangels Befunden nicht eingeschätzt werden kann, und anzunehmen sei, dass der psychiatrischen Komponente eine größere Bedeutung zuteil ist, welche bei fehlenden Befunden und bei der gegebenen therapeutischen Reserve nicht durch einen höheren Behinderungsgrad abgebildet werden kann. Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten vom 06.03.2023 zudem fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ab Datum des Erstgutachtens im Akt – „06/2018“ – gegeben ist. Demzufolge bestand der Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. somit auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 27.04.2022. Da der BF dem ihm mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2023 vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 mit keiner Einwendung entgegengetreten ist, wurde mit gegenständlicher Entscheidung diesem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Gutachten gefolgt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 7Abs. 2 BVw
GG, sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG, sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit auf jeden Fall Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A): 3.2.
- In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. 3.2.
- In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)(…).
(3)(…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ 3.2.2. In dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 wurde die GS2 „Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“, welche im Vorgutachten als „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ bezeichnet wurde, aufgrund des umfassenden Therapieausmaßes bzw. der umfassenden Medikation und der anamnestisch hohen Werte bzw. der erhöhten Werte gleich hoch wie im Vorgutachten vom 07.11.2022 mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt, hinsichtlich der übrigen GS sowie des Gesamtgrades der Behinderung auch nach neuerlicher Prüfung keine abweichende Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten von November 2022 (bzw. dem diesem vorangegangenen Gutachten von Juli 2022) getroffen, und ausgeführt, dass sich der festgestellte Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. aus der mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzten führenden GS1 („Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperbruch L1
(2004), chronisches Schmerzsyndrom“), erhöht um eine Stufe durch die GS2 bis GS5 (durch die mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte „Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit“, durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzten „Abnützungsbedingten Veränderungen an Schultern, Knien und Hüften“, durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte „Depression, chronisches Schmerzsyndrom“, und durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte „Schwerhörigkeit“) gemeinsam bei negativer wechselseitiger Beeinflussung, aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und im Alltag, von 30 v.H. auf 40 v.H. ergibt. Diesem vom BF nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestrittenen, als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 folgend wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Mit seinem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, wofür insgesamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erforderlich wäre. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Dem seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.03.2023, welches nach Begutachtung des BF vom 03.02.2023 auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher vorgelegter medizinischer Befunde erstellt und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom BF nicht bestritten wurde, folgend wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H. festgestellt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestrittenen Sachverständigengutachtens vom 06.03.2023 feststand, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2263600.1.00