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{'item': 'G305 2269008-1'}

Obsah (22)Art 133§ 2§ 5§ 229a§ 40§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 35§ 25§ 26§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlG305 2269008-1 Spruch, G305 2269008-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, in der Zeit vom XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr XXXX EUR 2.701,09, im Jahr XXXX EUR 3.895,84 und im Jahr XXXX EUR 6.090,00 betragen (Spruchpunkt 2.) und dass er unter anderem verpflichtet sei, für diesen Zeitraum in der Krankenversicherung im Jahr XXXX monatliche Beiträge in Höhe von EUR 206,64, im Jahr XXXX in Höhe von EUR 298,03 und im Jahr XXXX in Höhe von EUR 465,89 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) und dass er weiter verpflichtet sei, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag von EUR 41,33, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag von EUR 59,61 und für den Zeitraum von XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag von EUR 93,18 zur Selbständigenvorsorge zu entrichten (Spruchpunkt 4.). Darüber hinaus stellte die SVS für die Beitragsjahre XXXX bis XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.083,24 fest (Spruchpunkt 5.).
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, in der Zeit vom römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr römisch 40 EUR 2.701,09, im Jahr römisch 40 EUR 3.895,84 und im Jahr römisch 40 EUR 6.090,00 betragen (Spruchpunkt 2.) und dass er unter anderem verpflichtet sei, für diesen Zeitraum in der Krankenversicherung im Jahr römisch 40 monatliche Beiträge in Höhe von EUR 206,64, im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 298,03 und im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 465,89 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) und dass er weiter verpflichtet sei, für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag von EUR 41,33, für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag von EUR 59,61 und für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag von EUR 93,18 zur Selbständigenvorsorge zu entrichten (Spruchpunkt 4.). Darüber hinaus stellte die SVS für die Beitragsjahre römisch 40 bis römisch 40 einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.083,24 fest (Spruchpunkt 5.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zu 100% Gesellschafter der XXXX sowie Kommanditist der XXXX sei und dass der SVS die daraus resultierenden selbständigen Einkünfte vom Finanzamt übermittelt worden seien und diese wie folgt lauten:Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zu 100% Gesellschafter der römisch 40 sowie Kommanditist der römisch 40 sei und dass der SVS die daraus resultierenden selbständigen Einkünfte vom Finanzamt übermittelt worden seien und diese wie folgt lauten: EStB XXXX vom XXXX - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 32.413,05EStB römisch 40 vom römisch 40 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 32.413,05 EStB XXXX vom XXXX - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 46.750,05EStB römisch 40 vom römisch 40 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 46.750,05 EStB XXXX vom XXXX - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 104.379,36EStB römisch 40 vom römisch 40 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 104.379,36 Auf Grund dieses Umstandes habe die SVS für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt und ihm im XXXX Beiträge in Höhe von gesamt EUR 15.059,40 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom XXXX habe seine gesetzliche Vertreterin um die Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides gebeten. Auf Grund dieses Umstandes habe die SVS für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt und ihm im römisch 40 Beiträge in Höhe von gesamt EUR 15.059,40 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom römisch 40 habe seine gesetzliche Vertreterin um die Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides gebeten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 GSVG, dass auf Grund der Tatsache, dass der BF 100% Gesellschafter der XXXX und zusätzlich Kommanditist der XXXX und aus den vom Finanzamt übermittelten Daten ersichtlich sei, dass die in Betracht kommenden Versicherungsgrenzen für die im Spruch genannten Jahre überschritten worden seien. Da er mit dieser Tätigkeit nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist, sei die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der BF

§ 2Abs.

2 GSVG für diesen Zeitraum ausgenommen gewesen. In der Bescheidbegründung findet sich weiter eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen für die Jahre XXXX und XXXX , eine mathematische Herleitung der Krankenversicherungsbeiträge sowie eine mathematische Herleitung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge in den angeführten Zeiträumen und eine mathematische Herleitung der für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorgeschriebenen Beitragszuschläge.In der rechtlichen Beurteilung heißt es unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 2, GSVG, dass auf Grund der Tatsache, dass der BF 100% Gesellschafter der römisch 40 und zusätzlich Kommanditist der römisch 40 und aus den vom Finanzamt übermittelten Daten ersichtlich sei, dass die in Betracht kommenden Versicherungsgrenzen für die im Spruch genannten Jahre überschritten worden seien. Da er mit dieser Tätigkeit nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist, sei die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen gewesen. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der BF

Paragraph 2, Absatz 2, GSVG für diesen Zeitraum ausgenommen gewesen. In der Bescheidbegründung findet sich weiter eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen für die Jahre römisch 40 und römisch 40 , eine mathematische Herleitung der Krankenversicherungsbeiträge sowie eine mathematische Herleitung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge in den angeführten Zeiträumen und eine mathematische Herleitung der für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorgeschriebenen Beitragszuschläge.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen in § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem XXXX verjährt sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen in Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem römisch 40 verjährt sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass, ausgehend vom Datum der Vorschreibung ( XXXX ), unter Beachtung der Verjährungsbestimmung in § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem XXXX verjährt gewesen seien. Nach § 40 Abs. 1 GVSG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Nach § 35 Abs. 1 GSVG seien Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Im letzten Satz vor der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides werde informativ mitgeteilt, dass für den Zeitraum vor dem XXXX amtswegige Verjährung festgestellt wurde.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass, ausgehend vom Datum der Vorschreibung ( römisch 40 ), unter Beachtung der Verjährungsbestimmung in Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem römisch 40 verjährt gewesen seien. Nach Paragraph 40, Absatz eins, GVSG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Nach Paragraph 35, Absatz eins, GSVG seien Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Im letzten Satz vor der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides werde informativ mitgeteilt, dass für den Zeitraum vor dem römisch 40 amtswegige Verjährung festgestellt wurde.
  3. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am 17.04.2023 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit fer gesetzlichen Vertretung des mj. BF, seiner steuerlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Firma XXXX , FN XXXX i (in der Folge kurz: GmbH) und als Kommanditist der Firma XXXX , FN XXXX f (in der Folge kurz: KG) beteiligt.1.
  8. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Firma römisch 40 , FN römisch 40 i (in der Folge kurz: GmbH) und als Kommanditist der Firma römisch 40 , FN römisch 40 f (in der Folge kurz: KG) beteiligt. Die KG ist Eigentümerin und Betreiberin eines XXXX [PV der XXXX in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 Mitte].Die KG ist Eigentümerin und Betreiberin eines römisch 40 [PV der römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 4 Mitte]. 1.1.
  9. Seit dem XXXX ist er Alleingesellschafter der GmbH. 1.1.
  10. Seit dem römisch 40 ist er Alleingesellschafter der GmbH. Seine Mutter - sie ist gleichzeitig seine gesetzliche Vertreterin -, XXXX , hat in der GmbH seit dem XXXX bis laufend die Funktion einer (handelsrechtlichen) Geschäftsführerin inne und ist sie zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 06.04.2023]. Seine Mutter - sie ist gleichzeitig seine gesetzliche Vertreterin -, römisch 40 , hat in der GmbH seit dem römisch 40 bis laufend die Funktion einer (handelsrechtlichen) Geschäftsführerin inne und ist sie zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt [FB-Abfrage zur FN römisch 40 vom 06.04.2023]. 1.1.
  11. Die zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragene GmbH ist Komplementärin der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Firma XXXX . Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 100.000,00 Kommanditist an der KG [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 06.04.2023].1.1.
  12. Die zur FN römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragene GmbH ist Komplementärin der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 . Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 100.000,00 Kommanditist an der KG [FB-Abfrage zur FN römisch 40 vom 06.04.2023]. 1.
  13. Als Gesellschafter der GmbH und als Kommanditist der KG erzielte er in den Geschäftsjahren XXXX und XXXX nachstehende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:1.
  14. Als Gesellschafter der GmbH und als Kommanditist der KG erzielte er in den Geschäftsjahren römisch 40 und römisch 40 nachstehende Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1.2.
  15. Im Geschäftsjahr XXXX (Übermittlung am XXXX ) lt. EStB vom XXXX 1.2.
  16. Im Geschäftsjahr römisch 40 (Übermittlung am römisch 40 ) lt. EStB vom römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 32.413,05 (d.s. monatlich EUR 2.701,09) [Nachweis des Finanzamtes XXXX vom XXXX ]Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 32.413,05 (d.s. monatlich EUR 2.701,09) [Nachweis des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 ] 1.2.
  17. Im Geschäftsjahr XXXX (Übermittlung am XXXX ) lt. EStB vom XXXX 1.2.
  18. Im Geschäftsjahr römisch 40 (Übermittlung am römisch 40 ) lt. EStB vom römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 46.750,05 (d.s. monatlich EUR 3.895,84) [Nachweis des Finanzamtes Graz-Umgebung vom XXXX ]Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 46.750,05 (d.s. monatlich EUR 3.895,84) [Nachweis des Finanzamtes Graz-Umgebung vom römisch 40 ] 1.2.
  19. Im Geschäftsjahr XXXX (Übermittlung am XXXX ) lt. EStB vom XXXX [Nachweis des Finanzamtes Graz-Umgebung vom XXXX ]1.2.
  20. Im Geschäftsjahr römisch 40 (Übermittlung am römisch 40 ) lt. EStB vom römisch 40 [Nachweis des Finanzamtes Graz-Umgebung vom römisch 40 ] Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 104.379,36 (d.s. monatlich EUR 8.698,28) 1.2.
  21. Sämtliche in den Geschäftsjahren XXXX und XXXX vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen über den für die angeführten Zeiträume jeweils maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen

§ 5Abs.

2 ASVG (für das Jahr XXXX : EUR 425,70; für das Jahr XXXX : EUR 438,05 und für das Jahr XXXX : EUR 446,81).1.2.4. Sämtliche in den Geschäftsjahren römisch 40 und römisch 40 vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen über den für die angeführten Zeiträume jeweils maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (für das Jahr römisch 40 : EUR 425,70; für das Jahr römisch 40 : EUR 438,05 und für das Jahr römisch 40 : EUR 446,81). 1.2.

  1. Die in den Jahren XXXX und XXXX vom mj. BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen aus den vom XXXX erzielten Einnahmen [PV der XXXX in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 unten].1.2.
  2. Die in den Jahren römisch 40 und römisch 40 vom mj. BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen aus den vom römisch 40 erzielten Einnahmen [PV der römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 unten]. 1.
  3. Die in Pkt.
  4. angeführten Einkommensteuerbescheide für XXXX vom XXXX , für XXXX vom XXXX und für XXXX vom XXXX blieben unbekämpft und erwuchsen diese in Rechtskraft [PV der XXXX in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 oben].1.
  5. Die in Pkt.
  6. angeführten Einkommensteuerbescheide für römisch 40 vom römisch 40 , für römisch 40 vom römisch 40 und für römisch 40 vom römisch 40 blieben unbekämpft und erwuchsen diese in Rechtskraft [PV der römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 oben]. 1.
  7. Die belangte Behörde hat den minderjährigen Beschwerdeführer alljährlich zur Bekanntgabe von Einkommensdaten aufgefordert [PV der XXXX in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 oben und BehV in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 Mitte].1.
  8. Die belangte Behörde hat den minderjährigen Beschwerdeführer alljährlich zur Bekanntgabe von Einkommensdaten aufgefordert [PV der römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 oben und BehV in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 Mitte]. Tatsächlich erlangte die belangte Behörde erst im Wege der elektronischen Datenübermittlung

§ 229aGSVG durch das Finanzamt XXXX Kenntnis von den vom mj.

BF in den Zeiträumen XXXX und XXXX erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Tatsächlich erlangte die belangte Behörde erst im Wege der elektronischen Datenübermittlung

Paragraph 229 a, GSVG durch das Finanzamt römisch 40 Kenntnis von den vom mj. BF in den Zeiträumen römisch 40 und römisch 40 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Am XXXX übermittelte die Abgabenbehörde der belangten Behörde die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , am XXXX die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX und am XXXX die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX [Nachweise des Finanzamtes XXXX über die elektronische Datenübermittlung für das Kalenderjahr XXXX , für das Kalenderjahr XXXX und das Kalenderjahr XXXX ; BehV in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 unten].Am römisch 40 übermittelte die Abgabenbehörde der belangten Behörde die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , am römisch 40 die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 und am römisch 40 die Einkommensdaten lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 [Nachweise des Finanzamtes römisch 40 über die elektronische Datenübermittlung für das Kalenderjahr römisch 40 , für das Kalenderjahr römisch 40 und das Kalenderjahr römisch 40 ; BehV in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 5 unten]. 1.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF von der belangten Behörde zur Abgabe einer Versicherungserklärung für die im Jahr XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgefordert [Schreiben der SVS an den BF vom XXXX ]. 1.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF von der belangten Behörde zur Abgabe einer Versicherungserklärung für die im Jahr römisch 40 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgefordert [Schreiben der SVS an den BF vom römisch 40 ]. Im Postweg übermittelte er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung, die am XXXX bei dieser einlangte. Auf die in der Versicherungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG enthaltene Frage 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeit(en) – allenfalls zusammen mit anderen Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze“ und die Frage 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor XXXX die Versicherungsgrenze überschritten. Wenn ja, in welchem Jahr? XXXX und XXXX “ gab er keine konkrete Antwort bzw. blieb er konkrete Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit schuldig. Beide Fragen enthalten den Hinweis: „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“. Auch blieben wesentliche, die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Fragen unbeantwortet, wie etwa die zu Punkt 1) gestellte Frage [Versicherungserklärung vom XXXX ].Im Postweg übermittelte er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung, die am römisch 40 bei dieser einlangte. Auf die in der Versicherungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG enthaltene Frage 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt

  1. Beschriebenen Tätigkeit(en) – allenfalls zusammen mit anderen Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze“ und die Frage 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor römisch 40 die Versicherungsgrenze überschritten. Wenn ja, in welchem Jahr? römisch 40 und römisch 40 “ gab er keine konkrete Antwort bzw. blieb er konkrete Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit schuldig. Beide Fragen enthalten den Hinweis: „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“. Auch blieben wesentliche, die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Fragen unbeantwortet, wie etwa die zu Punkt 1) gestellte Frage [Versicherungserklärung vom römisch 40 ]. Der Versicherungserklärung bzw. dem Frageboten zur Feststellung der Pflichtversicherung war ein Einkommensteuerbescheid des mj. BF nicht beigelegt. 1.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX erging die Aufforderung an den mj. BF, der Behörde die Gesellschaftsverträge für die GmbH und die KG zu übermitteln und kam er dieser Aufforderung zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach.1.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 erging die Aufforderung an den mj. BF, der Behörde die Gesellschaftsverträge für die GmbH und die KG zu übermitteln und kam er dieser Aufforderung zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach. 1.
  4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte ihm die belangte Behörde einen Kontoauszug unter Bekanntgabe seiner offenen Beiträge nach dem GSVG [Kontoauszug vom XXXX ].1.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte ihm die belangte Behörde einen Kontoauszug unter Bekanntgabe seiner offenen Beiträge nach dem GSVG [Kontoauszug vom römisch 40 ]. 1.
  6. In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen stand der BF weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und wegen dieser Tätigkeit auch sonst in keiner Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz [Zentrale Versicherungsdatenspeicherung und Versicherungsverlauf für die Jahre XXXX und XXXX ].1.
  7. In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen stand der BF weder zur GmbH noch zur KG in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und wegen dieser Tätigkeit auch sonst in keiner Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz [Zentrale Versicherungsdatenspeicherung und Versicherungsverlauf für die Jahre römisch 40 und römisch 40 ].
  8. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von beiden erschienenen Parteienvertretern (sohin von der gesetzlichen Vertreterin des BF und dem Behördenvertreter) explizit außer Streit gestellt wurde und aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urkunden, deren darin dokumentierter Inhalt weder von der gesetzlichen Vertreterin des BF noch von dessen steuerlichen Vertreter in Zweifel gezogen wurde. Zwischen den Verfahrensparteien erweist sich der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt als unstrittig, während der mj. BF die Auffassung vertritt, dass die Beitragsforderungen

§ 40GSVG verjährt seien.

In der stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die gesetzliche Vertreterin des mj. BF weiter eingewendet, dass es auch um die ihm auferlegten Verzugszinsen gehe.Zwischen den Verfahrensparteien erweist sich der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt als unstrittig, während der mj. BF die Auffassung vertritt, dass die Beitragsforderungen

Paragraph 40, GSVG verjährt seien. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die gesetzliche Vertreterin des mj. BF weiter eingewendet, dass es auch um die ihm auferlegten Verzugszinsen gehe. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind

§ 194

GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind

Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , worin die belangte Behörde die Feststellung traf, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr XXXX EUR 2.701,09, im Jahr XXXX EUR 3.895,84 und im Jahr XXXX EUR 6.090,00 betrage (Spruchpunkt 2.) und dass der BF unter anderen verpflichtet sei, in der Krankenversicherung im Jahr XXXX monatliche Beiträge in Höhe von EUR 206,64, im Jahr XXXX in Höhe von EUR 298,03 und im Jahr XXXX in Höhe von EUR 465,89 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) und er überdies verpflichtet sei, für den Zeitraum XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 41,33, für den Zeitraum XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 59,61 und für den Zeitraum XXXX bis XXXX einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 93,18 zur Selbständigenvorsorge zu entrichten (Spruchpunkt 4.) und er

§ 35Abs.

6 GSVG für die Beitragsjahre XXXX bis XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.083,24 zu entrichten habe (Spruchpunkt 5.), gründet im Kern auf der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass wegen der Tatsache, dass der BF 100% als Gesellschafter der GmbH und zusätzlich als Kommanditist der KG in den im Spruch genannten Jahren Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielte und er mit dieser Tätigkeit nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sei, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen sei.3.2.1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , worin die belangte Behörde die Feststellung traf, dass der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr römisch 40 EUR 2.701,09, im Jahr römisch 40 EUR 3.895,84 und im Jahr römisch 40 EUR 6.090,00 betrage (Spruchpunkt 2.) und dass der BF unter anderen verpflichtet sei, in der Krankenversicherung im Jahr römisch 40 monatliche Beiträge in Höhe von EUR 206,64, im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 298,03 und im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 465,89 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) und er überdies verpflichtet sei, für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 41,33, für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 59,61 und für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 93,18 zur Selbständigenvorsorge zu entrichten (Spruchpunkt 4.) und er

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für die Beitragsjahre römisch 40 bis römisch 40 einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.083,24 zu entrichten habe (Spruchpunkt 5.), gründet im Kern auf der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, dass wegen der Tatsache, dass der BF 100% als Gesellschafter der GmbH und zusätzlich als Kommanditist der KG in den im Spruch genannten Jahren Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielte und er mit dieser Tätigkeit nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sei, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen gewesen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

§ 40Abs.

1 GSVG verjährt und der bekämpfte Bescheid daher dahingehend abzuändern sei, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmung das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor XXXX verjährt sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt und der bekämpfte Bescheid daher dahingehend abzuändern sei, dass unter Beachtung der Verjährungsbestimmung das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor römisch 40 verjährt sei. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung

§ 40Abs.

1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem XXXX verjährt ist.Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem römisch 40 verjährt ist. , 3.2.

  1. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 lautet wie folgt:„Verjährung der Beiträge3.2.
  2. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet wie folgt:, „Verjährung der Beiträge § 40.

(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“ Die in Hinblick auf die nachträgliche Feststellung der Beitragsgrundlagen und die Verrechnung von Verzugszinsen relevante Bestimmung des § 35 GSVG idF. BGBl. I Nr. 162/2015 und § 25 Abs. 6 GSVG idF. BGBl. I Nr. 29/2017 GSVG hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:Die in Hinblick auf die nachträgliche Feststellung der Beitragsgrundlagen und die Verrechnung von Verzugszinsen relevante Bestimmung des Paragraph 35, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, und Paragraph 25, Absatz 6, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, GSVG hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b)Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

  1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
  2. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  3. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“
(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“ „Beitragsgrundlage § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. […]

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. […]“ Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits eine Feststellungsverjährung

Abs. 1 eingetreten sein sollte (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits eine Feststellungsverjährung

Absatz eins, eingetreten sein sollte (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN). Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich die Fälligkeit der Beiträge nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147 und vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177).

§ 35Abs.

1 sind die Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge an den Versicherungsträger hat der Beitragsschuldner auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert einzuzahlen (§ 35 Abs. 1 zweiter Satz GSVG). § 35 Abs. 2 GSVG bestimmt, dass Beiträge, die durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Dafür ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Versicherungsträger aufgrund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich die Fälligkeit der Beiträge nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147 und vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177).

Paragraph 35, Absatz eins, sind die Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge an den Versicherungsträger hat der Beitragsschuldner auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert einzuzahlen (Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz GSVG). Paragraph 35, Absatz 2, GSVG bestimmt, dass Beiträge, die durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Dafür ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Versicherungsträger aufgrund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147). Wird die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 nachträglich hinaufgesetzt, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (§ 35 Abs. 2a GSVG).Wird die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, nachträglich hinaufgesetzt, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (Paragraph 35, Absatz 2 a, GSVG). , Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit eingezahlt, sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (§ 35 Abs. 5 GSVG). Die Berechnung der Höhe der Verzugszinsen ist nach § 35 Abs. 5 GSVG vorzunehmen. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit eingezahlt, sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (Paragraph 35, Absatz 5, GSVG). Die Berechnung der Höhe der Verzugszinsen ist nach Paragraph 35, Absatz 5, GSVG vorzunehmen. Dort heißt es, dass sich der Hundertsatz jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten berechnet; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.Dort heißt es, dass sich der Hundertsatz jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten berechnet; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. 3.2.3. Anlassbezogen wurden der belangten Behörde von der für den BF zuständigen Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX am XXXX am XXXX und XXXX am XXXX im Wege der elektronischen Datenübermittlung

§ 229a

GSVG zur Verfügung gestellt und erlangte die Behörde erst mit diesen Zeitpunkten erstmals Kenntnis davon, dass der BF in den angeführten Zeiträumen hier relevante, über der Versicherungsgrenze gelegene Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. 3.2.3. Anlassbezogen wurden der belangten Behörde von der für den BF zuständigen Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 am römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 im Wege der elektronischen Datenübermittlung

Paragraph 229 a, GSVG zur Verfügung gestellt und erlangte die Behörde erst mit diesen Zeitpunkten erstmals Kenntnis davon, dass der BF in den angeführten Zeiträumen hier relevante, über der Versicherungsgrenze gelegene Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. Weder der BF noch dessen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Erscheinung getretene gesetzliche Vertreterin haben diese Einkünfte der belangten Behörde je von sich aus bekannt gegeben und die fälligen Beiträge entrichtet. Hinzu kommt, dass die Einkommensteuerbescheide für die Zeiträume XXXX und XXXX unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Weder der BF noch dessen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Erscheinung getretene gesetzliche Vertreterin haben diese Einkünfte der belangten Behörde je von sich aus bekannt gegeben und die fälligen Beiträge entrichtet. Hinzu kommt, dass die Einkommensteuerbescheide für die Zeiträume römisch 40 und römisch 40 unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 32.413,05, jener für das Jahr XXXX vom XXXX solche in Höhe von EUR 46.750,05 und jener für das Jahr XXXX vom XXXX solche in Höhe von EUR 104.379,36 aus und erlangte die belangte Behörde davon erst im Wege des elektronischen Datenaustausches

§ 229aGSVG Kenntnis.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 32.413,05, jener für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 solche in Höhe von EUR 46.750,05 und jener für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 solche in Höhe von EUR 104.379,36 aus und erlangte die belangte Behörde davon erst im Wege des elektronischen Datenaustausches

Paragraph 229 a, GSVG Kenntnis.

§ 229aAbs.

1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall die zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln, darunter insbesondere den Vornamen, Familiennamen. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (§ 229a Abs. 1 Z 1), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 229a Abs. 1 Z 2), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 229a Abs. 1 Z 3), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 229a Abs. 1 Z 4), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 229a Abs. 1 Z 5), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 229a Abs. 1 Z 6), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 229a Abs. 1 Z 7) und Beiträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen (§ 229a Abs. 1 Z 8).

Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall die zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln, darunter insbesondere den Vornamen, Familiennamen. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer eins,), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 2,), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 3,), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 4,), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 5,), Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 6,), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 7,) und Beiträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 8,). Erst auf Grund dieser, der belangten Behörde am XXXX (EStB für XXXX ), am XXXX (EStB für XXXX ) und am XXXX (EStB XXXX ) im Wege der elektronischen Datenübermittlung

§ 229a

GSVG vom Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Einkommensdaten war es ihr möglich, die Versicherungspflicht des BF festzustellen und die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen und die sich daraus ableitenden (Krankenversicherungs-)beiträge festzustellen. Erst auf Grund dieser, der belangten Behörde am römisch 40 (EStB für römisch 40 ), am römisch 40 (EStB für römisch 40 ) und am römisch 40 (EStB römisch 40 ) im Wege der elektronischen Datenübermittlung

Paragraph 229 a, GSVG vom Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Einkommensdaten war es ihr möglich, die Versicherungspflicht des BF festzustellen und die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlagen und die sich daraus ableitenden (Krankenversicherungs-)beiträge festzustellen. Wie sich aus den Angaben der Mutter und gleichzeitig gesetzlichen Vertreterin des mj. BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 17.04.2023 ergibt, hat die belangte Behörde den mj. BF alljährlich zur Bekanntgabe seiner Einkommensdaten aufgefordert. So wurde er insbesondere Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zur Abgabe einer Versicherungserklärung für die im Jahr XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgefordert [Schreiben der SVS an den BF vom XXXX ]. Im Postweg übermittelte er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung, die am XXXX bei dieser einlangte. Wie sich aus den Angaben der Mutter und gleichzeitig gesetzlichen Vertreterin des mj. BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 17.04.2023 ergibt, hat die belangte Behörde den mj. BF alljährlich zur Bekanntgabe seiner Einkommensdaten aufgefordert. So wurde er insbesondere Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 zur Abgabe einer Versicherungserklärung für die im Jahr römisch 40 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgefordert [Schreiben der SVS an den BF vom römisch 40 ]. Im Postweg übermittelte er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung, die am römisch 40 bei dieser einlangte. Auf die in der Versicherungserklärung enthaltene Frage 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeit(

  1. en)– allenfalls zusammen mit anderen Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze“ und die Frage 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor XXXX die Versicherungsgrenze überschritten. Wenn ja, in welchem Jahr? XXXX und XXXX “ gab er keine konkrete Antwort bzw. blieb er konkrete Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit schuldig. Beide Fragen enthalten den Hinweis: „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“ [Versicherungserklärung vom XXXX ]. Allerdings war der Versicherungserklärung bzw. dem Frageboten zur Feststellung der Pflichtversicherung ein Einkommensteuerbescheid des mj. BF nicht angeschlossen.Auf die in der Versicherungserklärung enthaltene Frage 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeit(
  2. en)– allenfalls zusammen mit anderen Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die Versicherungsgrenze“ und die Frage 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor römisch 40 die Versicherungsgrenze überschritten. Wenn ja, in welchem Jahr? römisch 40 und römisch 40 “ gab er keine konkrete Antwort bzw. blieb er konkrete Angaben zur Höhe der von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit schuldig. Beide Fragen enthalten den Hinweis: „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“ [Versicherungserklärung vom römisch 40 ]. Allerdings war der Versicherungserklärung bzw. dem Frageboten zur Feststellung der Pflichtversicherung ein Einkommensteuerbescheid des mj. BF nicht angeschlossen. Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem XXXX bereits verjährt sei, ist ihm zu entgegnen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge bzw. binnen fünf Jahren vom Tag der Fälligkeit verjährt. Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch für die Beitragsmonate vor dem römisch 40 bereits verjährt sei, ist ihm zu entgegnen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge bzw. binnen fünf Jahren vom Tag der Fälligkeit verjährt. Demnach beginnt die Feststellungsverjährungsfrist

§ 40Abs.

1 GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Werden Beiträge, wie anlassbezogen erfolgt, aufgrund einer nachträglichen Feststellung des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie

§ 35Abs.

2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, indem die Vorschreibung erfolgt. Es besteht kein Zweifel daran, dass dann, wenn eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte abgegeben wird, die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgen kann (Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG, 11. Aufl., § 40 GSVG Rz 7 mwH). Demnach beginnt die Feststellungsverjährungsfrist

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Werden Beiträge, wie anlassbezogen erfolgt, aufgrund einer nachträglichen Feststellung des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie

Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, indem die Vorschreibung erfolgt. Es besteht kein Zweifel daran, dass dann, wenn eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte abgegeben wird, die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgen kann (Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG, 11. Aufl., Paragraph 40, GSVG Rz 7 mwH). Mit dem Zeitpunkt, wo die belangte Behörde Kenntnis von den im Jahr XXXX erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb des BF erlangte (d.i. der XXXX ), wurde die Dreijahresfrist ausgelöst und endete diese mit Ablauf des XXXX . Mit dem Zeitpunkt, wo die belangte Behörde Kenntnis von den im Jahr römisch 40 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb des BF erlangte (d.i. der römisch 40 ), wurde die Dreijahresfrist ausgelöst und endete diese mit Ablauf des römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX , dem BF

§ 26Abs. 2 Zust

G am XXXX , sohin noch während des Laufs der Dreijahresfrist zugestellt, forderte die belangte Behörde ihn zur Übermittlung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG auf und setzte die Behörde mit diesem Schritt eine auf die Zahlung gerichtete Maßnahme, die jedenfalls die Verjährung des Feststellungsrechts unterbrach (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG, 11. Auflage, § 40 Rz 10; VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Mit Schreiben vom römisch 40 , dem BF

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am römisch 40 , sohin noch während des Laufs der Dreijahresfrist zugestellt, forderte die belangte Behörde ihn zur Übermittlung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG auf und setzte die Behörde mit diesem Schritt eine auf die Zahlung gerichtete Maßnahme, die jedenfalls die Verjährung des Feststellungsrechts unterbrach vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG,

  1. Auflage, Paragraph 40, Rz 10; VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Diese von der Behörde gesetzte Maßnahme hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist mit XXXX wieder neu zu laufen begann, weshalb die vom BF in der Beschwerde eingewendete Feststellungsverjährung nicht eingetreten ist. Diese von der Behörde gesetzte Maßnahme hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist mit römisch 40 wieder neu zu laufen begann, weshalb die vom BF in der Beschwerde eingewendete Feststellungsverjährung nicht eingetreten ist. Eine Überprüfung, ob auch hinsichtlich der Kalenderjahre XXXX und XXXX Feststellungsverjährung eingetreten ist, kann entfallen, zumal die belangte Behörde von den in diesen Zeiträumen erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb am XXXX (für XXXX ) und am XXXX (für XXXX ) Kenntnis erlangte.Eine Überprüfung, ob auch hinsichtlich der Kalenderjahre römisch 40 und römisch 40 Feststellungsverjährung eingetreten ist, kann entfallen, zumal die belangte Behörde von den in diesen Zeiträumen erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb am römisch 40 (für römisch 40 ) und am römisch 40 (für römisch 40 ) Kenntnis erlangte. 3.2.
  2. Zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der gesetzlichen Vertreterin des mj. BF erhobenen Einwand gegen den Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1083,24 ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 5.) einen Beitragszuschlag vorgeschrieben hat. Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er für die ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 nicht überschreiten wird oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, so kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er für die ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht überschreiten wird oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, so kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Versicherte in der Folge mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, ist in § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9% der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen. Dieser Zuschlag ist zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung 1) erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, 2) gar nicht oder 3) mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist (Taudes in Sonntag, GSVG/SVSG, § 35 GSVG Rz 28).Überschreitet der Versicherte in der Folge mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, ist in Paragraph 35, Absatz 6, GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9% der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen. Dieser Zuschlag ist zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung 1) erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, 2) gar nicht oder 3) mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist (Taudes in Sonntag, GSVG/SVSG, Paragraph 35, GSVG Rz 28). Ein Beitragszuschlag ist dagegen nicht zu leisten, wenn bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt und durch eine zusätzliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur die Beitragshöhe erhöht wird (Ebda, § 35 GSVG Rz 29) oder wenn der Versicherte in die Krankenversicherung

§ 3

Abs.1 Z 2 GSVG hineinoptiert hat oder wenn er binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber der SVS gemeldet hat (Ebda, § 35 GSVG Rz 30). Ein Beitragszuschlag ist dagegen nicht zu leisten, wenn bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt und durch eine zusätzliche Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur die Beitragshöhe erhöht wird (Ebda, Paragraph 35, GSVG Rz 29) oder wenn der Versicherte in die Krankenversicherung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG hineinoptiert hat oder wenn er binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber der SVS gemeldet hat (Ebda, Paragraph 35, GSVG Rz 30). Letzteres setzt jedoch ein proaktives Verhalten des Versicherten voraus, das dann nicht gegeben ist, wenn er/sie vom Versicherungsträger zur Abgabe einer Versicherungserklärung aufgefordert wird. Anlassbezogen hat der mj. BF die von ihm in den Kalenderjahren XXXX und XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der belangten Behörde aus eigenem Antrieb nicht bekannt gegeben, obwohl er von den Einkommensdaten, deren Höhe zur Auslösung einer Versicherungspflicht selbst bei einem geringen Ausmaß an Aufmerksamkeit erkennbar war. Anlassbezogen hat der mj. BF die von ihm in den Kalenderjahren römisch 40 und römisch 40 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der belangten Behörde aus eigenem Antrieb nicht bekannt gegeben, obwohl er von den Einkommensdaten, deren Höhe zur Auslösung einer Versicherungspflicht selbst bei einem geringen Ausmaß an Aufmerksamkeit erkennbar war. Tatsächlich erlangte die belangte Behörde erst im Wege der Datenübermittlung

§ 229a

GSVG Kenntnis von den von ihm erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb.Tatsächlich erlangte die belangte Behörde erst im Wege der Datenübermittlung

Paragraph 229 a, GSVG Kenntnis von den von ihm erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Von den im Kalenderjahr XXXX erzielten Einkünften erlangte die belangte Behörde erst Im Rahmen der Datenübermittlung durch das Finanzamt XXXX am XXXX Kenntnis. Von den im Kalenderjahr römisch 40 erzielten Einkünften erlangte die belangte Behörde erst Im Rahmen der Datenübermittlung durch das Finanzamt römisch 40 am römisch 40 Kenntnis. Noch am selben Tag erging mit Schreiben der SVS vom XXXX die Aufforderung an den BF, eine beigelegte Versicherungserklärung auszufüllen und der Behörde innerhalb eines Monats zu retournieren. Diesem Auftrag entsprach er zwar, indem er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung ausgefüllt übermittelte. Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht relevanten Fragen zu Punkt 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeiten - allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten - voraussichtlich die Versicherungsgrenze?“ und zu Punkt 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor XXXX die Versicherungsgrenze überschritten? Wenn ja, in welchem Jahr? XXXX “ der Versicherungserklärung

§ 2abs.

1 Z 4 GSVG beantwortete der BF mit den Stehsätzen „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“ und ließ die zu anderen Punkten - darunter insbesondere jene zu Punkt 1) - gestellten Fragen unbeantwortet. Noch am selben Tag erging mit Schreiben der SVS vom römisch 40 die Aufforderung an den BF, eine beigelegte Versicherungserklärung auszufüllen und der Behörde innerhalb eines Monats zu retournieren. Diesem Auftrag entsprach er zwar, indem er der belangten Behörde eine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung ausgefüllt übermittelte. Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht relevanten Fragen zu Punkt 2) „Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeiten - allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten - voraussichtlich die Versicherungsgrenze?“ und zu Punkt 3) „Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor römisch 40 die Versicherungsgrenze überschritten? Wenn ja, in welchem Jahr? römisch 40 “ der Versicherungserklärung

Paragraph 2, abs. 1 Ziffer 4, GSVG beantwortete der BF mit den Stehsätzen „Bitte siehe Einkommensteuerbescheid“ und ließ die zu anderen Punkten - darunter insbesondere jene zu Punkt 1) - gestellten Fragen unbeantwortet. In Hinblick auf das Jahr XXXX lässt sich darin nicht jenes proaktive Verhalten erblicken, das dem BF zuzumuten gewesen wäre und das ihn von der Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlags befreien könnte, bedenkt man, dass ihm der am XXXX erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX zeitnah nach dessen Erlassung zur Verfügung stand und in der Folge zwischen der Erlassung dieses Bescheides und der Mitteilung der Einkommensdaten an die SVS im Wege der Datenübertragung

§ 229a

GSVG am XXXX mehr als acht Wochen vergingen, in denen er der Behörde keine Mitteilung machte.In Hinblick auf das Jahr römisch 40 lässt sich darin nicht jenes proaktive Verhalten erblicken, das dem BF zuzumuten gewesen wäre und das ihn von der Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlags befreien könnte, bedenkt man, dass ihm der am römisch 40 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 zeitnah nach dessen Erlassung zur Verfügung stand und in der Folge zwischen der Erlassung dieses Bescheides und der Mitteilung der Einkommensdaten an die SVS im Wege der Datenübertragung

Paragraph 229 a, GSVG am römisch 40 mehr als acht Wochen vergingen, in denen er der Behörde keine Mitteilung machte. 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2269008.1.00

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