Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Die Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
4 BFA-VG festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei, ebenso mit Erkenntnis GZ G305 2236623-3 vom 29.03.2021. 6. Mit Erkenntnis zu GZ: G308 2236623-2 sprach das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 aus, dass
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei, ebenso mit Erkenntnis GZ G305 2236623-3 vom 29.03.
4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Unter einem wurde mit Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, Zahl G308 2236623-4/7E, wurde neuerlich ausgesprochen, dass
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Unter einem wurde mit Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 9. Mit weiteren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.06.2021, Zahl G309 2236623-5, am 30.06.2021, Zahl G306 2236623-6 und am 14.07.2021, Zahl G307 2236623-7 jeweils ausgesprochen, dass
4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.9. Mit weiteren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.06.2021, Zahl G309 2236623-5, am 30.06.2021, Zahl G306 2236623-6 und am 14.07.2021, Zahl G307 2236623-7 jeweils ausgesprochen, dass
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 10. Am 27.07.2021 wurde vom BFA der Verfahrensakt zur Vornahme der inzwischen achten Schubhaftüberprüfung
4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit am 29.07.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl G304 2236623-8/6E wurde neuerlich ausgesprochen, dass
4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.10. Am 27.07.2021 wurde vom BFA der Verfahrensakt zur Vornahme der inzwischen achten Schubhaftüberprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit am 29.07.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl G304 2236623-8/6E wurde neuerlich ausgesprochen, dass
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am XXXX .08.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am römisch 40 .08.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA
4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX .11.2020 begonnenen und am XXXX .08.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 .11.2020 begonnenen und am römisch 40 .08.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2236623.4.00
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