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{'item': 'G308 2240498-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 76§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 13§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlG308 2240498-2 Spruch, G308 2240498-1/27EG308 2240498-2/20EG308 2240498-1/27E, G308 2240498-2/20E BESCHLUSS Das B

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Die Verfahren werden

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Am 30.05.2014 stellte der betroffene Fremde (im Folgenden auch kurz: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: auch BFA) hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen wurde. Seine Entscheidung verband das BFA mit einer Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde schlussendlich nach zwischenzeitiger Zurückverweisung an das Bundesamt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zahl W195 2153392-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020 erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 07.10.2020, Zahl E 3063/2020-6, abgelehnt. Weiters wurde auch die erhobene außerordentliche Revision an den VwGH mit Beschluss vom 10.09.2020, Ra 2020/18/0184-11, zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2020 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 23.12.2020, 21.01.2021 und 18.02.2021 fanden Überprüfungen der Schubhaft durch die Behörde statt und wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert bestehen.
  2. Am 16.03.2021 wurde der Akt von der belangten Behörde dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung vorgelegt, und der G308 zugeteilt.
  3. Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche nicht erfolgte, jedoch wurde in einwandfreiem Deutsch ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe gestellt (siehe Punkt 6).
  4. Am 22.03.2021 langte der im Postweg anher übermittelte Verfahrenshilfeantrag vom 18.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, den der BF mit dem Begehren um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Stellungnahme oder zur Vertretung bei der Verhandlung verband und ihn weiters von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu befreien.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Weiters wurde mit mündlich verkündetem Beschluss der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Der BF beantragte am 01.04.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche mit 07.05.2021 erfolgte. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer in der Folge das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  6. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.05.2021, Zahl G309 2240498-3/7E, neuerlich ausgesprochen, dass

§ 22Abs.

4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.8. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.05.2021, Zahl G309 2240498-3/7E, neuerlich ausgesprochen, dass

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

  1. Am XXXX .05.2021 um XXXX Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet (Anhaltedatei –Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023).
  2. Am römisch 40 .05.2021 um römisch 40 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet (Anhaltedatei –Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023).
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23.01.2023, Ra 2021/21/0219-5, wurde dem BF die Verfahrenshilfe für die außerordentlich Revision bewilligt.
  4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0219-8, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt I.
  5. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften aufgehoben, die Revision betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe jedoch zurückgewiesen.
  6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0219-8, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt römisch eins.
  7. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften aufgehoben, die Revision betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe jedoch zurückgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des VwGH sowie der zugehörige Gerichtsakt langten am 22.03.2023 wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.
  10. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 2.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Daraus folgt, dass eine Überprüfung

§ 22a

Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am XXXX .05.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am römisch 40 .05.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen.Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

§ 22aAbs.

4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX .11.2020 begonnenen und am XXXX .05.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 .11.2020 begonnenen und am römisch 40 .05.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2240498.2.00

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